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W207 2013784-1•BVwG W207 2013784-1
W207 2013784-1Tribunale amministrativo federale28 giu 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W207 2013784-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 17.06.2014, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 04.04.1991 wurde auf Grund eines am 08.01.1991 eingelangten Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 21.01.1991 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörte; es wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 50. V.H. betrage.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 08.02.2012 wurde gemäß § 2 Abs. 2 und 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehöre, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer eine Pension beziehe und nicht mehr in Beschäftigung stehe, weshalb die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein nicht mehr gegeben seien.
Am 04.04.2013 stellte der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet).
Am 16.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt dies mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.
Am 24.04.2013 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten Arztes für Allgemeinmedizin ein. Im auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.06.2013 basierenden Gutachten vom selben Tag wurde unter Anwendung der Richtsatzverordnung zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Ergebnis der durchgeführten Untersuchung am 17.06.2013:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB
1
Sekundäre Aufbrauchzeichen beider Kniegelenke Oberer Rahmensatzwert entsprechend dem Befundausmaß mit mäßig- bis mittelgradige Funktionseinschränkung.
g.z. 418
50 %
2
Degenerativer Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatzwert entsprechend den radiologischen und morphologischen Veränderungen mit mäßiggradiger Funktionsminderung ohne Nervenwurzelreizzustände oder motorischer Ausfallssymptomatik.
190
20 %
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründend wurde in diesem Sachverständigengutachten ausgeführt, die Beschwerdesymptomatik des Leidens 2 sei für eine Erhöhung des führenden Leidens 1 zu geringfügig. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibe im Vergleich zum Vorgutachten unverändert, da durch das neu hinzugekommene Leiden keine wesentliche Gesamtleidensverstärkung feststellbar sei. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung wurde begründend ausgeführt, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht gegeben, da das Geh- und Stehvermögen als ausreichend anzusehen seien und auch das sichere Anhalten erfolgen könne.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Der Beschwerdeführer übermittelte in der Folge einen weiteren Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 03.12.2013.
Im Rahmen einer ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom 10.05.2014 führte der medizinische Sachverständige, der bereits das Sachverständigengutachten vom 17.06.2013 erstattet hatte, aus, eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Einschätzungsverordnung liege entsprechend dem Vorgutachten vom 17.06.2013 weiterhin nicht vor, da das Gehvermögen laut durchgeführte Untersuchung und vorliegender Befunde als ausreichend anzusehen sei. Eine Änderung der Einschätzung ergebe sich nicht, da keine Änderung der Behinderung aus dem vorgelegten Befund vom 03.12.2013 erkennbar sei. Eine Gehstrecke von 300 m könne mit und ohne Hilfsmittel zurückgelegt werden. Sicheres Anhalten und Stehen sei möglich. Die körperliche Belastbarkeit sei ausreichend vorhanden. Es ergebe sich im Vergleich zum Vorgutachten keine Änderung des abgegebenen Gutachtens.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 17.06.2013 und dessen Ergänzung vom 10.05.2014 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2014, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.07.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Befundberichte eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 17.12.2013 sowie vom 21.10.2014 wurden der Beschwerde nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und für Unfallchirurgie ein. Dieses auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.04.2016 basierende Sachverständigengutachten vom 14.04.2016, dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt am 03.05.2016, sei hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben:
"Anamnese:
...
Die Voranamnese darf als bekannt vorausgesetzt werden (siehe Abl. 73 und Abl. 8). Neue Befunde wurden nachgereicht:
Befund Dr. H. 17.12.13 (Abl. 98) ist völlig ident mit dem Befund Dr. H. vom 3.12.2013 (Abl. 81).
Neuer Befund vom 21.10.2014 Dr. H.: in diesem Befund wird als Ursache für die eingeschränkte Gehleistung neben einer Spinalen Claudicatio, eine Claucatio intermittens suspi-ziert. Weitere Befunde liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer gibt folgende Anamnese an. Seit November des Vorjahres leide er unter zunehmenden Gewichtsverlust, sowie massiver Verschlechterung der Beschwerden, wobei schlussendlich ein Bauchaortenaneurysma diagnostiziert wurde, weswegen er akut am 30.12.15 im XXXX operativ versorgt wurde. Die Beschwerden seien seither lediglich gering besser geworden, der Gewichtsverlust habe sich fortgesetzt, auch differentialdiagnostische, internistisch fachärztliche Abklärungen (Gastroskopie, Colonoskopie) blieben ohne Ergebnis. Der Beschwerdeführer gibt an, diese Befunde eingeschickt zu haben (möglicherweise ad XXXX). Im gegenständlichen Akt liegen diese Befunde jedoch nicht vor u. wurden auch nicht mitgebracht. Demzufolge erfolgt im aktuellen Gutachten nur die Beurteilung der orthopädischen Leiden.
Derzeitige Beschwerden:
Der Antragswerber leidet unveränderterWeise unter Ruhe- u. Belastungsschmerzen in beiden Beinen, wobei seine Gehleistung auf unter 300 Meter eingeschränkt sei. Die körperliche Belastbarkeit sei nicht zuletzt aufgrund des unklaren Gewichtsverlustes massiv reduziert.
Behandlung/en I Medikamente / Hilfsmittel:
TASS, Simvastatin, 3 Antihypertensiva (können nicht benannt werden), 1 Magenschutz (kann nicht benannt werden)
Sozialanamnese: Frühpension
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): alte
Befunde: siehe Akt - Aktuelle Befunde liegen nicht vor.
Untersuchungsbefund:
Alfgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Status Psychicus: n.e.
Größe: 180 cm Gewicht: 70 kg Blutdruck: 120/80 mmgH
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput: unauffällig.
HWS: aktiv und passiv frei. Rotation in den Endlagen schmerzhaft.
Re. u. ii. OE: Schulter-, Ellenbogen- ,Hand- u. Fingergelenke aktiv und passiv frei. Periphere Sens. u. DB zum Untersuchungszeitpunkt o. B.
Gebrauchshand: rechts Thorax: unauffällig
BWS: achsengerade, nicht klopfdolent
Abdomen: weich, DS im Unterbauch. In der Leistenregion finden sich beidseits, etwa 6 cm haltende, blande Operationsnarben.
LWS: Klopfdolenz im mittleren unteren LWS Drittel.
Schmerzausstrahlung in beide UE, insbesonderen an der vorderen Innenseite der Oberschenkel bds. Lasegue bei 40° positiv Becken:
stabil
Re. UE: Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-100°, R 10-0-30°. Am Kniegelenk rechts findet sich eine t-förmige Narbe von 13x8 cm. Das Kniegelenk ist weichteilgeschwollen, jedoch ergussfrei, bandfest. Krepitation beim Durch bewegen. Zohlentest positiv. Kreiseltest positiv. Sprunggelenk aktiv und passiv frei. Zehenspitzen u. Fersenstand kraftabgeschwächt, jedoch möglich.
Ii. UE: Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-110°, R 10-0-30°. Über dem Kniegelenk findet sich eine blande Operationsnarbe von 12 cm, der Zohlentest ist positiv. Krepitation beim Durchbewegen. Kreiseltest positiv. Periarticuläre Schmerzen. Sprunggelenk aktiv und passiv frei. Zehenspitzen- u. Fersenstand kraftabgeschwächt, jedoch möglich
Beinlänge: seitengleich
Muskulatur: der OE als auch der UE atrophisch
Gesamtmobilität - Gangbild:
Hinkendes Gangbild. Atrophie der Muskulatur der oberen und unteren Extremitäten mit beträchtliche Kraftminderung. Lagewechsel erschwert.
Diagnosezusammenfassung:
1. Gonarthrose bds., Zustand nach Patellafraktur bds. 1990 (Metallentfernung 1991)
4. Zustand nach Bauchaortenaneurysma mit Akut OP 30.12.2015 - keine aktuellen Unterlagen
unklarer Gewichtsverlust - keine aktuellen Unterlagen
Stellungnahme zu den Fragen laut BVwG:
ad 1) Es liegen Funktionseinschränkungen der UE vor, welche in eine herabgesetzten Mobilität münden, wobei die derzeit vorliegende Kraftminderung eine entscheidende Rolle spielt. Zum Untersuchungszeitpunkt ist in Verbindung mit der Kraftminderung im Sinne einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung das sichere Erreichen, das sichere Ein- u. Aussteigen als auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet.
ad 2) Die in der Einwendung (Ablage 95) genannten Parästhesien der Beine scheinen in Zusammenschau des Krankheitsverlaufes vaskulär begründet gewesen zu sein und sind somit nachvollziehbar.
ad 3) Der Befund Abl. 98 ist ident mit dem bereits im Vorgutachten berücksichtigen Befund der Abl. 81. Im Befund Abl. 99 wird eine Claudicatio intermittens suspiziert, was retrospektiv mit der Diagnose Bauchaortenaneurysma bestätigt wird.
ad 4) Eine Abweichung zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten liegt lediglich in Bezug auf die Bewertung bezüglich des Zusatzeintrages "Unzumutbarkeit der Benutzung..." vor - siehe ad 1.
ad 5) Eine Nachuntersuchung ist aus orthopädischer Sicht nicht erforderlich.
X Dauerzustand
.......
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel Aufgrund der vorliegenden Funktionseinschränkungen aus orthopädischer Sicht derzeit nicht zumutbar. Das sichere Ein- und Aussteigen, das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken sowie die Benutzung von Haltegriffen sind beträchtlich erschwert (siehe Stellungnahme).
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein."
Wie bereits erwähnt, wurde dieses orthopädische Sachverständigengutachten vom 14.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht im Wege des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, am 03.05.2016 übermittelt. Begleitend wurde ausgeführt, in der Beilage werde der gegenständliche Akt mit angefordertem Gutachten zur do. Verwendung übermittelt. Es ist daher davon auszugehen, dass der belangten Behörde dieses von ihr übermittelte Sachverständigengutachten bekannt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.
Er brachte am 24.04.2013 einen Antrag auf Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2014 wurde dieser Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, den wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 14.04.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und für Unfallchirurgie vom 14.04.2016, in dem sich der medizinische Sachverständige umfassend und nachvollziehbar mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunde und Gutachten, insbesondere mit dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befund, auseinandergesetzt hat. Der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass aufgrund der durch aktuelle Befunde belegten, zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bestehenden dauerhaften Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der vorliegenden Kraftminderung diesem die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aktuell nicht zumutbar ist.
Dieses orthopädische Sachverständigengutachten vom 14.04.2016 blieb von der belangten Behörde im Rahmen der am 03.05.2016 erfolgten Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht unbestritten; es wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2014 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
..."
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Unter Zugrundelegung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden orthopädischen und unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens vom 14.04.2016, das sich mit der dauerhaften Mobilitätseinschränkung des Beschwerdeführers und ihrer Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzt, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im Fall des Beschwerdeführers aktuell wegen Vorliegens erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten in Verbindung mit der Kraftminderung iSd Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nunmehr erfüllt sind, weil wegen einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung das sicherere Erreichen, dass sichere Ein- und Aussteigen und das sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet sind.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Die genannte Zusatzeintragung im Behindertenpass wird daher in weiterer Folge von der belangten Behörde vorzunehmen sein.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das von den Verfahrensparteien nicht beeinsprucht wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf (oben wiedergegebene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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