BVwG W108 2123141-1

W108 2123141-1Tribunale amministrativo federale30 giu 2016

Regest

Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W108 2123141-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2123141.1.01

Spruch

W108 2123141-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 24.08.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, stellte am 24.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der am selben Tag bei einer Erstaufnahmestelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingebracht wurde

2. Mit Schriftsatz vom 27.02.2016 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde) ein.

3. Mit Schreiben vom 08.03.2016 übermittelte das BFA die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt.

4. Mit h.g. Beschluss vom 27.04.2016 wurde das Verfahren über die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt.

5. Mit h.g. Mitteilung gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG vom 13.06.2016 wurde die Fortsetzung des Verfahrens bekannt gegeben.

6. Mit Schriftsatz vom 27.06.2016 erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers namens des Beschwerdeführers die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde vom 27.02.2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargelegte entscheidungsrelevante Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Erklärung des Beschwerdeführers über die Zurückziehung der Beschwerde, und steht unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind in einem Verfahren wie dem vorliegenden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Die Einstellung (gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG) steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch verloren geht, etwa im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bzw. des Antrages oder des "Untergangs" des Beschwerdeführers bzw. Antragstellers (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde aufgrund einer ausdrücklichen, unmissverständlichen sowie frei von Willensmängeln abgegebenen - und daher wirksamen -Erklärung des Beschwerdeführers zurückgezogen. Durch die Zurückziehung der Beschwerde geht der Erledigungsanspruch verloren. Das Beschwerdeverfahren ist daher durch Einstellung zu beenden.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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