G312 2124231-1•BVwG G312 2124231-1
G312 2124231-1Tribunale amministrativo federale27 giu 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Wohnsitz,<br/>Zuständigkeit
G312 2124231-1/6E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 25.05.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 03.03.2016, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 24.03.2016, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.01.2016 wurde der Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 18.01.2016 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle gemäß § 44 AlVG zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF niederschriftlich erklärt habe, dass er wöchentlich in seinen Heimatort zurückgekehrt sei und er daher als echter Grenzgänger gelte, für den der Wohnsitzstaat für die Leistungsgewährung zuständig sei.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 16.02.2016, eingelangt am 17.02.2016, durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF und wurde im Wesentlichen mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung begründet.
Der BF habe sowohl seinen Hauptwohnsitz als auch seinen gewöhnlichen dauernden Aufenthalt in XXXX. Er befinde sich nur sporadisch in Slowenien, er lebe in XXXX, wo er alle Alltagsgeschäfte verrichte und habe dort seinen Lebensmittelpunkt und halte sich dort überwiegend auf. Daher werde die Aufhebung des Bescheides beantragt.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 24.03.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass der BF am 18.01.2016 vor der belangten Behörde lebensnah und vollkommen korrekt erklärt habe, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich wöchentlich ins benachbarte Slowenien nach XXXX gependelt sei, da er dort mit seiner Familie in seinem Haus lebe. Er verfüge in Österreich über keine eigene Wohnung, sondern dürfe weiterhin ein Firmenquartier des Dienstgebers nutzen, da er nicht täglich nach Hause fahren könne. Dass der BF nunmehr angebe, er sei nur sporadisch nach Slowenien gefahren und er sein Firmenquartier als Lebensmittepunkt nenne, geschiehe offensichtlich nur deshalb, um doch noch eine Leistung aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung zu erhalten.
Da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten komme, bestehe kein Zweifel, dass der BF mit seiner Familie in Slowenien lebe und während der Beschäftigung in Österreich zumindest wöchentlich zu seiner Familie gependelt sei.
Somit sei der BF als echter Grenzgänger zu qualifizieren und sei der Wohnsitzstaat im Sinne des Mittelpunktes der Lebensinteressen - hier somit Slowenien - für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig.
4. Mit Schriftsatz vom 30.03.2016, eingelangt am 01.04.2016, beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 06.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
6. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.05.2016 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist ebenfalls erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF beantragte am 09.11.2015 Arbeitslosengeld, dieser Antrag wurde mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.
Der BF besitzt in Slowenien ein kleines Haus mit Zimmer, Bad, Küche, WC und kleinem Gang. Seine Freundin und sein Sohn leben ebenfalls in Slowenien.
In Österreich benutzt der BF ein Firmenquartier des Dienstgebers, das ist eine Wohnung mit Zimmer, Bad, Küche und WC, in der auch 7 andere Arbeitskollegen wohnen. Er selbst nutzt das Zimmer gemeinsam mit einem Arbeitskollegen.
Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt zu jeder Zeit - also auch während der Beschäftigung in Österreich - immer in Slowenien.
Er ist während seiner Beschäftigung wöchentlich vom Beschäftigungsstaat Österreich in den Wohnsitzstaat Slowenien zurückgekehrt.
Der BF ist somit echter Grenzgänger im Sinne des Art. 65 GVO 883/2004. Für die Gewährung von Arbeitslosengeld ist der Wohnsitzstaat, gegenständlich Slowenien, zuständig.
2.1. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die Feststellungen über den Lebensmittelpunkt in Slowenien, seine Wohnverhältnisse in Österreich sowie den Pendelbewegungen resultieren aus den Angaben in der Beschwerde, seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung.
So hat der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich bei der Antragstellung erklärt, dass er regelmäßig, mindestens einmal pro Woche und auch an jedem Wochenende nach Slowenien fahre. Er habe dort einen Wohnsitz (XXXX, bei dem er sich regelmäßig aufhalte. Er habe dort ein Haus und auch sein Sohn lebe dort. Er habe seinen Wohnsitz nicht nach Österreich verlegt, seine Familienangehörige leben nicht in Österreich, sondern in Slowenien. In Österreich verfüge er über ein Firmenquartier.
Bei der nochmaligen Befragung zu seinem Wohnsitz - nach Erhalt des abschlägigen Bescheides - erklärte der BF hingegen, dass er nur sporadisch nach Slowenien fahre, seine Familie und sein Haus erwähnte der BF nicht mehr und erklärte das Arbeiterquartier zu seinem Lebensmittelpunkt.
2.3. In der mündlichen Verhandlung erklärte der BF, dass er nicht verstehe, warum er jetzt kein Arbeitslosengeld mehr erhalte, da er es früher immer bekommen hätte. Er wohne in Österreich in einer Wohngemeinschaft, in einer Wohnung mit Zimmer, Bad, Küche und WC, mit anderen Arbeitskollegen, er bewohne ein Zimmer mit einem Arbeitskollegen zusammen, also zu zweit ein Zimmer. Dieses werde ihm kostenlos vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt.
Zu seiner Wohnsituation in Slowenien befragt, erklärte der BF, dass er in Slowenien ein kleines Wochenendhaus mit 700 m2 Grund mit Zimmer, Bad, Küche, WC und kleinem Gang bewohne, dieses Haus habe er im Oktober voriges Jahr gekauft, davor habe er eine Wohnung gemietet gehabt. In diesem Haus lebe er alleine, seine Freundin lebt in der Stadt. Er habe einen 25jährigen Sohn. Er wickle in Österreich seine Bankgeschäfte ab (er habe einen Kredit für sein Haus in Slowenien in der Höhe von 30.000 Euro aufgenommen und zahle dafür monatlich 450,00 Euro an Kreditrate) und gehe auch in Österreich (in Lieboch) zum Arzt.
Auf Vorhalt, dass es lebensnah sei, dass sein Lebensmittelpunkt dort sei, wo seine Familie und seine Haus liege und nicht dort, wo er sich mit einem Arbeitskollegen ein Zimmer teile erklärte der BF, dass er nur während seiner Beschäftigung regelmäßig nach Slowenien fahre, nicht aber während seiner Arbeitslosigkeit. Gerade die Pendelbewegung während seiner Beschäftigung ist jedoch maßgeblich für die Entscheidung, ob der BF als echter Grenzgänger im Sinne der GVO 883/2004 zu werten ist und nicht, wie der BF vermeint, seine Pendelbewegung während seiner Arbeitslosigkeit.
Abschließend erklärte die rechtsfreundliche Vertretung des BF, dass sich gezeigt habe, dass der BF ein fleißiger, wenn gleich nicht vom Schicksal verwöhnter Mensch sei, der seit 1991 in Österreich lebe und arbeite und auch seinen gewöhnlichen Lebensmittelpunkt wie auch gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in XXXX habe. Der BF sei nicht freiwillig arbeitslos, sondern sei dies in der Baubranche üblich. Auch wenn die Wohnsituation nicht ideal sei, sei es lebensnah, dass der BF in Slowenien ein Wochenendhaus habe und nicht in Österreich, zumal er dort einen Sohn habe und er sich in Österreich gar kein Haus leisten könnte.
2.4. Insgesamt hat der BF in der mündlichen Verhandlung einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Seine Erklärungen blieben lebensfremd, wie zB seine Erklärungen zum Lebensmittelpunkt in Österreich bei der Benutzung eines Zimmers gemeinsam mit einem Arbeitskollegen. Insgesamt erklärte der BF genau Gegenteiliges zur erst getätigten Aussage vor der belangten Behörde.
3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob der BF seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien hat und er wöchentlich vom Beschäftigungsstaat Österreich in den Wohnsitzstaat Slowenien gependelt ist, somit als echter Grenzgänger gemäß Artikel 65 Abs. 2 GVO 883/2004 zu werten ist.
3.1.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich gemäß § 44 Abs. 1 lit. a AlVG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes, gemäß lit. b soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.2.1. Der BF wendet ein, dass er seit 1991 in Österreich lebe, nur sporadisch nach Slowenien zu seiner Familie fahre, seine Freizeit in Österreich verbringe und seine Bankgeschäfte und Arztbesuche in Österreich erledige. Es sei lebensnah, dass er die Möglichkeit der kostenlosen Unterbringung durch den Dienstgeber nutze und ein Wochenendhaus in Slowenien besitze, da er sich ein Haus in Österreich nicht leisten könne und außerdem sein Sohn in Slowenien lebe.
Die belangte Behörde hingegen vertritt die Ansicht, dass die erstgemachte Aussage des BF, wonach er einmal wöchentlich und jedes Wochenende nach Slowenien fahre, wo er ein Haus besitze und seine Familie dort lebe, nach allgemeiner Lebenserfahrung der Wahrheit am nächsten kommt. Der BF habe der seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien und sei er aufgrund seiner wöchentlichen Pendelbewegung von Österreich nach Slowenien während seiner Beschäftigung als echter Grenzgänger zu werten. Slowenien sei somit für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als Wohnsitzstaat zuständig.
3.2.3. Gemäß Art. 1 lit. j GVO 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
Bei BF handelt es sich um eine vollarbeitslose Person iSd § 65 Abs 2 die während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat (Slowenien) wohnt oder in ihn zurückkehrt.
Die Verordnung unterscheidet zwischen Wohnort (Art 1 lit j) und Aufenthalt (Art 1 lit f). Wohnort ist demnach der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person; Aufenthalt bezeichnet den vorübergehenden Aufenthalt.
Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1).
Gemäß Artikel 65 Abs. 1 GVO gilt für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben, dass sie, wenn sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich gemäß Abs. 3 leg. cit. bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwarfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
Gemäß Abs. 5 lit. a erhält der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden gemäß Abs. 6 leg. cit. zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Artikel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
Die belangte Behörde qualifiziert in ihrer Entscheidung den BF als echten Grenzgänger, da er ihrer Ansicht nach seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien hat. Er habe in Slowenien ein Haus, seine Familie lebt in Slowenien. In Österreich verfüge der BF lediglich über ein Firmenquartiert, welches sich - ungeachtet der Wohnsitzmeldung als Hauptwohnsitz - nicht als Lebensmittelpunkt darstellt. Der BF habe in Österreich keine Verwandte, Bekannte oder Freunde.
3.2.2. Der BF jedoch vermeint seinen Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz während seiner Beschäftigung immer in Österreich und gibt an, seine Bankgeschäfte und Arztbesuche in Österreich abzuwickeln, und nur aus finanziellen Gründen ein Haus in Slowenien zu haben.
Jedoch irrt der BF, wenn er vermeint, allein aufgrund seines Dienstverhältnisses und angemeldeten Wohnsitzes in Österreich seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben.
Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Der Lebensmittelpunkt des BF liegt aufgrund der Gesamtbetrachtung der Intensität der Beziehung zu Slowenien (Sohn in Slowenien, Freundin in Slowenien, Liegenschaft/Haus in Slowenien, Wohnverhältnis in einer WG - zu zweit mit einem Arbeitskollegen in einem Zimmer - in Österreich) eindeutig in Slowenien, da seine Wohnverhältnisse und sozialen Bindungen in Österreich keine solche Intensität der Beziehung zu Österreich begründen können. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er seine Bankgeschäfte oder Arztbesuche in Österreich abwickelt, oder dass der BF die letzten 3 Winter durchgearbeitet habe und nicht jährlich arbeitslos wird.
Es entspricht - wie die belangte Behörde zu Recht feststellte - der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die in einem Verfahren erst gemachte Aussage der Wahrheit am nächsten liegt. Zudem belegen das in der mündlichen Verhandlung Vorgebrachte des BF, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien hat.
Unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, wonach der BF zumindest einmal pro Woche während seiner Beschäftigung nach Slowenien zurückgekehrt ist, ist der BF somit ausgehend von der Regelung in Art. 65 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Art. 1 lit. f leg. cit. als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Slowenien zu bejahen ist, zumal auch aus dem Vorbringen des BF nicht abgeleitet werden kann, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und nicht bei seiner Familie in Slowenien liegt (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283).
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtssprechung; weiters ist die vorliegende Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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