W232 2128403-1•BVwG W232 2128403-1
W232 2128403-1Tribunale amministrativo federale27 giu 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Organwalter
W232 2128403-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016, Zl. 1073313906-150650393 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.06.2015 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund an, hierher gekommen zu sein um zu arbeiten, da sonst ihre Geschwister verhungern müssten. Bei einer Rückkehr habe Sie Angst vor den Al Shabaab, alle die zurückkommen würden, hätten Probleme mit diesen.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin von einem männlichen Organwalter am 17.03.2016 führte die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers für die somalische Sprache zu einer etwaigen Heirat aus, zwangsverheiratet worden zu sein. Der Mann mit dem sie zwangsverheiratet worden sei, habe sie geschlagen. Zur Zwangsheirat weiter befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie dieser Mann auf dem Weg zur Arbeit vergewaltigt und daraufhin sie zu seiner Frau erklärt habe. Nach weiteren Fragen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie der Polizei erzählt habe, dass sie in Somalia geschlagen, vergewaltigt und misshandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin gefragt, ob Sie einverstanden sei, dass die Einvernahme mit einem männlichen Referenten und einem männlichen Dolmetscher fortgeführt werde und ob es Dinge gebe, die sie nur einer weiblichen Referentin und Dolmetscherin sagen wollen würde. Die Beschwerdeführerin antwortete, keine Probleme zu haben mit männlichen Personen über ihre Fluchtgründe zu sprechen.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 30.05.2016, zugestellt am 01.06.2016, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Ausgefertigt wurde die Entscheidung vom selben Organwalter, der die Einvernahme vor dem Bundesamt und Fremdenwesen durchgeführt hat.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 30.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher unter anderem die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. des Rechts auf den gesetzlichen Richter vorgebracht wurde, da in Verfahren, in welchen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht werde, nur Personen desselben Geschlechts zur Entscheidung berufen werden dürften.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 20.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen (§ 20 Abs. 1 AsylG 2005).
Zur Vorgängerbestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 (ex-§ 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG) sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl 2001/01/0402, ua Folgendes aus:
"Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf einschlägige Beschlüsse des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR zu verweisen, insbesondere auf den Beschluss Nr. 64 (XLI) aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, gemäß dessen lit. a Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen. Den erwähnten internationalen Dokumenten soll § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG Rechnung tragen, der bestimmt, dass Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen sind (vgl. die ausdrückliche Bezugnahme auf den oben erwähnten EXCOM-Beschluss in den ErläutRV zu § 27, 686 BlgNR 20. GP 27)."
In seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl 2005/20/0321, legte der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ergänzend Folgendes dar:
"Nach dem im Erkenntnis vom 3. Dezember 2003 dargelegten Zweck dieser - internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden - Bestimmung soll die Einvernahme durch eine (im vorliegenden Fall) weibliche Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen."
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einvernahme, durchgeführt von einem männlichen Organwalter und in Beisein eines männlichen Dolmetschers, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht zwangsverheiratet worden zu sein. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass bei einer vorgebrachten Zwangsheirat bereits ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung nach § 20 AsylG 2005 vorliegt (vgl. dazu Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 20 AsylG 2005 Anm 1). Auch nach dem erstmaligen Vorbringen einer Vergewaltigung führte der Organwalter die Einvernahme weiter. Erst im Laufe der weiteren Einvernahme und nach dem nochmaligen Vorbringen der Vergewaltigung wurde die Einvernahme unterbrochen.
Ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorbringens in Bezug auf die Zwangsheirat, hätte sich die Notwendigkeit ergeben, die Beschwerdeführerin durch eine Person des weiblichen Geschlechtes einzuvernehmen bzw. diese auf die Existenz und den Inhalt des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 ausdrücklich hinzuweisen. Gegenständlich ist eine Einvernahme durch eine weibliche Organwalterin und die Übersetzung durch eine weibliche Dolmetscherin unterblieben.
Dem Einvernahmeprotokoll kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Einvernahme durch einen männlichen Organwalter der belangten Behörde verlangt hätte, zumal die Beschwerdeführerin nach diesbezüglichem lapidaren Nachfragen durch den Organwalter der belangten Behörde (vgl. AS 91: "Sind Sie einverstanden, dass die Einvernahme mit einem männlichen Referenten und einen männlichen Dolmetscher fortgeführt wird? Gibt es irgendwelche Dinge die Sie nur einer weiblichen Referentin und Dolmetscherin sagen wollen?") lediglich ausführte, keine Probleme zu haben mit männlichen Personen über ihre Fluchtgründe zu sprechen. Diese Antwort der Beschwerdeführerin kann nicht als "Verlangen" iSd § 20 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, zumal die Beschwerdeführerin von dem Organwalter bezüglich des Inhaltes des § 20 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich dass ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, grundsätzlich von einem Organwalter desselben Geschlechtes einzuvernehmen ist, es sei denn er verlangt anderes, nicht ausreichend belehrt worden ist.
Die Nichtbeachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 durch die belangte Behörde macht eine ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin unentbehrlich, zumal die von der belangten Behörde verletzte Bestimmung der ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung dient und besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich Personen enthält, welche Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend machen.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die zur Entscheidung berufenen weiblichen Organwalterin unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin (dh unter Beachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005) und unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen die konkreten Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich Asylrelevanz aufweist.
Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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