L511 2015433-1•BVwG L511 2015433-1
L511 2015433-1Tribunale amministrativo federale28 giu 2016
Aussetzung, Beitragsrückstand, Berechnung, Vorfrage
L511 2015433-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. PUCHLEITNER, gegen den Bescheid der Salzburger
Gebietskrankenkasse vom 29.10.2014, DG-Kontonummer: XXXX , Zahl:
XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), in Verbindung mit § 38 Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 (AVG), bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 29.10.2014 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK]
1.1. Mit Schreiben vom 14.04.2014, Zahl XXXX , zugestellt mit 25.04.2014, teilte die SGKK der Beschwerdeführerin mit, dass auf dem Beitragskonto der Firma XXXX [T GmbH] aus Beiträgen aus den Jahren 2008 bis 2012 ein Rückstand in der Höhe von [idHv] EUR 44.188,18 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom selben Tag beigelegt (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] I).
1.2. In der Stellungnahme vom 16.06.2014 verwies die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin auf die bereits erfolgten Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren und darauf, dass die SGKK bereits im Schuldenregulierungsverfahren Forderungen angemeldet hatte (AZ II).
1.3. Mit (Haftungs)Bescheid vom 29.10.2014, Zahl: XXXX , zugestellt ausschließlich an die Beschwerdeführerin am 03.11.2014, verpflichtete die SGKK die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 ASVG als ehemalige Geschäftsführerin der T GmbH, zur Zahlung eines Rückstandes von EUR 45.457,44 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, ab 01.10.2014 bis zur Einzahlung Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 7,88% p.a. von EUR 33.866,65 zu entrichten (AZ III, IIIa).
1.3.1. Die Summe setze sich laut beigelegtem Rückstandsausweis vom 29.10.2014 aus "Beiträgen Rest" und "Beiträgen" aufgezählter Monate zwischen 06/2008 und 03/2012 sowie Verzugszinsen und Nebengebühren zusammen.
1.4. Mit Schreiben vom 26.11.2014, eingelangt bei der SGKK am 01.12.2014, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben (AZ IV).
1.4.1. Im Hinblick auf die Zustellung wurde darin vorgebracht, dass ein Zustellmangel vorliege, welcher am 07.11.2014 geheilt wurde, indem die Beschwerdeführerin den ihr zugestellten Bescheid dem ausgewiesenen Vertreter im Postwege zukommen habe lassen.
1.5. Mit weiterem Schreiben vom 26.11.2015 erhob die Beschwerdeführerin "Rekurs" gegen den Rückstandsausweis vom 29.10.2014 mit der Begründung, dass die ausgewiesene Höhe der Beiträge nicht korrekt sei bzw. diese bereits verjährt seien (AZ IV).
1.6. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen.
1.6.1. Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 11.12.2014 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ
I-VII]).
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]
2.1. Das BVwG ersuchte die SGKK um Vorlage von weiteren Aktenteilen, sowie um Bekanntgabe des Verfahrensstandes im Hinblick auf den erhobenen Rekurs (OZ 5-7).
2.2. Mit Schreiben vom 06.04.2016 gab die SGKK bekannt, dass der Rückstandsausweis nicht rechtsmittelfähig sei und der rechtsfreundliche Vertreter einen Bescheid gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG verlangen hätte müssen. Es seien daher keine weiteren Schritte gesetzt worden (OZ 8).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Das verfahrensgegenständliche Bestehen einer Haftung für bei der Primärschuldnerin uneinbringliche Beitragsschulden gemäß § 67 Abs. 10 ASVG basiert auf dem Rückstandsausweis vom 29.10.2014. Gegen diesen wurden mit Rekurs vom 26.11.2014 Einwendungen erhoben. Das diesbezügliche Verfahren ist nach wie vor bei der SGKK anhängig.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ
I-VII]).
2.2. Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Bescheid (AZ III), dem Rekurs (AZ IV), sowie der Auskunft der SGKK vom 06.04.2016 (OZ 8).
3.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Auf Antrag einer Partei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen (§ 414 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG)).
3.1.2. Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Gegenständlich liegt ein Zustellmangel vor, da der bekämpfte Bescheid nur der Beschwerdeführerin und nicht ihrem ausgewiesenen Vertreter zugestellt wurde. Gemäß § 7 ZustellG gilt im Falle eines Zustellmangels die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Ausgehend davon, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Bescheid am 07.11.2014 tatsächlich zugekommen ist, erweist sich die Beschwerde vom 26.11.2014 als rechtzeitig eingebracht.
3.2. Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
3.2.1. Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG schlüssig ergibt, kann das BVwG ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG aussetzen. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.2.2. § 38 AVG findet auch in jenen Fällen Anwendung, in denen zwar dieselbe Behörde auch über die Vorfrage zu entscheiden hat, dies jedoch als Hauptfrage in einem gesonderten Verfahren (vgl. VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053; 23.01.1996, 95/08/0262; sowie 11.07.2012, 2009/08/0121; 06.06.2012, 2009/08/0106 jeweils unter Hinweis auf GRS 03.10.2002, 97/08/0576).
3.2.3. Gegenständlich ist das Verfahren über die Einwendungen gegen den Rückstandsausweis noch offen.
3.2.3.1. Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt. Über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis hat gemäß § 3 Abs. 2 VVG grundsätzlich jene Stelle, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, mit Bescheid zu entscheiden. Da mit einem Rückstandsausweis zu einem bestimmten Zeitpunkt offene Zahlungsverbindlichkeiten ausgewiesen werden, ist auf Grund von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis im Allgemeinen ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in welchem insbesondere den (bis zu einem bestimmten Tag) geschuldeten Beiträgen die hierauf geleisteten Zahlungen (oder sonstige den Anspruch hemmende ober aufhebende Umstände) gegenüberzustellen sind (VwGH 24.04.2014, Ro 2014/08/0013 mwN uHA SRS 15.05.2013, 2012/08/0020; 02.05.2012, 2009/08/0203 mwN).
3.2.3.2. Die SGKK war daher bereits auf Grund der - wenngleich als Rekurs betitelten - Einwendungen (vgl. zur Unbeachtlichkeit der unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels VwGH RS2 21.12.2006, 2004/20/0158 mwN) verpflichtet, gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG über den zugrunde liegenden Anspruch, also über die rückständige Beitragsforderung abzusprechen. Eines zusätzlichen expliziten Antrages bedurfte es, entgegen der von der SGKK im Schreiben vom 06.04.2016 vertretenen Ansicht daher nicht mehr (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/08/0020).
3.2.3.3. Da bis dato im Hinblick auf die Einwendungen jedoch noch kein Abrechnungsbescheid erging, ist das diesbezügliche Verfahren bei der SGKK noch offen.
3.2.4. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Feststellung der Haftung der Beschwerdeführerin iSd § 67 Abs. 10 ASVG stellt die Höhe der (bei der Primärschuldnerin) tatsächlich noch offenen und noch nicht erloschenen uneinbringlichen Beitragsschulden eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, da insoweit eine Akzessorietät der Haftung im Verhältnis zur bestehenden Beitragsschuld besteht (vgl. dazu VwGH 14.10.2009, 2008/08/0038; 26.05.2004, 2001/08/0209; 22.12.1998, 94/08/0249).
3.2.4.1. Diese Vorfrage bildet als Hauptfrage den Gegenstand des bei der SGKK anhängigen Verfahrens über die Einwendungen zum Rückstandsausweis vom 29.10.2014, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird.
III. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Wie sich aus der oben unter A) Punkt 3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, stellt die Höhe der uneinbringlichen Beitragsschulden unzweifelhaft eine Vorfrage für das Bestehen einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG dar (vgl. dazu insbesondere VwGH 14.10.2009, 2008/08/0038; 26.05.2004, 2001/08/0209; 22.12.1998, 94/08/0249). Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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