W135 2012927-1•BVwG W135 2012927-1
W135 2012927-1Tribunale amministrativo federale28 giu 2016
Beschädigtenrente, Impfschaden, Minderung der Erwerbsfähigkeit,<br/>Rechtslage, Sachverständigengutachten, Verjährung
W135 2012927-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 30.07.2014, Zl. 214-807194-003, betreffend die Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer ab 01.05.2013 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. gewährt wird. Die Neuberechnung der Beschädigtenrente obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der 1983 geborene Beschwerdeführer beantragte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) am 21.04.2013 die Zuerkennung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, weil er im Jahr 1983 eine BCG-Impfung erhalten habe und das bei ihm vorliegende Hüftleiden - der rechte Beckenkamm sei stark erhöht, wodurch orthopädische Schuhzurichtungen notwendig seien - ursächlich auf die Impfung zurückzuführen sei. Mit seinem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen aus den Jahren 1983 und 1984 vor.
Die belangte Behörde veranlasste die Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde. In dessen auf Basis von Aktenstudium erstellten Gutachten vom 16.12.2013 wird Folgendes ausgeführt:
"Herr L. hat per 23.4.2013 eine Entschädigungsleistung nach dem Impfschadensgesetz (ISchG) für sich beantragt, nachdem in der Folge der BCG Impfung (27.4.1983) ein vorliegendes Hüftleiden rechts mit einer Beinlängendifferenz von 3.5cm aufgetreten sei.
Im vorliegenden Sachverständigengutachten wird mit besonderer Bedachtnahme auf den Zustand der Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhanges zwischen der Impfung und des Hüftleidens eingegangen. Bei der Einschätzung einer Wahrscheinlichkeit wird auf die gängige Auslegung zurückgegriffen, nachdem "Wahrscheinlichkeit" zutrifft, wenn nach geltender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.
Nachfolgende Fragen werden im Detail besprochen werden:
1. Liegt sicher eine dauernde Gesundheitsschädigung vor oder hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach §84 Abs. 1 StGB bewirkt?
2. Welche Auswirkungen hat die festgestellte Gesundheitsschädigung?
3. Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt?
4. Welche ärztliche Befunde sprechen für einen Zusammenhang mit der Impfung?
5. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?
6. Welche ärztliche Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang mit der Impfung?
7. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerungen?
8. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für bzw. erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?
9. Ist aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?
10. Welcher Richtsatzposition bzw. welchen Richtsatzpositionen (BGBL. Nr. 151/1965) ist das Krankheitsbild zuzuordnen?
11. Welche Einzel- und Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit danach ab 23.4.2013 (Antragsdatum) platzzugreifen?
12. Ob und in welchem Ausmaß der Impfschaden außergewöhnliche Pflege und Wartung (§27 HVG, demzufolge nach Maßgabe der §18 und 63 KOVG) erfordert?
1. Liegt sicher eine dauernde Gesundheitsschädigung vor oder hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach §84 Abs. 1 StGB bewirkt?
Grundlage für die Beantwortung nachfolgender Fragen ist das Studium der Unterlagen (Briefdokumentationen, Anamnesen, Dekurse), welche von der Geburt weg über Hrn. L. vorliegen (MutterKindPass, Impfpass, Patientenbriefe von Kinderabteilung XXXX, Orthopädisches Spital XXXX, XXXX in Wien, Röntgeninstitut XXXX, Fachärzte für Radiologie XXXX, Orthopäde XXXX, Röntgeninstitut XXXX, XXXX, XXXX).
Chronologisch ist im Alter von 4 Tagen am 27.4.1983 eine BCG-Impfung erfolgt (Impfpass, XXXX, Dr. P...). Vom 5. Oktober bis 27. November 1983 stationäre Behandlung einer bakteriellen Coxitis rechts (Kinderabteilung XXXX, Antibiose mit Claforan, Floxapen und später Eusaprim). Gipshose und orthopädische Kontrollen im KH XXXX. Bei Röntgenkontrollen am 3. Mai 1984 zeigt sich eine Minderentwicklung des rechten Schenkelkopfkernes und eine aufgelockerte Knochenstruktur. Wegen eingeschränkter Beweglichkeit der rechten Hüfte und Herdbildung im Bereich des rechten Femurs neuerliche Abklärung im orthopädischen XXXX. Eine Herdausräumungsoperation erfolgt am 10.8.1984: dabei zeigt sich das Bild einer solitären juvenilen Knochenzyste. Bei der histologischen Aufarbeitung zeigten sich verkäsendes Material bei positivem Ziehl-Nielson, sodass eine Tuberkulose vorlag. Die Therapie wurde am 22.8.1984 auf Myambutol, Rimactan und Rimifon umgestellt, nach 2 Monaten dann für 9 Monate auf Myambutol und Rimactan therapiert. In einer Stellungnahme vom 20.8.1984 hält Primarius XXXX von der Kinderorthopädie im XXXX fest, dass bei fehlendem Immundefekt des Kindes entweder ein postpartaler Kontakt über die Umgebung oder durch die Impfung denkbar ist. Am 17.9.1984 nimmt XXXX von der Univ. Klinik für Kinder und Jugendheilkunde in Wien Stellung: "Aufgrund des Intervalls nach der BCG-Impfung und des neg. Lungenbefundes muß man den Verdacht auf eine BCG-impfbedingte Osteomyelitis aussprechen. Auch der Verlauf paßt dazu, nachdem es nie zu einer massiven klein. Symptomatik gekommen ist und auch die Senkung und die anderen Laborparameter im wesentlichen im Normbereich waren. Der Verlauf u. Befunde sprechen im höchsten Grad für eine BCG-Osteomyelitis, auch wenn die Keime nicht typisiert werden konnten." Bei einer Kontrolle am 31.1.1985 ist das Kind laut Mutter beschwerdefrei, das Gangbild zeigt ein Schonhinken des re. Beines. Im weiteren Verlauf treten Senkfüße und eine Beinlängendifferenz auf (das rechte Beckenkamm ist stark erhöht (XXXX, Orthopäde in XXXX). Herr H. L. wird am 12.6.2002 von der Stellungskommission des Militärkommandos NÖ wegen des Hüftleidens für "untauglich" befunden.
Zusammenfassend liegt eine dauernde Gesundheitsschädigung vor.
2. Welche Auswirkung hat die festgestellte Gesundheitsschädigung?
Die Auswirkung des Krankheitsbildes bedingt eine Beeinträchtigung der körperlichen Aktivität. Herr L. kann bedingt einem körperlich-anspruchsvollen aktiven Beruf als Tischler nachgehen, doch treten einschränkend Schmerzen in der Hüfte und im Knie auf. Die Beweglichkeit der rechten Hüfte ist schmerzbedingt in der Außenrotation bei 30°, bei der Innenrotation bei 20° liegend. Orthopädische Einlagen sind erforderlich um die Beinlängenbedingte Skoliose hintanzuhalten. Trotz adäquatem Schuhwerk treten beim Gehen immer wieder Rückenschmerzen auf.
3. Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt?
Eine Osteomyelitis auf Basis einer BCG Impfung ist in der Literatur als sehr seltene Komplikation beschrieben. Sie tritt in unterschiedlichen Welt-Regionen und im Zusammenhang mit unterschiedlichen BCG Serotypen auf. Die Serotypisierung ist im vorliegenden Fall im Jahre 1984 nicht gelungen. In weiterer Folge hat die Osteomyelitis (bakterielle Infektion des Knochens) als Defektheilung eine Beinlängendifferenz nach sich gezogen, da die Wachstumsfuge zum Zeitpunkt der aktiven Infektion 1984 betroffen war. Ein direkter Zusammenhang zwischen BCG Impfung und bakterieller Knochentuberkulose ist in der Stellungnahme von Prim. XXXX vom orthopädischen XXXX 1984 sowie von XXXX von der Univ. Klinik für Kinder und Jugendheilkunde 1984 festgehalten worden.
4. Welche ärztliche Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
Eine bakterielle Infektion der rechten Hüfte (Coxitis) konnte im Alter 6 Monaten bei Herrn L. festgestellt werden. Als mögliche Ursache kommen ein direkter Kontakt mit einem Indexfall (Träger einer offenen Tuberkulose: im Umfeld des mdj. Hannes L. im Alter von 6 Monaten nicht vorliegend) oder eine BCG Impfung in Frage. Eine BCG-Impfung hat am 4. Lebenstag stattgefunden. Der positive Nachweis von Tuberkelbakterien aus der Herdausräumung nach der Coxitis rechts beweisen das Vorliegen einer Tuberkulose des Knochens. Eine Serotypisierung ist nicht gelungen. Mit dieser hätte die Zuordnung zum geimpften Stamm belegt oder widerlegt werden können.
5. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?
Der positive Nachweis von Tuberkelbakterien aus dem operativen Material nach Herdausräumung ist als sehr gewichtig anzusehen. Da keine offene Tuberkulose im Umfeld des 6 Monate alten H. L. beschrieben worden ist, ist mit größter Wahrscheinlichkeit die BCG-Impfung als Ursache für die Osteomyelitis (Knocheninfektion) anzusehen.
6. Welche ärztliche Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
Es liegen keine Befunde vor, die gegen den Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung sprechen würden.
7. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerungen?
Die Contra-Schlussfolgerungen sind nicht gewichtig.
8. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für bzw. erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?
Wie unter Punkt 4-7 ausgeführt sprechen in Summe erheblich mehr Aspekte für einen ursächlichen Zusammenhang.
9. Ist aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?
Aus ärztlich-wissenschaftlicher Sicht ist daher ein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen.
10. Liegt sicher eine dauernde Gesundheitsschädigung vor oder hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach §84 Abs. 1 StGB bewirkt?
Es liegt wohl eine dauernde Gesundheitsschädigung bei H. L. vor, welche die körperliche Aktivität in Beruf und Freizeit moderat einschränkt.
11. Welcher Richtsatzposition bzw. welchen Richtsatzpositionen (BGBL. Nr. 151/1965, Einschätzungsordnung 2010) ist das Krankheitsbild bei Vorliegen eines Impfschadens zuzuordnen?
Bei Vorliegen eines Impfschadens wäre die Richtsatzposition 02.05.01/02 (Beinverkürzung unter 3cm/über 3cm bis 8cm) bzw. 02.05.07 (Hüftgelenke, Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig).
12. Welche Einzel- und Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat danach ab 23.4.2013 (Antragsdatum) platzzugreifen?
Demzufolge wäre eine geringe Minderung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen.
13. Ob und in welchem Ausmaß erfordert der Impfschaden Pflege und Wartung (§27 HVG, demzufolge nach Maßgabe der §18 und 63 KOVG)?
Eine besondere Pflegebedürftigkeit ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegeben.
Zusammenfassend kann die anfangs gestellte Fragestellung bzgl. "Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen BCG-Impfung und Auftreten einer bakteriellen Coxitis (nachgewiesene Knochen-Tuberkulose)" mit Beginn der Manifestation 6 Monate nach Impfung im Sinne einer "sehr wahrscheinlichen" Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Demzufolge sprechen mehr Hinweise für als gegen einen kausalen Zusammenhang."
In Ergänzung des Gutachtens vom 16.12.2013 ersuchte die belangte Behörde den Sachverständigen auf Grund der gegebenen Kausalität um eine genaue Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung nach der anzuwendenden Richtsatzverordnung. Im Ergänzungsgutachten vom 12.05.2014, welches nach einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers erstellt wurde, wird dazu wie folgt festgehalten:
"Für den AW ist ein Leiden zutreffend. Die Auswirkung des Krankheitsbildes (Zustand nach BCG Impfung mit BCG-impfbedingte Osteomyelitis des rechten Hüftkopfes) bedingt eine Beeinträchtigung der körperlichen Aktivität. Herr L. kann bedingt einem körperlichanspruchsvollen aktiven Beruf als Tischler nachgehen, doch treten einschränkend Schmerzen in der Hüfte und im Knie auf. Die Beweglichkeit der rechten Hüfte ist schmerzbedingt in der Außenrotation bei 30°, bei der Innenrotation bei 20° einzustufen, die Beugung in Hüfte und Knie ist uneingeschränkt. Orthopädische Einlagen sind erforderlich um die Beinlängen-bedingte Skoliose hintanzuhalten. Trotz adäquatem Schuhwerk treten beim Gehen immer wieder Rückenschmerzen auf.
Zusammenfassend ist das Leiden Arthrose mit geringgradiger Bewegungseinschränkung einseitig (Position 96, ORS 20%) anzuwenden, da die gewählte Position bei noch guter Innenrotationsfähigkeit (angegeben mit 20°) aber verringerter Belastbarkeit der Hüfte besteht."
Mit Schreiben vom 25.06.2014 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 16.12.2013 und das Ergänzungsgutachten vom 12.05.2014 zur Kenntnis, wonach als Impfschaden eine "Arthrose rechtes Hüftgelenk bei Z. n. Osteomyelitis und Beinverkürzung" vorliege und die kausale Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) 20 v.H. betrage.
Mit am 04.07.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer um Überweisung der ihm zustehenden Leistungen bzw. Bezüge. Da ihm der Impfschaden erst kurz vor der Antragstellung im April 2013 bekannt geworden sei, ersuchte der Beschwerdeführer außerdem um rückwirkende Überweisung der ihm zustehenden Beschädigtenrente ab dem 15. Lebensjahr, da das vorliegende Hüftleiden bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden habe. Für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres gebühre an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezugalge und beantragte der Beschwerdeführer aus diesem Grund auch diese ihm zustehenden Leistungen rückwirkend. Der Beschwerdeführer beantragte ebenfalls die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens, die in der Vergangenheit bereits entstanden seien sowie jene, die möglicherweise noch entstehen würden. Sollte in Zukunft durch seine Gesundheitsschädigung eine Erwerbsunfähigkeit und damit ein Verdienstentfall entstehen, beantrage der Beschwerdeführer für diesen Fall die Zusicherung auf einen vollständigen Ersatz seines bisherigen Verdienstes.
Zu den eingeholten Gutachten gab der Beschwerdeführer an, dass er diese zur Kenntnis genommen habe und anmerken wolle, dass im Gutachten der Begriff "Beinverkürzung" als Impfschaden verwendet worden sei. Richtig sei aber, dass das betroffene Bein um 3,5 cm länger sei.
Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 08.07.2014 die Kammer für Arbeiter und Angestellte um Informationen zum im Fall des Beschwerdeführer anzuwendenden Kollektivvertrag, um die Bemessungsgrundlage nach dem Impfschadengesetz feststellen zu können. Die angeforderten Informationen wurden der belangten Behörde von der Gewerkschaft Bau-Holz mit Schreiben vom 23.07.2014 erteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2014 wurde gemäß § 1b Abs. 3 iVm § 3 Impfschadengesetz die Gesundheitsschädigung "Arthrose rechtes Hüftgelenk bei Zustand nach Osteomyelitis und Beinlängendifferenz" als Folge der am 27.04.1983 vorgenommenen BCG-Impfung als Impfschaden anerkannt (Spruchpunkt 1.). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 Impfschadengesetz iVm §§ 21, 23, 24, 24a, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz (HVG) wurde dem Beschwerdeführer ab 01.05.2013 eine Beschädigtenrente entsprechend einer MdE von 20 v. H. gewährt und ausgesprochen, dass die Beschädigtenrente für die Zeit ab 01.05.2013 monatlich € 225,10 betrage (Spruchpunkt 2.). Der Anspruch auf Gewährung eines Erhöhungsbetrages zur Beschädigtenrente wurde gemäß § 23 Abs. 5 iVm § 55 Abs. 2 HVG abgewiesen (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde dazu Folgendes ausgeführt:
"zu Spruch 1. und 2.:
Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde bei Ihnen am 27.4.1983 eine BCG-Impfung vorgenommen, wodurch der zur Versorgung nach dem Impfschadengesetz angezeigte Leidenszustand aufgetreten ist
Medizinische Beurteilung:
Gemäß § lb Abs. 3 ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind.
Aufgrund der angeführten Gesetzesgrundlage ist eine durch die BCG-Impfung hervorgerufene Gesundheitsschädigung somit zu entschädigen.
Bei Ihnen wurde am 27.4.1983 die BCG-Impfung vorgenommen. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens ist die festgestellte Gesundheitsschädigung "Arthrose rechtes Hüftgelenk bei Zustand nach Osteomyelitis und Beinlängendifferenz" mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf diese Impfung zurückzuführen.
Laut ärztlichem Sachverständigengutachten von Herrn Dr. Z. S. vom 16.12.2013 und der ergänzenden Stellungnahme vom 12.5.2014 sowie der dazu von der Leitenden Ärztin abgegebenen Stellungnahme vom 24.6.2014, die für schlüssig befunden und in freier Beweiswürdigung diesem Bescheid zugrunde gelegt wurden, ergibt sich folgende Einschätzung nach der Richtsatzverordnung:
Lfd. Nr.
Richtsatz-Position
Gesamtleidenszustand (MdE)
Kausal-anteil
MdE v.H.
"Arthrose rechtes Hüftgelenk bei Zustand nach Osteomyelitis und Beinlängendifferenz"
l/d/96
20%
1/1
20%
Die Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE) beträgt daher ab 1.5.2013 zwanzig (20) v. H..
Berechnung der Beschädigtenrente:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Impfschadengesetz sind wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, in geltender Fassung, als Entschädigung zu leisten:
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG;
2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
Die Beschädigtenrente errechnet sich gemäß § 24 Abs. 1 HVG grundsätzlich aus dem Einkommen, das der Beschädigte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr vor dem schädigenden Ereignis erzielt hat.
Da Sie die Impfung im Säuglingsalter erhielten und somit noch kein Einkommen vorgelegen hat, kann diese Gesetzesstelle nicht zur Berechnung der Rente herangezogen werden.
Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben Sie nach dem Besuch der Volks- und Hauptschule in der Zeit vom 20.7.1998 bis 19.7.2001 eine Lehre als "Tischler" absolviert und die Lehrabschlussprüfung am 15.9.2001 mit Erfolg abgelegt.
Da somit eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt, ist die Berechnung der Bemessungsgrundlage entsprechend den Bestimmungen des § 24 Abs. 8 HVG vorzunehmen, wobei berufsbedingte Steigerungen bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres zu berücksichtigen sind.
Laut Mitteilung der Arbeiterkammer ist in Ihrem Fall der Kollektivertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe heranzuziehen.
Das Lohnschema des anzuwendenden Kollektivvertrages sieht folgende Lohngruppen für Facharbeiter vor:
1. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre
2. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre
3. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre
4. Spezialfacharbeiter nach dem 3. Jahr nach der Auslehre
Mit Stichtag 20.7.2004 wären Sie somit in die Lohngruppe der "Spezialfacharbeiter nach dem Jahr nach der Auslehre" einzureihen.
Zu diesem Stichtag betrug der Stundenlohn eines "Spezialfacharbeiters nach dem 3. Jahr nach der Auslehre" € 8,41. Bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden errechnet sich ein Wochenlohn von € 336,40 und ein Jahreslohn von € 17.492,80 zuzüglich 2 Sonderzahlungen in Höhe von je 4 Wochenlöhnen, somit insgesamt €
Gemäß § 24 a Abs. 2 ist dieses Einkommen bei der Bildung der Bemessungsgrundlage mit dem nach Abs. 1 zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente (2013) festgesetzten Faktor aufzuwerten, der für den Zeitraum gilt, in dem das Einkommen angefallen ist.
Gern. § 55 Abs. 1 HVG wird die Beschädigtenrente mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Da Ihr Antrag am 23.4.2013 beim Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich einlangte, gebührt die Rente ab 1.5.2013.
Der Aufwertungsfaktor im Jahr 2013 für das Jahr 2004 wurde mit 1,171 festgesetzt, das ergibt ein Jahreseinkommen von € 23.635,46.
Ein Vierzehntel davon bildet die Bemessungsgrundlage, diese beträgt daher € 1.688,30 (gerundet gem. § 24 Abs. 10 HVG).
Daraus ergibt sich folgende Rentenberechnung:
Bemessungsgrundlage
€
Vollrente(2/3 der BMGL)
€
Rente nach einer MdE von
20
v.H.
€
225,11
Beschädigtenrente gerundet gemäß § 70 HVG
€
225,10
Die Beschädigtenrente beträgt ab 1.5.2013 monatlich € 225,10 und ist gemäß § 46b Abs. 2 HVG erstmals zum 1.1.2015 anzupassen.
Eine Erhöhung der Rente auf die Vollrente gern. § 23 Abs. 4 HVG kommt nicht in Betracht, da Sie berufstätig sind und somit keine unverschuldete Arbeitslosigkeit vorliegt.
Zu Spruch III. (Erhöhungsbetrag)
Der Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG gebührt nicht, da keine Schwerbeschädigteneigenschaft vorliegt.
Der Wortlaut der herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen ist aus dem Beiblatt ersichtlich."
Gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 30.07.2014 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Beschädigtenrente wird zusammenfassend vorgebracht, dass von der Regelung des Impfschadengesetzes aus dem Jahr 1973 in der damaligen Fassung BGBl. 1973/372 auszugehen sei. In § 4 Impfschadengesetz in der damaligen Fassung, welche auch noch zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen BCG-Impfung im Jahr 1983 in Rechtskraft gewesen sei, habe sich hinsichtlich der Verjährung noch kein Verweis auf § 55 HVG gefunden. Vielmehr habe das Impfschadengesetz 1973 die Verjährung des Anspruches analog den Verjährungsbestimmungen des österreichischen Schadenersatzrechtes nach ABGB geregelt. Demnach habe der Anspruch drei Jahre ab Kenntnis geltend gemacht werden müssen. Erst mit einer Gesetzesnovelle aus dem Jahr 2005 (BGBl I Nr. 48/2005) sei der § 4 Impfschadengesetz entfallen und der § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz sei dahingehend novelliert worden, dass hinsichtlich der Verjährung auf § 55 HVG verwiesen werde und dieser sinngemäß anzuwenden sei. Nach § 55 Abs. 1 HVG werde die Beschädigtenrente in dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folge, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses geltend gemacht werde; werde der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei § 55 Abs. 1 HVG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Der Verweis auf § 55 Abs. 1 HVG im neu geschaffenen § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz sei am 01.07.2005 in Kraft getreten. Aus der Textierung dieser beiden Bestimmungen und dem Zweck der damaligen Novelle folge nunmehr, dass die Bestimmung des § 55 Abs. 1 HVG iVm 3 Abs. 3 Impfschadengesetz erst auf schädigende Ereignisse Anwendung zu finden habe, die ab dem 01.07.2005 stattgefunden hätten. Eine Rückwirkung dieser Verjährungsbestimmung auch auf Schadensereignisse, die vor dem 01.07.2005 datierten, sei dem Gesetzestext und auch dem Sinn des Gesetzes nicht zu entnehmen. Somit sei entgegen der Auffassung der belangten Behörde zu differenzieren, ob das schädigende Ereignis vor oder nach dem 01.07.2005 eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe daher Anspruch auf sämtliche Entschädigungsleistungen, also auch der Beschädigtenrente ab Eintritt des Schadens durch Verabreichung der BCG-Impfung. Hinsichtlich der Beschädigtenrente müsse dies bedeuten, dass diese ab dem 16. Lebensjahr rückwirkend zu gewähren sei.
Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 55 Abs. 1 HVG verfassungswidrig sei und im Wesentlichen vorgebracht, dass § 55 HVG schlichtweg nicht auf Sachverhalte, die nach dem Impfschadengesetz zu beurteilen seien, "passe". Es sei so gut wie ausgeschlossen, dass ein Anspruch nach dem Impfschadengesetz binnen sechs Monaten nach dem Eintritt des Ereignisses (Impfung) geltend gemacht werde. Einerseits seien die Betroffenen selbst in aller Regel minderjährig und andererseits sei den gesetzlichen Vertretern meist gar nicht bekannt, dass ein Impfschaden vorliege. Somit sei für Impfschäden von Vornherein nur die zweite Alternative des § 55 HVG relevant, wonach die Beschädigtenrente ab dem der Antragstellung folgenden Monat gewährt werde. Die Regelung des § 55 HVG sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei daher wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
Zu festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. wird vorgebracht, dass der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde sei. Die vorliegend zu beurteilende Arthrose rechts des Hüftgelenks bei Zustand nach Osteomyelitis und Beinlängendifferenz falle aber ganz eindeutig in das Fachgebiet der Orthopädie und sei der beigezogene Sachverständige für die Beurteilung des Umfanges der MdE nicht qualifiziert. Es werde daher zur Beurteilung der Höhe der MdE die Beiziehung eines Facharztes aus dem Gebiet der Orthopädie beantragt.
Die Einstufung des Gesamtleidenszustandes mit 20 v.H. sei schon auf Basis des Akteninhaltes evidentermaßen unrichtig. Beim Beschwerdeführer liege eine Beinlängendifferenz von über 3 cm vor und hätte die Position 02.05.02 der Einschätzungsverordnung herangezogen werden müssen, welche dem Patienten von vornherein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 bis 40 v.H. zubillige. Zur Beurteilung der tatsächlich zustehenden MdE hätte die belangte Behörde durch einen Facharzt für Orthopädie die konkrete Beinlängendifferenz feststellen und der Beurteilung unterziehen müssen. Auf Grund mangelnder diesbezüglicher Feststellungen sei der Bescheid der belangten Behörde mit sekundären Feststellungsmängeln behaftet.
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2014 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht gab in weiterer Folge ein orthopädisches Sachverständigengutachten in Auftrag.
Mit Urkundenvorlage vom 16.11.2015 legte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 12.06.2015, welches anlässlich des Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) erstellt wurde und wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung 30 v. H. betrage. Weiters wurde ein Arztbrief eines Arztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.03.2015 vorgelegt.
In dem vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Unfallchirurgie vom 17.12.2015, welches auf Basis des Aktenstudiums und einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers erstellt wurde, wird Folgendes ausgeführt und die folgende Einschätzung unter Anwendung der im Fall des Beschwerdeführers maßgeblichen Richtsatzverordnung getroffen:
"Orthopädisches-Sachverständigengutachten
Betrifft: Beschwerdeverfahren nach dem Impfschadengesetz
Es ergeht der Auftrag, ein Sachverständigengutachten nach der Richtsatzverordnung zu erstellen.
Vorgutachten: SVG Dr. S. vom 16.12.2013, Abl. 74-77 und Stellungnahme 12.5.2014, Abl. 78
Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:
Mitgebrachtes Röntgen 27.2.2015: postentzündliche Abflachung des rechtenHüftkopfes und Veränderung des Collum-Diaphysenwmkels,
Stellungnahme Dr.Reisner, FA für Orthopädie: Hüftkopfdysplasie rechts, Beinfängendifferenz, Einschränkung 30%.
Relevante Anamnese:
BCG-Osteomyeiitis, operative Ausräumung bei Coxitis rechte Hüfte.Entwicklungsstörung der Hüfte.
Jetzige Beschwerden: Er habe Belastungsprobleme in der rechten Hüfte, öfter stechende Schmerzen, immer einen leichten Druck. Er müsse wegen der Beschwerden immer wieder Krankenstände konsumieren. Er bekomme auch immer wieder Wirbelsäulenschmerzen nach längerer Belastung. Das rechte Bein sei um etwa 3 cm verlängert, er habe Einlagen mit einer Erhöhung von 1,5 cm links.
Medikation: Ibuprofen bei Bedarf, 3-4 Mal pro Woche
Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder; arbeitet als Tischler
Allgemeiner Status: 170-173 cm großer Mann, 65 kg schweren gutem Allgemein-und Ernährungszustand.Obere Extremitäten frei, Thorax und Abdomen unauffällig.
Relevanter Status:
Beckentiefstand links.
Hüftbeweglichkeit: rechts
InS 0-0-100
In F 30-0-20
R(S90) 20-0-0
Ausdünnung Quadriceps rechts mässig.
Kniegelenke beidseits in S 0-0-145, Sprunggelenke frei.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Straßenschuhen fast unauffällig, kein Insuffizienzhinken, geringe Verkürzung des Abrollens rechts. ISchrittlänge normal.
BEURTEILUNG
Adl) Entwicklungsstörung im Bereich des rechten 97 30%
Hüftgelenkes postentzündlich unterer Rahmensatz, da Beugung über 90 Grad und stabiles Gangbild
Wahl der Position, da deutliche radiologische Veränderungen und Einschränkung der Drehfähigkeit; Beinlängendifferenz.
Es wird Richtsatzposition 97 gewählt, da hier nicht nur der Hüftkopf allein wie bei "normaler" Arthrose betroffen ist, sondern zusätzlich eine Entwicklungsstörung mit Ausbildung einer Beinlängendifferenz mit Auswirkungen auf die Wirbelsäulestellung besteht.
Ad2) Die Einwendungen sind prinzipiell berechtigt, beziehen sich allerdings hauptsächlich auf die hier nicht anzuwendende Einschätzungsverordnung.
Die radiologischen Veränderungen, Die Bewegungseinschränkung und die Beinlängendifferenz zusammen ergeben ein mittelgradäges Funktionsdefizit. Glaube auch, dass sich der Zustand des Probanden, besonders was die Drehfähigkeit betrifft, verschlechtert hat.
Ad3) Es wird nicht nur die Bewegungseinschränkung, sondern auch die Beinlängendifferenz mit ins Kalkül genommen. Die Verschlechterung vor allem der Drehfähigkeit ergäbt die Bewertung unter Richtsatzposition 97 mit 30% MdE.
Ad4) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde mit Schreiben vom 22.02.2016 das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis und gab ihnen die Gelegenheit für eine Stellungnahme.
Mit Schriftsatz vom 22.04.2016 brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass sich das nunmehr vorliegende Gutachten vom 17.12.2015 im Wesentlichen mit dem im Verfahren nach dem BEinstG eingeholten Gutachten und dem Arztbrief vom 10.03.2015 decke. Ergänzend werde aber darauf hingewiesen, dass entgegen den Angaben des nunmehrigen Sachverständigen im Punkt 2) und 3) eine Verschlechterung der "Drehfähigkeit" nicht eingetreten sei. Diese Beschränkung habe schon längst zum Zeitpunkt der ursprünglichen Begutachtungen durch den im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen Dr. S. bestanden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Rotationsmöglichkeit sogar eher verbessert habe, da der Beschwerdeführer diesbezüglich ab ca. Mitte 2014 bei einer Physiotherapeutin in Behandlung sei. Die Innenrotationsbeschränkung bestehe jedenfalls seit vielen Jahren.
Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei dem am XXXX geborenen Beschwerdeführer wurde am 27.04.1983 eine nach dem Mutter-Kind-Pass vorgeschriebene BCG-Impfung vorgenommen, welche eine Entwicklungsstörung im Bereich des rechten Hüftgelenkes verursacht hat.
In Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides vom 30.07.2014 wurde die dauernde Gesundheitsschädigung "Arthrose rechtes Hüftgelenk bei Zustand nach Osteomyelitis und Beinlängendifferenz" rechtskräftig als Impfschaden anerkannt.
Die Drehfähigkeit des rechten Hüftgelenkes des Beschwerdeführers ist eingeschränkt und es liegt eine Beinlängendifferenz von etwa 3 cm vor.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 30 v.H.
Die Feststellungen zu der dem Beschwerdeführer im Jahr 1983 verabreichten Impfung und dem vorliegenden Impfschaden basieren auf dem Akteninhalt und den rechtskräftigen Feststellungen in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides vom 30.07.2014.
Die Feststellung, dass die Drehfähigkeit des rechten Hüftgelenkes eingeschränkt ist und eine Beinlängendifferenz vorliegt sowie die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit basieren auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 21.12.2015, welches auf Basis des Aktenstudiums und einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers erstellt wurde.
Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige hält in seinem Ergänzungsgutachten vom 12.05.2014 fest, dass die Außenrotation der rechten Hüfte bei 30° und bei der Innenrotation bei 20° liege, die Beugung in Hüfte und Knie aber uneingeschränkt sei. Die Gesundheitsschädigung Arthrose wurde auf Grund der geringgradigen Bewegungseinschränkung der Position 96 der Richtsatzverordnung (Arthrose mit geringer Bewegungseinschränkung einseitig) zugeordnet und der obere Rahmensatz von 20 v.H. gewählt, da eine gute Innenrotationsfähigkeit von 20°, aber verringerte Belastbarkeit der Hüfte gegeben sei.
Auch der nunmehr im Beschwerdeverfahren beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie konstatiert beim Beschwerdeführer eine Entwicklungsstörung im Bereich des rechten Hüftgelenkes, ordnet aber die Gesundheitsschädigung der Position 97 der Richtsatzverordnung (Arthrose mit schwerer Bewegungseinschränkung einseitig) zu und wählt den unteren Rahmensatz dieser Position von 30 v.H., da im Fall des Beschwerdeführers deutliche radiologische Veränderungen, eine Einschränkung der Drehfähigkeit und eine Beinlängendifferenz vorliegen. Die Wahl der Richtsatzposition wird schlüssig damit begründet, dass nicht nur der Hüftkopf allein wie bei "normaler" Arthrose betroffen sei, sondern zusätzlich eine Entwicklungsstörung mit Ausbildung einer Beinlängendifferenz mit Auswirkungen auf die Wirbelsäulenstellung besteht. Im Ergebnis würden daher die radiologischen Veränderungen, die Bewegungseinschränkung und die Beinlängendifferenz zusammen ein mittelgradiges Funktionsdefizit ergeben.
Die nunmehr im Sachverständigengutachten vom 21.12.2015 gewählte Position ist vor dem Hintergrund des Untersuchungsbefundes - insbesondere zum Status der Hüftbeweglichkeit, welcher im Gutachten nach der Neutral-Null-Methode nachvollziehbar dokumentiert wird - und unter Berücksichtigung des orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 12.06.2015, welches von der belangten Behörde im Verfahren des Beschwerdeführers nach dem BEinstG eingeholt wurde (Aktenseiten 121/23 bis 121/28), schlüssig. Das Gutachten vom 12.06.2015 wurde zwar unter Anwendung der Einschätzungsverordnung (und nicht nach der im gegenständlichen Fall anzuwenden Richtsatzverordnung) erstellt, das Hüftleiden des Beschwerdeführers wurde aber auch dort der Position 02.05.09 zugeordnet, unter welchen "Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke mittleren Grades einseitig" mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. eingeschätzt werden.
Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens vom 21.12.2015 und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu A)
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973 idF BGBl. I Nr. 71/2013, lauten (auszugsweise):
"§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind.
§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:
...
c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
...
§ 3. (1) ...
...
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
§ 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
...
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1973 in Kraft.
(2) § 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3) § 8c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(4) Es treten in Kraft:
2. mit 1. Jänner 2002 die §§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1, 2a Abs. 2, 3 Abs. 2 und 4, 8b und 8c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001.
(5)
1. (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 12, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
2. § 3 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(6) Die §§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1, 3 Abs. 3 und 5, 8e und 8f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 und die Aufhebung der §§ 4 und 4a treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(7) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2013 außer Kraft.
(8) Die §§ 3 Abs. 2 und 3 sowie 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
..."
Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 4/2010, lauten (auszugsweise):
"Beschädigtenrente
§ 21. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung
§ 55. (1) Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.
..."
Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1965 (kurz: Richtsatzverordnung) lautet:
"Auf Grund des § 21 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung verordnet:
§ 1. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, anzuwenden.
(2) Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken.
§ 2. (1) Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.
(2) Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.
§ 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren."
Abschnitt I der Anlage zur Richtsatzverordnung enthält Einschätzungen für chirurgische und orthopädische Krankheiten. Unter lit. d) betreffen die Positionen 96 bis 107 das Hüftgelenk. Die Richtsatzpositionen 96 und 97 lauten:
MdE in Hundertsätzen
96
Arthrose mit geringer Bewegungseinschränkung einseitig
10-20
97
Arthrose mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung einseitig
30-40
Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides vom 30.07.2014 wurde das beim Beschwerdeführer vorliegende Hüftgelenksleiden rechtskräftig als Impfschaden anerkannt. Es ist daher unstrittig, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Impfschaden vorliegt.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides, mit welchem dem Beschwerdeführer ab 01.05.2013 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. gewährt wurde. Im zugrunde gelegten Sachverständigengutachten wurde die Richtsatzposition 96, welche einen Rahmensatz von 10 bis 20 v.H. vorsieht, herangezogen.
Was die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrifft, ist festzuhalten, dass dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.12.2015 zu Folge, diese bei Heranziehung der Richtsatzposition 97 mit 30 v.H. - und nicht wie im angefochtenen Bescheid festgestellt mit 20 v.H. - einzuschätzen ist. Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das nunmehr vorliegende Gutachten vom 21.12.2015 schlüssig und widerspruchsfrei und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht entscheidungswesentlich bestritten.
Dem Beschwerdeführer wird daher eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. gewährt.
Was den Beginn der Beschädigtenrente betrifft, ist - auf Grund des Verweises in § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz - § 55 Abs. 1 HVG anzuwenden, wonach die Beschädigtenrente mit dem Monat fällig wird, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Im Fall des Beschwerdeführers erfolgte das schädigende Ereignis, nämlich die BCG-Impfung, am 27.04.1983. Der Beschwerdeführer machte den Anspruch nach dem Impfschadengesetz mit seinem Antrag vom 21.04.2013 geltend, weshalb ihm die Beschädigtenrente - wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt wurde - ab dem 01.05.2013 gebührt.
Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach entgegen der Auffassung der belangten Behörde im konkreten Fall die Bestimmung des § 55 Abs. 1 HVG nicht anwendbar sei, weil diese erst auf schädigende Ereignisse Anwendung zu finden habe, die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 01.07.2015 stattgefunden hätten, und dem Beschwerdeführer die Beschädigtenrente rückwirkend ab dem 16. Lebensjahr zu gewähren sei, kann im Hinblick auf § 9 Abs. 6 Impfschadengesetz, wonach § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz mit 01.07.2005 in Kraft getreten und daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, nicht gefolgt werden. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch die belangte Behörde haben die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden, zumal es keine Übergangsbestimmung gibt, die anderslautendes regelt.
Was die in der Beschwerde behauptete Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 55 Abs. 1 HVG betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
In den Erläuterungen (ErläutRV 671 BlgNr 22. GP 8) zur Novelle des Impfschadengesetzes, BGBl. I Nr. 48/2005, mit welcher die in § 4 Impfschadengesetz enthalten gewesene 3-jährige Verjährungsbestimmung entfallen ist, wird ausgeführt, dass es im Impfschadengesetz - in Anpassung an die übrigen Sozialentschädigungsgesetze - kein Zeitlimit für die Erstantragsstellung mehr geben soll und Fälle nach dem Impfschadengesetz daher künftig nicht wegen Verjährung abgelehnt werden können. Wie in der Beschwerde ausgeführt wird, war die Intention des Gesetzgebers hier, die bestehende Ungleichbehandlung durch den Entfall der Verjährungsbestimmung zu beseitigen.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handbare Regelung zu treffen (vgl. VfSlg. 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002).
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Hinblick auf den in der Beschwerde geltend gemachten Gleichheitsgrundsatz keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Impfschadengesetzes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde mit der Maßgabe stattzugeben, dass dem Beschwerdeführer ab 01.05.2013 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. gewährt wird.
Die Neuberechnung der Beschädigtenrente obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der entscheidungsrelevante und von den Verfahrensparteien grundsätzlich nicht bestrittene Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des Akteninhaltes, der erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, geklärt, sodass eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.