BVwG W188 2119547-1

W188 2119547-1Tribunale amministrativo federale29 giu 2016

Regest

Einhebungsgebühr, Familienbeihilfe, Gerichtsgebühren,<br/>Pauschalgebührenauferlegung, Pflegschaftsrechnung, Sachwalter,<br/>Zahlungsauftrag

Testo completo

BVwG W188 2119547-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2119547.1.00

Spruch

W188 2119547-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX XXXX, vertreten durch deren Sachwalter Rechtsanwalt Dr. XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für

Zivilrechtssachen XXXX vom 16.12.2015, Zahl: XXXX, betreffend

Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm TP 7 A. lit. c Z 2 GGG idF BGBl. I Nr. 87/2015 und § 6a Abs. 1 GEG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX (LG) vom 16.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin (BF) zur Zahlung der Entscheidungsgebühr gemäß Tarifpost (TP) 7 lit. c Z 2 des Gerichtsgebührengesetzes idF BGBl. I Nr. 87/2015 (folgend: GGG) iHv € 255,00 (auf Basis der Bemessungsgrundlage laut Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX [BG] vom 23.09.2015 iHv € 900,00) sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, mithin eines Betrages von insgesamt € 233,00, verpflichtet. Begründend wurde ua. ausgeführt, dass die BF über ein Sparguthaben iHv insgesamt € 15.122,74 verfüge und die Summe aus den Bezügen von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (PVA) und der Familienbeihilfe € 14.656,68 betrage. Sohin würden die für die gerichtliche Entscheidungsgebühr maßgeblichen Einkünfte der BF jedenfalls die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Wertgrenze iHv € 13.244,00 pro Jahr überschreiten. Die der BF gewährte erhöhte Familienbeihilfe sei vom Einkommen nicht abzuziehen, weil sie nicht der Betreuung einer anderen Person gewidmet sei.

2. Mit der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 31.12.2015 ficht der Rechtsvertreter (Sachwalter) der BF diesen Bescheid zur Gänze an und führt im Wesentlichen aus, dass die BF eine Waisenpension beziehe und somit schon aus diesem Grund § 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FamLAG) nicht anwendbar sei, weil diese bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außer Betracht zu bleiben habe und somit eine Verringerung des Bezuges der erhöhten Familienbeihilfe ausscheide. Im Weiteren ziele der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe einzig und allein ganz speziell auf die teilweise Abgeltung jener Mehrkosten ab, die aus einer erheblichen Behinderung erwachsen würden, weshalb es fallbezogen unerheblichen sei, ob der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe der BF selbst zustehe oder einer Person, in deren Haushalt die behinderte Person versorgt werde. Die Familienbeihilfe sei genauso zu werten wie das Pflegegeld, welches der Deckung der mit der Behinderung verbundenen erhöhten Bedürfnisse diene und daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Gebühr einzubeziehen sei. Die Familienbeihilfe sei kein Einkommensbestandteil und demgemäß von der Berechnung der jährlichen Einkünfte in Abzug zu bringen. Nachdem sohin beide Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung iSd Anmerkung

8. zu TP 7 lit. c Z 2 GGG gegeben seien, werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

3. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 11.01.2016 (eingelangt am 14.01.2016) legte die Präsidentin des LG die Beschwerde samt den Bezug habenden Gerichts- und Verwaltungsakten vor.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2016 wurde dem Sachwalter der BF das Ermittlungsergebnis, wonach laut im Amtshilfewege eingeholter Auskunft des Finanzamtes XXXX die BF seit 01.03.2011 die erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst beziehe (Eigenbezug), zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, hierzu binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Äußerung des Sachwalters der BF ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem BG vorgelegtem Bericht vom 21.09.2015 gab der Sachwalter der BF ua. den Stand des Mündelgeldkontos (neuer Anfangssaldo) iHv €

3. 855,23 bekannt, stellte einen Antrag auf Gebührenbefreiung gemäß Anmerkung 8. zu TP 7 A. lit. c Z 2 GGG, machte eine Entschädigung iHv € 1.100,00 geltend und beantragte die Fassung eines näher skizzierten Beschlusses. Dem Bericht ist eine Auflistung der Umsätze des Kontos der BF betreffend den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 28.08.2015 angeschlossen.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des BG vom 23.09.2015 wurde der Bericht des Sachwalters, mithin auch hinsichtlich des Standes des Mündelkontos, der Sparguthaben iHv insgesamt € 15.122,74 und der oa. Kontoumsätze zur Kenntnis genommen und die Entschädigung für seine allgemeine Tätigkeit mit € 900,00 bestimmt.

Der Zahlungsauftrag des BG vom 05.11.2015, mit dem der BF auf Basis der Bemessungsgrundlage iHv € 900,00 Gebühren gemäß TP 7 A. lit. c Z 2 GGG iHv € 225,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG, insgesamt mithin € 233,00, zur Zahlung bei sonstiger Exekution vorgeschrieben wurde, trat ex lege außer Kraft, nachdem nach Einlangen der dagegen erhobenen Vorstellung des Sachwalters vom 17.11.2015 innerhalb der gemäß § 57 Abs. 3 AVG vorgesehenen Frist von zwei Wochen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war.

Die BF verfügt per 01.09.2015 über ein Sparguthaben iHv von €

15. 122,74 (Konten, Plussparen, Wertpapiere) und über ein jährliches Einkommen iHv von insgesamt € 14.656,68, welches sich aus den von der PVA geleisteten Bezügen und der erhöhten Familienbeihilfe zusammensetzt.

Die BF bezog in der Zeit vom 08.10.2014 bis 06.08.2015 für sich selbst die erhöhte Familienbeihilfe (Eigenbezug) iHv € 367,30 pro Monat, mithin insgesamt 4.040,30, die ihr als frei verfügbares Einkommen zur Verfügung stand und nicht Kraft besonderer gesetzlicher Anordnung der Deckung bestimmter Aufwendungen diente.

Die BF ist zur Zahlung der mit Bescheid (Zahlungsauftrag) der Präsidentin des LG vom 16.12.2015 vorgeschriebenen Pauschalgebühr gemäß TP 7 A. lit. c Z 2 GGG iHv € 225,00 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß TP 7 (Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen) A. lit. c Z 2 GGG beträgt die Pauschalgebühr über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (§ 137 AußStrG) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch € 82,00.

Nach der Anmerkung 8. zur TP 7 GGG sind Verfahren über die Bestätigung der Pfleg-schaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu € 20.000,00 ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276 ABGB) € 13.244,00 nicht übersteigen.

Gemäß § 2 Z 3 GGG entsteht der Anspruch des Bundes bei Pauschalgebühren in Verfahren zur Entscheidung in Pflegschaftssachen nach TP 7 lit. c mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter. Die Gebühr ist vom Pflegebefohlenen zu tragen.

Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 leg. cit. einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 276 Abs. 1 ABGB gebührt dem Sachwalter (Kurator) unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen 10 000 Euro, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.

Gemäß § 6 Abs. 5 FamLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3 leg. cit.).

Nach § 6 Abs. 2 lit. d FamLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c leg. cit. zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Bei den Einkünften sind - wie in § 276 Abs. 1 ABGB geregelt - Bezüge nicht zu berücksichtigen, die kraft gesetzlicher Anordnung ausschließlich zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen. Als wichtigste Beispiele für derartige Bezüge sind das Pflegegeld und die Mietzinsbeihilfe zu nennen (siehe 981 der Beilagen XXIV. GP Regierungsvorlage Vorblatt und Erläuterungen zu Z 10, 16 und 17 [§ 31a Abs. 1, Überschrift vor TP 7, TP 7 Anm. 8 GGG] und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, Anmerkung 15 zu TP 7 GGG).

Bei Beurteilung der "wirtschaftlichen Verhältnisse" des Behinderten ist auch auf die für ihn gewährte Familienbeihilfe Bedacht zu nehmen. Die Waisenpension, die Ausgleichszulage, der Hilflosenzuschuss und die Familienbeihilfe sind voll anrechenbare Einkommensbestandteile. Der Umstand, dass sie teilweise oder zur Gänze unpfändbar sind, ist hierbei ohne Bedeutung (VwGH 12.02.1986, 85/11/0176).

Der Eigenbezug von (erhöhter) Familienbeihilfe ist von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der Unterhaltspflichtige Familienbeihilfe für ein Kind bezieht. § 6 Abs. 5 FamLAG gewährt Kindern, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, Anspruch auf Familienbeihilfe unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Vollwaise einen derartigen Anspruch hat. Ein volljähriger Vollwaise hat nach § 6 Abs. 2 lit. d FamLAG einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn er wegen einer in einem bestimmt angeführten Alter eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst Unterhalt zu verschaffen und sich nicht in Anstaltspflege befindet. Der so gewährte Eigenanspruch des Betreffenden dient somit dazu, die in den beschriebenen Fällen fehlenden Unterhaltsleistungen der Eltern zu substituieren und den vom Wegfall unterhaltspflichtiger Eltern Betroffenen eine öffentlich-rechtliche Versorgungsleistung als Beitrag zu seinem Unterhaltsbedarf zu sichern. Dieser Betrag steht ihm als frei verfügbares Einkommen zur Verfügung und dient (anders als das Pflegegeld oder die Wohnbeihilfe: siehe EFSlg 119.847,

119. 848) nicht kraft besonderer gesetzlicher Anordnung der Deckung bestimmter Aufwendungen (siehe OGH 16.05.2001, 6 Ob 89/01h). Somit sind die von dem Betroffenen bezogenen erhöhten Familienbeihilfen bei der Bemessung des Sachwalterentschädigungsanspruches zu berücksichtigen, sodass der zuzusprechende prozentuelle Anteil von den Nettoeinkünften inklusive erhöhter Familienbeihilfe zu bestimmen war (siehe LG für ZRS Wien 23.10.2009, 44 R 421/09a).

In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage ist in casu davon auszugehen, dass sich die Summe der der BF im entscheidungsrelevanten Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 06.08.2015 überwiesenen Pension und der von ihr bezogenen erhöhten Familienbeihilfe auf insgesamt € 14.656,68 beläuft und diese Leistungen als Einkünfte iSd Anmerkung 8. zur TP 7 GGG anzusehen sind. Sohin ist im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung die zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der Ersichtlichkeit eines Sparguthabens bis zum angegebenen Höchstbetrag zusätzlich (kumulativ) geforderte Tatbestandsvoraussetzung, nach der die ausgewiesenen Einkünfte (§§ 229, 276 ABGB) den Betrag von €

13. 244,00 nicht übersteigen dürfen, nicht erfüllt, sodass schon aus diesem Grunde die angesprochene Gebührenbefreiung nicht zum Tragen kommen kann. Insoweit ist das Vorbringen, wonach der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe einzig und allein auf die (teilweise) Abgeltung jener Mehrkosten abziele, welche aus einer erheblichen Behinderung erwachsen würde, bzw. die Familienbeihilfe genauso zu werten sei, wie das Pflegegeld, welches (auch) der Deckung der mit der Behinderung verbundenen (erhöhten) Bedürfnisse diene, und es letztlich unerheblich sei, ob der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe der BF selbst oder einer Person zustehe, in deren Haushalt die behinderte Person versorgt werde, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Ausgehend von der mit Beschluss des BG vom 23.09.2015 dem Sachwalter zugesprochenen Entschädigung iHv € 900,00 bestimmte die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die Pauschalgebühr gemäß TP 7 A. lit. c Z 2 GGG im Betrage von € 225,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, sodass dem angefochtenen Bescheid die angelastete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - die weder vom Vertreter der BF noch von der belangten Behörde beantragt wurde - abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig. Soweit eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach den dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Quellen nicht vorzuliegen scheint, ist darauf hinzuweisen, dass trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Zahl: Ro 2014/07/0053). Auf die dargelegte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, wird verwiesen.

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