BVwG G309 2112926-1

G309 2112926-1Tribunale amministrativo federale27 giu 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG G309 2112926-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2112926.1.00

Spruch

G309 2112926-1/20E

Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie dem Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 01.07.2015, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 30 (dreißig) v.H. (von Hundert) beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte einlangend am 28.10.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel angeschlossen.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2014 wurde der Antrag des BF abgewiesen. Der BF erhob gegen den Bescheid innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2014, GZ: G305 2007827-1/3E, wurde der bekämpfte Bescheid aufgehoben, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben und der vorgelegten medizinischen Beweismittel ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 22.04.2015, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Chronisches Wirbelsäulenschmerzsyndrom bei deg. Veränderungen, Haltungsschwäche und mäßigem Beckenschiefstand. Pos. mit oberen RSW entsprechend der angegebenen Schmerzsymptomatik mit wiederkehrender Behandlungsbedürftigkeit bei Überlastungen ohne wesentliche Bewegungseinschränkungen oder neurologische Ausfälle.

02.01. 01

20

2

Narbenschmerzen nach Leistenbruchrezidivoperation links. Pos. mit unterem RSW entsprechend der belastungsabhängigen lokalen Schmerzproblematik bei Nervenbedrängung mit mäßiger Sensibilitätsstörung und mehrfachen Lokalinfiltrationen.

04.11. 01

10

3

Kniegelenksbeschwerden bei Genu varum bds. Pos. mit unterem RSW entsprechend den angegebenen Belastungsschmerzen mit mäßigen radiologischen Veränderungen bei freier Beweglichkeit.

02.02. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

20 v. H.

"Begründung für

den Gesamtgrad der Behinderung:

Gesamt-GdB 20 v.H. ergibt sich aus Gesundheitsschädigung (GS) 1, GS 2 und 3 können nicht weiter anheben, da weder die lokalen Schmerzen in der Leiste mit leichtem Sensibilitätsdefizit noch die belastungsabhängigen Kniegelenksbeschwerden die WS-Problematik maßgeblich negativ beeinflussen.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Blinddarmoperation und Zustand nach UA-Bruch rechts, da hier keine Funktionseinschränkungen bewirkt werden."

3. Mit Parteiengehör vom 04.05.2015 wurde dem BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 22.05.2015 zeigte sich der BF im Wesentlichen mit den festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden, und stellte den Antrag ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Aus Sicht des BF betrage der Grad der Behinderung zumindest 50 %. Der befasste Sachverständige erstattete daraufhin eine Stellungnahme zu den Einwendungen des BF, wobei die getätigten Ausführungen im Gutachten vom 22.04.2015 bestätigt wurden.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2015 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, und ein Grad der Behinderung von 20 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In seiner umfassenden Beschwerde wurde der Verfahrensgang aus Sicht des BF zusammengefasst. Unter einem wurde die Begutachtung durch einen weiteren Sachverständigen gefordert.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2015 durch die belangte Behörde vorgelegt.

7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige XXXX, Facharzt für Chirurgie und orthopädische Chirurgie, dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinzugezogen, und mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In dem eingeholten Gutachten vom 02.10.2015 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF zusammengefasst folgendes festgehalten:

"Diagnosen:

1. Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation, Fehlhaltung durch geringen Beinlängenunterschied, geringgradige Funktionseinschränkung, Pos 02.01.01, oberer RSW bei geringer Einschränkungen ohne Dauertherapie, GdB 20 vH.

2. Gelenksschädigungen, Abnützungen beider Kniegelenke bei O-Bein Fehlstellung und Folgezustand nach Stressfraktur des rechten Schienbeinkopfes 1982, Hüftgelenksabnützung beidseits, Armhebeschmerz links, geringgradige Funktionseinschränkungen, Pos 02.02.01, oberer RSW bei geringen Einschränkungen mehrerer Gelenke, GdB 20 vH.

Folgende Leiden erreichen aufgrund ihrer geringfügigen Beeinträchtigungen bzw. ihrer zeitlich begrenzten Dauer keinen maßgeblichen Behinderungswert und werden daher nicht für die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung herangezogen:

Narbenbeschwerden nach Leistenbruchoperation links 2006 und Rezidivoperation 2011 mit Belastungsbeschwerden und Gefühlsstörungen.

Zusammenfassung und Beurteilung:

Der Untersuchte leidet an Abnützungen der Wirbelsäule und der Knie- und Hüftgelenke.

Die einzelnen festgestellten Grade der Behinderung ergeben sich durch Zuordnung des Ausmaßes der einzelnen Gesundheitsstörungen zu den entsprechenden Positionen und Rahmensatzwerten der Einschätzungsverordnung.

Zusammenfassend ergibt sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens anhand der vorliegenden Befunde unter Berücksichtigung der Anamnese, der subjektiven Beschwerden der Untersuchten, des klinischen Untersuchungsbefundes und der beigebrachten Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 %.

Der Gesamtgrad der Behinderung bildet sich aus der Gesundheitsstörung 1 und wird durch die Gesundheitsstörungen 2 um 10 % angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme besteht.

Bei der Bildung des Gesamt-Wertes ist vom höchsten Teilansatz auszugehen und zu prüfen, inwieweit weitere maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen das Ausmaß der Gesamtauswirkung aller Behinderungen vergrößern, wobei Teilschritte von mindestens 10 % verwendet werden. Eine Addition der Einzelbehinderungsgrade ist grundsätzlich nicht vorzunehmen. Der Gesamtgrad der Behinderung besteht ab 2013.

Im Vergleich zum Gutachten des Sozialministeriumservice ergeben sich folgende Änderungen:

Die Einschränkungen von Seiten der Gelenke (GS2) wurden aufgrund des zusätzlichen Bestehens von Hüftgelenkseinschränkungen und Einschränkungen des rechten Schultergelenkes und aufgrund der festgestellten funktionellen Einschränkungen gemäß der Position 02.02.01 mit dem obersten RSW eingeschätzt. Daraus ergibt sich eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30 vH. Die Narbenbeschwerden erreichen keinen maßgeblichen Grad der Behinderung."

8. Das Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit 16.10.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der BF übermittelte zum Parteiengehör eine Stellungnahme mit mehreren Anmerkungen und Fragestellungen zum eingeholten Gutachten.

9. Für 15.04.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Am 14.04.2016 teilte der BF mittels E-Mail mit, dass er aus krankheitsbedingten Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Eine diesbezügliche ärztliche Bestätigung wurde beigebracht. Die Verhandlung wurde daraufhin abberaumt und für den XXXX neuerlich anberaumt. Am 17.06.2016 teilte der BF mittels Mail mit, dass er aus krankheitsbedingten und familiären Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Er ersuche um Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit. Daraufhin wurde vom erkennenden Senat angeordnet, die Verhandlung in Abwesenheit des BF durchzuführen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde als Sachverständiger (SV) XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin geladen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde zusammengefasst vorgebracht wie folgt:

"Der vorsitzende Richter (VR) stellt fest, dass der BF im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde von XXXX am 22.04.2015 begutachtet wurde, und diesbezüglich ein schriftliches Gutachten vorliegt (AS 325ff). Weiters wurde im Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes der Amtssachverständige XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit einer Gutachtenerstellung nach persönlicher Untersuchung beauftragt (AS 15ff). Der BF hat zum Gutachten des XXXX eine Stellungnahme übermittelt.

VR an SV: In ihrem Gutachten vom 22.04.2015 wird als GS 2

Narbenschmerzen zu PosNr.: 04.11.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 % festgestellt. Im Gutachten XXXX wird diese Position nicht erwähnt. Der BF führt diesbezüglich aus, dass diese Leiden nach

Pos.Nr.: 07.08.01 einzuschätzen wären.

SV: Pos. Nr. 07.08.01 ist deshalb nicht anzuwenden, da diese Pos. Nr. einen vorhandenen Leistenbruch beschreibt. Beim BF wurde der Leistenbruch aber operativ saniert. Ich meine, dass diese GS beim BF vorliegt, und glaube ihm diese Schmerzen natürlich, weshalb man meinem Gutachten folgend, zu Pos. Nr. 04.11.01 den unteren Rahmensatzwert von 10 % geben kann.

VR: Der BF führt in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme aus, dass auch PosNr.: 05.07.05 (Mitralklappeninsuffizienz) im Gutachten keinen Niederschlag gefunden hat. Dies wäre in einem Gutachten von XXXX (29.05.2012) befundet worden. Finden sich diesbezüglich medizinische Beweismittel bzw. war eine deraritge Gesundheitsschädigung Thema bei ihrer Begutachtung am 22.04.2015?

SV: Die Herzklappensituation wurde in der persönlichen Begutachtung von dem BF nicht vorgebracht und daher nicht eingeschätzt, zumal auch keine alltagsrelevante klinische Symtomatik bestand. Da jedoch diese Problematik aktenkundig ist, und in der EVO mit Pos. 05.07.05 eine Einschätzung vorgesehen ist, kann diese mit unterem Rahmensatzwert mit 10 von Hundert aufgenommen werden.

VR: Was ergibt sich nunmehr für den Gesamtgrad der Behinderung?

SV: Die in der Verhandlung bewerteten GS 3 und 4 heben nicht weiter an, da weder die Narbenschmerzen in GS 3, noch die mäßige Herzklappeninsuffizienz in GS 4 eine relvante negative Auswirkung auf den Bewegungs- und Stützapparat mit GS 1 als Wirbelsäulensyndrom zeitigen. Es bleibt daher bei den im Gutachten von XXXX befundeten Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt dreißig (30) von Hundert (v.H.).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die obig angeführten Feststellungen, sind das Ergebnis der abgeführten mündlichen Verhandlung, und beruhen einerseits auf die in der Verhandlung erörterten Sachverständigengutachten, sowie andererseits auf den Ausführungen des der Verhandlung hinzugezogenen Amtssachverständigen XXXX.

Die zum Gesundheitszustand des BF eingeholten Sachverständigengutachten sowie das in der mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen erstattete Gutachten kommen im Wesentlichen zu einem übereinstimmenden Ergebnis. Sie stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Es wurde ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert und vermochte der BF in seinen schriftlichen Eingaben nicht, die Ausführungen der befassten Sachverständigen zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§1 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören

(§ 40 Abs. 1 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) von Hundert festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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