W146 2119255-1•BVwG W146 2119255-1
W146 2119255-1Tribunale amministrativo federale30 giu 2016
Dienstpflichtverletzung, Dolmetschgebühren, Einleitungsbeschluss,<br/>Strafverfahren, Verdachtsgründe
W146 2119255-1/3E
Im NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des RR ADir. XXXX, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 15.12.2015, XXXX, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 15.10.2015 erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: BMI) gemäß § 110 BDG 1979 eine Disziplinaranzeige. Demnach werde dem Beschwerdeführer (BF) vorgeworfen, er habe unrichtige Gebührennoten des Dolmetschers unterfertigt sowie einen Dolmetscher beigezogen, der der zu dolmetschenden Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen sei. Der BF habe dadurch Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 sowie nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen. Am 01.09.2015 sei von der Leiterin des Referats der Personalverwaltung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung eine Meldung erstattet worden. Derzeit würden Ermittlungen durch das Landeskriminalamt XXXX durchgeführt werden.
2. Mit Schreiben vom 19.10.2015 und 28.10.2015 wurde das BFA von der Disziplinarkommission beim BMI darauf hingewiesen, dass für eine Disziplinaranzeige wesentliche Faktoren fehlen würden.
3. Hierauf erfolge eine Ergänzung, datiert mit 27.10.2015. Als Beilagen wurden eine Sachverhaltsdarstellung vom 11.08.2015 sowie ein Aktenvermerk vom 17.08.2015 des stellvertretenden Leiter der Regionaldirektion XXXX, Mag. XXXX, Gebührennoten und Vernehmungen durch des Landeskriminalamts XXXX (im Folgenden: LKA XXXX) angehängt. Im Schreiben wurde auf die Sachverhaltsdarstellung von Mag. XXXX Bezug genommen und ausgeführt, dass am 07.08.2015 um 09:40 Uhr festgestellt worden sei, dass eine Gebührennote durch den Dolmetscher XXXX für die Zeit von 09:00 bis 11:30 Uhr in Vorlage gebracht worden sei, die durch den BF als sachlich und rechnerisch richtig gefertigt worden sei. Es sei jedoch festgestellt worden, dass die Einvernahmen bereits seit 09:20 Uhr abgeschlossen gewesen seien und der Dolmetscher das Amt bereits verlassen gehabt habe, sodass eine über die tatsächlich zustehende Gebühr hinausgehende Note in Vorlage gebracht worden sei. Der BF sei aufgefordert worden, die Gebührennote richtig zu stellen. Im Rahmen der Prüfung der korrigierten Gebührennote seien wieder Ungereimtheiten festgestellt worden, so sei für die Einvernahmezeit am 07.08.2015 von 09:00 Uhr bis 09:30 Uhr zwei erste halbe Stunden für die Teilnahme an der Vernehmung verrechnet worden, obwohl der Dolmetscher seit spätestens 09:20 Uhr außer Haus gewesen sei. Der Dolmetscher habe seine Dienste für die arabische Sprache durchgeführt, er sei aber nicht in der Dolmetscherliste für das BFA für diese Sprache erfasst gewesen und es sei aus dem ho. Amtswissen bekannt, dass der Dolmetscher arabisch nicht in dem Ausmaß beherrsche, das im Bedarfsfall die spontane Durchführung von Dolmetschertätigkeiten in dieser Sprache in einem Asylverfahren rechtfertigen würde.
Bezüglich der Ausführungen des Dolmetschers wurde erläutert, dass der Dolmetscher in der Einvernahme vom 07.09.2015 durch das LKA XXXX angegeben habe, dass ihm die Gebührennoten vom BF ausgefüllt zur Unterzeichnung vorgelegt worden seien und er aufgrund seines Vertrauensverhältnisses zum BF diese ungeprüft unterzeichnet habe. Die Niederschriften mit syrischen Kriegsflüchtlingen würden vom BF in Bezug auf Fragen und Antworten vorbereitetet werden. Bei Beginn der Vernehmung werde die Nationalität geprüft. Die weitere Vorgehensweise würde so aussehen, dass entweder die bereits ausgedruckte Niederschrift der Partei vorgelesen werden würde oder die fertigen Niederschriften von ihm vom Bildschirm vorgelesen werden würden. Am 07.08.2015 sei ihm vom stellvertretenden Leiter der Regionaldirektion XXXX zur Kenntnis gebracht worden, dass die Abrechnung unrichtig erfolgt sei. Er habe sich entschuldigt und sich bereit erklärt, dass er den Mehrbetrag nicht verrechnen werde. In der Einvernahme vom 08.09.2015 habe der Dolmetscher erklärt, dass ihm sehr wohl aufgefallen sei, dass bei den Niederschriften vom BF die Endzeit meistens nicht korrekt erfasst worden sei. Die Endzeiten seien in den Protokollen meist länger gewesen, als es der Realität entsprochen habe. Er habe in Erinnerung, dass die Zeitdifferenz zwischen 30 bis 60 Minuten betragen habe.
Zu den Ausführungen des BF wurde angeführt, dass der BF in der Einvernahme vom 07.09.2015 befragt worden sei, ob er Niederschriften im Wissen, dass die Niederschriften aufgrund der vorangehenden Beantwortung niemals so lange dauern würden, im Vorhinein mit Beginn und Endzeit befüllt habe. Dazu habe der BF ausgeführt, dass die Zeiten in den Niederschriften von ihm immer korrekt eingetragen worden seien. Ein Fehler sei ihm nicht bekannt. Die Vernehmung habe immer begonnen, wenn die Partei vor ihm und dem Dolmetscher Platz genommen habe. Die Vernehmung habe immer dann geendet, wenn der Partei die Niederschrift zur Unterzeichnung vorgelegt worden sei. Andere Anschuldigungen seien schlicht falsch. Der BF habe erklärt, dass drei bis vier Honorarnoten in den letzten zwei Wochen von ihm falsch ausgefüllt, unterzeichnet und zur Abrechnung vorgelegt worden seien. Diese würden den Dolmetscher XXXX betreffen, den jedoch kein Verschulden treffe. Derzeit sei die Situation so, dass das BFA und auch er total überlastet seien. Der Fehler sei wohl aufgrund der Überlastung passiert und sei jedenfalls keine Absicht gewesen. Dieser dürfte wohl deswegen passiert sein, weil an diesen Tagen wohl etwas Außergewöhnliches passiert sei und er bei der Abrechnung auf diesen Umstand unabsichtlich nicht Rücksicht genommen habe.
Entgegen den Ausführungen in der Einvernahme des BF vom 07.09.2015 werde in der Sachverhaltsdarstellung vom 11.08.2015 als auch im Aktenvermerk vom 17.08.2015 ein völlig konträres Bild gezeigt. So sei in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt worden, dass es am 07.08.2015 zu einer persönlichen Aussprache mit dem BF gekommen sei. Während durch den Dolmetscher keine konkrete Aussage getätigt worden sei, habe der BF angegeben, dass die Vorwürfe gerechtfertigt seien. Zum konkreten Vorhalt des stellvertretenden Regionaldirektors, dass eine nicht gerechtfertigte Mehrverrechnung für Zeiten, an denen der Dolmetscher nicht präsent gewesen sei, vorliegen würde, sei vom BF kein Widerspruch erfolgt und er habe wiederholt angegeben, dass die Vorhalte inhaltlich vollkommen richtig seien. Es werde auch auf den Aktenvermerk vom 17.08.2015 verwiesen, in dem der stellvertretende Regionaldirektor erklärt habe, dass der BF im Hinblick auf sein Fehlverhalten voll einsichtig gewesen sei und sich ausdrücklich für die von ihm zweifelsfrei anerkannten Dienstpflichtverletzungen entschuldigt habe. Die Ausführungen des BF würden auch in klarem Widerspruch zu den Ausführungen des Dolmetschers in der Einvernahme vom 08.09.2015 stehen. Demnach der Dolmetscher angegeben habe, dass bei den Niederschriften vom BF die Endzeiten meistens nicht korrekt erfasst worden seien. Die Endzeiten seien in den Protokollen meist länger gewesen, als es der Realität entsprochen habe. Die Zeitdifferenzen hätten zwischen 30 und 60 Minuten betragen. Den Ausführungen vom Dolmetscher sei eindeutig zu entnehmen, dass das falsche Befüllen von Honorarnoten nicht aus der beruflichen Überlastung des BF resultiert habe, sondern systemischen Ursprungs gewesen sei.
4. Mit Schreiben vom 02.11.2015 wurde das BFA von der Disziplinarkommission beim BMI aufgefordert, eine widerspruchsfreie "Disziplinarnachtragsanzeige" zu erstatten und Daten zu vervollständigen.
5. In der Disziplinaranzeige vom 10.12.2015 des BFA an die Disziplinarkommission beim BMI wurde nach Anführung der Personaldaten des BF die schuldhafte Dienstpflichtverletzung dargestellt. Der zufolge der BF am 07.08.2015 eine Gebührennote für den Dolmetscher als sachlich und rechnerisch richtig gefertigt habe, in der bescheinigt worden sei, dass der Dolmetscher von 09:00 bis 11:30 Uhr gedolmetscht habe. Im Aktenvermerk vom 17.08.2015 des stellvertretenden Regionaldirektors sei dargelegt worden, dass der BF um 09:40 Uhr nicht mehr im Amt gewesen sei. Tatsächlich habe er ursprünglich € 212,00 verrechnet und nach Aufforderung habe er die Gebührennote vom 07.08.2015 auf € 167,30 (Gebührennote 92) korrigiert. Die weiteren Fehler in der Gebührennote (Fehler in der Datumsangabe, falsche Sprachangabe im Verhältnis zur Länderangabe bei IFA-Zahl - Dari bei Antragsteller aus Syrien) und die Tatsache, dass die letzte Bearbeitung der Einvernahme laut IFA-Protokoll am 07.08.2015 um 09:05 Uhr gewesen sei, seien in der Abrechnung unberücksichtigt geblieben, was darauf hinweise, dass die Einvernahme bereits fix und fertig samt Antworten vorbereitet gewesen sei und nur mehr zur Unterzeichnung vorgelegt worden sei. Dieser Sachverhalt sei vom Dolmetscher im Zuge der Beschuldigteneinvernahme auch bestätigt worden. Die ursprüngliche Gebührennote sei dem BF zur Korrektur rücküberstattet worden und liege demnach nicht mehr vor. Jedoch könnten in der Kanzlei tätige Personen die ursprünglich zu hohe Verrechnung bestätigen, weil ihnen das im Rahmen der Kontrolle bei den Verbuchungsvorgängen aufgefallen sei. Die korrigierte Gebührennote, in der ebenso nicht die tatsächliche Einvernahmezeit angeführt worden sei, liege im Original auf (Gebührennote 92).
Die ursprüngliche Verrechnung bei den Einvernahmen habe einen Einheitstarif von € 212 gehabt und sei dann einheitlich auf € 167,30 bzw. 197,10 abgeändert worden (Gebührennote Nr. 89 € 167,30, Gebührennote Nr. 90 € 167,30, Gebührennote Nr. 91 € 197,10, 2x Gebührennote Nr. 92 € 167,30 und € 197,10 zu unterschiedlichen Verfahren). Aber auch diese Abänderung habe nicht mit den Anwesenheitszeiten im Amt korrespondiert bzw. habe den Tatsachen widersprochen. So sei eindeutig festgestanden, dass am 10.08.2015 nur eine Einvernahme von 10:00 bis 10:45 Uhr stattgefunden habe, da die Einvernahme zum zweiten Verfahren aufgrund des Untertauchens des Antragsstellers abberaumt worden sei. Dennoch sei laut vorliegender korrigierter Gebührennote zwei Einvernahmen verrechnet worden (Gebührennote Nr. 92 IFA Zahl 1071.24.903, 1075.545.703).
Der BF stehe daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen zu haben und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.
Weiters wurden Ausführungen zu den Angaben des Verdächtigen getroffen, die den Ausführungen von der Ergänzung vom 27.10.2015 entsprachen. Dem Schreiben wurden als Beilagen eine Sachverhaltsdarstellung vom 11.08.2015 sowie ein Aktenvermerk vom 17.08.2015 jeweils vom Mag. XXXX, Gebührennoten sowie die Einvernahmen angehängt.
6. Mit Bescheid vom 15.12.2015 leitete die belangte Behörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den BF ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet auszugsweise wörtlich wie folgt (im Original, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"wegen des Verdachtes, er habe
1. ) am 07.08.2015 in der Regionaldirektion XXXX die Gebührennote Nr. 92 (datiert mit 07.08.2015) für eine am 07.08.2015 in der Zeit von 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr vom Dolmetscher XXXX erbrachte Dolmetschtätigkeit in Höhe von € 212,- als sachlich und rechnerisch richtig gefertigt, obwohl die Einvernahmen an diesem Tag bereits um 09.20 Uhr (laut IFA-Protokoll erfolgte die letzte Bearbeitung der Einvernahme am 07.08.2015 um 09.05 Uhr) abgeschlossen waren, der angeführte Dolmetsch seit spätestens 09.20 Uhr außer Haus und der Beschuldigte selbst um 09.40 Uhr nicht mehr im Amt anwesend gewesen ist und trotz Aufforderung, diese Gebührennote richtig zu stellen, diese neuerlich über einen Betrag von € 167,30 (was der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung in der Dauer von zwei halbe Stunden entspricht) gelegt und als sachlich und rechnerisch richtig gefertigt und darüber hinaus die Gebührennote insofern falsch ausgefüllt, als der Betrag bei Antragsteller aus Syrien für die Übersetzungstätigkeit hinsichtlich der Sprache "Dari" in Rechnung gestellt wurde und die Tatsache, dass die letzte Bearbeitung der Einvernahme laut IFA-Protokoll am 07.08.2015 um 09.05 Uhr war, blieben in der Abrechnung unberücksichtigt,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
2. ) am 10.08.2015 in der Regionaldirektion XXXX die bereits korrigierte Gebührennote Nr. 92 (datiert mit 10.08.2015) für eine am 10.08.2015 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr vom Dolmetscher
XXXX erbrachte Dolmetschtätigkeit in Höhe von € 197,10 als sachlich und rechnerisch richtig gefertigt, obwohl am 10.08.2015 nur eine Einvernahme in der Zeit von 10.00 Uhr bis 10.45 Uhr stattgefunden hatte, die Einvernahme zum zweiten Verfahren jedoch aufgrund des Untertauchens des Antragstellers jedoch abberaumt worden ist,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
3. ) sowohl am 07.08.2015 als auch am 10.08.2015 einen Dolmetscher - Herrn XXXX - zum Dolmetschen einer Sprache - nämlich Arabisch - beigezogen, obwohl dieser der zu dolmetschenden Sprache nicht ausreichend mächtig und in der Dolmetscherliste für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht für diese Sprache als Dolmetscher erfasst und aus dem do Amtswissen bekannt ist, dass dieser Arabisch nicht in dem Ausmaß beherrscht, welche eine hinreichende Qualifikation begründen würde, die im Bedarfsfall die spontane Durchführung von Dolmetschertätigkeiten in der Sprache Arabisch in einem Asylverfahren rechtfertigen könnte,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F" i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. ein Disziplinarverfahren einzuleiten."
Der Begründung war zu entnehmen, dass sich der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, sich auf die Disziplinaranzeige des BFA vom 15.10.2015, GZ BMl- 20013/0002-BFA/2015, auf die Ergänzung vom 27.10.2015, GZ BMI-20013/0004-BFA/2015 sowie auf die Disziplinaranzeige vom 10.12.2015, GZ BMI-20013/0006-BFA/2015, gegründet habe.
Nach Darlegung der Inhalte der Disziplinaranzeige vom 15.10.2015, der Ergänzung zur Disziplinaranzeige vom 27.10.2015 sowie der Disziplinaranzeige vom 10.12.2015 hat der Senat dazu erwogen (im Original):
"§ 43 Abs.1 BDG zufolge hat der Beamte die Verpflichtung, dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt. Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg "gesamten") Verhalten.
Da das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen werden kann, kam die Disziplinarkommission zu dem Entschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Was die anderen, in der Disziplinaranzeige von zuletzt 10.12.2015 angeführten Gebührennoten Nr. 89, 90 und 91 anbelangt, wurde weder konkret ausgeführt, in wie fern diese Abrechnungen unrichtig sind noch von wann diese datieren.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Einleitungsbeschluss klarstellen soll, wegen welcher Dienstpflichtverletzungen gegen einen bestimmten Beamten ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden möge, was dazu führt, dass mit seiner Fällung der Eintritt der Verjährung bezüglich dieser bestimmten Dienstpflichtverletzungen ausgeschlossen wird (siehe KUCSKO-STADLMAYER S 570f).
Erforderlich sind danach eine zumindest minimale sachverhaltsmäßige Darstellung mit individuellen Merkmalen der vorgeworfenen Handlungen sowie die Angabe des Tatortes, der Tatzeit, der Tatumstände bzw. allenfalls des Tatzeitraumes.
Im Sinne der Klarstellungsfunktion des Einleitungsbeschlusses wird daher verlangt, dass die Tat jedenfalls so genau gekennzeichnet werden muss, dass feststeht, welcher konkreter Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilde und eine Unterscheidung von anderen gleichartigen Handlungen, die der Beschuldigte begangen haben kann, möglich sei.
Der Disziplinarkommission ist es gesetzlich verwehrt, aus angeschlossenen Unterlagen sich selbstständig Tatbestände samt Tatzeit (und damit die möglicherweise im Raum stehenden Dienstpflichtverletzungen) zusammen zu suchen, zumal dies nicht zu den Kompetenzen des Senates gehört sondern in der Kompetenz der Dienstbehörde liegt, was diese genau verfolgt wissen möchte.
Nachdem hinsichtlich der bezeichneten Gebührennoten keine konkreten Angaben seitens der Dienstbehörde erfolgten, blieben diese daher im Einleitungsbeschluss unberücksichtigt und war spruchgemäß zu entscheiden."
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 04.01.2016 fristgerecht eine Beschwerde und beantragte, das BVwG möge den beschwerdegegenständlichen Bescheid ersatzlos beheben und das Disziplinarverfahren aufgrund der Haltlosigkeit der Vorwürfe einstellen.
In der Beschwerde brachte der BF zum Spruchpunkt 3 im Wesentlichen vor, dass der Dolmetscher seit Jahrzenten von den verschiedensten Behörden im In- und Ausland insbesondere von Asyl- und Fremdenbehörden zum Dolmetschen herangezogen werde. Das bedeute, dass dem Dolmetscher die Teilnahme an einer Abwicklung von Asylangelegenheiten "technisch" betrachtet keinerlei Schwierigkeiten bereite und auch der BF von dieser fachlichen Qualifikation ausgehen könne. Es sei in all diesen Jahrzehnten zu keinerlei Beschwerden gekommen. Dazu stellt der BF den Beweisantrag, es möge bei mehreren angeführten Behörden angefragt werden, ob und seit wann der Dolmetscher seine Dienste leiste und, ob es in Ausübung dieser Tätigkeit zu beachtenswerten Schwierigkeiten gekommen sei. Zur "Abrundung" dieses Themenkreises stellt er den Beweisantrag, es möge bei mehreren angeführten Betreuungsorganisationen angefragt werden, ob der Dolmetscher jemals einen Anlass für ein Einschreiten geboten habe (ungebührliches Verhalten, vorsätzliche Falschübersetzung). Auch sei die Frage, ob der BF darauf vertrauen habe können, dass der Dolmetscher der arabischen Sprache soweit mächtig sei, so dass die Durchführung eines Asylverfahrens in dieser Sprache einwandfrei möglich sei, zu bejahen: Es sei allgemein bekannt, dass es seit 2014 zu einem massiven Zustrom an Asylwerbern gekommen sei, allen voran arabisch-sprachigen syrischen Kriegsflüchtlingen. Dies habe die Behörde vor eine unüberwindliche Herausforderung gestellt, insbesondere weil jede einzelne Person, die einen Asylantrag gestellt habe, individuell zu befragen sei. Dazu stellt der BF den Beweisantrag, es möge beim BFA, Rechtsabteilung, angefragt werden, ob diese Behauptung den Tatsachen entspreche und ob es in der Regionaldirektion XXXX jemals zu einer anderslautenden Vorgangsweise gekommen sei. Es habe aufgrund des enormen Zustroms an Menschen mit den in der Regionaldirektion XXXX tätigen "muttersprachlichen" arabisch sprechenden Dolmetschern kein Auslangen gefunden werden können. Darüber hinaus sei von der Zentrale des BFA immer darauf gedrängt worden, "mehr" syrische Kriegsflüchtlinge "abzuarbeiten".
Dazu werden folgende Beweisanträge gestellt: Es möge bei der BFA Zentrale angefragt werden, ob die Regionaldirektionen in den letzten beiden Jahren beauftragt worden sei, "Syrien-Schwerpunkte" zu setzen. Es möge bei der Regionaldirektion XXXX angefragt werden, ob es in den letzten beiden Jahren zu "Syrien-Schwerpunkten" gekommen sei und wie viele Asylverfahren syrischer Asylwerber in den letzten beiden Jahren erstinstanzlich abgewickelt worden seien. Weiters möge dann die ermittelte Anzahl in Beziehung zu den in der Regionaldirektion XXXX tätigen Referenten gesetzt werden. Weiters möge errechnet werden, wie viele Asylverfahren der BF erstinstanzlich entschieden habe. Aus den ermittelnden Leistungskennzahlen werde ersichtlich, dass sich die Regionaldirektion XXXX trotz der schwierigen Rahmenbedingungen durchaus bewährt habe. Dies hätten auch die Vorgesetzten bis in die Direktion hinauf so gesehen, die die Regionaldirektion XXXX/Asylteam mehrfach lobend erwähnt hätten. Dazu stellt der BF den Beweisantrag, es möge das BFA, Zentrale, bzw. die Regionaldirektion XXXX befragt werden, ob es zu lobenden Erwähnungen gekommen sei und ob, der BF für seine Leistungen Ende 2014 eine nicht unbeträchtliche monetäre Belohnung erhalten habe. Zu diesem Erfolg hätten auch die Überlegungen des BF beigetragen, den Dolmetscher XXXX, dessen Hauptsprachkenntnisse die armenische sowie persische Sprache seien, für die Abwicklung der Asylverfahren betreffend arabisch sprechende syrische Kriegsflüchtlinge beizuziehen. Diese sorgfältig getroffene
Entscheidung basiere auf mehreren Überlegungen: In der Regionaldirektion XXXX habe es nur zwei arabisch sprechende "Muttersprachler" gegeben, davon habe einer seinen Wohnsitz in XXXX und die weitere Dolmetscherin arbeite vorzugsweise in XXXX. Damit liege wohl auf der Hand, dass mit nur zwei Dolmetschern wohl nicht die Masse an Asylwerbern abgewickelt werden könne. Dazu sei der BF verpflichtet, dem Gebot der Sparsamkeit und der Zweckmäßigkeit zu folgen, demnach sei einerseits die Beiholung eines in XXXX lebenden Dolmetschers nicht günstig, anderseits sei auch die Wartedauer eines Asylwerbers auf einen Termin für eine Einvernahme mit Kosten für die öffentliche Hand verbunden. Dazu wird der Beweisantrag gestellt, es möge beim BFA, Regionaldirektion XXXX nachgefragt werden, ob die Ausführung betreffend der Anzahl der verwendungsfähigen arabisch sprechende Dolmetscher des Jahres 2015 bzw. ersten Halbjahres 2016 betreffend, den Tatsachen entspreche. Weiters möge ermittelt werden, welche Kosten für die Beiziehung des jeweils von XXXX anreisenden Dolmetschers in einem Asylverfahren anfallen würden und welche Kosten der BF für die Abwicklung eines Falles in Rechnung stellen müsste. Die Differenz möge errechnet werden und es möge unter Berücksichtigung seiner nachfolgenden Äußerungen die Regionaldirektion XXXX befragt werden, inwieweit sie dem Gebot der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit in der Öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen habe. Der Dolmetscher weist auf den starken Zustrom an arabisch sprechenden syrischen Kriegsflüchtlingen hin und führt aus, der Dolmetscher sei in mehreren Behörden und Dienststellen permanent beschäftigt und bei der Erstellung von Niederschriften in Asylverfahren beteiligt. So auch im Polizeianhaltezentrum XXXX, wo immer wieder Dolmetscherdienste für diesen Personenkreis angefragt werden würden. Ausgehend von dieser Sachlage habe er zu Recht darauf vertrauen können, dass die Beiziehung des Dolmetschers sachlich vertretbar und der Verfahrensökonomie dienlich gewesen sei. Er habe den Dolmetscher ausschließlich nur dann beigezogen, wenn aufgrund der bereits bekannten Ermittlungsergebnissen (Feststellung der Identität der syrischen Kriegsflüchtlinge anhand vorgelegter und als unbedenklich klassifizierter Dokumente) sichergestellt gewesen sei, dass eine Asylgewährung und damit ein dem Parteienwille entsprechender Verfahrensausgang sehr wahrscheinlich gewesen sei. Dass die behauptete Dienstpflichtverletzung keinerlei Realitätswert habe, ergebe sich auch daraus, dass von jedem Mitarbeiter ein automationsunterstützter Ladungskalender geführt werde, in dem für jedermann nachvollziehbar jeder Termin für eine Einvernahme protokolliert werde. Der BF stellt den Beweisantrag, die Regionaldirektion XXXX möge veranlasst werden, den Ladungskalender von 2014 bis zum September 2015 vorzulegen und mitzuteilen, ob es den Tatsachen entspreche, dass jedem Mitarbeiter der Regionaldirektion XXXX der Zugang zu diesem Ladungskalender offen stehe. Es sei aus dem Kalender klar ersichtlich, dass der Dolmetscher seit Sommer 2014 arabisch sprechende syrische Kriegsflüchtlinge "beamtshandelt" habe. Vor diesem Hintergrund könne nicht nachvollzogen werden, wieso der stellvertretende Leiter der Regionaldirektion XXXX ihn trotz dieser seit mindestens Sommer 2014 für jedermann erkennbaren Praxis, diese bis August 2015 als "verfahrenskonform" zur Kenntnis genommen habe und erst jetzt von einem angeblichen vorhandenem "Amtswissen" bzw. der "Dolmetscherliste" spreche, die für die mangelnde Qualität der Dolmetscherleistungen sowie das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung sprechen würden. Dazu stellt er den Beweisantrag, es möge Mag. XXXX befragt werden, wieso er in Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht trotz Kenntnis nicht eingeschritten sei. Weiters möge er befragt werden, welche Gründe für das plötzliche Einschreiten maßgeblich gewesen seien (Habe es Beschwerden gegeben, sei unrichtig übersetz worden usw.). Dem BF sei dazu nichts bekannt, er habe auch nicht die Behörde oder Parteien geschädigt. Die Bestimmung § 43 Abs. 1 BDG 1979 sei nicht erfüllt worden. Wenn Mag. XXXX von "Amtswissen" spreche, das gegen die Verwendung des Dolmetschers spreche und wovon der BF wissen hätte müssen, so sei auch das ein untauglicher Versuch, eine nicht sattgefundene Dienstpflichtverletzung zu konstruieren. Wieso weiche das Amtswissen von anderen Behörden ab? So werde der Dolmetscher bei anderen Behörden in Asylangelegenheiten betreffend arabisch sprechender syrischer Kriegsflüchtlinge eingesetzt. Worauf basiere dieses "Amtswissen", sei der Dolmetscher einem Sprachtest unterzogen worden? Wenn ja, wer habe diesen durchgeführt? Würden zum Amtswissen Unterlagen aufliegen? Seien diese dem Dolmetscher zur Kenntnis gebracht worden, um ihn eine Stellungnahme zu ermöglichen? Seien Erkundigungen zu seiner sprachlichen Qualifikation bei anderen Behörden durchgeführt worden? Warum sei ihm dieses "Amtswissen" nicht nachweislich zur Kenntnis gebracht worden? Ihm sei von diesem "Amtswissen" nichts bekannt. Dazu stellte er den Beweisantrag, Mag. XXXX möge befragt werden, über welche Quellenmaterialien er zum "Amtswissen" verfüge. Für den Fall, dass ein solches Quellenmaterial bestehe, wieso sei ihm das nicht nachweislich zur Kenntnis gebracht worden? Sollte ein solches Material nicht vorhanden sein, so möge er befragt werden, ob es sonst objektiv nachprüfbare Erkenntnis hinsichtlich der sprachlichen Qualifikation des Dolmetschers gebe oder, ob es sich um eine subjektive Einschätzung seinerseits handle. Weiters möge er unter Aufforderung zur Vorlage von Beweismaterial befragt werden, wieso das "Amtswissen" der Regionaldirektion XXXX völlig konträr zum "Amtswissen" von anderen Behörden sei? Zur Dolmetscherliste führte der BF aus, diese sei bloß ein Hilfsinstrument zur Erleichterung der täglichen Arbeit. Darin seien Personen aufgelistet, die über bestimmte Sprachkenntnisse verfügen würden und sich bereit erklärt hätten, für das BFA zu dolmetschen. Die gerichtlich beeideten Dolmetscher seien in der Minderzahl, so gebe es in XXXX keinen einzigen gerichtlich beeideten Dolmetscher für die arabische Sprache, der für das BFA dolmetsche. Das Gros (gemeint wohl: der Großteil) sei als "sprachkundig" erfasst. Die Bewertung, ob jemand "sprachkundig" sei, erfolge nicht aufgrund nachprüfender Kriterien. Vielmehr würden die Referenten des BFA nach eigenen Empfinden über die Aufnahme in die Dolmetscherliste entscheiden und Pluspunkte vergeben (z.B. für schnelle Übersetzung, besondere Fachkenntnisse usw.). Dies werde durch ein "+" in der Liste kenntlich gemacht. Dazu wird der Beweisantrag gestellt, das Bundesamt möge veranlasst werden, die Dolmetscherliste in Papierform auszudrucken und vorzulegen. Es liege auf der Hand, dass mit den aufgelisteten Dolmetschern nicht das Auslangen gefunden werden könne. Die Behörden und Dienststellen, die mit Asylangelegenheit befasst gewesen seien, hätten auf "alle nur irgendwie bekannten sprachkundigen" Personen bzw. Dolmetscherbüros und -institute zurückgreifen müssen, um den Arbeitsanfall bewältigen zu können. Dem BF nun vorzuwerfen, er habe die Liste nicht ausreichend berücksichtig, sei bei Kenntnis der Sachlage wohl kein Kriterium für eine Dienstpflichtverletzung. Dazu werde der Beweisantrag gestellt, das BFA und die mit der Erstellung von Erstniederschriften im Asylverfahren befassten Polizeibehörden mögen veranlasst werden, die Aktenerledigungen innerhalb der zitierten Behörden für das Jahr 2014 bis zum August 2015 zu quantifizieren. Ferner möge das BFA für den genannten Zeitraum die Anzahl der Honorarabrechnungen jener Dolmetscher und Dolmetscherinstitute, die nicht auf der Dolmetscherliste stehen würden, vorlegen. Zu den handelnden Personen in diesem Disziplinarverfahren führte der BF aus, er verstehe nicht, weshalb die Leiterin der Dienstelle ihn im Zuge ihrer Dienst- und Fachaufsicht nicht zu den Vorwürfen angesprochen habe, ihm nicht die Möglichkeit gegeben habe, dazu etwas anzumerken bzw. Konfliktpunkte zu beseitigen. Er gehe davon aus, dass für derartige Personalangelegenheit primär die Leiterin zuständig sei. Die Leiterin habe geradezu vermieden sich in das "Geschehen einzuschalten" und habe die Verfolgung des BF ausschließlich dem stellvertretenden Leiter überantwortet. Die handelnden Personen der Regionaldirektion XXXX und die Zentrale des BFA hätten "völlig aus der Luft gegriffene" Vorwürfe in den Raum gestellt. Diese seien nicht nach bestem Wissen und Gewissen auf Richtigkeit überprüft worden. Auch sei die Gewährung des Parteiengehörs nicht eingehalten worden. Er hätte die Vorwürfe rasch entkräften können. Das Verfahren sei auf Aktenvermerken basiert. Zum anhängigen Gerichtsverfahren merkte er an, er habe bis auf zwei Einvernahmen, bei denen er vorgefertigte Fragen zu beantworten gehabt habe und den zur Kenntnis gebrachten Aktenvermerken, bis jetzt nichts mehr von diesem Verfahren gehört gehabt. Zum Vorwurf, er habe eine Honorarnote falsch ausgefüllt, indem dort eine unrichtige Sprache angeführt gewesen sei und es sei auch zu einer unrichtigen Honorarabrechnung gekommen, stellte er vorab klar, dass er mit dem Zahlungsvollzug hinsichtlich derartiger Honorarnoten faktisch nichts zu tun habe. Derartige Rechnungsbelege würden in der Kanzlei bzw. Koordinationsreferat der Regionaldirektion XXXX vidiert und dann beim Wirtschaftsverwaltungsverwaltungsdienst der Zentrale des BFA buchhalterisch erfasst sowie zum Zahlungsvollzug weitergeleitet werden. Trotz der vielen Honorarnoten sei bei Bedarf eine innerbetriebliche Kontrolle dieser Belege im Bereich der jeweiligen Regionaldirektionen als auch der Zentrale jederzeit möglich. Das bedeute, dass irgendeine willentliche Manipulation von Honorarnoten faktisch ausgeschlossen sei. Dazu stellt der BF den Beweisantrag, die Regionaldirektion XXXX bzw. der Wirtschaftsverwaltungsdienst des BFA möge, veranlasst werden den Verfahrensablauf hinsichtlich der administrativen Behandlung von Honorarnoten darzustellen. Wenn seine Dienstbehörde nun anführe, es sei in der Kanzlei "aufgefallen", dass es zu "zu hohen Verrechnungen" gekommen sei, so muss einerseits gefragt werden, "wem wann was wie" aufgefallen sei und warum diese Sachumstände nicht an die zuständige Stelle berichtet worden seien. Ihm sei jedenfalls nichts Derartiges bekannt. Klarzustellen sei, dass die mit der Administration und Weiterleitung zum Zahlungsvollzug befassten Bediensteten schon immer bei jeglichen Zahlungsvorgängen (Honorarnoten, Dienstreiseabrechnungen usw.) bei Unklarheiten oder mangelhaften Zahlungsaufträgen formlos Rücksprachen mit den zuständigen Bediensteten gehalten hätten und bei Bedarf formlose Berichtigungen vorgenommen hätten. Dazu stellte er den Beweisantrag, es möge ermittelt werden, ob im Wirtschaftsverwaltungsdienst des BFA eingelangte Rechnungsbelege überprüft und allenfalls formlos korrigiert werden würden. Weiters möge ermittelt werden, ob und gegebenenfalls, warum derart korrigierte Belege zu Disziplinaranzeigen gegen Bedienstete geführt hätten. Es sei ihm nicht bekannt, dass wegen derartigen Fehlleistungen den Bediensteten sofort eine Dienstpflichtverletzung unterstellt werde. Wenn man nun unter den vielen mit Honorarabrechnungen verbunden Aktenvorgängen, mit denen er seit Jahren konfrontiert gewesen sei, eine einzige Honorarnote ausfindig gemacht habe, wo statt der Sprache "arabisch" fälschlicherweise "dari" angeführt gewesen sei, so möge man dem BF erklären, wieso er dadurch § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG verletzt habe. Dieser Mangel hätte jederzeit ohne Qualitätsverlust des Aktenvorganges formlos korrigiert werden können. Die innerbetrieblichen Kontrollmechanismen würden garantierten, dass "das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben des Beamten erhalten bleibt..."
und so sei auch sichergestellt, dass die "... geltende Rechtsordnung treu und gewissenhaft" besorgt werde. Er habe die Honorarnote nicht unrechtmäßig dem Dienstbetrieb und den Kontrollmöglichkeit entzogen. Er habe die Honorarnote wie immer schon üblich dem gewöhnlichen Arbeitsablauf zugeführt, womit mehrere Bedienstete die Möglichkeit gehabt hätten, eine entsprechende formlose Korrektur vorzunehmen. Der betroffene Asylwerber sei von diesem Mangel gar nicht betroffen gewesen. Die im "fast nicht wahrnehmbaren Promillebereich liegende Fehlleistung", die jederzeit vorm Zahlungsvorgang hätte korrigiert werden können, mache eine Dienstpflichtverletzung unwahrscheinlich. Weder sei die Rechtsordnung noch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung der Aufgaben gestört worden. Wenn ihm vorgeworfen werde, er habe in derselben Honorarnote falsche Abrechnungsmodalitäten angeführt, so habe er diese nicht beabsichtigte Fehlleistung nie bestritten. Er habe bereits in den Einvernahmen dargelegt, dass dafür verschiedene Geschehnisse verantwortlich gewesen seien (massiver Zustrom an Asylwerbern, permanenter Parteienverkehr, Hilfestellung für andere Bedienstete, Abwicklung von individuellen Asylverfahren, großer Zeitdruck, versuchte Effizienzsteigerung, usw.). Da dies schon länger zurückliegen würde, könne er den genauen Sachhergang nicht mehr konstruieren. Auch seien keine Nachteile entstanden. Die Sachlage sei so gewesen, dass ihm im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht der Mangel zur Kenntnis gebracht worden sei und er versucht habe, diesen Mangel zu beheben. Wenngleich das nicht zur Zufriedenheit seiner Dienstbehörde geschehen sei, so sei der gesamte Aktenvorgang trotzdem von Transparenz gekennzeichnet gewesen und er habe den ordnungsgemäßen Dienstweg eingehalten, habe nichts verborgen oder habe sonst versucht, abseits der geltenden Verfahrens- und Dienstvorschriften Rechtsakte zu setzen. Der transparente Aktenlauf habe hinreichende Gewähr dafür geboten, dass Korrekturnotwendigkeiten jederzeit gesetzt werden hätten können. Er wisse zwar nicht mehr, wie es zur Erstellung der "zweiten" berichtigten Honorarnote gekommen sei, jedoch hätte diese Note in einem weiteren Anlauf korrigiert werden können, ohne Notwendigkeit eines Disziplinarverfahrens. Er habe alles gemacht, um dem Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung zu entsprechen. Es sei auch niemandem ein Schaden entstanden. Er weise darauf hin, dass es seitens der Disziplinarkommission einer Anfrage an seine Dienstbehörde bedurft habe, was sie verfolgt habe möchte. Das sei wohl ein deutlicher Hinweis auf die Fragwürdigkeit bzw. Geringfügigkeit der ihm angelasteten Fehlleistung. Zu den Aktenvermerken führte er aus, diesen seien Beschimpfungen des die Aktenvermerke verfassenden Bediensteten vorangegangen. Eine sachliche und vernünftige Lösung sei daher nicht möglich gewesen. Um des "Friedenswillen" und die Sache nicht weiter eskalieren zu lassen, habe er sich bemüht, beruhigend zu wirken, den keinerlei Außenwirkung zeigenden Verfahrensmangel "selbstredend" eingestanden und eine Verbesserung angeboten. Offenbar sei bewusst versucht worden, ihn zu diskreditieren. Er merke an, dass ein derartiges "Mitarbeitergespräch" im Beisein eines Dritten höchst bedenklich, wenn nicht unzulässig sei. Zur Disziplinaranzeige vom 10.12.2015 führte er aus, wenn dort unter "Verwendbarkeit" und Besserungsfähigkeit" auf seine krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst verweisen werde, so sei ihm nicht verständlich, was das mit der "Besserungsfähigkeit" zu tun habe. Es werde angemerkt, dass er seit 21.09.2015 aufgrund eines vollständigen Nierenversagens dialysepflichtig geworden sei. Weiters habe er eine zwischenzeitlich festgestellte 40%-ige Einschränkung der Herzleistung. Dass damit eine Rückkehr in den aktiven Dienststand auch mit Rücksicht auf sein Lebensalter unwahrscheinlich sei, ergebe sich von selbst. Hätte die Dienstbehörde entsprechend sorgfältig ermittelt, wäre es nicht notwendig gewesen unter "Verwendbarkeit" und "Besserungsfähigkeit" auf seinen Krankenstand zu verweisen. So würde der Eindruck entstehen, dass er sich durch "Flucht in den Krankenstand" irgendeiner Verantwortung entziehe. Auch zum "bisherigen Verhalten im und außer Dienst" fehle eine Bewertung, da nur "von einem langjährigen Mitarbeiter" gesprochen werde. Dazu stellte er den Beweisantrag zur Durchführung einer "Einschau" in das zwischenzeitlich erstellte und der Dienstbehörde vorgelegte amtsärztliche Gutachten. Im Hinblick auf die angestellten Überlegungen, glaube er nicht, dass er sich einer Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht habe. Er verstehe nicht, wo ein "disziplinärer Überhang" bzw. eine "spezialpräventive Notwendigkeit einer Disziplinarstrafe" vorliegen solle. Er finde es bemerkenswert, dass die Disziplinaranzeige vom 10.12.2015 (Donnerstag) bereits fünf Tage später (Dienstag) - inklusive Postlauf und dazwischenliegendem Wochenende der Beschluss der Disziplinarkommission erstellt worden sei. Dieser Umstand sei hinsichtlich der Ermittlungsqualität hinterfragenswert. Vor allem auch, wenn ihm zunächst im Beschluss auf Seite 1 und 2 sehr konkret ausführliche Verdachtsmomente unter Hinweis auf damit in Zusammenhang stehende Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen werden, dann aber auf Seite 9 bemerkt werde ".. dass der Einleitungsbeschluss klarstellen soll, wegen welcher Dienstpflichtverletzungen gegen einen bestimmten Beamten ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden möge..." Würden jetzt die Verdachtsmomente vorliegen oder nicht?
9. Mit Schriftsatz vom 07.01.2016 (eingelangt beim BVwG am 08.01.2016) legte die Disziplinarkommission beim BMI - ohne, dass die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht hatte - dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschuldigten (BF)
Der 1955 geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist daher Beamter. Er führt den Amtstitel Amtsdirektor und den Berufstitel Regierungsrat.
Er ist verheiratetet und hat ein Kind, das 1989 geboren wurde.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Dem BF werden folgende im Einleitungsbeschluss dargestellten Verhaltensweisen vorgeworfen (im Original, Anonymisierung durch das BVwG):
Er habe
1. ) am 07.08.2015 in der Regionaldirektion XXXX die Gebührennote Nr. 92 (datiert mit 07.08.2015) für eine am 07.08.2015 in der Zeit von 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr vom Dolmetscher XXXX erbrachte Dolmetschtätigkeit in Höhe von € 212,- als sachlich und rechnerisch richtig gefertigt, obwohl die Einvernahmen an diesem Tag bereits um 09.20 Uhr (laut IFA-Protokoll erfolgte die letzte Bearbeitung der Einvernahme am 07.08.2015 um 09.05 Uhr) abgeschlossen waren, der angeführte Dolmetsch seit spätestens 09.20 Uhr außer Haus und der Beschuldigte selbst um 09.40 Uhr nicht mehr im Amt anwesend gewesen ist und trotz Aufforderung, diese Gebührennote richtig zu stellen, diese neuerlich über einen Betrag von € 167,30 (was der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung in der Dauer von zwei halbe Stunden entspricht) gelegt und als sachlich und rechnerisch richtig gefertigt und darüber hinaus die Gebührennote insofern falsch ausgefüllt, als der Betrag bei Antragsteller aus Syrien für die Übersetzungstätigkeit hinsichtlich der Sprache "Dari" in Rechnung gestellt wurde und die Tatsache, dass die letzte Bearbeitung der Einvernahme laut IFA-Protokoll am 07.08.2015 um 09.05 Uhr war, blieben in der Abrechnung unberücksichtigt,
2. ) am 10.08.2015 in der Regionaldirektion XXXX die bereits korrigierte Gebührennote Nr. 92 (datiert mit 10.08.2015) für eine am 10.08.2015 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr vom Dolmetscher
XXXX erbrachte Dolmetschtätigkeit in Höhe von € 197,10 als sachlich und rechnerisch richtig gefertigt, obwohl am 10.08.2015 nur eine Einvernahme in der Zeit von 10.00 Uhr bis 10.45 Uhr stattgefunden hatte, die Einvernahme zum zweiten Verfahren jedoch aufgrund des Untertauchens des Antragstellers jedoch abberaumt worden ist,
3. ) sowohl am 07.08.2015 als auch am 10.08.2015 einen Dolmetscher - Herrn XXXX- zum Dolmetschen einer Sprache -nämlich Arabischbeigezogen, obwohl dieser der zu dolmetschenden Sprache nicht ausreichend mächtig und in der Dolmetscherliste für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht für diese Sprache als Dolmetscher erfasst und aus dem do Amtswissen bekannt ist, dass dieser Arabisch nicht in dem Ausmaß beherrscht, welche eine hinreichende Qualifikation begründen würde, die im Bedarfsfall die spontane Durchführung von Dolmetschertätigkeiten in der Sprache Arabisch in einem Asylverfahren rechtfertigen könnte.
Die Sachverhaltsdarstellung vom 11.08.2015 des Mag. XXXX lautet auszugsweise wie folgt (Original, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"[...]
Konkret wurde am 07.08.2015, um 09:40 Uhr festgestellt, dass eine Gebührennote durch den im Betreff genannten Dolmetscher für die Zeit von 09:00 - 11:30 Uhr in Vorlage gebracht wurde, welche auch durch den genannten Referenten als sachlich und rechnerisch richtig gefertigt war. Dem widersprechend wurde zum genannten Zeitpunkt festgestellt, dass die Einvernahmen bereits seit 09:20 Uhr abgeschlossen waren und der Dolmetscher das Amt bereits verlassen hatte, so dass jedenfalls eine über zustehende Gebühr hinausgehende Note in Vorlage gebracht wurde. [...]
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts wurde unverzüglich mit dem Dolmetscher telefonischer Kontakt aufgenommen, demzufolge es am 07.08.2015 ab 10:20 Uhr zu einer persönlichen Aussprache unter Einbindung von Hr. TL RR ADirXXXX unter Vorhalt des festgestellten Sachverhalts kam.
Rechtfertigend kam es im Wesentlichen zu keiner konkreten Aussage durch den Dolmetscher. TL RR ADirXXXX gab zum Sachverhalt an, dass versucht wurde, die Verfahren effizient abzuarbeiten und im Wesentlichen die Vorwürfe gerechtfertigt sind.
Unter dem konkreten Vorhalt, dass es sich dabei nicht um eine effiziente Abarbeitung, sondern nicht gerechtfertigte Mehrverrechnungen für Zeiten, an denen der Dolmetscher nicht präsent war handelte, konnte und wollte TL RR ADirXXXX nicht widersprechen, zumal er wiederholt angab, dass die Vorhalte inhaltlich vollkommen richtig sind.
Aufgrund der erstmaligen Verfehlung kam es gegenüber dem Dolmetscher unter Anwesenheit von TL RR ADir XXXX einerseits zu der Aufforderung der Richtigstellung der Gebührennoten und andererseits für den Wiederholungsfall zur Androhung der Einleitung eines Verfahrens zum Bestellungsverbot. Diese Androhung wurde durch Hr. XXXX zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Prüfung der "korrigierten Gebührennoten" wurden abermals erhebliche Ungereimtheiten festgestellt. Beispielsweise wurden für eine angeführte Einvernahmezeit am 07.08.2015 von 09:00 Uhr bis 09:30 Uhr zwei erste halbe Stunden für die Teilnahme an der Vernehmung verrechnet, aber eben für diesen konkreten Tag festgestellt wurde, dass der Dolmetscher bereits seit spätestens 09:20 Uhr außer Haus war. Ähnliche Fallkonstellationen wurden in weiteren "korrigierten Gebührennoten" im Zeitraum zwischen 04.08.2015 - 11.08.2015 festgestellt, so dass es unmittelbar nach Androhung von Konsequenzen - insb. drohendes Bestellungsverbot - wiederholt zur Vorlage den Tatsachen widersprechender Gebührennoten kam. [...]
Ergänzend und abschließend ist anzumerken, dass der Dolmetscher seine Dienste auch für die Sprache Arabisch angeboten bzw durchgeführt hatte, aber Hr. XXXX in der Dolmetscherliste für das BFA nicht für diese Sprache als Dolmetscher erfasst ist und auch aus dem ho Amtswissen bekannt ist, dass Hr. XXXX Arabisch nicht in dem Ausmaß beherrscht, welche eine hinreichende Qualifikation begründen würde, die im Bedarfsfall die spontane Durchführung von Dolmetschertätigkeiten in der Sprache Arabisch in einem Asylverfahren rechtfertigen könnte.
[...]"
Der Aktenvermerk vom 17.08.2015 des Mag. XXXX lautet auszugsweise wie folgt (Original, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Im Rahmen der Planung und Koordination von FAST-Dublin zur Unterstützung der EASt-West wurde am 07.08.2015 um 09:40 Uhr durch den StvL RD-S, Mag. XXXX; festgestellt, dass TL RR ADir XXXX bereits die drei vormittags geplanten Einvernahmen abgeschlossen hatte. Beim Versuch mit TL RR ADir XXXX für weitere Planungsgespräche Kontakt aufzunehmen, erfolgte eine Nachfrage bei der Kollegenschaft wie auch eine Nachschau im Büro von TL RR ADir XXXX. Dabei konnte am Schreibtisch liegend eine bereits erstellte und als sachlich und rechnerisch richtig gefertigte Gebührennote betreffend die am 07.08.2015 durch TL RR ADir XXXX geplanten und durchgeführten, aber um 09:40 Uhr bereits längst beendeten Einvernahmen, vorgefunden werden.
Festgestellt wurde bei dieser durch Herrn XXXX erstellten und durch TL RR ADir XXXX geprüften Gebührennote, dass eine Verrechnung für drei Einvernahmen ab 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr erfolgte. In Folge dieser Feststellung kam es zu weiteren Erhebungen im Amt, demzufolge durch mehrere Mitarbeiter bestätigt wurde, dass Herr XXXX bereits kurz nach 09:15 Uhr gemeinsam mit TL RR ADir XXXX verlassen hatte. Auf den Aktenvermerk betreffend die Sachverhaltsdarstellung zur Einleitung eines Bestellungsverbots von Herrn XXXX als Dolmetscher im BFA wird an dieser Stelle verwiesen.
Aufgrund des gegebenen Sachverhalts erfolgte unverzüglich eine telefonische Kontaktaufnahme mit Herrn XXXX mit der Anweisung, in Folge der festgestellten Tatsachen sogleich in das Amtsgebäude der RD-XXXX zurückzukehren. Nach dem Eintreffen von Herrn XXXX teilte dieser mit, dass er nicht mehr gemeinsam mit TL RR ADir XXXX am Weg war, demzufolge versucht wurde, auch mit TL RR ADir XXXX telefonisch Kontakt aufzunehmen, dieser aber telefonisch wie auch persönlich im Amt nicht erreichbar war. Kurz nach 10:15 Uhr langte TL RR ADir XXXX im Amt ein und wurde aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu einem Gespräch gemeinsam mit dem Dolmetscher Herrn XXXX im Büro des StvL RD-S verhalten.
Zwischenzeitlich erfolgte eine Kontrolle der noch offenen und nicht zur Verrechnung übermittelten Dolmetscher-Honorarnoten der KW 32. Dabei wurden auch bei diesen Gebührennoten erhebliche Ungereimtheiten in Bezug auf die Verrechnungsdauer und die Tatsache der Beiziehung von Herrn XXXX als Dolmetscher der Sprache Arabisch festgestellt.
Die erwähnten Ungereimtheiten begründen sich vorwiegend darin, als in der genannten KW 32 durch eigene Wahrnehmung festgestellt wurde, dass Herr XXXX und TL RR ADir XXXX wiederholt gemeinsam spätestens gegen 09:45 Uhr das Amt verlassen hatten und an allen Tagen dieser KW 32 die Verrechnung bis 11:00 bzw 11:30 Uhr erfolgte.
[...] Betreffend die Sprache Arabisch ist bekannt, dass Herr XXXX einerseits diese Sprache nicht hinreichend beherrscht und auch in der Dolmetscherliste des BFA betreffend Arabisch nicht geführt ist.
Darüber hinaus wurde auch festgestellt, dass bereits vor Durchführung der Einvernahmen der fertige Bescheid samt Einvernahme ohne weitere Veränderung im IFA hochgeladen war. Dies ist konkret aufgrund der automatischen Protokollierung der einzelnen Schritte im IFA hinreichend dokumentiert und so auch zweifelsfrei feststellbar. Auch wenn es sich um Verfahren syrischer Asylwerber handelte, denen aller Voraussicht nach ein Schutzstatus nach § 3 AsylG zuzuerkennen sein wird bzw wurde, war diese gewählte Vorgehensweise keinesfalls zu tolerieren.
Unter Vorhalt dieser Feststellungen bestätigte TL RR ADir XXXX vollinhaltlich die ihm vorgehaltenen und oben dargestellten Tatsachen. Zur Rechtfertigung verwies TL RR ADir XXXX auf den erheblichen Erledigungsdruck. Unter Hinweis, dass eine derart überschießende Verrechnung nicht Folge von Erledigungsdruck sein kann, zumal betreffend die geführten Verfahren im Zusammenhang syrischer Antragsteller eine klare Weisung zur Erledigung erst knapp vor Ablauf von sechs Monaten erging.
[...]
Insgesamt war TL RR ADir XXXX in Bezug auf sein Fehlverhalten voll einsichtig und entschuldigte sich ausdrücklich für die wie von ihm ausdrücklich und zweifelsfrei anerkannten Dienstpflichtverletzungen. In weiterer Folge kam es zu einer eindringlichen und klaren Belehrung betreffend die Qualifizierung des festgestellten Fehlverhaltens und der damit verbundenen bzw daraus abgeleiteten dienst- als auch strafrechtlichen Konsequenzen. Aufgrund des erstmalig festgestellten gravierenden Fehlverhaltens kam es zu einem Verweis in Bezug auf die angeführten Verfehlungen der KW 32 bzw der Nichtbefolgung der Weisung. Für den Wiederholungsfall wurden sowohl der Dolmetscher, Herr XXXX wie auch der TL RR ADir XXXX über die dienstrechtlichen Konsequenzen belehrt, was sie auch dankend und unmissverständlich zur Kenntnis genommen hatten.
Im Rahmen der seitens des Dolmetschers, Herrn XXXX, gemeinsam mit dem TL RR ADir XXXX durchgeführten Korrekturen der Gebührennoten der KW 32 wurden dann am Montag den 10.08.2015 wiederholt wesentliche Ungereimtheiten festgestellt. Dabei wurde festgestellt, dass gerade in Bezug auf den 07.08.2015, dem eigentlichen Anlassfall für die weiteren Feststellungen, statt der ursprünglichen € 212,20 nun €
197,30 für eine tatsächliche Anwesenheit von nicht einmal 20 Minuten einerseits verrechnet und andererseits durch den TL RR ADir XXXX auch als sachlich und rechnerisch richtig verrechnet wurden.
Weiter kam es wiederholt zu wesentlichen Abweichungen und Ungereimtheiten in den betreffenden Gebührennoten der KW 32 in Bezug auf ausgewiesene Anwesenheitszeit und tatsächlicher Verrechnung zur Anwesenheit bei mündlichen Vernehmungen, Diese Gebührennoten wurden im Original eingescannt als Beweismittel dokumentiert und zur abermaligen Korrektur an TL RR ADir XXXX übergeben. [...]
Mit TL RR ADir XXXX erfolgte unverzüglich nach Feststellung der wiederholten Dienstpflichtverletzung eine abermalige Belehrung aufgrund der neuerlichen Feststellung von Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den "korrigierten" Gebührennoten der KW 32.
Rechtfertigend gab TL RR ADir XXXX an, dass es alleine sein Verschulden in Folge einer "schlampigen" und schnellen Korrektur war und er alleine für die abermals fehlerhafte Vorlage der Gebührennoten verantwortlich sei. Über die weitere Vorgehensweise in Bezug auf das Bestellungsverbot und Information der Direktion wurde TL RR ADir XXXX eingehend informiert.
[...]"
Die Beschuldigtenvernehmung des BF vom 07.09.2015 betreffen Untreue durch die LPD XXXX lautet auszugsweise wie folgt (Original, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"[...]
Dem Beschuldigten wurde der Aktenvermerk vom 17.08.2015 (BFA XXXX - Mag. XXXX) sowie die Sachverhaltsdarstellung - Meldung vom 11.08.2015 (BFA XXXX - Mag. XXXX) vorgelegt.
Durchsicht vor Vernehmungsbeginn.
Frage: ist der Inhalt der beiden Schriftstücke - insbesondere die dort angeführten Aussagen/Eingeständnisse von Ihnen - korrekt?
Antwort:
Im Großen und Ganzen ist der Inhalt in Ordnung.
[...]
Frage: Wurden die Dolmetscherleistungen im wahren oder falschen zeitlichen Ausmaß (lt. Vernehmung) abgerechnet?
[...]
Antwort:
Es handelt sich um drei bis vier Honorarnoten in den letzten zwei Wochen die unabsichtlich vor mir falsch ausgefüllt, unterzeichnet und zur Abrechnung vorgelegt worden sind. Die drei bis vier Honorarnoten wurden mir zur Berichtigung vorgelegt - ich wurde disziplinär gehahndet, es tut mir leid.
Die falschen Abrechnungen betroffen alle XXXX, dem kein Verschulden trifft. Man muss sich die Situation bei uns so vorstellen, dass das BFA und auch ich, auf Grund der derzeitigen Situation, total überlastet sind. Der Fehler ist wohl auf Grund der Überlastung passiert - jedenfalls keine Absicht. Die Fehler dürften wohl deshalb passiert sein, da an diesen Tagen wohl etwas Außergewöhnliches (dem Standartfall abweichend) passiert ist und ich bei der Abrechnung auf diesem Umstand unabsichtlich nicht Rücksicht genommen habe. Die Eingabe der Honorarnote erfolgt auf Grund der wiederkehrenden Tätigkeit standardisiert.
[...]
Frage: Wenn die Niederschrift schon früher beendet war: Welche Leistungen erbrachte der Dolmetscher in jenen Zeitraum in dem er laut Abrechnung noch Gebühren verrechnete?
Antwort:
[...]
Der Dolmetscher erbrachte in den drei bis vier Fällen keine Leistung mehr - er ging heim bzw. mit mir einmal auf einen Kaffee.
[...]"
Die Verdächtigenvernehmung des Dolmetschers vom 07.09.2015 betreffend Untreue durch die LPD XXXX lautet auszugsweise wie folgt (Original, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"[...]
Frage: In welche Sprachen dürfen Sie übersetzen?
Antwort: Ich übersetzte in farsi, dari, armenisch und irakisch- und syrisch - arabisch. Anmerken möchte ich, dass ich arabisch nur für Iraker und Syrer übersetze. Ich dolmetsche für keine anderen Araber.
Syrer übersetzte ich nur, wenn mir der Referent mitteilt, dass der Asylwerber positiv entschieden wird. Diese Standartfragen und Antworten sind mir in diesen Fällen bekannt.
Frage: Welche Sachbearbeite des BFA haben sie seit Anfang 2015 als Dolmetscher für die Sprache arabisch herangezogen?
Antwort:
Ich wurde letztlich nur von ADir. XXXX herangezogen.
[...]"
Die Verdächtigenvernehmung des Dolmetschers vom 08.09.2015 betreffend Untreue durch die LPD XXXX lautet auszugsweise wie folgt (Original, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Ich möchte meine Vernehmung von gestern (07.08.2015) insofern ergänzen, dass mir sehr wohl aufgefallen ist, dass bei den Niederschriften von ADir. XXXX die Endzeit meistens nicht korrekt erfasst worden ist. Die Endzeit war in den Protokollen meist länger als es der Realität entsprochen hatte. Ich habe in Erinnerung, dass die Zeitdifferenzen von 30 Minuten bis zu 60 Minuten betragen haben. Ich habe ADir. XXXX auf diese Tatsache aber niemals aufmerksam gemacht, weil dieses Faktum für die Übersetzung nicht relevant ist. Die Beginn- Zeiten haben meistens gepasst, da die Asylwerber sehr pünktlich waren. Daher passte die Beginn-Zeit auch auf den bereits ausgedruckten Niederschriften.
Betreffend Abrechnung (Gebührennote) möchte ich auch bekannt geben, dass ich ADir. XXXX bei jeder bzw fast bei jeder Gebührennote gefragt habe, ob der dort angeführte Betrag so passt. ADir. XXXX nahm niemals eine Korrektur vor, so dass ich mit gutem Grund davon ausgehen konnte, dass alles in Ordnung ist. Wie angeführt arbeite ich mit ADir. XXXX schon sehr lange gut zusammen und es hat niemals Probleme gegeben. Die von ADir. XXXX in den letzten Jahren erstellten Gebührennoten haben immer den Tatsachen entsprochen, so dass es für mich in der vergangenen Zeit keinen Anlass für eine besondere Prüfung gab.
Auch bei den korrigierten Abrechnungen vom 10.08.2015 hat ADir. XXXX gesagt, dass nun die Zeiten auf der korrigierten Gebührennoten stimmen. Ich habe die Gebührennote wieder ungeprüft unterzeichnet - diese Tatsache zeigt, dass ich ADir. XXXX blind vertraut hatte. Hofrat Mag. XXXX warnte uns bereits, dass er umgehend Anzeige erstatten wird, wenn die Abrechnung nicht korrekt erfolgt. Wie dumm müsste ich also sein, wenn ich hier "wieder" bewusst vorsätzlich eine falsche Gebührennote unterzeichnet hätte."
Die Gebührennote Nr. 92 gemäß GebAG 1975 idgF, datiert mit 07.08.2015 lautet auszugsweise wie folgt (im Original):
"IFA-Zahl: 1068.269.301, 1050.000.4000 (Syrien, NS-Ausfolgung)
Datum/Zeit d. Vernehmung 0.08.2015, 0900-0930
[...]
Ich stelle für die erbrachte Dolmetschung in dari folgende Gebühren in Rechnung:
[...]
Summe aufgerundet gem. § 53a Abs 2 letzter Satz AVG € 167,30"
Die Gebührennote Nr. 92 gemäß GebAG 1975 idgF, datiert mit 10.08.2015 lautet auszugsweise wie folgt (im Original):
"IFA-Zahl: 1071.242.903, 1075.545.703 (Dublin)
Datum/Zeit d. Vernehmung 10.08.2015, 1000-1200
[...]
Ich stelle für die erbrachte Dolmetschung in dari folgende Gebühren in Rechnung:
[...]
Summe aufgerundet gem. § 53a Abs 2 letzter Satz AVG € 197,10"
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, insbesondere den Vernehmungsprotokollen der LPD XXXX, der Sachverhaltsdarstellung vom 11.08.2015 sowie dem Aktenvermerk vom 17.08.2015.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde vom diese auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht als erforderlich erachtete, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017 und vom 05.03.2015 Zlen 2014/09/0007, 0008, 0023 und 0035).
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
§ 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009, lautet:
"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren."
§91 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002, lautet:
"§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen."
§ 118 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, lautet:
"§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet."
§ 123 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012, lautet:
"§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum Einleitungsbeschluss folgende einschlägigen Aussagen getroffen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:
vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird) (VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0007).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens haben das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1979, Slg. 8686, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113). Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche zur Annahme einer Dienstpflichtverletzung führen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113, und vom 23. November 1989, Zl. 89/09/0112). Die Disziplinarkommission muss bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebensowenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1985, Zl. 84/09/0143). Die dem Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113, sowie die Erkenntnisse vom 22. Februar 1990, Zl. 89/09/0095, und vom 27. April 1989, Zl. 88/09/0004, VwGH 19.10.1990, Zahl: 90/09/0044).
Die Berufungskommission hat folgende einschlägige Aussagen getroffen:
Grundsätzlich ist es der BerK auch im Verdachtsbereich bei der Prüfung von Einstellungsgründen unbenommen, eine über die Aktenlage hinausgehende Beweiswürdigung vorzunehmen, wobei allerdings auf das Verfahrensstadium Bedacht zu nehmen ist. Im Verdachtsbereich ist eine Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG grundsätzlich zulässig und möglich. Auf einen Beweisantrag hat die BerK dabei einzugehen, soweit er nicht offenbar unerheblich ist. Einen beantragten Zeugenbeweis darf eine Behörde nur dann ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, dass die Behörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann und sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn der namhaft gemachte Zeuge das bestätige, was die Partei unter Beweis stellt (VwGH 22.3.1983, 2415, 2425/79; 4.10.1985, 82/17/0147). Dies gilt grundsätzlich auch bei einem Disziplinarverfahren im Verdachtsbereich. Um in diesem Verfahren aber nicht bereits eine Feinprüfung vorzunehmen, hat sich die BerK auf eine Grobprüfung zu beschränken und dementsprechend nur offensichtliche und leicht feststellbare Einstellungsgründe zu prüfen. Ob sich der Verdacht erhärtet bzw. ein Sachverhalt vorliegt, der keine Disziplinarstrafe nach sich zieht, ist dem weiteren Verfahren vor der DK vorbehalten (BerK 7.6.2002, GZ 22/12-BK/02).
Angesichts des Vorliegens von zwei Verdachtsfällen, die einen auch in der Berufung unwidersprochen gebliebenen Eindruck eines leichtfertigen und nicht sorgfältigen Umganges mit den Aufgaben des Nachprüfwesens beziehungsweise einer Internen Revision zu erwecken geeignet sind, und damit das vom Aufsichtsrat der Dienststelle in den Besch gelegte Vertrauen erschüttern und somit Verstöße gegen das Treuegebot darzustellen vermögen, ist nach einer Grobprüfung nicht vom Vorliegen nur geringen Verschuldens auszugehen. Schließlich erscheint es auch aus generalpräventiven Gründen geboten, allen anderen Beamten vor Augen zu führen, dass es im Umgang mit den ihnen anvertrauten Aufgaben besonderer Sorgfalt bedarf und dass Verstöße gegen die damit in Verbindung stehenden Dienstpflichten auch disziplinarrechtliche Folgen haben; eine Einstellung dieses Verfahrens hätte den gegenteiligen Effekt (Berufungskommission vom 08.02.2010, 106/11-BK/09).
Im Hinblick darauf, dass die Tatvorwürfe noch Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens sind, kann von einer Offenkundigkeit von Einstellungsgründen nicht ausgegangen werden. Dies umso mehr, als der BW selbst in seiner Berufung Beweisanträge stellt, die Erhebungen und eine entsprechende Beweiswürdigung der erlangten Beweismittel erfordern würden, womit jedenfalls keine Offenkundigkeit vorliegt. Entgegen den Ausführungen des BW hatte die erstinstanzliche Beh daher auch kein amtswegiges Ermittlungsverfahrens mit Vernehmung der in Frage kommenden Zeugen sowie den BW selbst zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu vernehmen. Es liegt somit keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Auch sein Vorbringen zur unrichtigen Beweiswürdigung bzw. mangelhaften Bescheidbegründung ist vor diesem Hintergrund rechtlich bedeutungslos, geht es doch vorliegend nur um die Begründetheit der Verdachtslage, die im Zuge des DiszVerf zu klären ist(Berufungskommission vom 17.04.2012, 24/11-BK/12).
Zur Einstellung gemäß § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 hat der VwGH ausgeführt:
Die Handhabung des § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 setzt in der Regel voraus, dass der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit sowie auf seine disziplinäre Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft wird (Hinweis E 19.10.1990, 90/09/0098). Damit scheidet aber eine auf § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 gestützte Einstellung (jedenfalls im Regelfall) als Alternative zu dem im Verdachtsbereich ergehenden Einleitungsbeschluß nach § 123 Abs 1 BDG 1979 von vornherein aus:
Der Einleitungsbeschluß enthält nämlich keine abschließende bindende Feststellung, sondern lediglich eine vorläufige Meinungsäußerung, deren Zutreffen erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu klären ist (Hinweis E 26.9.1991, 91/09/0093 und E 16.1.1992, 91/09/0182) (VwGH vom 18.03.1998, Zl. 96/09/0054).
Zum Beweisantrag hat der VwGH ausgeführt:
Nach ständiger hg. Judikatur ist dem AVG (vgl. zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG und § 45 Abs. 2 AVG) eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (VwGH vom 14.04.2016, Zl. Ra 2014/02/0068 mwN).
Der VwGH führte zur Verletzung des Parteiengehörs Folgendes aus:
Wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat, so ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz damit als saniert anzusehen (VwGH vom 26.06.2002, Zl. 98/21/0299).
Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, wird auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH vom 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0102).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Bescheid der Disziplinarkommission richtet und daher insbesondere weder die Disziplinaranzeigen noch die handelnden Personen des BFA Gegenstand dieses Verfahrens sind und daher nicht zu behandeln sind.
Zu prüfen ist im Hinblick auf die angeführte Judikatur des VwGH, ob genügend Verdachtsgründe vorliegen oder, ob offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. VWGH vom 17.02.2015, Zl. RA 2014/09/0007).
Zum Spruchpunkt 1 und 2:
Bezüglich sämtlicher Beweisanträge zum Spruchpunkt 1 und 2 des BF ist auszuführen, dass es auf die Beweistatsachen nicht ankommt bzw. keine offensichtlichen erkennbaren Einstellungsgründe dargestellt wurden oder diese dazu geeignet wären, den Verdacht gänzlich zu entkräften. Vielmehr liegen hinreichende Verdachtsmomente vor. Vorgeworfen wird dem BF in den ersten beiden Spruchpunkten, dass er Honorarnoten als sachlich und rechnerisch richtig gefertigt habe, obwohl das Angegebene nicht den Tatsachen entsprochen habe. So ist zB. der Beweisantrag hinsichtlich des Verfahrensablaufs der administrativen Behandlung von Honorarnoten abzulehnen, weil es auf das Beweisthema nicht ankommt und der weitere Verfahrensablauf dahingestellt bleiben kann. Unerheblich ist zB. auch, ob Rechnungsbelege überprüft und allenfalls korrigiert werden. Auch beim Beweisantrag bezüglich seines Gesundheitszustandes handelt es sich um Tatsachen, auf die es nicht ankommt. Sämtliche Beweisanträge des BF waren daher abzulehnen.
Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass für den Spruchpunkt 1 und 2 jedenfalls genügend Verdachtsgründe vorliegen. Diesbezüglich wird auf die Sachverhaltsdarstellung, den Aktenvermerk und die Vernehmung in den Feststellungen verweisen. Insbesondere ist auf die Vernehmung des Dolmetschers vom 08.09.2015 hinzuweisen, der angab, dass die Endzeiten meist nicht korrekt erfasst worden seien. Weiters wird auf die Beschuldigtenvernehmung vom 07.09.2015 verweisen, demnach der Dolmetscher in drei bis vier Fällen keine Leistung mehr erbracht habe. Diese Aussagen sprechen jedenfalls für die Annahme hinreichender Verdachtsgründe.
Bezüglich des Spruchpunktes 1 ist darüber hinaus auf die Vernehmung vor der LPD XXXX vom 07.09.2015 zu verweisen, wonach der BF angegeben habe, dass der Inhalt des Aktenvermerks und der Sachverhaltsdarstellung im Großen und Ganzen in Ordnung sei. Aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, dass der BF betreffend der ursprünglich falsch ausgefüllten Honorarnote vom 07.08.2015 angegeben habe, dass der Vorhalt, dass eine nicht gerechtfertigte Mehrverrechnung vorliege, inhaltlich vollkommen richtig sei. Dem Aktenvermerk ist im Hinblick auf die ursprünglich falsche Gebührennote vom 07.08.2015 zu entnehmen, dass der BF in Bezug auf sein Fehlverhalten voll einsichtig gewesen sei und sich ausdrücklich für die von ihm ausdrücklich und zweifelsfrei anerkannte Dienstpflichtverletzung entschuldigt habe. Bezüglich der korrigierten Gebührennote habe der BF angegeben dass es alleine sein Verschulden in Folge einer "schlampigen" und schnellen Korrektur gewesen sei und er alleine für die abermals fehlerhafte Vorlage der Gebührennote verantwortlich sei. Aus der Gebührennote ist ersichtlich, dass sie auf "dari" lautet. Dass dieser Fehler bei der Abrechnung unberücksichtigt geblieben ist, geht aus der Disziplinaranzeige vom 10.12.2015 hervor.
Insgesamt liegen jedenfalls ausreichende Verdachtsgründe vor. Auch sind die Tatvorwürfe noch Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens. Offenkundige Gründe für eine Einstellung liegen nicht vor (vgl dazu auch Berufungskommission vom 17.04.20112, 24/11-BK/12). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass noch keine abschließenden Feststellungen getroffen wurden, sodass die Anwendung des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 ausscheidet. Die weitere Klärung obliegt in der Folge dem durchzuführenden Ermittlungsverfahren. Dabei wird es die Aufgabe der Disziplinarkommission sein, im Zuge der mündlichen Verhandlung den konkreten Sachverhalt umfassend zu ermitteln, um zweifelsfrei feststellen zu können, ob der BF mit dem ihm im vorliegenden Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Verhalten vor dem Hintergrund der konkreten Umstände tatsächlich die Begehung von Dienstpflichtverletzung zu verantworten hat.
Zum Spruchpunkt 3:
Bezüglich sämtlicher Beweisanträge zum Spruchpunkt 3 des BF ist auszuführen, dass es auf die Beweistatsachen nicht ankommt bzw. keine offenkundigen Einstellungsgründe dargetan wurden oder diese dazu geeignet wären, den Verdacht gänzlich zu entkräften. Vielmehr liegen hinreichende Verdachtsmomente vor. So ist es für den Spruchpunkt 3, demnach dem BF vorgeworfen wurde, er habe einen Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen, obwohl er dieser Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen sei und auch nicht in der Dolmetscherliste für das BFA erfasst sei und aus Amtswissen bekannt sei, dass er arabisch nicht in dem Ausmaß beherrsche, welche eine hinreichende Qualifikation begründen würde, die im Bedarfsfall die spontane Durchführung von Dolmetschertätigkeiten in dieser Sprache rechtfertigen könne, ist es zB. unerheblich, ob "Syrien-Schwerpunkte" zu setzen gewesen seien oder wie hoch die Kosten für einen aus XXXX anreisenden Dolmetscher seien. Auch ist das Nichteinschreiten bei Kenntnis der Praxis für den maßgeblichen Sachverhalt irrelevant. So können auch lobende Erwähnungen dahingestellt bleiben. Sämtliche Beweisanträge des BF waren abzulehnen.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegen ausreichende Verdachtsgründe vor, die sich aus dem Aktenvermerk, der Sachverhaltsdarstellung und der Vernehmung vom 07.09.2015 ergaben. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass wenn der Dolmetscher angibt: "Syrer übersetzte ich nur, wenn mir der Referent mitteilt, dass der Asylwerber positiv entschieden wird. Diese Standartfragen und Antworten sind mir in diesen Fällen bekannt", sich die Frage aufdrängt, ob der Dolmetscher für eine Übersetzung in diese Sprache geeignet ist. In diese Richtung geht auch die Aussage des BF in der Beschwerde, wonach er ausführte, er habe den Dolmetscher ausschließlich nur denn beigezogen, wenn aufgrund der bereits bekannten Ermittlungsergebnisse (Feststellung der Identität der syrischen Kriegsflüchtlinge anhand vorgelegter und als unbedenklich klassifizierter Dokumente) sichergestellt gewesen sei, dass eine Asylgewährung und damit ein dem Parteienwillen entsprechender Verfahrensausgang sehr wahrscheinlich sei. Dem Aktenvermerk und der Sachverhaltsdarstellung ist zu entnehmen, dass der Dolmetscher nicht in die Liste eingetragen sei. Das Amtswissen ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung.
Offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 liegen nicht vor. Wie bereits ausgeführt, liegen ausreichende Verdachtsmomente vor, die durch das Vorbringen das BF nicht entkräftet werden konnten. Ob sich dieser Verdacht gegen den BF erhärtet ist in einem weiteren Verfahren zu klären. Dabei ist es die Aufgabe der Disziplinarkommission im Zuge einer mündlichen Verhandlung den konkreten Sachverhalt umfassend zu ermitteln, um zweifelsfrei feststellen zu können, ob der BF mit dem ihm im vorliegenden Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Verhalten vor dem Hintergrund der konkreten Umstände tatsächlich die Begehung von Dienstpflichtverletzung zu verantworten hat.
Die Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der entscheidenden Behörde wurde durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme, im Beschwerdeverfahren saniert, zumal dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040 und VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299).
Bezüglich des "disziplinären Überhang" ist auszuführen, dass sich die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes gemäß § 95 Abs. 1 BDG erschöpft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein disziplinärer Überhang vorliegt und eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 vorliegen könnte. Diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben" einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs wahrgenommen wird.
Ob eine spezialpräventive Notwendigkeit einer Disziplinarstrafe gegeben ist, ist erst im weiteren Verfahren vor der Disziplinarkommission zu klären.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in Pkt. II.3.2. dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.
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