W133 2016446-1•BVwG W133 2016446-1
W133 2016446-1Tribunale amministrativo federale28 giu 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W133 2016446-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.11.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 von Hundert.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 21.02.2014, vertreten durch ihre Sachwalterin Rechtsanwältin XXXX, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) und legte ein Konvolut an medizinischen Befundberichten vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.04.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurden die Funktionseinschränkungen der Leidensposition
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Zustand nach Schlaganfall 2009 Heranziehung dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da insbesondere Monospastik auf teilweiser funktioneller Basis
30
2
Zustand nach Blasentumorentfernung 2012 unterer Rahmensatz, da ohne Rezidiv
10
zugeordnet und
ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) eingeschätzt.
Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin zunächst mit an die Beschwerdeführerin adressiertem Schreiben vom 16.05.2014 und schließlich ein weiteres Mal im Wege der Sachwalterin mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.06.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben der Sachwalterin vom 05.06.2014 erklärte sich diese mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden und legte weitere ärztliche Befundberichte betreffend die Beschwerdeführerin vor. Der Gesamtgrad der Behinderung übersteige 30 v.H. Es wurde ein ergänzendes Gutachten beantragt.
Diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt.
Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein weiteres Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie eingeholt.
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.08.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurden die Funktionseinschränkungen der Leidensposition
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Beugekontraktur am linken Arm nach Insult 2009 mit degenerativen Folgeerscheinungen 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter regelmäßiger konservativer Therapie (Botox, Physiotherapie) Alltagsfunktionen erhalten
30
2
Zustand nach Blasentumorentfernung 2012 unterer Rahmensatz, da ohne Rezidiv
10
zugeordnet und
neuerlich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. Nr. 2 nicht erhöht, da zu geringe Relevanz der Zusatzleiden. Das Schilddrüsenleiden sei medikamentös behandelbar und erreiche keinen Grad der Behinderung. Eine Botoxbehandlung stelle eine Behandlung dar, aber kein einzuschätzendes Leiden.
Im Rahmen eines Parteiengehörs zu diesem Gutachten erklärte sich die Sachwalterin der Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des Gutachtens erneut nicht einverstanden und wiederholte ihr, bereits in der Stellungnahme zum ersten Gutachten erstattetes Vorbringen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.11.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die vorgebrachten Einwände und Befunde keine Änderung des Gutachtens ergeben würden. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die durch ihre Sachwalterin vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.12.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an einer Beugekontraktion, welche die Folge von häuslicher Gewalt und von einem erlittenen Schlaganfall sei. Sie sei auch in ihrer Mobilität eingeschränkt, ihr Gangbild sei schwer beeinflusst, da sie als Folge des Schlaganfalls auch das linke Bein nur eingeschränkt benützen könne. Als weitere Folge des Schlaganfalls bestehe auch ein Sprachdefizit. Es falle ihr die Artikulation von Wörtern schwer. Eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt sei nicht möglich. Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben.
Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 22.04.2014 wurde ein Röntgenbefund vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie veranlasst.
Im Gutachten der sachverständigen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.12.2015 wurde nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und Erhebung des klinischen Status Folgendes ausgeführt:
?Zustand nach Insult 2009 mit spastischer armbetonter Hemiparese links
Unterer Rahmensatz, da trotz Beeinträchtigung Gehen noch möglich. Includiert die Dysarthrie.
?Depressio
1 Stufe über unteren Rahmensatz, da trotz Therapie keine vollständige Remission gegeben.
2. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist zu sagen, dass sich bei der Untersuchung am 11.12.2015 ein offenbar gänzlich anderes schlechteres Zustandsbild als bei den vorangegangenen Untersuchungen gezeigt hat, die mit Sicherheit nicht "funktionell" überlagert waren. Frau M. konnte den langen Gang vom Wartezimmer bis zu meinem Untersuchungszimmer XXXX nur mit allergrößter Mühe zurücklegen, sodass ich sie dann letzten Endes mit dem Roll-Bürostuhl abholen mußte.
Außerdem ist zu sagen, dass es bekannt ist, dass Botox-Therapien nicht immer zu anhaltenden Verbesserungen, manchmal sogar zu deutlichen Verschlechterungen führen. So ist es nachvollziehbar, dass es zu divergierenden Beurteilungen der Gutachter von September 2014 und jetzt Dezember 2015 gekommen ist.
3. Die im Rechtsanwaltsschreiben vom 16.12.2014 angegebene Einschränkung der Mobilität besteht aus nervenfachärztlicher Sicht mittlerweile tatsächlich und wurde heute auch dementsprechend eingestuft.
4. Bei der heutigen Untersuchung, über ein Jahr nach der letzten Untersuchung, zeigt sich eine deutlich verschlechtertes Bild, das es gerechtfertigt, die Einstufung auf 50 % vorzunehmen. Außerdem wurde die Depression, die beim Vorgutachten noch keine Berücksichtigung gefunden hat, neu als Diagnose aufgenommen und eingestuft."
Im zusammenfassenden Gutachten der sachverständigen Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 22.02.2016 wurde nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und Erhebung des klinischen Status Folgendes ausgeführt:
"STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung
Unterer Rahmensatz, da trotz Beeinträchtigung Gehen noch möglich. Inkludiert die Dysarthrie.
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da trotz Therapie keine vollständige Revision gegeben.
Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie Euthyreose.
Unterer Rahmensatz, da kein Rezidiv.
Eine Koronare Herzkrankheit ist fachärztlich nicht belegt, daher keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden möglich.
Zustand nach Nierensteinzertrümmerung 2011 ohne Nachweis eines Rezidivs erreicht keinen Behinderungsgrad.
ad 2) Einschätzung des Gesamt-GdB:
Der Gesamt-GdB beträgt 50 %.
Leiden 1 wird die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem Ausmaß vorliegt.
ad 3) Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 150,151
Die Folgen des Schlaganfalls mit Beugekontraktur des linken Arms und eingeschränkter Mobilität werden neu eingestuft, da eine Verschlechterung eingetreten ist.
Die angegebenen Schmerzen vor allem im Bereich der linken Schulter und des linken Arms sind in der Beurteilung in Leiden 1 berücksichtigt. Degenerative Veränderungen im Bereich der linken Schulter konnten in der Bildgebung nicht festgestellt werden. Auch in der radiologischen Befundung der Wirbelsäule und der Gelenke der linken unteren Extremität konnten keine degenerativen Veränderungen festgestellt werden, eine gesonderte Einstufung erfolgt daher nicht.
ad 4) Stellungnahme zu Abl. 146 -148:
Dokumentiert ist eine Struma nodosa mit autonomem Adenom links, konstanter Befund, unter thyreostatischer Therapie euthyreote Funktion.
Dieses Leiden wird neu in die Beurteilung aufgenommen, da dokumentiert.
Stellungnahme zu nachgereichte Befunde:
Die Befunde wurden zum Teil bereits im Gutachten 1. Instanz vorgelegt. Die radiologischen Befunde zeigen keinen Hinweis auf relevante degenerative Veränderungen Befund der neurologischen Abteilung Krankenhaus XXXX wird in der Neueinstufung berücksichtigt.
ad 5) Stellungnahme zu angefochtenen Sachverständigengutachten:
Im Befund der neurologischen Abteilung Krankenhaus Hietzing, Rosenhügel, vom 2. 12.
2015 und in der aktuellen Begutachtung konnten eine maßgebliche Verschlimmerung festgestellt werden, sodass eine Neueinstufung des Zustands nach Insult 2009 mit spastischer armbetonter Hemiparese links erforderlich ist.
Hinzukommen von Leiden 2, Depressio, siehe fachärztliches Gutachten.
Hinzukommen von Leiden 3, Struma nodosa, da dokumentiert.
Leiden 4, Zustand nach Blasentumorentfernung, wird unverändert eingestuft, da keine neuen Erkenntnisse.
ad 6) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da keine wesentliche Besserung zu erwarten ist"
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2016 wurden beide Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin brachte am 21.02.2014, vertreten durch ihre Sachwalterin, den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate dauern werden:
1. Zustand nach Insult 2009 mit spastischer armbetonter Hemiparese links,
3 Struma nodosa,
4. Zustand nach Blasentumorentfernung.
Der Gesamtgrad ihrer Behinderung beträgt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 50 v.H.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben auszugsweise wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 11.12.2015 und vom 22.02.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Meldebestätigung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Gutachten einer sachverständigen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.12.2015 sowie dem zusammenfassenden Gutachten der sachverständigen Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 22.02.2016. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen und dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet.
Die Gutachten weichen in ihrer Einschätzung von den erstinstanzlichen Vorgutachten ab und begründen widerspruchsfrei und schlüssig die nunmehr höhere Einschätzung; vgl. dazu die oben wiedergegebenen Auszüge aus den Gutachten.
In den Gutachten wurde aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. angenommen.
Seitens beider Parteien wurde das Gutachten nicht bestritten. Die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin erhob keinerlei Einwendungen gegen die beiden aktuellen Gutachten.
Auch ist die Beschwerdeführerin diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid nur einen Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses enthält. Die Prüfung der Voraussetzungen für eine Zusatzeintragung war somit nicht Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 11.12.2015 und vom 22.02.2016. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
..."
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 11.12.2015 und vom 22.02.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage - nunmehr 50 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden die vorliegenden aktuellen Gutachten nicht bestritten und keinerlei Einwendungen dagegen erhoben.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, zur Anleitungspflicht VwGH vom 27.07.2001, Zl.2001/07/0017).
Im vorliegenden Fall wurde die Frage der Feststellung des Grades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Es wurde den Parteien mitgeteilt, dass im Falle der Unterlassung einer Stellungnahme die Entscheidung auf Grundlage der aktuellen Gutachten erfolgen wird. Diese Gutachten wurden von beiden Parteien nicht bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.