BVwG W112 2128322-1

W112 2128322-1Tribunale amministrativo federale27 giu 2016

Regest

gelinderes Mittel, Kostentragung, öffentliches Interesse, Revision<br/>teilweise zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Untertauchen

Testo completo

BVwG W112 2128322-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2128322.1.00

Spruch

W112 2128322-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA ALGERIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2016, Zl. 830805101/160766865, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 02.06.2016 bis 23.06.2016 rechtmäßig war.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.08.2008 in XXXX, Friaul, Italien, einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er mit einem Schlauchboot von ALGERIEN nach Italien übergesetzt war, Italien durchquert hatte und von den italienischen Behörden festgenommen worden war. Er reiste umgehend nach Österreich weiter, wo er am 08.09.2008 in der EAST OST einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde mit Bescheid vom 23.10.2008 wegen der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Italien ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2009 abgewiesen. Der Beschwerdeführer befand sich während des Verfahrens in Grundversorgung in der EAST OST, danach in Schubhaft; er wurde am 09.12.2008 nach Italien abgeschoben.

2. Der Beschwerdeführer kehrte umgehend nach der Abschiebung ins Bundesgebiet zurück und stellte am 18.01.2009 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich in der EAST OST, der mit Bescheid vom 03.06.2009 rechtskräftig wegen der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen und der Beschwerdeführer unter einem nach Italien ausgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verfügte während des Verfahrens nur über eine Obdachlosenmeldung beim Verein XXXX, danach befand er sich in Schubhaft. Der Beschwerdeführer wurde am 06.08.2009 nach Italien überstellt.

3. Der Beschwerdeführer stellte am 31.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX, SCHWEIZ, am 29.11.2010 in XXXX, SCHWEIZ, am 11.05.2011 und 12.09.2011 in XXXX, SCHWEIZ, und am 13.12.2011 in XXXX, DEUTSCHLAND. Der Beschwerdeführer führte die Verfahren unter folgenden Identiäten: XXXX, StA Algerien. Sämtliche Anträge auf internationalen Schutz wurden zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde jeweils nach Italien rücküberstellt und reise umgehend wieder in die SCHWEIZ, nach DEUTSCHLAND oder nach ÖSTERREICH ein.

Der Beschwerdeführer stellte am 14.06.2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er befand sich 14.06.2013-17.06.2013 in Grundversorgung in der EAST-TRAISKIRCHEN, wurde aber wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung abgemeldet. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 29.07.2013 wegen der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Italien ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum 22.11.2013-17.07.2014 über eine Meldeadresse bei XXXX.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.01.2014 wegen der Verwendung einer gefälschten, besonders geschützten Urkunde sowie gewerbsmäßiger Überlassung von Suchtgift am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX und am XXXX wegen Körperverletzung am 17.03.2014 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX rechtskräftig verurteilt. Er befand sich 20.03.2014-02.07.2014 in der JA XXXX in Gerichtshaft. Er verfügte über keine Meldeadresse 17.07.2014-03.11.2014. 03.11.2014-09.01.2015 war er bei XXXX, gemeldet; diese Adresse wurde amtlich abgemeldet, da der Beschwerdeführer an dieser Adresse nicht bekannt war; eine Überstellung des Beschwerdeführers scheiterte wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers. 09.01.2015-26.02.2016 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 26.02.2015 beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten und festgenommen. Im Zuge der Einvernahme gab er an, bei seiner Freundin XXXX in der XXXX, wohnhaft zu sein. Nach seiner Haftentalssung habe er bei seiner Ex-Freundin XXXX Unterkunft genommen, dann habe er seine jetzige Freundin kennengelernt und sei zu ihr gezogen. Er habe sich dort nicht angemeldet, weil er der Annahme gewesen sei, dass er noch bei seiner Ex-Freundin gemeldet gewesen sei. Er sei mit seinen gesamten Effekten bei seiner Freundin XXXX eingezogen und dort befinde sich immer noch alles von ihm. Seit seiner Haftentlassung habe er sich durchgehend in Österreich aufgehalten. Mit seiner Ex-Freundin führe er keine Lebensgemeinschaft mehr, er habe auch keine Probleme mit ihr. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und führte aus, dass er keinesfalls untertauchen, sondern so schnell wie möglich bei seiner Freundin wieder Unterkunft nehmen und sich dort behördlich melden werde. Dass er bei ihr noch nicht gemeldet sei, beruhe auf einem Missverständnis, weil er gedacht habe, das er immer noch bei seiner früheren Freundin, mit der er weiterhin viel Kontakt habe, gemeldet sei. Er werde auch allen an ihn gerichteten Ladungen hinkünftig Folge leisten. Seine Freundin XXXX wurde am selben Tag niederschriftlich einvernommen und gab an, dass der Beschwerdeführer seit sieben Monaten bei ihr wohne. Sie sei seine Freundin und wolle mit ihm zusammenwohnen: sie habe nicht gewusst, dass er keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe, sonst hätte sie ihn schon längst bei sich angemeldet. Sie glaube, dass nicht einmal ehr gewusst habe, dass er abgemeldet worden sei. Er habe bei einer Bekannten in der XXXX gewohnt, bevor er sie kennengelernt habe. Wenn es notwendig sei, könne sie ihn unterstützen, sie habe Arbeit in XXXX als Kellnerin.

Ebenfalls am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich erstbefragt. Hiebei gab er an, dass er ledig sei und aus Algerien stamme. Er habe vier verschiedene Telefonnummern und eine Asylverfahrenskarte. Er wohne bei seiner Freundin, sei bei ihr aber nicht gemeldet. Er spreche arabisch und habe die Grundschule absolviert. Er verfüge über Bargeld iHv €138, für ihn sei keine Unterstützungserklärung abgegeben worden. Seine Eltern seien bereits verstorben, er habe einen Bruder und fünf Schwestern im Herkunftsstaat, aber keine Familienangehörigen in Österreich oder im Bereich der EU. Er sei 2008 mit dem Schlauchbot illegal von Algerien nach Italien, Sardinien, ausgereist. Er habe noch nie über ein Reisedokument verfügt. Er sei in Italien einen Monat lang im Gefängnis gewesen, als er entlassen worden sei, sei er gleich mit dem Zug nach Österreich weitergereist. Er habe in Italien um Asyl ansuchen müssen, sei jedoch nicht in Italien geblieben und nach Österreich weitergereist, wo er bereits drei Asylanträge gestellt habe. Alle seien negativ entschieden worden. Er wolle nicht nach Italien; er sei bereits zweimal von Österreich nach Italien abgeschoben worden; jedes Mal habe man ihm eine Verfügung ausgehändigt, wonach er Italien binnen 48 Stunden verlassen müsse. Sein Fluchtgrund sei, dass es in Algerien kein Recht und keine Arbeit gebe. Auf den Vorhalt der EURODAC-Treffer aus Deutschland und der Schweiz gab er an, dass er nie in Deutschland oder der Schweiz um Asyl ansuchen habe wollen, aber da Österreich seinen Antrag zweimal abgelehnt habe, habe er es auch dort probiert. In Deutschland sei er ca. 4 Monate lang geblieben, in der Schweiz ca. 2 Jahre lang mit Unterbrechungen. Er habe fünf Mal in der Schweiz um Asyl angesucht; sein Antrag sei immer abgelehnt und er selbst nach Italien abgeschoben worden. Von Italien sei er nach seiner Abschiebung immer sofort wieder ausgereist. Im Falle der Rückkehr fürchte er, in Algerien keine Arbeit, keine Hilfe, keine Wohnung und keine medizinische Versorgung zu haben. Die algerischen Behörden würden ihn verfolgen und befragen, warum er um Asyl in Europa angesucht habe. Aus diesem Grund wolle er nicht zurückkehren.

Der Beschwerdeführer befand sich 26.02.2015-02.03.2015 in Grundversorgung in der EAST-TRAISKIRCHEN, wurde aber wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung abgemeldet.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.04.2015 im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, seit ungefähr sechs Monaten bei seiner Freundin XXXX zu leben. Er habe sich bis dato nicht angemeldet, weil er das nicht gewusst habe. Er habe im Herkunftsstast noch Geschwister: fünf Schwestern und einen Bruder; zu diesen habe er aber keinen Kontakt. Er habe illegal verschiedene Gelegenheitsarbeiten ausgeübt, es gebe in Algerien keine soziale Unterstützung. Er wünsche, dass keine Erhebungen im Herkunftsstaat durchgeführt werden. Er wegen der Armut ausgereist, die gesamte Familie habe in einer kleinen Wohnung gelebt und er habe keine Arbeit gefunden. Nach dem Tod seines Vaters habe er den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen. In Algerien habe man keine Rechte, der Staat sei die Mafia, daher könne man ihn ohne Gerichtsverhandlung einsperren. Er habe keine anderen Gründe, nur die wirtschaftlich problematische Situation. In Österreich sei er nicht erwerbstätig und besuche keine Kurse. Er habe hier keine Verwandten, nur seine Freundin, mit der er mehr als sechs Monate zusammen lebe.

Mit Bescheid vom 07.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewisen, kein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 FPG verhängt, festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Rückkehr von vierzehn Tagen ab Rechtskraft eingeräumt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Seit 02.02.2016 ist der Beschwerdeführer bei XXXX, gemeldet.

Der Beschwerdeführer befolgte die Ladung zur belangten Behörde am 03.02.2016 zwecks Einvernahme zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht. Der Beschwerdeführer befolgte die Ladung zur belangten Behörde am 24.02.2016 zwecks Einvernahme zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht. Der Beschwerdeführer erschien zur Identitätsfeststellung durch die algerische Botschaft am 21.04.2016 nicht. Die algerische Botschaft stimmte jedoch auf Grund der Vorlage von Dokumentenkopien der Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer zu, das nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung 10 Tage im Voraus abgeholt werden könne.

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX wegen versuchten Diebstahls am 25.03.2015 rechtskräftig verurteilt.

5. Am 04.05.2016 buchte das Bundesamt einen Flug für den Beschwerdeführer. Das Heimreisezertifikat wurde ausgestellt und im POLIZEIANHALTEZENTRUM HERNALSER GÜRTEL hinterlegt. Am 23.05.2016 erteilte das Bundesamt einen Festnahmeauftrag für den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG ab dem 30.05.2016, einen Durchsuchungsauftrag für die Wohnung seiner Freundin XXXX sowie einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für den 01.06.2016.

Der Beschwerdeführer wurde am 31.05.2016 festgenommen.

Laut dem polizeiamtsärztlichen Gutachten betreffend die Flugabschiebung vom 31.05.2016 arbeitete der Beschwerdeführer bei der Untersuchung schlecht mit. Er leide an keinen ansteckenden Krankheiten und sei psychologisch unauffällig, allerdings leide er an einer Depression. Klinisch sei er vollkommen flugtauglich.

Der Abschiebeversuch am 01.06.2016 konnte nicht durchgeführt werden. Der Steward habe mit dem Beschwerdeführer in der Gangway kurz vermutlich auf Arabisch gesprochen; danach habe sich der Steward ins Cockpit begeben, dann sei er wieder zurückgekommen und habe auf Arabisch mit dem Stationsleiter der Fluglinie gesprochen. Dieser habe den begleitenden Beamten mitgeteilt, dass sich der Pilot weigere, den Beschwerdeführer ohne Eskorte mitzunehmen, da dieser "nicht normal" sei. Der Beschwerdeführer habe den begleitenden Beamten mitgeteilt, dass er dem Steward gesagt habe, dass er nicht fliegen wolle, weil er in seinem Herkunftsstaat Probleme habe und ins Gefängnis komme. Die Abschiebung sei daraufhin abgebrochen und der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum rücküberstellt worden.

Laut amtsärztlichem Gutachten vom 01.06.2016 leidet der Beschwerdeführer an einer Depression, weshalb eine psychiatrische Betreuung bei weiterer Anhaltung erforderlich sei; er sei haftfähig. Sichtbare Verletzungen habe er nicht. Drogen- und Harntest verweigerte der Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.06.2016 niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er auf den Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihn zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft zu nehmen, an, dass er keine Dokumente habe. Auf die Frage, warum er sich geweigert habe, nach Algerien zurückzukehren, gab er an, dass er dort Probleme habe, weil er dort verhaftet werden könnte. Auf den Vorhalt des entschiedenen Asylverfahrens gab er an, dass er ausreisen werde, wenn man ihm 48 Stunden Zeit gebe. Er sei im Bundesgebiet bei seiner Freundin, die für seinen Unterhalt aufkomme, behördlich gemeldet. Auf den Vorhalt, dass er diese Chance verpasst habe, die Schubhaft verhängt und ein begleiteter Flug für ihn organisiert werde, gab er an, dass er dem nichts mehr hinzuzufügen habe.

6. Mit Mandatsbescheid vom 02.06.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Darin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger und algerischer Staatsangehöriger sei. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige asylrechtliche Rückkehrentscheidung; er habe die Frist für die freiwillige Ausreise nicht genützt. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er habe sich einer Flugabschiebung entzogen, daher müsse nun ein begleiteter Flug organisiert werden. Er halte sich bislang wissentlich illegal in Österreich auf, sei illegal eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde, zumal er sich nicht legal im Bundesgebiet befinde. Er habe sich im Verfahren bislang unkooperativ verhalten, indem er nicht freiwillig ausgereist sei und sich der Abschiebung mittels Flug entzogen habe. Er sei in Österreich untergetaucht indem er unangemeldet Unterkunft genommen habe. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Es sei ein Heimreisezertifikat für die Rückführung ausgestellt, jedoch sei dieses nun erneut zu beantragen. Obwohl er dazu gesetzlich verpflichtet gewesen sei, habe er die Ausreise aus Österreich verweigert, stattdessen sei er weiterhin unangemeldet im Bundesgebiet verblieben. Er sei bereits dreimal rechtskräftig verurteilt worden und verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er lebe von den Zuwendungen durch seine Freundin und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er verfüge zwar über schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich, jedoch sei dieses bereits im Asylbescheid berücksichtigt. Die öffentlichen Interessen an der Ausreise des Beschwerdeführers würden überwiegen.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 vorliege:

Er habe die freiwillige Ausreise nicht genutzt und sich der geplanten Abschiebung widersetzt, in dem er das Flugpersonal negativ beeinflusst habe. Er sei bereits dreimal rechtskräftig verurteilt worden und deshalb auch schon in Strafhaft gewesen. Ein weiterer Verbleib auf freiem Fuß könne dazu führen, dass er erneut straffällig werde. Er sei auch im Bundesgebiet gemeldet, aber nicht bereit, freiwillig auszureisen. Es gebe zwar familiäre Bindungen zum Bundesgebiet, jedoch würden die Interessen an seiner sofortigen Ausreise überwiegen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er bei einem Verfahren auf freiem Fuß untertauchen und sich der Außerlandesbringung entziehen werde. Ein weiterer Verbleib in Schubhaft sei daher erforderlich, um eine begleitete Ausreise zu organisieren. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Die Sicherung des Verfahrens sei erforderlich, weil er sich auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung im Bundesgebiet sowie seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Er habe den Antrag auf internationalen Schutz im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle gestellt, weil er sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er sei nicht gewillt, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden. Er sei zwar behördlich gemeldet, aber er habe das Land nicht aus eigenem verlassen. Zu Österreich bestünden zweifelsfrei familiäre Bindungen, er habe hier eine Lebensgefährtin. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und lebe von deren Zuwendungen. Eine verfahrensrelevante Integration sei nicht erkennbar. Das massive strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei auf Grund der wegen Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr in die Abwägung miteinzubeziehen. Einem geordneten Fremdenwesen komme ein hoher Stellenwert zu. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Interessen habe dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme sei. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten könne nicht das Auslangen gefunden werden; die belangte Behörde gehe davon aus, dass das gelindere Mittel nicht hinreichend sei, weil der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation und seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft vereitelt. Daher liege eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung von Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung auf freiem Fuß ausschließe. Auf Grund seines Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass Haftfähigkeit gegeben sei. Er habe in der niederschriftlichen Einvernahme keine gegenteiligen Behauptungen aufgestellt. Die Anordnung von Schubhaft sei daher nicht unverhältnismäßig, sie sie im Interesse des öffentlichen Wohls dringend geboten.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als Rechtsberater beigegeben.

8. Laut Sanitätsstelle war der Beschwerdeführer am 01.06.2016 in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, Drogen- oder Alkoholabusus seien nicht festgestellt worden; er sei subjektiv beschwerdefrei und leide an keinen chronischen Erkrankungen. Es liege keine psychopathologische Akutsymptomatik vor, er nehme RIVOTRIL und sei grobklinisch unauffällig. Er leide an Depressionen und habe am 02.06.2016 angegeben, nicht schlafen zu können, er leide unter Gedankenkreisen. Er mache sich Sorgen um seine Verlobte. Psychotische Symptome, Eigen- oder Fremdgefährdung könnten nicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer sei ruhig und freundlich, er werde auf DOMINAL eingestellt. Da DOMINAL nicht geholfen habe und der Beschwerdeführer auch etwas depressiv sei, sei mit MITRAZAPIN begonnen worden. Es bestehe weiterhin keine Gefährdung und der Beschwerdeführer sei kooperativ. Am 08.06.2016 habe er angegeben, dass auch MITRAZAPIN nicht helfe. Früher habe er 5-6 RIVOTRIL genommen. Der Beschwerdeführer bekomme daher nunmehr DIAZEPAM und GEWALCALM. Am 10.06.2016 verweigerte der Beschwerdeführer eine psychologische Untersuchung. Am 13.06.2016 konnte diese durchgeführt werden und es wurde festgestellt, dass auf Grund der Medikation bis auf Unruhe keine Entzugserscheinungen vorlägen. GEWACALM helfe gar nicht, er wolle ein anderes Benzodiazepin. Dass er weitere legale oder illegale Suchtmittel konsumiert habe, habe der Beschwerdeführer verneint. Der Beschwerdeführer sei absprachefähig, Eigen- oder Fremdgefährdung liege nicht vor. Weiters gebe es keine Entzugssymptome. Statt DIAZEPAM werde ANXIOLIT verabreicht. Am 16.06.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass die Tabletten nicht helfen würden. Daher werde GEWALCALM statt ANXIOLIT verabreicht, zudem SEROQUEL. Der Allgemeinzustand sei gut gewesen. Am 17.06.2016 habe der Beschwerdeführer die Untersuchung verweigert.

Laut Information vom 07.06.2016 war die Abschiebung des Beschwerdeführers am 23.06.2016 über ROM, ITALIEN, beabsichtigt.

8. Am 13.06.2016 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 14.06.2016 niederschriftlich erstbefragt. Hiebei gab er an, dass er über € 30 verfüge und keine Verpflichtungserklärung für ihn abgegeben worden sei. Egal, wo er Asylanträge stelle, würden diesen abgelehnt. Er habe daher unterschrieben, dass er das Bundesgebiet freiwillig verlassen werde, sei aber im Bundegebiet bei seiner Freundin geblieben. Ihretwegen wolle er hierbleiben. Zu Hause in Algerien stamme er aus einer neunköpfigen Familie, dort gebe es keine Arbeit und keine Zukunft. Er habe keine eigene Familie in Algerien; seine Familie sei seine Freundin, die in XXXX lebe. Seine Fluchtgründe seien seit Anfang an bekannt, es gebe keine konkreten Hinweise, dass ihm Todesstrafe, unmenschliche Strafe oder Behandlung oder sonstige Sanktionen im Falle der Rückkehr drohen würden.

Mit Aktenvermerk vom 14.06.2016 stellte das Bundesamt fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verhinderung der Abschiebung eingebracht wurde, zumal bereits am 01.06.2016 eine Abschiebung verhindert worden sei und der Beschwerdeführer keinesfalls nach Algerien zurückkehren wolle. Eine Abschiebung mit Flugbegleitung sei vorgesehen. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zur Kenntnis gebracht.

9. Mit Aktenvermerk vom 20.06.2016 wurde festgehalten, dass sämtliche Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 erfüllt sind und ein faktischer Abschiebeschutz ex lege nicht bestehe, da der Folgeantrag binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt worden sei.

Mit Mandatsbescheid vom 20.06.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt werde.

Begründend führt der Bescheid aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und sich sein Gesundheitszustand sowie die familiären und verwandtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit dem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens nicht wesentlich geändert hätten. Gegen ihn bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung, er halte sich illegal im Bundesgebiet auf und befinde sich seit 02.06.2016 in Schubhaft. Die beabsichtigte Abschiebung für den 01.06.2016 sei ihm am 31.05.2016 angekündigt worden, die Abschiebung sei von ihm vereitelt worden. Die Abschiebung sei nunmehr für den 23.06.2016 geplant und die verfahrenstechnischen Erfordernisse lägen vor. Er habe am 13.06.2016 einen Folgeantrag gestellt, sohin zehn Tage vor dem festgelegten Abschiebetermin. Er habe den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verzögerung der Abschiebung gestellt, er hätte ihn früher stellen können.

10. Gegen den Bescheid vom 02.06.2016 sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 18.06.2016, eingebracht am 20.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.

Begründend führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei und sein ursprünglicher Asylantrag negativ entschieden worden sei. Leider weise der Beschwerdeführer Vorstrafen auf. Seitens der Heimatbehörden sei ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden, weshalb der Beschwerdeführer festgenommen und abgeschoben werden hätte sollen. Der Kapitän des Flugzeuges habe sich aber geweigert, den Beschwerdeführer auf Grund seines Zustandes ("nicht normal") mitzunehmen. Die belangte Behörde behaupte nunmehr, der Beschwerdeführer habe seine Abschiebung vereitelt. Er sei nach dem Abschiebeversuch in Schubhaft genommen worden. Der Beschwerdeführer habe einen neuerlichen Asylantrag gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei.

Der Beschwerdeführer sei an seiner Adresse unbestritten erreichbar gewesen, als er festgenommen worden sei. Er habe sich auch nicht widersetzt, sondern die Anweisungen der Beamten immer befolgt. Gegenteiliges habe die belangte Behörde auch nicht behauptet. Die Entscheidung des Kapitäns, den Beschwerdeführer nicht zu befördern und seine Wertung, der Beschwerdeführer sei nicht normal, lägen nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers. Für die Verhängung von Schubhaft bleibe somit kein Raum. Die belangte Behörde vermöge daher nicht darzutun, warum der Beschwerdeführer nicht auf freiem Fuß, allenfalls unter einer Anordnung des gelinderen Mittels, auf die weiteren Schritte der Behörde warten könne.

Die Begründung, der Beschwerdeführer habe sich der Abschiebung wiedersetzt, sei haltlos. Wenn der Kapitän den Beschwerdeführer auf Grund seiner Einschätzung nicht mitnehme, könne das dem Beschwerdeführer nicht als Widerstand oder negative Beeinflussung ausgelegt werde. Da gegenwertig ein Asylantrag laufe, in dem auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu prüfen sein werde, sei noch gar nicht absehbar, ob die Abschiebung aus gesundheitlicher und anderer Sicht überhaupt zulässig sei, oder nicht. Als Zwischenergebnis könne festgehalten werden, dass die belangte Behörde die Einschätzung des Flugkapitäns, der Beschwerdeführer sei nicht normal, ohne jeden Hintergrund zuungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt und ihm einen Widerstand unterstellt habe. Mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und dem Grund für diese Aussage, des Kapitäns setze sich der Bescheidverfasser mit keinem Wort auseinander.

Gegenwärtig sei daher noch gar nicht abzusehen, ob und allenfalls wann der Beschwerdeführer abgeschoben werden könne. Die belangte Behörde sei nicht in der Lage, einen Abschiebungstermin auch nur ganz ungefähr zeitlich einzugrenzen. Da es kein gültiges Heimreisezertifikat gebe, sei ein weiterer Grund verwirklicht, der gegen die baldig mögliche Außerlandesbringung spreche.

Die fehlende Ausreisewilligkeit vermöge nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers lasse sich keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten. Gegenteiliges könne die belangte Behörde nicht darlegen, wäre aber zur Rechtfertigung der Schubhaft notwendig.

Der Beschwerdeführer sei behördlich gemeldet und auch unbestritten erreichbar. Er habe familiäre Bindungen in Österreich. Das Bundesamt sei sich dessen auch bewusst. Die gesetzlich notwendige Prüfung hätte daher in die Richtung gehen müssen, dass mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden könne. Die belangte Behörde übersehe, dass die persönliche Freiheit eines der höchsten Rechtsgüter der demokratischen Wertegemeinschaft sei und die Schubhaft nicht zu einer Straf- oder Beugehaft werden dürfe. Auch durch den Delinquenzhintergrund des Beschwerdeführers sei gegenständlich eine Schubhaft nicht zu rechtfertigen, eben weil der Beschwerdeführer für die Behörde erreichbar oder kooperativ gewesen sei und es noch nicht einmal einen Abschiebetermin gebe sowie wegen gewisser Hinweise ("nicht normal") und dem neuen Asylantrag noch gar nicht absehbar sei, wann eine Abschiebung überhaupt zulässig sei.

Entgegen der Ansicht des Bescheidverfassers komme dem aktuell anhängigen Asylantrag ein faktischer Abschiebeschutz zu, weil ihm noch kein Abschiebetermin mitgeteilt worden sei. Der Mandatsbescheid gehe auch hier von einer völlig unrichtigen Grundlage aus.

Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Art. 47 GRC sei auch durch die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft nicht eingehalten, sondern die elementaren Rechte des Beschwerdeführers grob verletzt. Prozesskostenhilfe für den Beschwerdeführer zur Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs gebe es für den Beschwerdeführer grundrechtechartawidrig nicht. Der Grundrechtecharta entsprechend hätte der Beschwerdeführer das Recht auf eine Hilfe für einen rechtzeitigen und effektiven Rechtsbehelf, dh. eines Rechtmittels mit aufschiebender Wirkung. Dieses Recht werde dem Beschwerdeführer aber verwehrt. Dazu komme, dass die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheides schon an sich mit dem Unionsrecht in Widerspruch stehe. Gemäß Art. 15 Abs. 2 RL 2008/115/EG sowie gemäß Art. 9 Abs. 2 Neufassung der Aufnahmerichtlinie sei eine Inhaftnahme schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe anzuordnen. Diese beiden Richtlinien würden eine über das abgekürzte Mandatsverfahren hinausgehende Begründungspflicht des Bescheides erfordern. Der gegenständlich bekämpfte Mandatsbescheid sie ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen worden. Die fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheides sei nicht einmal vorgesehen.

Da die Schubhaftbeschwerde eine Maßnahmenbeschwerde sei, scheine es rechtlich verfehlt, die Beschwerdemöglichkeit zeitlich durch die Setzung einer Frist einzugrenzen.

Beantragt werde daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Verzeichnet werden Schriftsatzaufwand iHv € 737,60 und Gebühren iHv € 30.

11. Die belangte Behörde übermittelte am 20.06.2016 die Akten und erstattete eine Stellungnahme, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. An Kosten verzeichnet die belangte Behörde €

57,40 an Vorlage- und € 368,80 an Schriftsatzaufwand.

Das Bundesamt teilte mit, dass sich der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft befinde und führte u.a. aus, dass der Beschwerdeführer der erforderlichen Vorsprache zur algerischen Delegation am 20.04.2016 nicht nachgekommen sei. Dennoch sei die Zustimmung für die Erteilung eines Heimreisezertifikats erteilt und ein Flug für den 01.06.2016 gebucht worden. Der Beschwerdeführer habe kurz vor dem Abflug im Flugzeug mit dem Kapitän Kontakt aufgenommen und ihm gegenüber in arabischer Sprache erklärt, in Algerien Probleme zu bekommen und daher nicht mitfliegen zu wollen. Daraufhin habe der Pilot die Mitnahme des Beschwerdeführers verweigert. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei der Kapitän zum Schluss gekommen, dass der zu Deportierende nicht normal sei und daher ohne Escort keine Mitnahme möglich sei. Der Beschwerdeführer sei in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel rückverbracht und am 02.06.2016 einvernommen worden. Er habe die Verweigerung der Abschiebung mit Problemen in Algerien erklärt, weil er dort verhaftet werden könne. Unglaubwürdig auf Grund seines bisherigen Vorbringens habe er in Aussicht gestellt, innerhalb von 48 Stunden auszureisen, außerdem habe er auf seine Freundin in Graz verwiesen, bei der er behördlich gemeldet gewesen sei, wobei die Meldung erst ab 02.02.2016 bestanden habe. Der Beschwerdeführer weise mehrere rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen auf und habe sich auch in Österreich in Strafhaft befunden. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Es lebten keine Angehörigen von ihm im Bundesgebiet. Außer seiner derzeitigen Lebensgefährtin bestünden keinerlei Beziehungen zum Bundesgebiet. Keinesfalls könne auf Grund seines Verhaltens davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach Verweigerung seiner Abschiebung nicht untertauchen würde und sich für die belangte Behörde greifbar und bereit gehalten hätte, bis die Abschiebung durchführbar gewesen wäre. Gegen den Beschwerdeführer sei daher am 02.06.2016 die Schubhaft verhängt worden.

Die Richtigkeit dieser Maßnahme zeige sich auch darin, dass der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 13.06.2016 zur Verhinderung der Abschiebung einen weiteren Asylfolgeantrag eingebracht habe. Er habe dazu neuerlich erklärt, dass er immer wieder im Asylverfahren abgewiesen worden sei, daher habe er unterschrieben, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, sei jedoch bei seiner Freundin geblieben, weil er in Algerien keine Arbeit und keine Zukunft sehe. Tatsächliche Asylgründe habe der Beschwerdeführer wieder keine vorbringen können. Da dieser Asylantrag eindeutig zum Zwecke der Verhinderung der Abschiebung eingebracht worden sei, nachdem von ihm bereits am 01.06.2016 eine Abschiebung nach Algerien vereitelt worden sei und er keinesfalls dahin zurückkehren wolle, sei die Schubhaft weiter aufrecht erhalten und mit Bescheid vom 20.06.2016 gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz nicht zukomme. Die Abschiebung mit Flugbegleitung sei für den 23.06.2016 vorgesehen.

Der Schubhaftbescheid sei daher zu Recht erlassen worden.

12. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer am 21.06.2016 schriftlich Parteiengehör ein, das er nicht in Anspruch nahm.

13. Die Schubhaft wurde endete am 23.06.2016 um 12:37 Uhr infolge Abholung vom Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL zur Flugabschiebung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige -Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der Beschwerdeführer reiste 2008 in SARDINIEN, ITALIEN, in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, durchreiste ITALIEN und stellte in FRIAUL, ITALIEN, am 27.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er festgenommen worden war. Er wartete das Verfahren über diesen Antrag nicht ab, sondern reiste umgehend nach Österreich, wo er in der EAST OST am 08.09.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, der zugewiesen wurde; der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2008 das erste Mal nach Italien rücküberstellt. Er reiste umgehend nach der Überstellung entgegen der aufrechten Ausweisung wiederum ins Bundesgebiet ein und stellte am 18.01.2009 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der zurückgewiesen wurde; der Beschwerdeführer wurde am 06.08.2009 wiederum nach Italien rücküberstellt. Der Beschwerdeführer reiste umgehend aus Italien in die Schweiz aus, wo er am 31.08.2009, 29.11.2010, 11.05.2011 und 12.09.2011 Anträge auf internationalen Schutz stellte, die jeweils abgelehnt wurden; der Beschwerdeführer wurde jeweils nach Italien überstellt und reiste jeweils umgehend in die Schweiz zurück, nach dem 12.09.2011 jedoch nach Deutschland, wo er am 13.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er führte diese Verfahren unter unterschiedlichen Identiäten.

Am 14.06.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid vom 29.07.2013 rechtskräftig zurückgewiesen wurde; unter einem wurde der Beschwerdeführer nach Italien ausgewiesen. Nach drei Tagen wurde er von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Der kam der Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nach und blieb entgegen der rechtskräftigen Ausweisung unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer befand sich 20.03.2014-02.07.2014 in Strafhaft. 22.11.2013-17.07.2014 verfügte er über eine Meldeadresse bei XXXX über keine Meldeadresse und 03.11.2014-09.01.2015 über eine Meldeadresse bei XXXX. Die Überstellung am 06.12.2014 scheiterte, weil der Beschwerdeführer an dieser Adresse nicht aufhältig war. Vielmehr tauchte der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft unter und lebte ab einem unbekannten Zeitpunkt bei seiner Freundin XXXX unangemeldet an der Adresse XXXX; er meldete diesen Wohnsitz trotz mehrfacher Belehrung durch die Behörde eineinhalb Jahre lang nicht an.

Am 26.02.2015 wurde der Beschwerdeführer beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Im Stande der Anhaltung stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde binnen einer Woche wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung abgemeldet. Mit Bescheid vom 07.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.02.2015 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung betreffend Algerien erlassen. Ihm wurde eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste in der ihm gesetzten Frist nicht freiwillig aus sondern blieb entgegen der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er kam der Ladung zur algerischen Botschaft zwecks Identitätsfeststellung nicht nach, ebenso wenig den Ladungen für den 03.02.2016 und 24.02.2016 vor die be4langte Behörde zur niederschriftlichen Einvernahme zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats.

Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Der Beschwerdeführer wurde am 31.05.2016 in der Wohnung seiner Freundin XXXX festgenommen. Der unbegleitete Abschiebeversuch am 01.06.2016 wurde abgebrochen, da der Kapitän die uneskortierte Beförderung des Beschwerdeführers verweigerte, nachdem dieser dem Steward mitteilte, dass er nicht fliegen wolle, weil er in Algerien Probleme habe und ins Gefängnis komme.

Der Beschwerdeführer stellte am 13.06.2016 seinen fünften (insgesamt elften) Antrag in Österreich auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft; diesem wurde mit Bescheid vom 20.06.2016 der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt.

Mit der Ausstellung eines Heimreiszertifikats war auch bei Schubhaftverhängung mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig und flugtauglich. Abgesehen von einer Depression, wegen der er in der Schubhaft medikamentös behandelt wird, ist der Beschwerdeführer gesund.

Der Beschwerdeführer spricht deutsch; er verfügte zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Er war in Österreich nie legal erwerbstätig und bezog ab dem dritten Asylverfahren in Österreich jeweils allenfalls kurzfristig (drei Tage - eine Woche - gar nicht) Grundversorgung. Er lebt bei seiner Lebensgefährtin XXXX, war aber bis 02.02.2016 nicht bei ihr gemeldet. Er verfügt kaum über Barmittel und wird von seiner Lebensgefährtin unterstützt. Er ist dreifach vorbestraft. Seine Familie lebt in Algerien. Abgesehen von seiner Lebensgefährtin und eine Ex-Freundin verfügt der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Schubhaft wurde im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen und endete infolge Abschiebung am 23.06.2016.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht auf Grund des für den 01.06.2016 von der algerischen Botschaft ausgestellten Heimreisezertifikats fest. Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten und insb. bezüglich der Überstellungen und Wiedereinreisen aus den Angaben des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer angibt, in der Schweiz fünf Anträge auf internationalen Schutz gestellt zu haben, findet dies im Akt keine Deckung.

Die Angaben zur Grundversorgung ergeben sich aus dem GVS, die Angaben zu den behördlichen Meldungen des Beschwerdeführers aus dem ZMR: Dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung untertauchte, ergibt sich aus den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Freundin vor dem Bundesamt: Während der Beschwerdeführer angab, nach seiner Haftentlassung bei XXXX, gelebt zu haben, gab seine Freundin XXXX vor der belangten Behörde in der zeugenschaftlichen Befragung an, er habe bei seiner Bekannten an der Adresse XXXX gewohnt, dort hätten sie sich auch kennengelernt. Diese Meldeadresse begründete er jedoch erst vier Monate nach dem relevierten Kennenlernen, als der Beschwerdeführer, den übereinstimmenden Angaben von Beschwerdeführer und seiner zeugenschaftlich einvernommenen Freundin XXXX zufolge, tatsächlich längst bei ihr wohnte. Dass der Beschwerdeführer nur nicht bei seiner Freundin XXXX, wo er ca. seit August 2014 wohne, gemeldet gewesen sei, weil er nicht über die melderechtlichen Vorschriften informiert gewesen sei, geht vor dem Hintergrund der Begründung einer Meldeadresse an einer Adresse, wo er nicht lebte, just in diesem Zeitraum ins Leere. Trotz der Belehrung in der Einvernahme am 26.02.2015 meldete der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nicht an, sondern brachte in der Einvernahme vom 29.04.2015 wiederum vor, dass er nur deshalb nicht bei XXXX, bei der er wohne, gemeldet gewesen sei, weil er nicht gewusst habe, dass er sich anmelden müssen. Auch danach meldete sich der Beschwerdeführer trotz wiederholter Belehrung nicht an, er tat dies erst nach Abschluss seines vierten Asylverfahrens in Österreich am 02.02.2016, sohin ein Jahr nach seiner ersten diesbezüglichen Belehrung durch die belangte Behörde.

Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, in seinen Herkunftsstaat auszureisen, ergibt sich aus seinem Verhalten: Er hielt sich seit 07.10.2015 entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat in Österreich auf und kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er beantragte seinen Angaben zufolge die freiwillige Rückkehr, verblieb aber dennoch seinen eignen Angaben zufolge im Bundesgebiet. Er befolgte die Ladung zwecks Vorführung vor die algerische Botschaft nicht, ebenso wenig den Ladungen vor die belangte Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikats; auch seine Mitwirkung an der amtsärztlichen Flugtauglichkeitsuntersuchung war mangelhaft. Er teilte beim ersten Überstellungsversuch nach Algerien dem Steward mit, dass er nicht ausreisen wolle und ihm im Herkunftsstaat Gefängnis drohe, weshalb die Beförderung des Beschwerdeführers verweigert wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeführers wird auch durch die Stellung seines fünften Asylantrages in Österreich am 13.06.2016 aus dem Stande der Schubhaft dokumentiert, in dem er angibt keine neuen Fluchtgründe zu haben. Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer, der in Europa auch bereits in drei anderen Staaten insg. sechs Asylverfahren führte, wie er in der Schubhafteinvernahme am 02.06.2016 angab, binnen 48 Stunden aus Österreich ausreisen würde, steht auf Grund dieses Vorverhaltens jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer nicht in seinen Herkunftsstaat ausreisen würde.

Dass der Beschwerdeführer am 06.12.2015 an seiner Meldeadresse nicht festgenommen werden konnte, ergibt sich aus der bezughabenden Meldung. Dass der Beschwerdeführer am 31.05.2016 bei seiner Freundin festgenommen werden konnte, ergibt sich aus der bezughabenden Meldung und den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers.

Die Umstände des Abbruchs der Abschiebung ergeben sich aus der bezughabenden Meldung und den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers. Soweit die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer habe den Steward bzw. Kapitän nicht negativ beeinflusst, geht sie ins Leere, da die Mitteilung des Abzuschiebenden an den Steward, dass er nicht mitfliegen wolle, weil ihm im Falle der Rückkehr Gefängnis drohe, bei einer unbegleiteten Abschiebung in einer Passagiermaschine sehr wohl geeignet ist, Bedenken des Kapitäns ob der Sicherheit der übrigen Passagiere, für die er verantwortlich zeichnet, zu begründen. Dass der Beschwerdeführer dem Steward gegenüber diese Angaben machte, fußt auf seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, was auch in der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten wird.

Die Angaben zur Asylantragstellung ergeben sich aus dem vorliegenden Akt. Dass dem Beschwerdeführer kein faktischer Abschiebeschutz zukommt aus dem Aktenvermerk vom 20.06.2016 sowie dem Mandatsbescheid vom selben Tag.

Da der Beschwerdeführer am 20.04.2016 durch die algerische Botschaft identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesagt und für den 01.06.2016 auch ausgeführt wurde, war mit der wiederholten Ausstellung des - im Falle Algeriens nur für den Tag der beabsichtigten Abschiebung gültigen - Heimreisezertifikats mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

Die Angaben zur Organisation der Abschiebung beruhen auf dem vorliegenden Akt.

Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie seiner Flugtauglichkeit und Haftfähigkeit ergeben sich aus den vorliegenden amtsärztlichen Untersuchungen vom 31.05.2016 und 01.06.2016 sowie dem vorliegenden Akt der Sanitätsstelle. Soweit die Beschwerde gestützt auf die Aussage des Kapitäns im Wege des Stewards, der Beschwerdeführer sei "nicht normal", darzutun versucht, dass der Beschwerdeführer krank sei, geht sie vor dem Hintergrund der amtsärztlichen Unterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers ins Leere. Dass er an einer Depression leidet, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, ebenso, dass er deswegen im Polizeianhaltezentrum behandelt wird und weder Eigen- noch Fremdgefährdung festgestellt werden kann.

Die Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und den im Akt erliegenden Urteilen. Die Angaben zu seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Angaben zur Anhaltung ergeben sich aus der Anhaltedatei, ebenso die Angaben zur Abschiebung am 23.06.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Bedenken gegen die Verhängung von Schubhaft durch Mandatsbescheid bestehen nicht und sind auch bislang in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht releviert worden (vgl. VfSlg. 17.891/2006, 18.058/2007, 18.143/2007). Auch aus unionsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Bedenken, weil auch durch einen Mandatsbescheid entsprechend Art. 9 Abs. 2 RL 2013/33/EU die Haft von einer Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet wird und auch im Mandatsbescheid in der Anordnung die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben werden.

Abgesehen davon ist das Beschwerdevorbringen, der Bescheid sei ohne Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, vor dem Hintergrund der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 02.06.2016 aktenwidrig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soweit die Beschwerde Rechtswidrigkeit geltend macht, weil es sich bei der Schubhaftbeschwerde um eine Maßnahmenbeschwerde handle und es daher rechtlich verfehlt sei, eine Beschwerdemöglichkeit zeitlich durch die Setzung einer Frist einzugrenzen, ist ihr abgesehen davon, dass die Beschwerde ohnedies fristgerecht eingebracht wurde und sich das relevierte Rechtsschutzdefizit im Falle des Beschwerdeführers nicht konkretisierte, entgegenzuhalten, dass die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG erst mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung; dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 05.07.2012, 2011/21/0254; 30.04.2009, 2006/21/0135; 30.04.2009, 2008/21/0565). Hinzu kommt die Rechtsprechung zur Zeitraumbezogenheit der Schubhaftbeschwerdeverfahren gemäß § 83 FPG iSd Erkenntnisse VwGH 02.08.2013, 2012/21/0111, 24.01.2013, 2012/21/0183, 27.01.2010, 2008/21/0657, ua. sowie zu § 73 FrG 1997 iSd Erkenntnisses VfSlg. 16.079/2001, die auf die geltende Rechtsprechung übertragbar ist.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, es sei keine fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung vorgesehen, ist auf die zusätzlich zur Beschwerdemöglichkeit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG überdies vorgesehene amtswegige Überprüfung der Schubhaft durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG in bestimmten Zeitabschnitten hinzuweisen, ebenso auf die gemäß § 80 Abs. 6 FPG vorgesehene amtswegige Überprüfung der Schubhaft durch das Bundesamt längstens alle vier Wochen. Die relevierten Bedenken treffen folglich nicht zu.

3. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht gestellt, es wird in der Beschwerde jedoch vorgebracht, der Beschwerdeführer habe auf Grund der Grundrechtecharta Anspruch auf ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung.

Maßnahmenbeschwerden kommt gemäß § 22 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit die Beschwerde dadurch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. die Rechtswidrigkeit der angewandten Bestimmungen darzutun versucht, geht sie ins Leere, da die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft - das Vorliegen von Fluchtgefahr und zwingende öffentliche Interessen - den Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (zB § 64 Abs. 2 AVG) bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 13 Abs. 3 VwGVG) oder die Erlassung von Mandatsbescheiden (§ 57 Abs. 1 AVG) entspricht und die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG - wie auch die dem Verfahren VfSlg. 19.215/2010 zugrunde liegende Bestimmung - im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen (vgl. VfSlg. 17.340/2004) durch die für diesen Fall sehr kurze Entscheidungsfrist des § 22a Abs. 2 BFA-VG von einer Woche Rechnung trägt, die im Übrigen den Fristen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht (vgl. § 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, § 18 Abs. 5 BFA-VG). Dass der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid aufschiebende Wirkung zukommen müsse, hat dementsprechend bislang weder der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 17.340/2004) noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR 26.07.2011, Fall M ua., Appl. 41.416/08 = newsletter 4/2011,

  1. gefordert; dies ist auch in Art. 15 Abs. 2 lit. b RL 2008/115/EG (anders etwa als in Art. 13 leg.cit.) nicht vorgesehen.

4. Die Beschwerde releviert weiterhin, dass es grundrechtechartawidrig keine Prozesskostenhilfe gebe. Dieses Vorbringen trifft jedoch auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Ein Antrag auf Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe wurde jedoch von dem durch einen gewillkürten und einen rechtsfreundlichen Vertreter vertretenen Beschwerdeführer, dem ein Rechtsberater zur Beschwerdeerhebung beigegeben wurde, nicht gestellt.

5. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

6. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid vom 02.06.2016

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und algerischer Staatsangehöriger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Gegen ihn besteht auf Grund des Bescheides vom 07.10.2015 eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung nach Algerien. Er wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

2. Im Fall des Beschwerdeführers stützte die belangte Behörde das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf, dass der Beschwerdeführer die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1):

Sie führte aus, dass er die Frist für die freiwillige Ausreise verstreichen habe lassen, sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sich der Flugabschiebung am 01.06.2016 entzogen habe, indem er das Flugpersonal negativ beeinflusst habe, und dadurch bislang im Verfahren unkooperativ gewesen sei. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er unangemeldet Unterkunft genommen habe und verfüge über kein gültiges Reisedokument. Er sei bereits dreifacht vorbestraft.

Die Beschwerde bringt dagegen vor, dass die Entscheidung des Kapitäns, ihn nicht mitzunehmen, nicht in seinem Einflussbereich gelegen sei. Er habe sich der Festnahme, die an seiner Adresse durchgeführt haben werde können, nicht widersetzt und den Anweisungen der Beamten Folge geleistet. Die fehlende Ausreisewilligkeit vermöge die Verhängung von Schubhaft nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer behördlich gemeldet und unbestritten erreichbar gewesen sei. Auch der Delinquenzhintergrund könne die Schubhaft nicht rechtfertigen.

Der Beschwerde ist darin recht zu geben, dass fehlende Ausreisewilligkeit - für sich allein, wenn sie nicht in besonderen Umständen Niederschlag findet - die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag (VwSlg. 17.953 A/2010).

Im Falle des Beschwerdeführers, konnte aber von bloßer Ausreiseunwilligkeit nicht die Rede sein: Dass die Entscheidung des Kapitäns, ihn nicht unbegleitet zu befördern, nicht in seinem Einflussbereich gelegen sei, kann nicht festgestellt werden, nachdem der Beschwerdeführer dem Steward sagte, dass er nicht mitfliegen wolle, weil ihm im Falle der Rückkehr Gefängnis drohe. Dass er an seiner Adresse festgenommen werden konnte, bedeutet nicht, dass er auch nach seinem Abschiebeversuch dorthin zurückkehren werde (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588), zumal er vor seiner Festnahme nicht über die geplante Abschiebung und die Tatsache, dass ein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt worden war, informiert war. Vielmehr ging er noch in der Einvernahme vom 02.06.2016 davon aus, dass er für die Einreise ein Dokument brauche, das er nicht habe. Er kam nämlich der Ladung vor die Delegation der algerischen Botschaft zur Identitätsfeststellung zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikats ebenso wenig nach wie den beiden diesbezüglichen Ladungen vor die belangte Behörde. Seinen Angaben zufolge erklärte er der Behörde gegenüber sogar die Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr, um dennoch unrechtmäßig bei seiner Freundin aufhältig zu bleiben. Dort war er erst seit vier Monaten gemeldet, obwohl er seinen Angaben zufolge bereits seit fast zwei Jahren dort lebt; in dieser Zeit war er teilweise nicht gemeldet, teilweise bei einer anderen Person, bei der er seinen Angaben zufolge aber nicht lebte; dies wird auch durch den Akt bestätigt, da der Festnahmeversuch an dieser Adresse scheiterte, da der Beschwerdeführer an ihr nicht bekannt war.

Im Übrigen würde auch das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers, der vor der Inschubhaftnahme unter verschiedenen Identitäten seit 2008 zehn Anträge auf internationalen Schutz in vier verschiedenen Staaten stellte und mehrfach entgegen aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in diese zurückkehrte und auch den zehnten Antrag auf internationalen Schutz erst aus dem Stande der Festnahme stellte, zeigen, dass der Beschwerdeführer fremdenpolizeiliche Entscheidungen nicht beachtet.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer für die Abschiebung nach Algerien auf freiem Fuß zur Verfügung der Behörden halten würde. Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer umgehe oder behindere die Rückkehr oder Abschiebung, trifft daher zu.

2. Die belangte Behörde stützt den Schubhaftbescheid auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG): Der Beschwerdeführer halte sich wissentlich illegal in Österreich auf, sei nicht erwerbstätig, es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle in Österreich finden werde, verfüge nicht über ausreichend Barmittel und lebe von Zuwendungen seiner Freundin. Er verfüge zwar über schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich, dieses sei aber in der Rückkehrentscheidung bereits berücksichtigt.

Die Beschwerde wendet ein, der Beschwerdeführer sei behördlich gemeldet und unbestritten erreichbar, er habe familiäre Bindungen im Bundesgebiet, deren sich die Behörde bewusst sei.

Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Er war August 2008 bis August 2009 unterbrochen von einer Abschiebung infolge Rückkehr trotz aufrechter Ausweisung im Rahmen von zwei Asylverfahren in Österreich aufhältig und kehrte nach Aufenthalten in der Schweiz, Deutschland und Italien nach 2011 nach Österreich zurück. 2013 führte er ein weiters Asylverfahren, er verfügte teilweise über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, teilweise befand er sich in Strafhaft. Grundversorgung bezog er nur wenige Tage. Er lebte nach seiner Haftentlassung 2014 untergetaucht im Bundesgebiet entgegen einer aufrechten Ausweisung; den Antrag auf internationalen Schutz 2015 stellte er erst aus dem Stande der Festnahme. Grundversorgung bezog er auch in diesem Verfahren weniger als eine Woche lang. Seit Oktober 2015 hält er sich entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung in Österreich auf. Er ist nicht erwerbstätig, dreifach vorbestraft und gibt an, von der Unterstützung durch seine Lebensgefährtin zu leben und verfügt bei dieser über einen Wohnsitz. Das Vorliegen hinreichender Existenzmittel kann jedoch nicht festgestellt werden. Er hat auch keine Familie in Österreich, seine Geschwister leben alle in Algerien; abgesehen von seiner Lebensgefährtin und seiner Ex-Freundin, mit der er seinen Angaben zufolge weiterhin Kontakt hat, bringt er auch sonst keine tragfähigen privaten Bindungen im Bundesgebiet vor. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin kann jedoch vor dem Hintergrund der übrigen Umstände nicht die Annahme tragen, der Beschwerdeführer werde sich der Abschiebung auf freiem Fuß zur Verfügung halten, vielmehr bestand diese Beziehung bereits während des ersten missglückten Abschiebeversuchs und ermöglichte ihm seine Freundin dabei durch unangemeldete Unterkunftnahme unterzutauchen. Die Feststellung der belangten Behörde trifft sohin zu.

4. Die belangte Behörde führte aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne: Die belangte Behörde führt aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung wegen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme und auch mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht das Auslangen gefunden werden könne, weil der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Die Beschwerde führt aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden hätte werden müssen, da die persönliche Freiheit ein hohes Gut sei, die Schubhaft nicht als Straf- oder Beugehaft verhängt werden dürfe und der behördlich gemeldete Beschwerdeführer an seiner Adresse festgenommen hätte werden können.

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung scheidet auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus. Der belangten Behörde ist jedoch auch darin Recht zu geben, dass mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht das Auslangen gefunden werden konnte, insb. da der Beschwerdeführer bereits zweifach die Gebietsbeschränkung im Zulassungsverfahren ignorierte und jeweils wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung abgemeldet wurde. Angesichts der lange Zeit fehlenden Meldung trotz zweifacher behördlicher Belehrung bzw. Begründung einer falschen Meldeadresse kann auch mit einer periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden.

Die Beschwerde führt zutreffend aus, dass die Schubhaft weder Strafnoch Beugehaft sei. Frühere Delinquenz kann jedoch das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 21.12.2010, 2007/21/0498; 17.03.2009, 2007/21/0542). Auf Grund der drei Vorstrafen des Beschwerdeführers wegen Gewalt-, Eigentums-, Urkunden- und Suchtmitteldelikten, wobei seit der letzten Verurteilung weniger als zwei Monate verstrichen sind, ging die belangte Behörde im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zutreffend von einem erhöhten Sicherungsbedarf, einem gesteigerten öffentlichen Interesse an der tatsächlichen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie davon aus, dass sich in seinem Verhalten ein Nichtbeachten staatlicher Regeln äußert, das wiederum die Annahme nahe legt, der Beschwerdeführer werde auch der Anordnung gelinderer Mittel nicht nachkommen.

Daher ist auch in diesem Punkt der Argumentation der belangten Behörde zu folgen.

5. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Er ist abgesehen von einer Depression auch gesund.

Die Beschwerde begründet die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit, dass die belangte Behörde sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzt habe, obwohl der Kapitän gesagt habe bzw. über den Steward habe ausrichten lassen, der Beschwerdeführer sei nicht normal. Damit tut sie jedoch keine Rechtswidrigkeit dar, da die Einschätzung des Kapitäns kein medizinisches Gutachten darstellt, der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde nie angab, an Krankheiten zu leiden und die amtsärztlichen Gutachten vom 31.05.2016 und 01.06.2016 abgesehen von der Depression keine Erkrankung des Beschwerdeführers feststellten.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit auch nicht dergestalt, dass er die Haft unverhältnismäßig erscheinen lassen würde: Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse VwGH 28.02. 2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391). Bereits auf Grund des festgestellten erheblichen Sicherungsbedarfs steht seine Depression der Schubhaft nicht entgegen.

6. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft vorlagen.

Zu A.I.) Anhaltung in Schubhaft 02.06.2016 - 23.06.2016

1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die Beschwerde führt aus, der Beschwerdeführer habe nach der Inschubhaftnahme einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei. In diesem Verfahren sei auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu prüfen und es sei noch gar nicht absehbar, ob die Abschiebung aus gesundheitlicher oder anderer Sicht überhaupt zulässig sei oder nicht. Es könne daher noch nicht abgesehen werden, ob und allenfalls wann der Beschwerdeführer abschoben werden könne. Die belangte Behörde sei auch nicht in der Lage, einen Abschiebungstermin auch nur ganz ungefähr einzugrenzen, da es kein gültiges Heimreisezertifikat gebe. Dem aktuell anhängigen Asylantrag komme faktischer Abschiebeschutz zu und dem Beschwerdeführer sei noch kein Abschiebetermin mitgeteilt worden.

Dem Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vom 13.06.2016 kommt gemäß Aktenvermerk vom 20.06.2016 kein faktischer Abschiebeschutz zu;

dieser wurde ihm auch mit Bescheid vom 20.06.2016 nicht zuerkannt;

einer Vorstellung gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Sohin ist die rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 07.10.2015 weiterhin durchsetzbar und durchführbar. Das diesbezügliche Vorbringen geht ins Leere.

2. Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrecht erhalten, wenn der Fremde während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

Der Beschwerdeführer stellte am 13.06.2016 aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 14.06.2016 stellte das Bundesamt fest, dass der Antrag zur Verhinderung der Abschiebung gestellt wurde und brachte dem Beschwerdeführer dies noch am selben Tag nachweislich zur Kenntnis.

Die Beschwerde bringt vor, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Asylverfahren zu überprüfen sein werde und daher nicht absehbar sei, ob eine Abschiebung aus gesundheitlicher Sicht durchführbar sei.

Damit tut die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit der Anhaltung dar:

Betreffend den Gesundheitszustand stützt sich die Beschwerde ausschließlich auf die kolportierte Aussage des Kapitäns, der Beschwerdeführer sei nicht normal. Dies findet weder in den amtsärztlichen Untersuchungen, noch im Akt der Sanitätsstelle oder den Aussagen des Beschwerdeführers Niederschlag. Der Beschwerdeführer ist abgesehen von einer Depression gesund. Er bringt hingegen in der Erstbefragung zu seinem Asylantrag ausschließlich Angst vor Arbeitslosigkeit und Armut vor, wie bereits in seinen vorhergehenden Anträgen und gibt auch an, dass seine Gründe seit Anfang an die gleichen seien. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits am 26.02.2015 aus dem Stande der Anhaltung im Rahmen der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, nach der Erstbefragung entlassen wurde und nach einer Woche untertauchte, ist die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag zur Verhinderung der Abschiebung stellte, nicht zu beanstanden.

3. Der neuerliche Abschiebetermin am 23.06.2016 steht seit 07.06.2016 fest. Der Beschwerdeführer wurde durch die algerische Botschaft identifiziert; Heimreisezertifikate werden durch die algerische Botschaft nur für den Tag der Abschiebung ausgestellt und müssen mindestens 10 Tage im Vorhinein gegen Vorlage der Flugbuchung beantragt werden. Mit der erneuten Ausstellung des Heimreisezertifikats war daher von Beginn der Schubhaft aus mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. Auch das diesbezügliche Vorbringen geht ins Leere.

4. Auch die Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer wurde am 02.06.2016 in Schubhaft genommen, die Anhaltung dauerte drei Wochen lang. Auf Grund der Dauer des Verfahrens vor der algerischen Botschaft von mindestens 10 Tagen, der Notwendigkeit der Organisation einer begleiteten Abschiebung und der Flugbuchung sowie Organisation der Durchbeförderung durch Italien vor Beantragung des Heimreisezertifikats ist die Dauer der Schubhaft nicht zu beanstanden.

5. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig war.

6. Da die Beschwerde erst am 20.06.2016 eingebracht wurde und die Schubhaft am 23.06.2016 infolge Abschiebung endete, war auch kein Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen.

Zu A.II. und III) Antrag auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:

Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erhebung der beantragten Beweise beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine Beweisanträge stellte.

Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des Beschwerdeführers konnte (ungeachtet der Frage, ob dies infolge des Schubhaftendes binnen drei Tagen ab Beschwerdeeinbringung überhaupt möglich gewesen wäre) unterbleiben, weil die Angaben des Beschwerdeführers den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt wurden.

In der Beschwerde wird der festgestellte Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, die Vorbringen, es gebe keinen erneuten Abschiebetermin und dem Folgeantrag käme aufschiebende Wirkung zu, waren auf Grund der tatsächlichen Abschiebung am 23.06.2016 sowie des Bescheides vom 20.06.2016 offensichtlich aktenwidrig.

Betreffend den Gesundheitszustand beruft sich die Beschwerde ausschließlich auf die kolportierte Aussage des Kapitäns, der Beschwerdeführer sei nicht normal. Den zum Parteiengehör übermittelten ärztlichen Befunden trat der Beschwerdeführer nicht entgegen.

Betreffend den gescheiterten Abschiebeversuch am 01.06.2016 stellt die Beschwerde die vom Beschwerdeführer während des Abschiebeversuchs gemachten Aussagen nicht in Abrede; in Zweifel gezogen wurde sohin nicht, ob sich der im Bescheid geschilderte Sachverhalt tatsächlich ereignete, sondern, welche Schlüsse daraus zu ziehen sind.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.I zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FPG mangelt.

Die Rechtslage zu A.II und A.III ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.

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