BVwG W182 2126271-1

W182 2126271-1Tribunale amministrativo federale30 giu 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst

Testo completo

BVwG W182 2126271-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.2126271.1.00

Spruch

W182 2126271-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Jemen, vertreten durch XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zl. 1046937605/140240384/BMI-BFA_STM_RD_AST_01, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist Sunnit, war im Herkunftsstaat zuletzt in der Hauptstadt Sanaa wohnhaft, reiste am 02.12.2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.12.2014 zu seinen Fluchtgründen befragt vor: "In Sanaa herrschen zur Zeit große Gefechte zwischen den radikal islamischen Organisationen Al Huthien und Al Gaada. Erstere hat die Stadt bereits übernommen und jeder, der sich ihnen nicht anschließt, wird getötet. Auf der anderen Seite wird jeder Anhänger der Huthien zum Feind der Gaada. Egal wem man sich anschließt, kommt man in Lebensgefahr. Deshalb flüchtete ich." Der BF fürchte um sein Leben. Am 29.10.2014 sei er von Sanaa in die Türkei geflogen und sei von dort schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist. Der BF habe seinen Reisepass auf der Reise verloren. Er habe von 1998 bis 2005 die Grundschule besucht. Sein letzter ausgeübter Beruf sei Hilfsarbeiter gewesen. In Sanaa würden sich sein Vater sowie zwei erwachsene Schwestern aufhalten.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 30.03.2016, brachte der BF zu seinen Flucht- und Asylgründen befragt vor: "Nach der Matura muss man einen Militärdienst ableisten. Ich wurde von Männern der Miliz der ‚Hoseen' aufgefordert meinen Militärdienst anzutreten. Sie haben mich dann für zwei Monate entführt. Mein Vater zahlte Kopfgeld für mich und haben sie mich wieder freigelassen." Zuvor hatte er die Frage, ob er im Herkunftsland verhaftet worden sei, bejaht, und auf Nachfragen angegeben, dass er von der schiitischen Gruppe "Hoseen" verhaftet worden sei, da sie ihn rekrutieren hätten wollen. Nach den "Hoseen" befragt, erklärte der BF: "Das ist eine terroristische Gruppe. Sie rekrutieren Männer, damit sie mit ihnen mitkämpfen."

Aufgefordert, zu beschreiben, wie die Männer der Miliz zu ihm gekommen seien, gab der BF an: "Ich wurde zu Hause von diesen Männern aufgefordert mitzukämpfen. Dann haben sie mich gleich mitgenommen. Wenn man nicht mitkämpft, wird man getötet." Dies sei glaublich im Mai 2014 gewesen. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, dass er von Männern der "Hoseen" mitgenommen worden sei, erklärte der BF: "Man hat mich nicht danach gefragt. Ich habe nur allgemein angegeben, dass ich aufgrund der Kriegssituation in Jemen geflüchtet bin." Auf die Frage, was seinen weiteren Verbleib im Herkunftsland unmöglich mache, gab der BF an:

"Ich wurde von den Milizen entführt und es gibt die Pflicht der Rekrutierung." Auf die Frage, ob es nach der Haftentlassung noch Probleme gegeben habe, erklärte der BF: "Ich wurde nur entlassen, damit ich meinen Vater sehen konnte und bin dann gleich geflüchtet."

Auf Vorhalt, dass laut seinen Angaben seine Flucht erst drei Monate nach seiner Haftentlassung begonnen hätte, gab er an: "Ich lebte bei meinen Freunden. Die Milizen haben mich gesucht. Ich bin dann in die Türkei gereist." Seine Freunde seien alle verheiratet und hätten keine Probleme mit den "Hoseen" gehabt. Seine Freunde seien ungefähr 27 Jahre alt und sei bei ihnen seitens der "Hoseen" nie nach dem BF gefragt worden. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte der BF, dass ihm die Todesstrafe drohen würde, denn er müsste für die Armee kämpfen oder sie würden ihn töten. Nachgefragt, welche Armee er meine, gab er an: "Die staatliche Armee, den nach der Matura müsse man einen Wehrdienst leisten." Der BF sei ledig und kinderlos. Er habe in Sanaa sieben Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater sei Verkäufer in einem Supermarkt. Seine Schwestern seien bereits verheiratet und würden bei ihren Familien leben. Der BF habe seine Schule abgeschlossen und studiert. Er habe Fußball gespielt und dafür Geld bekommen. Er habe XXXXgespielt. Er habe auch noch als Verkäufer gearbeitet.

Der BF legte in Kopie einen 2006 ausgestellten Personalausweis, ein Lehrgangs-Diplom ("XXXX") aus dem Jahr 2011, ein Schulabschlusszeugnis für das Schuljahr 2007/2008 sowie einen Ausweis für einen Fußballverein in Jemen vor.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde festgestellt: "Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Jemen der Gefahr einer Verfolgung durch die Hoseen (gemeint sind die Huthi Rebellen) ausgesetzt waren. Nicht festgestellt werden kann somit, dass Ihnen im Jemen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht." Zur Situation im Fall einer Rückkehr wurde festgestellt: "Bei einer Rückkehr nach Jemen wären Sie in einer aussichtslose Lage."

Im bekämpften Bescheid wurde dazu in der Beweiswürdigung argumentiert: "Im Zuge ihrer Erstbefragung am 04.12.2014 gaben Sie konkret zum Fluchtgrund befragt an, dass sie Jemen aufgrund der allgemeinen Kriegssituation verlassen hätten. Es gebe Gefechte in Sanaa, ihrer Heimatstadt, zwischen den radikal islamischen Organisationen Al Huthien und Al Gaada und jeder, der sich ihnen nicht anschließt, würde getötet werden, entweder von der einen oder der anderen Kriegspartei. In einer fortführenden Einvernahme am 30.03.2016, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, schilderten Sie, Sie wären von Männern der Miliz der Hoseen aufgefordert worden, Ihren Militärdienst anzutreten. Anschließend wären Sie sofort von ihnen dann für zwei Monate entführt worden und nachdem Ihr Vater Kopfgeld gezahlt hätte, wären Sie wieder freigelassen worden. Sie schilderten dieses Ereignis sehr emotionslos und gaben keine näheren Details über Ihre Entführung und über Ihre Gefangenschaft bei dieser Terrorgruppierung an. Bei der Erstbefragung gaben Sie dieses Ereignis (Entführung von zwei Monaten) gar nicht zu Protokoll. Auf Nachfragen, warum Sie diesen Sachverhalt nicht schon bei der Erstbefragung angegeben haben, gaben Sie an, dass man Sie nicht danach gefragt hätte und Sie deshalb nur die allgemeine Kriegssituation in Jemen als Fluchtgrund angegeben hätten. Es ist für das Bundesamt nicht verständlich, dass man ein so einschneidendes Erlebnis nicht schon bereits bei der Erstbefragung erwähnt. Auch die Tatsache, dass eine sonst sehr gewaltbereite Gruppierung, Sie zwei Monate lang entführt hätte, Sie über keine etwaigen Misshandlungen berichtet haben und ihr Vater dann einfach Kopfgeld gezahlt hätte, Sie daraufhin gleich wieder freigelassen worden wären, erscheint sehr unglaubwürdig und lebensfremd. Sie gaben also an, dass Sie im Mai 2014 von Mitgliedern der Hoseen mitgenommen worden wären, Sie nach zwei Monaten wieder entlassen worden wären, damit Sie Ihren Vater wieder sehen konnten und wären daraufhin sofort geflüchtet. Auf konkrete Nachfrage, warum Sie ihr Heimatland erst im Oktober 2014, also erst drei Monate nach Ihrer Freilassung verlassen hätten, gaben Sie folgendes an: "Ich lebte bei meinen Freunden. Die Milizen haben mich gesucht. Ich bin dann in die Türkei gereist." Nachgefragt, ob Ihre Freunde keine Probleme mit den Hoseen gehabt hätten, sagten Sie, dass Ihre Freunde, laut Ihrer Aussage zum damaligen Zeitpunkt ungefähr 27 Jahre alt, angeblich schon alt und verheiratet gewesen wären und Sie keine Probleme mit den Hoseen gehabt hätten. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass die Hoseen nie nach ihnen, während Ihres Aufenthalts bei Ihren Freunden, gefragt hätten. Es ist unglaubhaft, dass nur Sie und Ihre Freunde, innerhalb dieser drei Monate keinen Kontakt bzw. keine Probleme mit den Hoseen gehabt hätten. Das Bundesamt sieht daher Ihre vagen und nicht stimmigen Aussagen als nicht glaubhaft an. Der Behörde ist bekannt, dass die überwiegende Mehrheit der jemenitischen Zivilbevölkerung in unterschiedlichsten Ausformungen, von Auseinandersetzungen des jemenitischen Staates bzw. den verschiedenen Rebellengruppierungen betroffen ist. Es ist daher verständlich und nachvollziehbar, dass Sie Angst empfunden haben und auch den starken Wunsch hatten, Ihr weiteres Leben außerhalb eines Landes mit mittlerweile mehrjährigem Bürgerkrieg zu gestalten. So gaben Sie im Zuge der Einvernahme und Erstbefragung an, dass Sie aufgrund der schrecklichen und schlechten Lebensumstände Ihr Herkunftsland verlassen haben. Genau jene entscheidende Komponente einer individuellen Betroffenheit, die Ihre Situation in dem Bereich asylrechtlicher Relevanz rücken würde, konnten Sie jedoch nicht glaubhaft machen."

1.3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurden das Fluchtvorbringen des BF in einer gekürzten Form wiederholt und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zum Vorwurf, der BF habe nicht bereits in der polizeilichen Erstbefragung seine Fluchtgründe ausführlich erklärt, wurde ausgeführt, dass die polizeiliche Erstbefragung gesetzlich nicht einmal dazu gedacht sei, die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen. Daher sei es nicht nachvollziehbar, dem BF im Bezug auf seine gesetzlich vorgesehenen Ergänzungen bzw. Berichtigungen zur polizeilichen Ersteinvernahme Vorhaltungen zu machen. Die Behauptung des Bundesamtes, der BF hätte ein gesteigertes Vorbringen erstattet, sei aber schon deshalb unverständlich, weil seine Angaben bezüglich der Gefahr, zum Kriegsdienst gezwungen zu werden, aus den Länderberichten bestätigt werden, und sich der Bürgerkrieg im Jemen zunehmend verschärfe. Dazu wurde ein BBC Artikel mit dem Titel "No end in sight to war in Yemen", der jedoch keine Informationen über Rekrutierungspraktiken der Kriegsparteien enthält, zitiert. Der BF habe in seiner Einvernahme ausführlich über seine Entführung berichtet, und seine persönliche, konkrete Gefährdungssituation erklärt. Ein bloßer Verweis auf angeblich nicht ausreichende Detailliertheit seines Vorbringens könne nicht den gesamten Umfang einer Beweiswürdigung darstellen. Die Gefahr, der Zwangsrekrutierung zum Kampfeinsatz im jemenitischen Bürgerkrieg, einschließlich Zwang, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen, sei daher nicht spekulativ, sondern konkret begründet, realistisch und asylrelevant im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Zur Asylrelevanz des diesbezüglichen Vorbringens des BF sei festzustellen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise unter anderen in den Erkenntnissen W170 2108156-1/3E vom 16.06.2015 und W224 2105300-1/5E vom 24.06.2015 in Bezug auf den syrischen Konflikt, wie auch in einer Vielzahl anderer Entscheidungen festgestellt habe, dass der Einsatz von zwangsweise eingezogenen Soldaten in der Aufstandsbekämpfung und die damit verbundenen gut dokumentierten völkerrechtswidrigen Handlungen eine asylrelevante Verfolgung darstelle. Warum das Bundesamt daher in den Angaben des BF keine konkrete, persönliche Verfolgung zu erkennen meinte, sei nicht verständlich. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass es dem Bundesamt aus den oben genannten Gründen in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen. Auf seine Fluchtgründe sei in der Beweiswürdigung nicht in substantieller Weise eingegangen und zentrale Aspekte seiner Befürchtungen nicht in die Beurteilung einbezogen worden. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation im Jemen auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem Bundesamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei. Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht möglich. Es werde daher der Antrag gestellt, dem BF Asyl zu gewähren; allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen; einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Jemen befasst; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, damit der BF die vorgeworfene Kritik an seinem Vorbringen widerlegen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Die Behörde hat es verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des BF einzugehen. So hat sie keine ausreichenden Ermittlungen über die Rekrutierungspraxis der Kriegsparteien, insbesondere der Huthi-Rebellen sowie die Folgen einer Weigerung, einer derartigen Rekrutierung Folge zu leisten, angestellt.

Dieser Informationshintergrund erweist sich als notwendig, um das Vorbringen des BF sowohl hinsichtlich der Glaubwürdigkeit als auch im Hinblick auf die Asylrelevanz beurteilen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt etwa in seiner ständiger Rechtsprechung, dass einer (versuchten) Zwangsrekrutierung dann Asylrelevanz zukommt, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Betroffene aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. etwa VwGH 28.01.2015, Zl. 2014/18/0090, VwGH 28.11.2014, Zl. Ra 2014/01/0094, VwGH 10.12.2014, Zlen. Ra 2014/18/0103 bis 0106). Für diese Beurteilung ist es fallbezogen insbesondere nicht hinreichend, sich darauf zurückzuziehen, dass der Asylwerber die Fragen, ob ihm von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung oder aus anderen Gründen Verfolgung drohe, verneint hat. Vielmehr sind nach der Judikatur für die Beurteilung des Vorbringens eines Asylwerbers zu Zwangsrekrutierungen durch nicht staatliche Akteure die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat einzubeziehen. (Vgl. VwGH 27.01.2015, Zl. Ra 2014/19/0112).

Es wird auch nicht verkannt, dass das Bundesamt von der Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des BF ausgegangen ist. Diese Einschätzung stützte die Behörde vorallem darauf, dass der BF bei seiner Erstbefragung nicht erwähnt habe, dass die Huthi-Rebellen in für zwei Monate angehalten hätten. Hierzu ist - wie in der Beschwerde zurecht ausgeführt wurde - darauf hinzuweisen, dass bereits der Verfassungsgerichtshof aus dem Umstand, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", abgeleitet hat, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, vgl. aber auch VwGH 13.11.2014, Zl. Ra 2014/18/0061, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Zwar ist es der Behörde grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in der Erstbefragung zu späteren Angaben miteinzubeziehen, dies aber unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese zurückzuführen sind (vgl. VwGH 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0189). Die vom Bundesamt herangezogene Unstimmigkeit lässt jedoch keinen unmittelbaren Gegensatz zwischen den Angaben des BF bei der Erstbefragung und in der Einvernahme beim Bundesamt erkennen, zumal die Rekrutierungspraxis auch bei der Erstbefragung vom BF bereits ausdrücklich als Problem thematisiert wurde, sodass in Zusammenschau darin kein gewichtiger Anhaltspunkt für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF erkannt werden kann.

Zum anderen stützte sich das Bundesamt in seiner Argumentation im Wesentlichen darauf, dass die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen sehr vage und wenig detailreich gewesen wären. Eine solche Argumentation setzt allerdings voraus, dass der BF vom Bundesamt in einer nach § 18 AsylG 2005 angemessenen Weise konkret und ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt worden wäre. So wurde der BF zwar allgemein zur Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert, doch ist dem Einvernahmeprotokoll nicht zu entnehmen, dass der BF zu zentralen Aspekten seines Vorbringens näher und konkret befragt wurde. So wurde er nicht einmal konkret dazu befragt, aus welchen Motiven er eine Rekrutierung durch die Huthi-Rebellen bzw. eine Einberufung zur regulären staatlichen Armee ablehne. Auch wurde er nicht konkret zur Schilderung seiner "Gefangenschaft" aufgefordert, noch zu allfälligen "Misshandlungen" befragt. Somit kommt aber der diesbezüglichen Argumentation des Bundesamtes, dass er dazu nichts angegeben habe, kaum Gewicht zu.

Dies gilt umso mehr, als dem BF in der Einvernahme auch nie vorgehalten wurde, zu vage Antworten zu geben bzw. wurde er auch nicht aufgefordert, detailliertere Angaben zu machen oder diese zu vervollständigen. Auch sonst hat sich das Bundesamt mit Nachfragen - etwa zu konkreten Vorfällen oder Details in Zusammenhang mit den Rekrutierungsversuch -in auffälliger Weise zurückgehalten. Andererseits ist der erstinstanzlichen Niederschrift nicht zu entnehmen, dass der BF konkrete Fragen zu den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen unbeantwortet gelassen hätte.

Die vom Bundesamt herangezogene Argumentation, das Vorbringen des BF weise keine entsprechende Konkretisierung auf, lässt sich sohin aus der entsprechenden Niederschrift vom 30.03.2016 in dieser Weise nicht nachvollziehen. Vielmehr erweist sich die Befragung des BF durch das Bundesamt in der bereits erwähnten Einvernahme letztlich als unzureichend, zumal darin - wie bereits dargelegt - kein tauglicher Versuch zu erkennen ist, mit dem BF den Sachverhalt zur Abklärung für die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fragen zu vervollständigen (vgl. dazu auch VwGH 28.01.2015, Zl. Ra 2014/18/0090; VwGH 15.03.2016, Zl. Ra. 2015/01/0069). Indem sich das Bundesamt aber offenbar ohne weiteres Nachfragen mit der Darstellung einer Rahmengeschichte begnügte, hat es - auch in Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BF - die Ermittlungen durch erhebliche Mängel belastet.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Umstand, dass der BF nach seiner Freilassung noch weitere drei Monate bei Freunden verbracht habe und keine Probleme mit den Hoseen gehabt habe, bevor er ausgereist sei, per se nicht die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF ableiten lässt. Vielmehr wären zu einer aussagekräftigen Beurteilung entsprechende Erhebungen zu den tatsächlichen Verhältnissen in Sanaa sowie den Einfluss und der Organisation der dortigen Huthi Rebellen anzustellen gewesen. Somit erweist sich die diesbezügliche Argumentation des Bundesamtes als spekulativ.

Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf internationalen Schutz auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, zumal dem Vorbringen a priori weder eine Asylrelevanz abgesprochen werden kann noch hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis auszuschließen ist.

Die Behörde hat im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme erscheint unvermeidlich. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist - wie oben dargestellt - mit massiven Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Indem das Bundesamt keine nachvollziehbaren Feststellungen zur Rekrutierungspraxis der Kriegsparteien im Herkunftsland des BF getroffen hat, und sich letztlich aber auch die Befragung des BF als völlig unzureichend erweist, die Beweiswürdigung des Bundesamtes zu stützen, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Behörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen.

Unter Zugrundelegung des unter Punkt II.2.2. im Detail Ausgeführten wird das Bundesamt aktuelle Länderfeststellungen zur Rekrutierungspraxis der Kriegsparteien, insbesondere der Huthi-Rebellen aber auch der staatlichen Armee, und der Konsequenzen einer Verweigerung zu treffen haben. Hierbei wird insbesondere auch der Frage, ob eine Einberufung des BF zur staatlichen Armee seines Herkunftsstaates oder eine zwangsweise Rekrutierung eines Sunniten zu einer schiitischen Rebellengruppe unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Herkunftsland sowie den persönlichen Verhältnissen des BF überhaupt wahrscheinlich ist, Bedeutung zukommen. Auch die Frage, ob und wenn ja wieso der BF offenbar unterschiedliche Bezeichnungen für die Huthi-Rebellen (Huthien, Hoseen) verwendet hat, wird abzuklären sein. Auf dieser Basis wird der BF zu sämtlichen von ihm in der Einvernahme am 30.03.2016 genannten Vorfällen sowie seinen Fluchtgründen nunmehr detailliert und ausführlich zu befragen sein.

2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.2.1. f. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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