BVwG W227 2116109-1

W227 2116109-1Tribunale amministrativo federale24 giu 2016

Regest

Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W227 2116109-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2116109.1.01

Spruch

W227 2116109-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) betreffend den am 21. November 2014 eingebrachten Antrag auf internatio-nalen Schutz beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer brachte am 21. November 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Am 16. Juni 2015 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde beim BFA ein.

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. April 2016, Zl. W227 2116109-1/11Z, wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde bis zur Entscheidung des Verwal-tungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ro 2016/20/0001 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

4. Am 13. Juni 2016 wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 letzter Satz VwGVG wieder fortgesetzt, weil die Rechtsfrage mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001, dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt am 8. Juni 2016, beantwortet wurde. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zur stattgefundenen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

5. Am 23. Juni 2016 zog der (rechtlich vertretene) Beschwerdeführer seine Säumnisbe-schwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer zog am 23. Juni 2016 seine Säumnisbeschwerde explizit zurück.

2. Beweiswürdigung

Dies ergibt sich eindeutig aus seinem am 23. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht (per Fax) eingelangten Schreiben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

3.1.2. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 7 VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] § 7 VwGVG K 5 ff.).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.1.3. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.4.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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