BVwG W151 2118831-1

W151 2118831-1Tribunale amministrativo federale28 giu 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W151 2118831-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2118831.1.00

Spruch

W151 2118831-1/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 17.03.2016 verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2015, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 08.10.2014 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 08.10.2014 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

In der Erstbefragung am 09.10.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland, Eisenstadt, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen folgendes an:

Er stamme aus Kabul, Afghanistan, wo er am XXXX geboren sei. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, Moslem, ledig und habe 14 Jahre die Schule in Kabul besucht. Zuletzt habe er als Verkäufer gearbeitet. Er habe Afghanistan vor eineinhalb Monaten verlassen in Richtung Russland. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er eine Liebesbeziehung zu einem Mädchen gehabt habe, die der Gruppierung der Saiaf angehört habe. Ihr Großvater sei ein Kommandant dieser Gruppierung. Dieser habe den BF mit dem Umbringen bedroht. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

1.2. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 31.03.2015 gab der BF an, dass er bis jetzt die Wahrheit gesagt habe. In Kabul habe er in XXXX gewohnt, einen Nachweis dafür könne er aber nicht erbringen. In Afghanistan habe er im Geschäft seines Vaters als Verkäufer gearbeitet. Er habe noch nie in einem anderen Staat als Afghanistan gelebt. In Österreich befinde er sich nun seit 6 Monaten. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, er wisse nicht wo sich diese zurzeit aufhält. Ansonsten habe er nur noch einen Onkel, der weiterhin in Kabul lebe. Weitere Angehörige habe der BF nicht. Der BF gab an, eine Geburtsurkunde zu besitzen, diese sei aber noch in Afghanistan. Zur Situation in Kabul gab der BF an, dass in seinem Bezirk die Gruppe der Saiaf an der Macht seien. Der BF selbst gehöre der Volksgruppe der Qeselbasch an. Zum Fluchtgrund brachte der BF an, dass er mit einem Mädchen namens XXXX , welches das Enkelkind von XXXX - einem Kommandanten der Saiaf - war, Kontakt gehabt habe. Sie hätten 6 Monate lang Kontakt gehabt. Eines Tages habe sie ihm mitgeteilt, dass ihre Familie über die Beziehung der beiden Bescheid wüsste und bewaffnete Personen auf dem Weg zum BF seien, um ihn zu töten. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der BF im Geschäft des Vaters aufgehalten. Von dort sei er zu seiner Schwester und deren Mann geflüchtet und habe sich dort versteckt. Der Vater habe ihm dann telefonisch erzählt, dass die bewaffneten Männer beim BF zuhause gewesen seien und nach dem BF gesucht hätten. 2 Tage später seien die Männer erneut gekommen, um den BF mitzunehmen. Dabei sei der Vater des BF mit einem Gewehrkolben verletzt worden. Sie hätten den Vater des BF und die ganze Familie mit dem Umbringen bedroht, wenn sich der BF nicht stelle. Daraufhin habe der Vater, auf Rat des Schwagers hin, Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei habe aber nichts unternommen, da sie Teil der Saiaf waren. Am nächsten Tag seien die bewaffneten Männer dann zum Geschäft des Vaters gekommen und hätten die Anzeige vor seinen Augen zerrissen und ihm gedroht, dem BF vor seinen Augen den Kopf abzuschneiden. Somit habe der Vater entschieden, dass der BF das Land verlassen müsse. Der Schwager habe dem BF das Geld für die Flucht gegeben. Die Beziehung zum Mädchen XXXX habe ca. 6 Monate gedauert, das erste Mal habe er sie nach 4 Monaten im Geschäft des Vaters geküsst. Sie habe nur ca. 10 Minuten vom Geschäft des Vaters weit weg gewohnt. Das Geschäft des Vaters sei im gleichen Bezirk gelegen, wo die Saiaf die Macht innehatten. Der BF habe gewusst von welcher Familie XXXX abstamme. Sie sei immer von bewaffneten Männern begleitet worden. Diese hätten aber immer im Auto gewartet, während XXXX sich im Geschäft etwas gekauft habe. Sie hätten sich immer nur ein paar Minuten gesehen, hätten sich vor allem Sms geschrieben. Er habe eigentlich immer darauf gewartet, dass sie ihm schreibe. Er liebe sie sehr, habe aber nicht genug Geld gehabt, um auch die Flucht für sie zu bezahlen. Der Vater von XXXX heiße XXXX , auch dieser sei ein mächtiger Kommandant. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vom Großvater von XXXX getötet zu werden.

Der BF gab an, die Lage in Afghanistan zu kennen und lehnte es ab, Einsicht in die aktuellen Länderfeststellungen des BFA zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.

1.3. Mit Schreiben vom 06.08.2015 wurde dem BFA die Vollmacht der Caritas Burgenland, Diözese Eisenstadt, vorgelegt und ersucht, die aktuellen Länderfeststellungen zuzusenden.

1.4. Am 04.09.2015 langte eine Stellungnahme des BF durch seine Vertretung zu den Länderfeststellungen ein. Darin wurde vorgebracht, dass es sich beim angesprochenen Kommandanten um XXXX (falsche Schreibweise im Protokoll) handle. Er sei sehr mächtig, ein islamistischer Hardliner, der besonders für seine Brutalität und Exzesse bekannt sei. Aufgrund seiner Bekanntheit habe er in ganz Afghanistan Einfluss, auch polizeiliche Kräfte würden ihn unterstützen. Daher stehe dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Ebenso wurde auf die harte Bestrafung von außerehelichen Beziehungen hingewiesen und die aktuelle Sicherheitslage erwähnt. Aufgrund der genannten Umstände drohe dem BF in Afghanistan asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 17.09.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.12.2016 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF hätte Afghanistan aufgrund seiner Liebesbeziehung zu einem Mädchen, dessen Großvater der Leiter der Fraktion XXXX war verlassen, da er mit dem Tod bedroht worden sei. Nicht feststellbar war, dass der BF Afghanistan aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe dem BF keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität. Es konnte nicht mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan in Zusammenhang mit der Bedrohung durch den Großvater des Mädchens dem BF im Fall seiner Rückkehr eine Gefahr iSd Art 3 EMRK droht bzw. drohen könnte.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Da der belangten Behörde keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorgelegt wurden, war die Identitätsfeststellung nicht möglich. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Das Vorbringen bezüglich der Bedrohung durch den Großvater des Mädchens erschien der Behörde glaubwürdig, zumal dieser Großvater namens XXXX die Mujaheddin Fraktion XXXX leite. Aufgrund der Macht von XXXX sei es dem BF nicht möglich polizeiliche oder staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren würden außereheliche Beziehungen in Afghanistan hart bestraft werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dem Vorbringen des BF kein besonderer Umstand entnommen werden konnte, aus dem hervorgehe, dass der BF in Afghanistan unmittelbarer und/oder mittelbarer staatlicher Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen oder einer solcher im Fall seiner Rückkehr ausgesetzt sei.

Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall kein direkter Zusammenhang zwischen den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen und der vorgebrachten Verfolgung bestünde, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei.

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere die unzureichende Sicherheit bei Reisebewegungen innerhalb des Landes ging die belangte Behörde von einer solchen realen Gefahr einer Bedrohung aus.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.6. Gegen den Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 17.12.2015, am selben Tag fristgerecht eingebrachte, Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem dieser Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. vom BF, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst Beratungsstelle, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Der BF beantragte, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dem BF Asyl zu gewähren und allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen.

In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass zwar dem Fluchtvorbringen des BF zur Gänze geglaubt wurde, aber trotzdem kein Status eines Asylberechtigten zuerkannt, da keine unmittelbare oder mittelbare Verfolgung im Sinne der GFK vorliege. Dies habe die belangte Behörde allerdings rechtlich falsch beurteilt. Selbst die Behörde habe festgestellt, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht ausreichend staatlich geschützt werden könnte. Durch die außereheliche Beziehung des BF zu einem Mädchen werde dem BF ein Verstoß gegen die Scharia vorgeworfen und drohe ihm nun eine Bestrafung aus religiösen Gründen. Dazu zitierte der BF eine Entscheidung des BVwG, in der auf außereheliche Beziehungen Bezug genommen wurde. Zudem wurde vorgebracht, dass durch die außereheliche Beziehung dem BF ebenso eine politische Gesinnung unterstellt werde; diesbezüglich wurde auf ein Erkenntnis des VwGH aus 2003 verwiesen. Somit erfülle der BF entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Asylgewährung und wäre ihm somit der Status eines Asylberechtigten zu verleihen gewesen.

1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 23.12.2015 beim BVwG ein.

1.8. Am 17.03.2016 langte ein Gutachten des Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY ein, indem er Fragen zu außerehelichen Beziehungen und zum angeführten "Warlord" XXXX behandelte.

1.9. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 17.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

R: Nennen Sie mir Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum.

BF: Ich heißte XXXX und ich bin am XXXX geboren.

R: Können Sie mir sagen, woher Sie das Geburtsdatum so genau wissen?

BF: Mein Geburtsdatum lautet XXXX und dieses Datum habe ich bei meiner Erstbefragung angegeben.

R: Das heißt, Sie haben es nach dem afghanischen Kalender angegeben oder haben Sie es transkribiert?

BF: Dieses Datum ist von der Dolmetscherin umgerechnet worden.

Auf Befragen R gibt D an, dass dies dem oben angegebenen gregoriansichen Datum entspricht.

R: Sie sind Tadschike, Ihre Muttersprache ist Dari, ist das richtig?

BF: Ich bin Qeselbash. Das habe ich auch bei meinen vorherigen Einvernahmen gesagt.

R: Wo in Kabul haben Sie gelebt, war das in der Hauptstadt oder im Distrikt?

BF: Ich habe in der Stadt Kabul im XXXX namens XXXX gelebt. In der Stadt Kabul gibt es zwei XXXX .

R: Was haben Sie studiert. Sie haben gesagt, Sie haben die Uni besucht.

BF: Zeichnen.

R: Kunsthochschule?

BF: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht und dann habe ich ein weiteres Studium absolviert, was weitere zwei Jahre dauert. Ich möchte angeben, dass ich die 14. Klasse nicht beendet habe. Ich habe vor den vierteljährlichen Prüfungen Afghanistan verlassen.

R: Sie haben vorhin gesagt, Sie haben Unterlagen, die Sie vorlegen wollen? Welche Unterlagen sind das?

RV: Es handelt sich um Integrationsunterlagen.

R hält fest, dass SV beauftragt wurde, ein Gutachten zu erstellen.

Dieses Gutachten ist vor der mündlichen Verhandlung eingelangt: Die Fragestellungen waren:

  1. Ist im Falle einer außerehelichen Beziehung auch der Mann von Blutrache der Familie der Frau betroffen, welche Strafen drohen da, gibt es Strafen nach dem Gesetz und der Scharia?

  2. Der angeführte "Warlord"- XXXX - ist er bekannt in Kabul, ist er sehr mächtig und hätte es im Jahr 2014 staatlichen Schutz gegen ihn im Falle von privaten Angriffen von seiner Seite gegeben? Wie ist die Situation heute?

SV: Forschungsmethodik:

Internet- und Literaturrecherche zum Kommandanten XXXX und zur Frage des "staatlichen Schutzes" und telefonisches Informationen aus

Afghanistan:

Zu Frage 1:

Nach Traditionen der afghanischen Gesellschaften, nach dem islamischen Gesetz "Sharia" und nach staatlicher Rechtsprechung in Afghanistan ist außereheliche Beziehung verboten und wenn es zu einer solchen Beziehung kommt, sind beide beteiligten Personen in einer außerehelichen Beziehung zu bestrafen. Die Bestrafung von solchen Personen geschieht oft im Vorfeld eines gerichtlichen Prozesses nach staatlichen Rechtsprechungen. Oft werden die beteiligten Personen in außerehelichen Beziehungen von Verwandten des Mädchens oder von Taliban drakonisch bestraft. Das Strafausmaß reicht vom Auspeitschen bis hin zu Steinigung und Hinrichtung der beiden Personen.

Obwohl in der islamischen Gesetzgebung genau vorgesehen ist, wie solche Personen zu bestrafen sind, werden in Afghanistan auch diese Regelungen nicht eingehalten und willkürlich die betroffenen Personen bestraft. Auch die staatliche Gerichtsbarkeit bestraft die Ehebrecher und Ehebrecherinnen, wenn der Ehemann, oder die Eltern des Mädchens eine Anzeige bei der Behörde erstatten. Es kommt seit 2014 immer wieder vor, dass in abgelegenen Provinzen die staatlichen Richter schon nach dem Urteil in I. Instanz die Mädchen und die Jungs, die außereheliche Beziehung miteinander hatten mit Auspeitschen bestraften. Das staatliche Strafausmaß ist durchschaubar, nämlich: oft werden diese Personen zu Haftstrafen verurteilt und der Staat führt keine Steinigungen und Tötungen von Ehebrechen aus.

Zu Frage 2 und 3: XXXX mit Nachnamen XXXX ist einer der Gründer der islamischen Bewegung in den 60ger Jahren in Afghanistan und gehört zu den islamischen Anführern Afghanistans. Er war einer der Anführer des islamischen Widerstandes gegen die sowjetische Armee in den 80ger Jahren. (Siehe Beilage 1)

XXXX ist Chef einer der islamischen Parteien mit der Bezeichnung

XXXX = XXXX . XXXX hat seine Partei seit 2002 umbenannt und sie heißt nun: XXXX . (Siehe Beilage 2)

XXXX gehört zu den Gründern des islamischen Staates seit 1992 und auch seit erneuter Gründung des islamischen Staaten von Gnaden der USA, Ende des Jahres 2001, nach dem Sturz des Taliban Regimes im Oktober 2001.

XXXX besitzt weiterhin eine Privatarmee und sitzt im Parlament und bestimmt die Politik Afghanistans gemeinsam mit anderen früheren Mujaheddin-Kommandanten, wie XXXX , der derzeit Chef Executive im Kabinett des afghanischen Präsidenten, XXXX , ist. XXXX ist Abgeordneter im Parlament Afghanistans und Mitglied von verschiedenen Beratungskommissionen, die vom Präsidenten berufen werden.

Wenn er von Privatpersonen geschädigt wird, wird der Staat diese Personen, die den XXXX geschädigt haben, nicht schützen und XXXX wird sich an diesen Leuten rächen, ohne Konsequenzen zu befürchten, dass die Behörde ihn belangen könnte.

XXXX ist weiterhin eine mächtige Person und ist in der Lage, Personen die seine "Ehre" verletzen, anzugreifen und diese zu bestrafen. Die Behörde wird in diesem Falle zuschauen.

Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass die Behörde seit dem Sturz des kommunistischen Regimes von den ehemaligen Mujaheddin geleitet und besitzt wird. Daher sind auch tausende ehemalige Kämpfer von XXXX in der heutigen afghanischen Armee, Polizei und Staatssicherheit gereiht, sodass die Behörde teilweise aus den ehemaligen Kämpfern von XXXX besteht.

R hält fest, dass die referenzierten Beilagen dem schriftlichen Gutachten im Akt angeschlossen sind.

BF und RV: Keine Stellungnahme zum SV-Gutachten.

R: Was glauben Sie würde Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten? Wovor haben Sie Angst?

BF: Ich habe Angst vor XXXX und seinen Kommandanten.

R: Haben Sie Angst, dass er Sie umbringen würde oder wovor haben Sie konkret Angst?

BF: Ich bin mir sicher, dass er mich töten wird. Das, was mein Vater früher von ihm erzählt hat und ich selbst über ihn in Erfahrung bringen konnte, gibt mir Grund genug dafür, davon auszugehen, dass er mich töten wird. Soweit ich weiß, hat er immer schon Probleme mit den XXXX gehabt.

R: Ihre Freundin, mit der Sie die Liebesbeziehung hatten, heißt XXXX . Wissen Sie, was aus ihr geworden ist? Haben Sie irgendwelche Informationen?

BF: Ich habe derzeit keine Informationen über meine Eltern. Ich weiß auch nicht, was mit ihr passiert ist.

R: Haben Sie sich nicht Sorgen gemacht, was mit ihr passiert ist?

BF: Natürlich habe ich mir Sorgen gemacht. Ich war aber nicht in der Lage, etwas für sie zu tun.

R: Wie lang hat diese Liebesbeziehung gedauert?

BF: 6 Monate.

R: Das Gericht hat Ihnen mit der Ladung die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme zugeschickt, Sie haben sich dazu nicht schriftlich geäußert, wollen Sie sich nun mündlich äußern dazu?

BF und RV: Nein.

R fragt BF und RV, ob weitere Anträge gestellt werden.

BF und RV: Nein.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 09.10.2014 und der Einvernahme vor dem BFA am 31.03.2015 sowie die Beschwerde vom 17.12.2015

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren

  • Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.03.2016 sowie durch das von Dr. Sarajuddin RASULY vor der Verhandlung durchgeführte Gutachten.

Der BF konnte keine Beweismittel zum Beweis seiner angegebenen Identität vorlegen. Er legte aber Unterlagen zum Beweis seiner Integrationsbemühungen vor.

3. Sachverhaltsfeststellungen:

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Qeselbash und bekennt sich zum Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er besitzt eine 12jährige Schulbildung und hat zwei Jahre studiert, hat dieses Studium aber nicht abgeschlossen. Zuletzt hat er als Verkäufer im Geschäft des Vaters gearbeitet. Er ist in Kabul geboren und hat dort bis zu seiner Flucht mit seiner Familie im XXXX namens XXXX gelebt hat. Der BF befindet sich seit spätestens 08.10.2014 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Seit seiner Flucht hat der BF keinen Kontakt mehr zu seiner Familie.

Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben und vorgelegten Beweismitteln des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren.

3. 2 Zum Fluchtgrund:

Der BF verließ Afghanistan aufgrund seiner außerehelichen Beziehung zu einem Mädchen, dessen Großvater, XXXX , Leiter der Mujaheddin Fraktion XXXX ein einflussreicher Kommandant ist, der für seine Brutalität bekannt ist. Dem BF war es daher auch nicht möglich, polizeiliche oder staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Außereheliche Beziehungen werden in Afghanistan hart bestraft, wobei das Strafausmaß vom Auspeitschen von Steinigung bis zur Hinrichtung der Beteiligten reicht.

3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,

b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013 sowie

c) das vor der Verhandlung am 17.03.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY.

Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:

  • Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation , Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)

b) Zum den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:

c) Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, vor der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht:

  • Siehe Protokoll der mündl. Verhandlung

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu seinen Herkunftsangaben samt der Ethnie, zum Wohnort des BF, zum Bildungsstand des BF:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.2. Zur Lage in Afghanistan und zum Fluchtgrund des BF:

Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen sowie auf das mündlich erstattete Gutachten des länderkundigen Sachverständigen vor der Verhandlung am 17.03.2016. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch schon für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im September 2015). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Reise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren (mündliche Verhandlung vor dem BVwG) getroffenen Aussagen sowie auf das Ergebnis des Sachverständigengtuachtens.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA vor, dass er aufgrund der außerehelichen Beziehung zu einem Mädchen durch dessen Großvater, einem mächtigen Kommandanten in der Region, mit dem Tod bedroht worden sei und deshalb das Land verlassen habe müssen.

Das Vorbringen des BF wurde durch die Ausführungen des Sachverständigen zur Bestrafung von außerehelichen Beziehungen und zur Person des mächtigen Großvaters gestützt. Der Sachverständige gab an, dass beide beteiligten Personen in einer außerehelichen Beziehung bestraft werden. Die Bestrafung von solchen Personen geschieht oft im Vorfeld eines gerichtlichen Prozesses nach staatlichen Rechtsprechungen. Oft werden die beteiligten Personen in außerehelichen Beziehungen von Verwandten des Mädchens oder von Taliban drakonisch bestraft. Das Strafausmaß reicht vom Auspeitschen bis hin zu Steinigung und Hinrichtung der beiden Personen.

Die individuelle Bedrohung des BF, das eigentliche Fluchtvorbringen des BF, wurde von ihm glaubhaft und in sich schlüssig in der Verhandlung vorgebracht. Insbesondere auch die Aussage des Gutachters betreffend die Bedrohungslage zeigt, dass der BF individuell bedroht wird. Beim Großvater des Mädchens, mit dem der BF eine außereheliche Beziehung über einen Zeitraum von 6 Monaten geführt hat, handelt es sich um XXXX , den Leiter der Mujaheddin Fraktion XXXX Dieser ist für seine Brutalität bekannt und verfügt über sehr viel Einfluss, wodurch es dem BF auch nicht möglich ist, polizeiliche oder staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates war auch der Umstand, dass das umfangreiche und detaillierte Fluchtvorbringen des BF in sich stimmig war und keine Widersprüche aufwies. Bei der Beurteilung des Vorbringens des BF als glaubhaft wurden auch die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen berücksichtigt, das dieser nachvollziehbar und detailliert erstattet hat. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Feststellung des BFA an, mit der die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF als erwiesen angesehen wurde.

In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 17.12.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 23.12.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

5.2.3. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

5.2.3.1. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

5.2.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Taliban unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).

Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des BF ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - einem Anführer der Mujaheddin - handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Mujaheddin) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG (in der aktuell geltenden Neufassung der Status-Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 L 337/9, diesbezüglich inhaltlich unverändert) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Der BF wurde vom erkennenden Gericht als glaubwürdig erachtet. Seine individuelle Bedrohung und somit der vorgebrachte Fluchtgrund konnte der BF glaubhaft und nachvollziehbar darlegen. Die Ausführungen des BF zum Fluchtgrund waren detailreich, spontan und durch einen kontinuierlichen und widerspruchsfreien Erzählungsstrang gekennzeichnet. Diesbezüglich schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Feststellung des BFA an, mit der die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF als erwiesen angesehen wurde.

Das Ermittlungsverfahren zeigte auch ein besonderes Gefährdungspotential von Personen, die sich in außerehelichen Beziehungen befinden, sodass das glaubhafte Vorbringen des BF zu dieser Gefährdungslage durch das Sachverständigengutachten noch zusätzlich gestützt wurde. Die individuelle Bedrohung und Verfolgungsgefahr konnte der BF somit glaubhaft darlegen.

Weiters untermauerte das Sachverständigengutachten die mangelnde Schutzfähigkeit des afghanischen Staates, wonach XXXX weiterhin eine mächtige Person und in der Lage ist, Personen die seine "Ehre" verletzen, anzugreifen und diese zu bestrafen. Noch dazu besitzt XXXX eine Privatarmee und sitzt im Parlament, wo er gemeinsam mit anderen früheren Mujaheddin-Kommandanten die Politik Afghanistans bestimmt. Ebenso wurde vom Sachverständigen festgestellt, dass der Staat Personen, die XXXX geschädigt haben nicht schützen wird und sich dieser an diesen Personen rächen wird, ohne davon von Behörden belangt zu werden.

Die Umstände, dass der aus Afghanistan stammende BF aufgrund einer außerehelichen Beziehung bestraft bzw. mit dem Tod bedroht werden sollte, lässt ihn in Afghanistan im erheblichen Maße gefährdet erscheinen. In seinem Falle liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung vor, da er sich durch sein Verhalten gegen die in Afghanistan vorherrschenden Wert- und Moralvorstellungen gestellt hat.

Zwar handelt es sich um keine vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z.B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (z.B. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob es dem Asylwerber möglich ist, angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos wahrscheinlich ist. Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zu Afghanistan ist ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen und ist es den afghanischen Behörden nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Asylwerber unter diesen Umständen nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne seine Gesundheit oder gar sein Leben zu gefährden.

Es ist daher davon auszugehen, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss vom erkennenden Gericht nicht erneut geprüft werde, da dies schon von der belangten Behörde durch Erteilung des subsidiären Schutz als nicht vorliegend erachtet wurde.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

5.2.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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