W133 2011666-1•BVwG W133 2011666-1
W133 2011666-1Tribunale amministrativo federale28 giu 2016
Behindertenpass, gewöhnlicher Aufenthalt, Grad der Behinderung,<br/>Voraussetzungen, Wohnsitz
W133 2011666-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.08.2014, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz
(BBG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 30.10.1998 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines festgestellten Grades der Behinderung von 50 v.H. ab 01.10.1998 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
Am 05.02.1999 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. aus.
Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) vom 17.05.2002 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2002 abgewiesen.
Nach weiteren Anträgen auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung zunächst mit 60 v. H., später mit 70 v.H. und schließlich mit 80 v.H. neu fest.
Am 05.06.2012 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz. Mit Bescheid vom 16.11.2012 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung weiterhin 80 v.H. betrage. Diesem Bescheid lag ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.10.2012 zugrunde, in dem, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.10.2012 unter Anwendung der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Zustand nach Wirbeleinbruch LWK 2 1994, Bandscheibenbeschädigung Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da höhergradige Funktionseinschränkung von Hals- und Lendenwirbelsäule mit entsprechenden radiologischen Veränderungen.
g.Z. 191
60
2
Knietotalendoprothese rechts
g.Z. 124
30
3
Schwerhörigkeit Oberer Rahmensatz, da Tinnitus.
643 Tabelle: Kolonne 3, Zeile 2
30
4
Schuppenflechte Unterer Rahmensatz, da milde Ausprägung.
g.Z. 698
20
5
Bewegungsstörung beider Schultergelenke Unterer Rahmensatz, da nur endlagige Funktionsstörung objektivierbar.
g.Z. 418
20
Gesamtgrad der Behinderung
80 v.H.
zugeordnet wurden. Der angenommene Grad der Behinderung von 80 v.H. wurde damit begründet, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um zwei Stufen erhöht werde, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliege. Leiden 4 und 5 würden nicht weiter erhöhen. Die Gesamtgrad der Behinderung liege seit Antragstellung vor. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Mit Schreiben vom 05.01.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.01.2014 beantragte der Beschwerdeführer neben der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass auch die gegenständliche Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.03.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde unter Anwendung der Einschätzungsverordnung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"................
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh.
An-und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe.
Guter AZ. Brille. Rechtshänder.
Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narben im Bereich des rechten Unterbauches und rechtes Knie.
Ernährungszustand:
Gut.
Größe: 178 cm Gewicht: 100 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
WS ges.:
Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, seitengleiche Muskulatur.
HWS:
S 30/0/20, R je 60, F je 30 ohne Beschwerden.
BWS:
R je 30, Ott 30/32.
LWS:
FBA +30, Reklination 5 Grad, Seitneigen je 10, endlagig schmerzhaft.
Peripher neurol.:
Hirnnerven frei, lebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleiche, keine Atrophien.
OE:
Rechtshänder. Schmerzangaben im rechten Arm bei normalen Gelenkkonturen, normaler Achse. Handgelenkspulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.
Schulter re.:
S 50/0/90, F 90/0/10, Rotation frei.
Schulter li.:
S 60/0/180, F 180/0/20, Rotation frei.
Ellbogen-, Hand- Langfingergelenke:
Frei beweglich.
Schürzen- Nackengriff:
Rechts langsam, links frei.
UE.
Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, plumpe Kniekontur rechts, seitengleiche Fußpulse, seitengleiche Gebrauchspuren und Beschwielung.
Hüften bds.:
S 0/0/100, R je 30, Fje 30.
Knie re.:
S 0/0/120, medialer Kapseldruckschmerz, bandfest, kein Erguss, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ, keine Meniskuszeichen.
Knie li.:
S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
OSG und USG:
Frei beweglich.
Füße:
Unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Rasch, mittelschrittig, leichte Hinkkomponente auf der re. Seite, Zehen- Fersenstand
Einbeinstand und Hocke gut möglich.
...
[X] Dauerzustand
...
Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung nicht möglich.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Mehrsegmentaler deg. Bandscheibenschaden der HWS und LWS, geheilter Deckplatteneinbruch L2. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehrsegmental mäßig Abnützungszeichen bei insgesamt guter Gesamtbeweglichkeit.
40
2
Knietotalendoprothese rechts Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gute Gesamtfunktion.
20
3
Schwerhörigkeit bds.
30
4
Schuppenflechte Fixer Rahmensatz
10
5
Wechselnder Armschmerz bds. mit aktueller Betonung der rechten Schulter. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Weichteilschmerz bei Verdacht auf ein rheumatisches Geschehen armbetont.
20
Gesamtgrad der Behinderung
50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H., da mit Leiden 3 eine relevante Zusatzbehinderung vorliegend ist.
...
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Vergleich zur letzten Beurteilung vom Februar 2013 ist es zu einer weiteren Bewegungsverbesserung im Bereich der LWS gekommen. Auch die radiologisch dokumentierten Abnützungszeichen haben nicht weiter zugenommen. Es ergibt sich somit eine Verbesserung und eine Rückstufung unter Berücksichtigung der neuen Richtsatzverordnung.
Eine Rückstufung ergibt sich auch bei der Beurteilung der Schuppenflechte, bei der kaum sichtbare Plaques festzustellend sind und auch keine entsprechende Therapie dokumentiert ist.
Im Bereich des rechten Kniegelenkes ist aus orthop. Sicht keine Veränderung gegeben. In der Gesamtbeurteilung ergibt sich eine Rückstufung.
..."
Das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 07.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.03.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit E-Mail vom 13.04.2014 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und begründete dies näher. Der E-Mail sind als Anlage zwei Fotos angeschlossen, die nach Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme den Zustand der Schuppenflechte zeigten.
Mit E-Mail vom 14.04.2014 verlängerte die belangte Behörde die Frist für das dem Beschwerdeführer gewährte Parteiengehör bis 31.05.2014, damit dieser die in Aussicht gestellten Befunde nachreichen könne. Da bei Ablauf der Frist keine neuen Befunde vorgelegt worden waren, informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer per E-Mail über die Gewährung einer Fristverlängerung bis 07.07.2014. Auch bei Ablauf dieser Frist waren keine neuen Befunde bei der belangten Behörde eingelangt.
Mit Schreiben vom 16.07.2014 ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um eine Stellungnahme, warum die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliege und um Prüfung, ob sich auf Grund der Stellungnahme des Beschwerdeführers der Grad der Behinderung geändert habe.
In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 01.08.2014 führte der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, der das Gutachten vom 07.03.2014 erstellt hatte, Folgendes aus:
"1. Die CTS-OP links ist im vorliegenden Gutachten in der Anamnese angeführt.
2. Die mehrfach und auch im Rahmen der Untersuchung angekündigten Befunde sind bis heute, Stand 01.08.2014 nicht nachgereicht worden.
3. Die vorgelegten Bilder Aktenblatt 473 und 474 sind nicht verwertbar. Die Psoriasis ist im aktuellen Gutachten unter laufendem Punkt 4 beurteilt.
4. Am Bewegungsapparat der oberen und unteren Extremität finden sich keine hochgradigen Funktionsbehinderungen, die die Steh- und Gehleistung maßgeblich einschränken.
Das Verwenden von Haltegriffen, einfachen Hilfsmitteln, wie Unterarmstützkrücken oder Gehstöcken, sowie das Überwinden von Niveauunterschieden, ist aufgrund der ausreichenden Funktion des Bewegungsapparates möglich.
Unterlagen die eine Änderung der Beurteilung erlauben, liegen nicht vor bzw. wurden nicht beigebracht."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2014 wurde der am 07.01.2014 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 22.08.2014 wurde auf Grund des am 07.01.2014 eingelangten Antrages der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers gemäß §§ 41 und 45 BBG mit 50 v.H. neu festgesetzt. Dem Bescheid wurde das Gutachten vom 07.03.2014 zugrunde gelegt. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund der durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden. Die Angaben des Beschwerdeführers hätten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden können.
Gegen diesen, den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 v. H. neu festsetzenden Bescheid wurde mit Schreiben vom 22.08.2014, welches am 27.08.2014 bei der belangten Behörde einlangte, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wird darin ausgeführt, im Gutachten vom 01.08.2014 berichte der Sachverständige von nicht verwertbaren Bildern im Aktenblatt 473 und 474. Es sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, welche Bilder dies sein sollten. Alle dem Gutachter vorgelegten Bilder seien jedoch zuvor gerichtlich beeideten Sachverständigen der Fachrichtung Orthopädie und chirurgischer Orthopädie vorgelegt worden, welche die Aufnahmen verwerten hätten können. Im Beiblatt mit dem Datum 07.03.2014 fänden sich des Weiteren fehlerhafte Eintragungen. Der Punkt "ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger" sei mit Nein markiert worden. Dies sei falsch, da der Beschwerdeführer seit November 2010 Implantatträger sei und dies der belangten Behörde bekannt sei. Auch, dass unter dem Punkt "Erkrankungen des Verdauungssystems" das Nein markiert sei, sei falsch, wie aus den Vorgutachten ersichtlich sei. Der Punkt "ist schwer hörbehindert" sei auch mit Nein markiert, was ebenfalls falsch sei, da auf dem Beiblatt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" unter Punkt 3 die Schwerhörigkeit bewertet worden sei und unter "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung" dies sogar als "relevante Zusatzbehinderung" deklariert worden sei. Die Knieprothese sei nur mit 20 % bewertet worden, obwohl diese für den Beschwerdeführer eine nicht unerhebliche Behinderung darstelle, die auch mit Einschränkungen verbunden sei. Da das Gutachten fehlerhaft sei, beantrage der Beschwerdeführer, dass dieses verworfen werde und der Grad der Behinderung vom Oktober 2010 wieder erteilt werde. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Unterlagen angeschlossen.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde auch ein aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister eingeholt, worin beurkundet ist, dass der Beschwerdeführer seit 16.07.2015 seinen Wohnsitz in Österreich aufgegeben hat und - ohne die Nennung einer genauen Wohnanschrift - nach Deutschland verzogen ist.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2016 wurden beide Parteien auch von diesem Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Die Zustellung dieses Schreibens an den Beschwerdeführer erfolgte sowohl durch Hinterlegung im Akt als auch durch einen Zustellversuch zu eigenen Handen. Der Beschwerdeführer behob jedoch das Schreiben nicht bei der Post und hatte dort auch offenbar keine andere Adresse zur Weitersendung hinterlassen. Er erstattete keine Stellungnahme.
Seitens der belangten Behörde erfolgte ebenfalls keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, brachte am 07.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt seit 17.07.2015 nicht mehr in Österreich, sondern verzog nach Deutschland.
Der Gesamtgrad seiner Behinderung beträgt 50 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb von Österreich ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aktuell seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu einem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2016 zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme erstatteten beide Parteien keine Stellungnahme.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 07.03.2014 und der dazu ergangenen ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 01.08.2014. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Das Gutachten sowie die dazu ergangene ergänzende Stellungnahme werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen).
Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Der Beschwerdeführer ist dem genannten Sachverständigengutachten sowie der dazu ergangenen gutachterlichen Ergänzung im Rahmen des ihm durch die belangte Behörde eingeräumten Parteiengehörs sowie der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens und der dazu ergangenen ergänzenden Stellungnahme. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
...
§ 55. ...
.........
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das schlüssigen Sachverständigengutachten vom 07.03.2014 sowie die dazu ergangene ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 01.08.2014 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr 50 v.H. beträgt und neu festgesetzt wird. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, das vorliegenden Gutachten und die dazu ergangene ergänzende Stellungnahme zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 50 v.H. beträgt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses lägen aus diesem Blickwinkel gesehen weiterhin vor.
Jedoch hat der Beschwerdeführer seit 17.07.2015 keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr in Österreich, sondern ist - wie dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen ist - nach Deutschland verzogen.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Eine der Tatbestandsvoraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG ist daher der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des behinderten Menschen im Inland. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, aber keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Österreich.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vor.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der genannten Maßgabe abzuweisen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Grades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten und der vorliegenden, unbestritten gebliebenen Auskunft aus dem ZMR geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.