W125 2127066-1•BVwG W125 2127066-1
W125 2127066-1Tribunale amministrativo federale29 giu 2016
Außerlandesbringung, Identität, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W125 2127066-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Unbekannt (Afghanistan alias Indien), vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2016, Zl. 1103192310-160114553, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 iVm § 61 FPG jeweils in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG in der geltenden Fassung nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 22.01.2016 infolge irregulärer Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Anlässlich seiner am darauffolgenden Tag durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammenfassend zu Protokoll, am XXXX in Afghanistan geboren worden zu sein, er sei Staatsangehöriger Afghanistans, gehöre der Religion der Sikh und der Volksgruppe der Chandra an. Er verfüge über eine Tazkira, welche er vorlege; weitere Dokumente besitze er nicht. Hinsichtlich seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, von seiner Heimatstadt XXXX aus über ihm unbekannte Länder per Flug, LKW, PKW und Zug nach Österreich gelangt zu sein. Hinsichtlich seines Fluchtgrunds machte der Beschwerdeführer eine Entführung seines Bruders durch die Taliban geltend; von dieser sei verlangt worden, dass sie zum Islam konvertieren und sich am Dschihad beteiligten. Der Vater des Beschwerdeführers sei seit 18 Jahren verschollen, sein Großvater hätte den Beschwerdeführer zu seiner Sicherheit außer Landes geschickt.
Eine durchgeführte EURODAC-Abfrage erzielte keine Treffer.
Ein automatischer Abgleich im Visa-System führte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer über ein Visum der Kategorie B/C mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX bis XXXX, ausgestellt am XXXX durch das polnische Konsulat in XXXX, Indien (Ministry of Foreign Affairs Consular Post, XXXX), verfügt. Unter Personendaten sind hierbei insbesondere der Name XXXX, Nationalität Indien, Geburtsort XXXX/Punjab, Geburtsdatum XXXX, angeführt. Als einladende Person scheint im Datenauszug die Firma XXXX an einer näher angeführten Adresse in XXXX auf, unter Reisedaten ist ersichtlich, dass die geplante Ankunft am 25.12.2015 erfolgen solle, wobei der Grenzübertritt von Deutschland aus erfolge.
Am 23.06.2015 wurde seitens der österreichischen Behörde ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an Polen gerichtet, in welchem insbesondere darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer gegenüber den österreichischen Behörden keine näheren Angaben hinsichtlich seiner Reiseroute erstattet hätte, in der österreichischen Visa-Datenbank jedoch oben angeführtes Visum aufscheine, welches, ebenso wie die in Österreich aufgenommenen erkennungsdienstlichen Daten, dem Aufnahmeersuchen beigeschlossen übermittelt wurden. Eine bezughabende Dublin NET-Zugangsbestätigung liegt im Akt ein.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 AsylG bzw § 15a AsylG iVm § 63 Abs 2 AVG vom 14.03.2016 wurde der Beschwerdeführer über die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigte Vorgehensweise im Sinne einer Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz aufgrund einer angenommenen Zuständigkeit Polens informiert.
Mit Schreiben vom 31.03.2016 erfolgte eine schriftliche Zustimmungserklärung hinsichtlich einer Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 durch die zuständige Behörde Polens.
Am 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi sowie eines Rechtsberaters zu seiner Unterstützung niederschriftlich in der Erstaufnahmestelle XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich gut mit dem anwesenden Dolmetscher verständigen zu können und vorab ein Rechtsberatungsgespräch in Anspruch genommen zu haben. Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung durchzuführen. Seine bis dato erstatteten Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen, nachgefragt, entsprächen sein in Österreich angegebener Name sowie sein Geburtsdatum der Wahrheit, wobei ihm lediglich sein Alter von 24 Jahren bekannt sei. Nachgefragt, verfüge er über keine weiteren vorzulegenden Dokumente oder Beweismittel, eine Taskira habe er bereits abgegeben, sein Reisepass befände sich beim Schlepper. Er stünde aktuell nicht in medizinischer bzw. medikamentöser Behandlung. Nach dem Bestehen verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bereich der EU, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder in Island gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, kürzlich erfahren zu haben, dass sich sein Vater in England aufhalten würde. In Österreich verfüge er über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Anknüpfungspunkte. Auf Vorhalt seiner Angaben hinsichtlich einer Unkenntnis seines Reisewegs anlässlich seiner Erstbefragung am 23.01.2016, bestätigte der Beschwerdeführer nochmals, keine Angaben zu den durchreisten Ländern erstatten zu können. Nachgefragt, habe er sonst im keinem Land um Asyl angesucht oder ein Visum beantragt. In einem ihm unbekannten Land seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Die indische Staatsbürgerschaft besitze er, nachgefragt, nicht. Auf Vorhalt seines in Indien ausgestellten polnischen Visums gab der Beschwerdeführer an, hiervon nichts zu wissen - der Schlepper hätte sich um alles gekümmert. Davon, dass er ein Visum in Polen beantragt habe, wisse er, ebenso wie von einem Aufenthalt in jenem Land, nichts. Auf Vorhalt der aus dem Visasystem ersichtlichen abweichenden Identitätsangaben seine Person betreffend, bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals, den ursprünglich vor österreichischen Behörden angegebenen Namen zu führen. Der Beschwerdeführer wurde folglich über das mit Polen geführte Konsultationsverfahren und die seitens dieses Staates erfolgte Zustimmungserklärung sowie über die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigte Zurückweisung seines Antrags in Kenntnis gesetzt. Nach etwaigen dieser Vorgehensweise entgegenstehenden Gründen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Polen zu wollen; er habe in Österreich afghanische Freunde kennengelernt, mit welchen er sich im Tempel treffen würde und gefiele es ihm gut in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurden sodann die seitens des Bundesamtes herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Polen vorgehalten und wiederholte der Beschwerdeführer, gefragt nach einer dahingehenden Stellungnahme, nicht nach Polen zu wollen, hier habe er Freunde. Wenn er weggeschickt werde, dann zu seinem Vater nach England; dieser sei gelähmt und brauche die Unterstützung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie des britischen Reisepasses seines Vaters vor. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, keine ergänzenden Angaben erstatten zu wollen und sich mit dem Dolmetscher während der gesamten Einvernahme problemlos verständigen haben zu können. Nach erfolgter Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.05.2016 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs 2 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Polen zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig.
In der Entscheidungsbegründung wurde zunächst von einem Nichtfeststehen der Identität des Beschwerdeführers ausgegangen. Nicht festgestellt werden habe desweiteren können, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung oder an einer sonstigen schweren oder ansteckenden Krankheit leiden würde. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, auch liege keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person vor. In Hinblick auf die Lage im Mitgliedstaat wurde festgehalten, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in Polen systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre bzw. solche dort im Falle einer Rückkehr zu erwarten hätte. Begründend wurden Länderfeststellungen zur Situation in Polen getroffen, aus denen sich zusammenfassend ergibt, dass ein GFK-konformes Asylverfahren besteht und auch die Grundversorgung von Asylwerbern in der Regel gesichert ist.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Polen wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"2. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2014
Polen
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2014
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründen
NEGATIV
260
165
295
Die Daten
werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Antragsteller 2015
Polen
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 3.3.2016a)
Erstinstanzliche Entscheidungen
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
920
65
40
50
765
965
35
50
30
845
970
210
45
25
695
655
35
35
15
565
GESAMT
345
170
120
Die Daten
werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b)
In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:
(...)
(AIDA 11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Quellen:
Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy, drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt (ACCORD 22.11.2013, vgl. auch: borderline 4.11.2013).
Die NGO Pax Christi hat im September 2010 eine Fact Finding Mission nach Polen zu dem Thema durchgeführt und gab an, es falle auf, dass es wenig Schriftliches gebe, obwohl Rechtsberater, Sozialhelfer, Anwälte und NGO-Mitarbeiter in verschiedenen EU-Ländern bei ihrer Arbeit mit tschetschenischen AW dieselben Geschichten zu hören bekämen. Die Berichte seien aber oft unspezifisch und es gebe kaum Zeugen und auch sonst keine Beweise (Pax Christi 1.12.2011).
Jedenfalls gibt es in Polen keine eigene Gesetzgebung, die speziell Asylwerber aus der Russischen Föderation unter besonderen Schutz stellen würde. Bei Vorliegen einer strafbaren Handlung gehen Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vor, wie bei jeder anderen Person auch. Es gibt auch keine eigene Statistik bezugnehmend auf Kriminalität unter Asylwerbern bzw. unter diversen Ethnien und es sind auch keine Berichte zu diesem Problemfeld bekannt (VB 11.2.2013).
Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte (VB 3.2.2010).
Quellen:
Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen beim Grenzschutz einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen, dem er sich entzogen hat. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von 9 Monaten möglich (bis November 2015 galten 2 Jahre als Frist und gelten für Altfälle auch weiterhin). Sind diese 9 Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Hat der Antragsteller bereits eine Entscheidung im vorherigen Verfahren erhalten, wird der Antrag ebenfalls als Folgeantrag betrachtet. Der Grenzschutz verweist sie entweder an ein Unterbringungszentrum, oder inhaftiert sie gegebenenfalls für max. 12 Stunden und beantragt bei Gericht Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum (guarded center). Inhaftierung ist dann möglich, wenn ein Rückkehrer Polen illegal verlassen hat (was bei Dublin-Fällen fast immer der Fall ist) oder keine Identitätsnachweise besitzt. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt, wie alle anderen Antragsteller (AIDA 11.2015). Quellen:
4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Als vulnerabel (im Sinne von: eine spezielle Behandlung benötigend) gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, alleinerziehende Eltern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychische Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. Sexueller Gewalt. Am Anfang und während des Asylverfahrens sind vom Gesetz gewisse Identifikationsmechanismen vorgesehen, deren Umsetzung nach Meinung von UNHCR und NGOs aber noch mangelhaft sei. Wird ein vulnerabler Antragsteller identifiziert, bewertet die Behörde ob eine spezielle Behandlung (im Verfahren, wie auch in Bezug auf Unterbringung) nötig ist. Dazu können auch medizinische bzw. psychologische Untersuchungen veranlasst werden. Verweigert der Ast. diese Untersuchungen, wird er nicht als vulnerabel betrachtet. Wenn die Vulnerabilität bestätigt wird, ist im Verfahren speziell darauf Rücksicht zu nehmen (z.B. Beteiligung eines Arztes/Psychologen und eines Übersetzers bei den Verfahrensschritten) (AIDA 11.2015).
(...)
Quellen:
Gemäß Asylgesetzesänderung vom 13.11.2015 gilt ein Antrag als unzulässig, wenn der ASt. bereits den Schutz eines anderen Landes genießt, in dem er vor Refoulement geschützt ist (AIDA 11.2015).
Die Gesetze kennen das Prinzip des sicheren Herkunfts- oder Transitstaats, enthalten aber auch Bestimmungen, denen zufolge Schutzbedürfnisse im Einzelfall berücksichtig werden können (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
AW sind ab Registrierung in einem Ertaufnahmezentrum während des gesamten Asylverfahrens, sowie während der ersten Beschwerde im selben Ausmaß zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassung-, im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen. Im Erstaufnahmezentrum müssen sie sich binnen 2 Tagen ab Antragstellung registrieren, ansonsten wird das Verfahren eingestellt. Das Recht auf medizinische Versorgung besteht ab Antragstellung. Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu 2 Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren allerdings schlicht eingestellt (z.B. in der Zulassungsphase), verkürzt sich dieser Zeitram auf 14 Tage. Da Ast. mit einer abschließend negativen Entscheidung Polen allerdings binnen 30 Tagen zu verlassen haben und keine Versorgung mehr gewährt wird, wenn Ast. diese Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen, werden sie in der Regel nur für 30 Tage weiterversorgt. Einzelne Asylwerber berichten, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde als rechtlich vorgesehen. Versorgung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt. Wenn gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen (2. Instanz) Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau eingelegt wird, besteht generell kein Recht auf Versorgung bis das Gericht die Entscheidung des Rats suspendiert. Hier kann es zu einer Lücke in der Versorgung von 2-3 Monaten kommen. Und da seit Mai 2014 das Verfahren und die Rückkehr getrennt wurden und die Suspendierung der Entscheidung des Rates nicht mehr nötig ist um eine Außerlandesbringung zu verhindern, kann es passieren, dass das Gericht keine Suspendierung ausspricht und damit auch keine Versorgung gegeben ist. Es geht aber aus dem Bericht nicht hervor, wie oft das bisher vorgekommen ist. AW, die außerhalb des Zentrums wohnen dürfen, erhalten eine Zulage (AIDA 11.2015). Quellen:
AW, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag/Person), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), Einmalzahlung für Kleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. AW, die außerhalb der Zentren leben erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit 4 oder mehr Familienmitgliedern), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. Ende Juli 2015 erhielten 1.315 AW Versorgung innerhalb der Zentren und 2.460 außerhalb der Zentren. Die Höhe der Unterstützungen liegt unter dem sogenannten "sozialen Minimum" und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard zu führen. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, seien so schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten und oft illegaler Beschäftigung nachgehen müssten. Selbst für Familien reiche die Unterstützung gerade einmal für die Miete (AIDA 11.2015).
In Polen gibt es 11 Unterbringungszentren mit gesamt 1.980 Plätzen. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Ausländerbehörde UDSC, 7 der Zentren werden aber von Vertragspartnern geführt. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen. AW dürfen die Zentren untertags jederzeit verlassen, sollten aber vor 23 Uhr zurück sein (AIDA 11.2015).
Wenn AW spezielle Bedürfnisse haben (Vulnerable) sind diese bei der Versorgung zu berücksichtigen. Einige Unterbringungszentren sind für Vulnerable angepasst: 3 Zentren haben behindertengerechte Eingänge und ein entsprechendes Zimmer und Badezimmer. 4 weitere Zentren sind teilweise angepasst. Ein Zentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. alleinstehende Frauen mit Kindern gewidmet. UMA werden nicht zusammen mit Erwachsenen untergebracht, sondern in Kinderheimen oder übergangsweise in Pflegefamilien (AIDA 11.2015).
Es gibt Berichte über Vorfälle von geschlechterbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtet, dass darauf unter Einbeziehung von Polizei, Ärzten, Psychologen und Sozialarbeitern reagiert wurde. UNHCR und NGOs berichten auch keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Missbrauch in den Zentren (USDOS 25.6.2015).
Polen verfügt auch über mehrere geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers), in denen Schubhäftlinge und unter bestimmten Voraussetzungen auch AW untergebracht werden können (Versuch der illegalen Überquerung der Grenze, keine Identitätsdokumente, usw.). Mitte 2015 wurden Schritte unternommen, um die bewachten Zentren zu reformieren und mehr Bewegungsfreiheit usw. zu gewährleisten. Ein Problem sei die zunehmende Zahl von Kindern (Familien dürfen geschlossen untergebracht werden, UMA bis 15 Jahre nicht) in den Zentren, welche keinen Zugang zu Schulunterricht haben. Die geschlossene Unterbringung ist nur auf gerichtliche Anordnung möglich (USDOS 25.6.2015).
UMA werden in Kinderfürsorgeeinrichtungen oder Familien in ganz Polen untergebracht (AIDA 11.2015). Quellen:
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind (MedCOI 14.5.2012).
AW in Polen haben ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder beendet wird. Gesetzlich garantiert ist medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versogung von AW wird öffentlich finanziert. In den Unterbringungszentren wird medizinische Basisversorgung vor Ort bereitgestellt. In den Erstaufnahmezentren werden AW auch medizinisch untersucht. Seit 1.7.2015 wird die medizinische Versorgung von AW durch die Vertragsfirma Petra Medica gewährleistet. Sie umfasst auch psychologische Versorung. Psychologische Betreuung ist in jedem Unterbringungszentrum und bei UDSC vorhanden. Pro 120 Personen sind 4 Stunden psychologische Versorgung zuzüglich eines Übersetzers vorgesehen. AW können, wenn nötig, aber auch zu Psychiatern oder psychiatrische Kliniken überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten ist Spezialbehandlung für Folteropfer oder traumatisierte AW in der Praxis nicht verfügbar. In Polen existieren 2 NGOs, die sich auf psychologische Unterstützung vulnerabler AW spezialisiert haben: Die International Humanitarian Initiative, welche regelmäßig in Warschau ihre Dienste zur Verfügung stellt; und Ocalenie Foundation, welche dreimal die Woche Asylwerber in Warschau unterstützt. Ihre Psychologen sprechen Englisch und Russisch. Andere NGOs bieten aus finanziellen Gründen nur limitiert und unregelmäßig psychologische Unterstützung an (z.B. Caritas, Polish Humanitarian Action). Einige Organisationen spezialisieren sich auf bestimmte Gruppen (z.B. Kinder oder Opfer von Menschenhandel). Da mangelnde Sprachkenntnisse bisher das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung waren, wurde dies beim Vertrag mit Petra Medica beachtet und die Gewährleistung von Übersetzung bei medizinischer und psychologischer Betreuung festgeschrieben (AIDA 11.2015). Quellen:
Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde zusammenfassend festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung der Vorlage identiätsbezeugender Dokumente nicht habe festgestellt werden können. Die Feststellung hinsichtlich der Zuständigkeit Polens gemäß Art. 12 Abs 2 der Verordnung (EU) 604/2013 ergebe sich aufgrund seiner Angaben in Zusammenschau mit dem durchgeführten Visa-Abgleich, eine zwischenzeitliche Erlöschung der Zuständigkeit Polens sei nicht eingetreten. Subsidiär ließe sich eine Zuständigkeit Polens aus Art. 3 Abs 2 der Verordnung (EU) 604/2013 ableiten. Im Verfahren hätten sich keine Hinweis auf das Vorliegen von Krankheitsaspekten oder auf das Vorhandensein familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergeben, ebensowenig seien - schon vor dem Hintergrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers - Hinweise auf eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person zu Tage getreten. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser konkret Gefahr laufen würde, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm dadurch eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte drohen würde. Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte auf eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Polen ergeben und hätte der Beschwerdeführer auch keine konkret seine Person betreffenden derartigen Umstände ins Treffen geführt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 ergeben.
Der angeführte Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mitsamt einer Verfahrensanordnung über die amtswegige Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung am 20.05.2016 übernommen.
3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde am 26.05.2016 unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vollumfänglich aufgrund unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Dies wurde im Einzelnen zusammenfassend damit begründet, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von einer Zuständigkeit Polens ausginge, dabei jedoch nicht auf die massiven Mängel im polnischen Asylverfahren sowie die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten konkreten Befürchtungen hinsichtlich einer Abschiebung und dessen persönliche Situation in Österreich eingegangen sei. Das Bundesamt berufe sich in seiner Einschätzung der Unterbringungssituation ausschließlich auf staatliche Quellen, ohne dabei die durch den Beschwerdeführer geäußerten Bedenken inhaltlich in erkennbarer Weise zu beurteilen. Unverständlich sei weiters, weshalb die Behörde von einem Nichtfeststehen der Identität des Beschwerdeführers ausginge, obwohl dieser Dokumente vorgelegt hätte, welche dessen Herkunft aus Afghanistan sowie seine Identität nachweisen würden. Dies erweise sich insbesondere vor dem Hintergrund relevant, als dass die behauptete Zuständigkeit Polens auf ein angebliches Schengen-Visum jenes Staates gestützt werde, welches jedoch in Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer nicht in Indien aufgehalten habe sowie dessen Ausstellung auf einen anderen Namen, als vom Schlepper gefälscht oder unter falschen Umständen beigeschafft erweise. Eine Zuständigkeit Polens könne aus diesem Grund nicht gegeben sei und wäre zu hinterfragen, ob Polen auf jene Umstände aufmerksam gemacht worden sei. Überdies finden sich im Rahmen der seitens der Behörde getroffenen beweiswürdigenden Erwägungen lediglich generelle Überlegen zur Lage von Asylwerbern in Polen, aus welchen nicht hervorginge, in wie weit das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers Berücksichtigung gefunden habe. Die Behauptung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Angaben erstattet hätte, welche Grund zu Annahme bieten würden, seine Behandlung in Polen würde menschrechtlichen Standards widersprechen, stünde im Gegensatz zu dessen detaillierten und konkreten Aussagen anlässlich seiner Einvernahme. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Vorfälle wären von der Behörde im Rahmen der erforderlichen Einzelfallprüfung zu untersuchen gewesen. Durch das Vorbringen seien unter Berücksichtigung der Berichtslage jedenfalls besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, welche für die reale Gefahr fehlenden Schutzes vor unmenschlicher Behandlung in Polen sprächen. In Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Zahl C-79/13 wäre eine Erklärung Polens einzuholen gewesen, dass im konkreten Fall des Beschwerdeführers staatliche Unterstützung in Hinblick auf einen Mindeststandard für ein menschenwürdiges Leben sichergestellt wäre, zumal der Beschwerdeführer ebenjenen Kritikpunkt anlässlich seiner Einvernahme angeführt hätte. Dem Bescheid des Bundesamtes sei nicht zu entnehmen, dass sich die Behörde vergewissert hätte, dass der Beschwerdeführer in Polen mit einer Unterkunft und ausreichenden Mitteln versorgt wäre. Im Falle des Beschwerdeführers bestünde im Falle einer Rückkehr nach Polen zudem die ernsthafte Gefahr einer Inhaftierung auf unbestimmte Zeit, zumal Berichte vorlägen, wonach bei Folgeanträgen keine Gewährleistung jedwelcher Unterstützung seitens des polnischen Staates erfolge. Zudem wäre eine Bestätigung über den aktuellen Verlauf des Verfahrens auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Polen einzuholen gewesen. Aufgrund der dargelegten Tatsachen sei festzustellen, dass eine Abschiebung nach Polen eine Verletzung der Artikel 2, 3 EMRK bewirke. Das Bundesamt habe es verabsäumt, konkrete Feststellungen in Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu treffen. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits große Anstrengungen in Hinblick auf eine Integration in Österreich unternommen. Es würden daher die Anträge gestellt, a) die Zuständigkeit Österreichs anzuerkennen, b) allenfalls das Selbsteintrittsrecht wahrzunehmen, c) dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, d) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, e) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die Behörde zurückzuverweisen, f) eine aktualisierte Anfrage an Polen zu richten in Hinblick darauf, dass das Visum gefälscht gewesen sei g) die polnischen Behörden aufzufordern, einen Beweis vorzulegen, dass eine richtlinienkonforme Unterbringung im konkreten Fall gewährleistet wäre, h) eine Zusicherung Polens einzuholen, dass der Beschwerdeführer nicht inhaftiert werde, i) aufschiebende Wirkung zu gewähren, j) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, k) allenfalls festzustellen, dass die Außerlandesbringung unzulässig sei, l) allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Polen unzulässig sei, n) allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig sei.
4. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage im Sinne des § 16 Abs. 4 BFA-VG an die zuständige Gerichtsabteilung W125 erfolgte am 01.06.2016. Am 23.06.2016 übermittelte das BFA auf Aufforderung die vom Beschwerdeführer vor der Verwaltungsbehörde vorgelegte "Taskira".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein zum Zeitpunkt seiner Einreise volljährig gewesener Drittstaatsangehöriger, dessen Staatsangehörigkeit und präzise Identität nicht zweifelsfrei feststehen.
1.2. Die nähere Reiseroute des Beschwerdeführers nach Österreich lässt sich nicht rekonstruieren.
1.3. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX durch die polnische Vertretungsbehörde in XXXX/Indien ein Schengenvisum mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX (VisaNr. XXXX) ausgestellt.
Ein den Beschwerdeführer betreffendes Verfahren über internationalen Schutz ist in Polen nicht anhängig gewesen.
1.4. Am 22.01.2016 brachte der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Mit Schreiben vom 14.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an Polen, welchem seitens der polnischen Behörden mit Schreiben vom 31.03.2016 ausdrücklich zugestimmt wurde.
1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer (etwa wegen seines Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle einer Überstellung nach Polen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.
Der Beschwerdeführer bestritt im Verfahrensverlauf einen vorangegangenen Aufenthalt in Polen gänzlich und berichtete demgemäß auch über keine eigenen Wahrnehmungen in Bezug auf die Situation in jenem Mitgliedstaat.
1.6. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen maßgeblichen Anknüpfungspunkte in Österreich.
1.7. Die Gesamtsituation des Asylwesens des zuständigen Mitgliedstaates ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, welche auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
2.1. Mangels Vorlage eines unbedenklichen identitätsbezeugenden Personaldokuments, in Zusammenschau mit den im Verfahrensverlauf hervorgekommenen Indizien auf den Versuch einer Verschleierung ihrer wahren Identität, konnte die Feststellung der Personalien sowie der Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei nicht in zweifelsfreier Weise erfolgen. Die vorgelegte "Taskira" spricht zwar für eine Herkunft aus Afghanistan, für einen Identitätsnachweis mit hinreichender Sicherheit genügen aber derartige Dokumente nicht (vgl. Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 06.11.2016, S 27 über die weitverbreitete Praxis der Ausstellung von Personenstandsdokumenten ohne adäquaten Nachweis).
Der Beschwerdeführer selbst brachte vor, Staatsangehöriger Afghanistans zu sein und bezieht sein fluchtauslösendes Vorbringen auf jenen Staat, von welchem aus er auch seine Reisebewegung Richtung Europa begonnen habe. Der durchgeführte Visaabgleich ergab jedoch, dass für die Person des Beschwerdeführers wenige Wochen vor dessen Einreise nach Österreich ein polnisches Visum unter gänzlich anderen Personaldaten als jenen gegenüber österreichischen Behörden angegebenen ausgestellt worden war. Neben einem abweichenden Namen und Geburtsdatum scheint insbesondere eine indische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auf, welcher jenes Visum in XXXX unter Vorlage seines indischen Reisedokumentes ausstellen habe lassen. Der Beschwerdeführer gehört demnach der Volksgruppe der Chandra sowie der Religion der Sikh an, seine Muttersprache ist Punjabi. Fallgegenständlich liegen sohin beträchtliche Indizien für eine indische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vor, sein entgegenstehendes Vorbringen, wonach das Visum möglicherweise ohne sein Wissen durch seinen Schlepper auf Grundlage falscher Personalangaben beschafft worden sei, überzeugt hingegen wenig.
In Hinblick auf die hier zu beurteilende Frage der Zuständigkeit für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers weist die Frage seiner Staatsangehörigkeit, (abgesehen von der unbestrittenen Eigenschaft eines Drittstaatsangehörigken) wie auch seiner präzisen Identität, jedoch keine entscheidungsmaßgebliche Relevanz auf, weshalb nähere Ermittlungen dahingehend unterbleiben konnten.
2.2. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Polens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der polnischen Dublin-Behörde ab.
2.3. Der Reiseweg ließ sich fallgegenständlich vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, keinerlei Angaben bezüglich der durchreisten Länder erstatten zu können (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 7, 84), in Zusammenschau mit dem Akteninhalt (insbesondere der den Angaben des Beschwerdeführers, seine Reisebewegung in Afghanistan begonnen zu haben, entgegen stehenden Visumsausstellung), nicht in eindeutiger Weise rekonstruieren. Sohin lässt sich insbesondere auch nicht zweifelsfrei feststellen, über welchen Staat der Beschwerdeführer in das Gebiet der Mitgliedsstaaten einreiste. Vor dem Hintergrund der fallgegenständlich über die zweifelsfrei seitens Polen erfolgte Visumsausstellung begründeten Zuständigkeit, kommt jener Frage jedoch keine maßgebliche Relevanz für gegenständliches Verfahren zu, weshalb nähere Erwägungen dahingehend unterbleiben können.
2.4. In Hinblick auf den in Bezug auf Großbritannien vorgebrachten familiären Bezug durch den dort lebenden Vater des Beschwerdeführers bleibt zunächst anzumerken, dass sich aus der vorgelegten Reisepasskopie einerseits nicht konkret ableiten lässt, dass es sich bei der betreffenden Person tatsächlich um den Vater des Beschwerdeführers handelt. Der volljährige Beschwerdeführer gab desweiteren an, innerhalb der letzten 18 Jahre über keinerlei Kontakt zu seinem Vater verfügt zu haben und in Unkenntnis seines Aufenthaltsorts gewesen zu sein. Erst in Österreich habe er erfahren, dass sich der Genannte in Großbritannien aufhalte. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass sein Vater gelähmt und sohin auf Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei, bleibt zu bedenken, dass sein Vater auch bislang nicht durch den Beschwerdeführer unterstützt worden war. Der Beschwerdeführer gab zudem selbst an, in Österreich bleiben zu wollen, zumal er sich hier wohl fühle und Freunde gefunden hätte, erst auf wiederholte Frage nach einer Überstellung nach Polen entgegenstehenden Gründen, führte dieser die notwendige Unterstützung seines Vaters ins Treffen. Im Übrigen bleibt auch anzumerken, dass dem Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner britischen Staatsbürgerschaft jedenfalls auch die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen im Rahmen des dortigen Sozialsystems offenstünde, weshalb auch insofern nicht von einer Angewiesenheit auf die Person des Beschwerdeführers ausgegangen werden könnte.
2.5. Die seitens Polen erfolgte Visumsausstellung ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, welchem einerseits ein entsprechender unbedenklicher Abgleichsbericht der österreichischen Visadatenbank entnommen werden kann (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 21). Andererseits wird auch im Rahmen der schriftlichen Zustimmungserklärung Polens vom 31.03.2016 ausdrücklich auf das vorliegende Visum Bezug genommen, wobei übereinstimmende Daten angeführt werden. Dafür dass es sich beim fraglichen Visum - wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht - um eine Totalfälschung handeln könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte, zumal das Visum in offiziellen Datenbanken ersichtlich wird. Der durchgeführte Visa-Abgleich wurde anhand der in Österreich aufgenommenen erkennungsdienstlichen bzw daktyloskopischen Daten auf automationsunterstütztem Weg durchgeführt (vgl. die im Abgleichsbericht aufscheinende EURDAC ID) und führte zu dem festgestellten Treffer. Das auf der vorgelegten Tazkira angebrachte Lichtbild entspricht dem im Visa-System aufscheinenden. Den polnischen Behörden wurden im Rahmen des erfolgten Aufnahmegesuchs die entsprechenden Daten bekannt gegeben, insbesondere wurden die EURODAC ID inklusive der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers sowie das Ergebnis des automatischen Visaabgleichs übermittelt (vgl Verwaltungsakt, Seite 41) und wurde dem Aufnahmegesuch seitens Polen auf dieser Grundlage in ausdrücklicher Weise zugestimmt, weshalb auch vor diesem Hintergrund kein Hinweis auf ein allenfalls mangelhaft erfolgtes Konsultationsverfahren erkannt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass seitens der polnischen Behörden im Vorfeld der Abgabe der Zustimmungserklärung ein entsprechender Datenabgleich durchgeführt worden war, welcher ein übereinstimmendes Ergebnis zu Tage brachte.
Der Beschwerdeführer bestritt einen Aufenthalt in Polen bzw eine Visumsausstellung durch diesen Staat demgegenüber in auffallend unsubstantiierter Weise, wobei es insbesondere als wenig lebensnah erachtet werden muss, dass dieser keinerlei Angaben hinsichtlich seines Reisewegs zu erstatten vermochte. Überdies räumte er selbst ein, dass sich der Schlepper um die Ausstellung der für die Reise benötigten Dokumente gekümmert hätte, wodurch er zu verstehen gab, das Vorliegen jenes Visums jedenfalls nicht gänzlich zu negieren. In diesem Sinne gestalten sich auch die Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeschrift, welche ebenfalls nicht bestreiten, dass das in Frage stehende Visum für die Person des Beschwerdeführers ausgestellt worden war. Inwiefern dem Vorbringen hinsichtlich einer Beschaffung desselben durch den Schlepper auf irregulärem Weg Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann, kann fallgegenständlich letztlich dahingestellt bleiben, da auch eine Erteilung des Visums aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten in Bezug auf die Frage der Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis führen würde. In diesem Sinne ist es sohin auch als unerheblich anzusehen, ob die polnischen Behörden im Rahmen des Konsultationsverfahren auf das seitens des Beschwerdeführer erstattete Vorbringen hinsichtlich einer Fälschung des Visums bzw Beschaffung desselben unter falschen Angaben informiert worden waren und geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen demgemäß ins Leere.
2.6. Die Zuständigkeitsbegründung Polens ergibt sich aus dem unzweifelhaft in Bezug auf den Beschwerdeführer ausgestellten polnischen Visum, dessen Gültigkeitsdauer sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich erstreckte.
2.7. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt 3.3.2.), der Beschwerdeführer bestritt vielmehr ausdrücklich, jemals in Polen gewesen zu sein. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt jenes Vorbringens, steht sohin außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen über eigene Wahrnehmungen hinsichtlich der Situation im Mitgliedstaat erstattet hat. Nach etwaigen einer Überstellung in den genannten Mitgliedstaat entgegenstehenden Gründen gefragt, brachte der Beschwerdeführer (lediglich) vor, in Österreich Freunde gefunden zu haben und sich hier wohl zu fühlen. Aus dem dahingehenden Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich insofern kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen eines einer Überstellung nach Polen individuell entgegenstehenden Sachverhaltes. Insofern im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde nunmehr im Wesentlichen bemängelt wird, dass die belangte Behörde eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gründe, welche eine Rücküberstellung seiner Person nach Polen als Verletzung der Art 2 und 3 EMRK erschienen ließen, unterlassen habe, bzw. konkrete Ermittlungen hinsichtlich der von ihm ins Treffen geführten "Vorfälle" vorzunehmen gehabt hätte, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Beschwerde in keiner Weise näher konkretisiert wird, worin diese individuellen Gründe - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der oben zusammenfassend wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde im Sinne einer gänzlichen Bestreitung eines zu irgendeinem Zeitpunkt stattgefundenen Aufenthalts in Polen - bestehen würden.
Insgesamt war zu bemerken, dass die vorliegende Beschwerdeschrift vorwiegend aus allgemeinen Ausführungen besteht, welche einen konkreten Bezug auf das individuelle Verfahren des Beschwerdeführers weitgehend nicht erkennen lassen und sich überdies zum Teil als im Widerspruch mit dem Akteninhalt stehend erweisen. Nochmals festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen dahingehend enthält, in Bezug auf welche Vorbringensaspekte der Behörde eine unzureichende Ermittlungstätigkeit vorgeworfen werde, auch werde keinerlei neues Vorbringen hinsichtlich eines individuellen, einer Rücküberstellung nach Polen entgegenstehenden, Sachverhaltes erstattet. Insofern bemängelt wird, dass eine Erhebung des aktuellen Stands des Verfahrens auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Polen erforderlich gewesen wäre, so ist dem bereits entgegenzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer mangels erfolgter Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz in Polen kein offenes dahingehendes Verfahren anhängig ist.
2.8. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch nachvollziehbare Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Die herangezogenen Länderinformationen wurden dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 11.05.2016 seitens des zuständigen Organwalters der belangten Behörde vorgehalten. Dem Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs ist insofern hinreichend nachgekommen worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen, wobei aktuelle Stellungnahmen von UNHCR in die Erwägungen eingeflossen sind. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zitierten Quellen beziehen sich zwar ganz überwiegend auf 2015, doch bieten diese in Hinblick auf das gegenständliche Verfahren unter Berücksichtigung gerichtsnotorischen aktualisierten Berichtsmaterials ein hinreichend aktuelles Bild und wurde den getroffenen Feststellungen auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht substantiiert entgegengetreten. Hervorzuheben ist, dass auch vor dem Hintergrund der zuletzt erfolgten Regierungsumbildung Polens infolge laufender Beobachtung medialer Berichterstattung keine Hinweise auf eine vor diesem Hintergrund erfolgte maßgebliche Änderung im Asyl- und Fremdenwesen jenes Staates eingetreten ist. Allenfalls zu beachtende hinzutretende Risikoelemente betreffend unbegleitete Minderjährige oder besonders vulnerable Personen oder Personengruppen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Weiters leidet dieser an keine Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
1. 2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
"Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der Beschwerdeführer am 22.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Polen nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) anwendbar.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
...
Art. 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a. der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b. der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c. bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art.18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a. einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b. einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c. einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d. einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 19
Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.
Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
KAPITEL VI
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
Art. 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Art. 22
Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(...)
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 07.04.2016 in der Rechtssache C-63/15;
Gezelbash/Österreich.
Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit in Art. 12 Abs 2 (allenfalls iVm Abs 5) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 begründet (siehe insofern schon oben unter 2.5.).
Der volljährige Beschwerdeführer besaß zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich ein durch Polen erteiltes gültiges Visum der Kategorie C und ist sohin der dieses Visum ausstellende Staat im Sinne des Art 12 Abs 2 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zuständig (die in Abs 2 genannte Ausnahmebestimmung ist nicht erfüllt, zumal Polen das betreffende Visum nicht in Vertretung eines anderen Staates erteilt hat).
Das Setzen der in Art 12 Abs 5 erster Satz genannten Handlungen (Ausstellung des Visums auf eine falsche oder missbräuchlich verwendete Identität respektive Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten) vor Visumserteilung verhindert gemäß Art 12 Abs 15 Dublin III-VO nicht die Zuständigkeit des erteilenden Mitgliedstaates. Zuständigkeitsbegründend ist demnach lediglich die Erteilung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels, unabhängig davon, wie dieser erworben wurde. Allerdings muss der Aufenthaltstitel oder das Visum für den Antragsteller, mag dieser auch eine andere Identität besitzen, ausgestellt worden sein (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 12 K27.). Daran, dass dies der Fall gewesen ist, bestehen fallgegenständlich keine begründeten Zweifel (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt II.2.5.)
Polen ist sohin auf Grundlage der genannten Bestimmungen dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen und sein Asylbegehren zu prüfen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat Polen im Besonderen im Rahmen des Konsultationsverfahrens über die Aussagen des Beschwerdeführers seinen Reiseweg sowie das Ergebnis des Visaabgleichs betreffend in Kenntnis gesetzt. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ebenso wenig eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei (siehe zur inhaltlich zum Teil vergleichbar zu beurteilenden Frage unter 3.3.1.).
In Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Großbritanniens ob seines - eigenen unbelegten Angaben zufolge - dort lebenden Vaters, darf einerseits auf die beweiswürdigenden Ausführungen zu diesem Punkt verwiesen werden, aus welchen sich keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass es sich beim Vater des Beschwerdeführers um eine von Unterstützung desselben abhängige Person handelt, sodass eine Zusammenführung aus humanitären Erwägungen geboten erschiene. Sollte dennoch im weiteren Verfahrensverlauf ein entgegenstehender Sachverhalt zu Tage treten, so wäre eine Zusammenführung unter humanitären Gesichtspunkten zu einem späteren Zeitpunkt auch von Polen aus möglich.
3.3. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 9.5.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Antragsteller auf internationalen Schutz von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Verfahren auf internationalen Schutz und den Aufnahmebedingungen für Antragsteller auf internationalen Schutz vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:
3.3.1. Mögliche Verletzung des Art 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keine Angehörigen in Österreich, weshalb durch die Überstellung nach Polen bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind ? schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer ? schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.2.2007, Z. 1802,1803/06-11). Derartige Umstände sind von dem Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet worden.
3.3.2. Kritik am polnischen Asylwesen/der Situation in Polen (Verletzung des Art 3 EMRK/Art 4 GRC):
3.3.2.1. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Verfahren auf internationalen Schutz des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Anträge auf internationalen Schutz oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
3.3.2.2. Nach den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist aktuell davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer, der erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Polen stellt, dort entsprechend registriert und ein ordentliches Verfahren zur Prüfung seines Antrages eingeleitet wird.
3.3.2.3. Antragsteller auf internationalen Schutz in Polen haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Verfahrens auf internationalen Schutz, auch im Stadium des Beschwerdeverfahrens.
Wenn in der Beschwerdeschrift angemerkt wird, dass im Falle von Folgeanträgen keine Gewährleistung jedwelcher Unterstützung seitens des polnischen Staates erfolgen würde, so kann diesem Vorbringen schon deshalb keine fallspezifische Relevanz beigemessen werden, da es sich bei dem Beschwerdeführer um eine Person handelt, welche bislang noch keinen Antrag auf internationalen Schutz im zuständigen Mitgliedstaat gestellt hatte und sohin im Falle der Rücküberstellung jedenfalls als Erstantragsteller behandelt würde. Aufgrund der wiedergegebenen Berichtslage in Zusammenschau mit den bloß unsubstantiierten Äußerungen im Beschwerdeschriftsatz war auch auf den gestellten Antrag (einen unzulässigen Erkundungsbeweis gleichkommend), die polnischen Behörden aufzufordern, einen Beweis hinsichtlich der Gewährleistung einer richtlinienkonformen Unterbringung des Beschwerdeführers vorzulegen, nicht näher einzugehen. Im Übrigen sprach auch der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159); diese Erwägungen haben umso mehr für den Beschwerdeführer als nicht als vulnerabel anzusehende Person zu gelten.
3.3.2.4. Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeschrift desweiteren - nicht näher spezifiziert - eine ihm im Falle einer Rückkehr drohende sofortige Inhaftierung auf unbestimmte Zeit ins Treffen führt, ist anzumerken, dass dieses Vorbringen in den Länderberichten keine Deckung findet und werden auch im Rahmen der Beschwerdeschrift keine diese Befürchtung stützenden Berichte bzw. etwaige konkret in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe, welche eine (allenfalls längerfristige) Inhaftierung seiner Person wahrscheinlich erschienen ließen, angeführt. Auch in Österreich kann - unter bestimmten Voraussetzungen - gegenüber irregulär eingereisten Personen die Schubhaft verhängt werden. Aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass Polen in (menschen-)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Polen - wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Eine "automatische" Inhaftierung von Antragstellern auf internationalen Schutz ist in Polen den Länderberichten zufolge verboten. Für die hier relevante Zukunftsprognose ist zudem wesentlich, dass der Beschwerdeführer, als nunmehriger Antragsteller auf internationalen Schutz, in der Regel nicht mit einer Inhaftierung zu rechnen hat und dass die Berichtslage, betreffend Antragsteller auf internationalen Schutz, keine Informationen hinsichtlich Fehlverhaltens/rechtswidriger Verhaltensweisen von Staatsorganen gegenüber Schutzsuchenden enthält. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Umstand, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-Verordnung für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095).
Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Polen und die Situation von Asylwerbern dort geben auch keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Polen kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Polen Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.
3.3.2.5. Insgesamt ergeben sich aus dem Parteivorbringen in Zusammenschau mit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Berichtslage weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr des Beschwerdeführers in Polen, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Antragsteller auf internationalen Schutz im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Soweit ersichtlich, sind in jüngster Zeit keine Entscheidungen höherinstanzlicher Gerichte ergangen, denen zufolge die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Polen in einer Weise von systemischen Mängeln geprägt wäre, welche einer Überstellung von Antragstellern nach Polen entgegenstehen würden.
3.3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;
Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26;
Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04;
Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006;
Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Der Beschwerdeführer hat im zu beurteilenden Fall das Vorliegen gesundheitlicher Probleme bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfes im Rahmen seiner Befragung vor der belangten Behörde am 11.05.2016 ausdrücklich verneint und auch im Beschwerdeschriftsatz kein Vorbringen hinsichtlich dem allfälligen Vorliegen einer relevanten Erkrankung erstattet.
Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung für Antragsteller auf internationalen Schutz in Polen gewährleistet ist, sobald diese registriert werden.
Zusammengefasst ist daher nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Polen und seiner dortigen Antragstellung auf internationalen Schutz im Bedarfsfall nicht Zugang zum kostenlosen Gesundheitssystem erhalten sollte; somit ist eine Verletzung von Art 3 EMRK/Art 4 GRC aus diesem Grund nicht zu gewärtigen.
Schließlich steht auch außer Zweifel, dass die Behörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine - im Kontext der hier zu klärenden Rechtsfragen relevante -Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Zum Entscheidungszeitpunkt sind beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, besteht jedenfalls kein Anhaltspunkt. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte im Übrigen gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren - auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG - grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Der sich aus dem Akt ergebende Sachverhalt hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung an sich wurde von der Partei nicht substantiiert bestritten. Wie beweiswürdigend näher dargelegt (vgl. Punkt II.2.), trat der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus nicht in substantiierter Weise entgegen. Der Beschwerdeführer hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und dem Beschwerdeführer vorgebrachten Berichte zu Polen eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen.
Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Gezelbash/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10, stützen.
Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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