W190 2107655-1•BVwG W190 2107655-1
W190 2107655-1Tribunale amministrativo federale24 giu 2016
Eingabengebühr, Kostentragung, Rechtswidrigkeit, Revision teilweise<br/>zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Verfahrenshilfe, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung
W190 2107655-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Angola, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen 1. den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Mai 2015, Zl. 1067693609/150476881, und
2. die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. Mai 2015 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 8. Mai 2015 bis 11. Mai 2015 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG abgewiesen.
III. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 12. Mai 2015 bis 20. Mai 2015 wird gemäß § 22a Abs. 1BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung rechtswidrig war.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
VI. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
VII. Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wird nicht Folge gegeben.
B)
Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I., A.II., A.III. und A.VI. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Im Übrigen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 7. Mai 2015 gegen 15:15 Uhr im Personenzug IC865 von Linz Richtung Wien durch Exekutivorgane im Rahmen der Schengenfahndung einer Personenkontrolle unterzogen, wobei sich der Beschwerdeführer sehr aggressiv verhielt und weder seinen Namen, seine Staatsbürgerschaft noch sein Geburtsdatum bekannt geben wollte. Da der Verdacht bestand, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine illegal aufhältige Person handelt, wurde um 15:20 Uhr die Festnahme gemäß § 39 Abs. 1 FPG ausgesprochen. Weil sich der Beschwerdeführer weiterhin sehr aggressiv verhielt und er Anstalten machte, flüchten zu wollen, wurden ihm Handfesseln angelegt. Während der gesamten Amtshandlung aufgefordert, seine Identität schriftlich bekannt zu geben, führte der Beschwerdeführer immer wieder verschiedene Datensätze an. Der Beschwerdeführer wurde in das PAZ St. Pölten überstellt und einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen, wobei ein EURODAC-Treffer in der Schweiz erzielt wurde. Nachdem von der LPD NÖ festgestellt wurde, dass eine Zurückschiebung in die Schweiz nicht möglich ist, wurde vom Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 BFA-VG erlassen.
Mit E-Mail des Bundesamtes vom 8. Mai 2015 erging an die Dublin-Abteilung in der Schweiz eine Anfrage zur Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers, wobei die Behörde mitteilte, dass der Beschwerdeführer unter den Daten XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Angola, am 7. Jänner 2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt habe.
Gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 8. Mai 2015 gab der Beschwerdeführer schwer verständlich an, er heiße XXXX bzw. schrieb er auf einen Zettel kaum leserlich den Namen XXXX, geboren am XXXX. Auf nochmalige Nachfrage nach seinem Namen, seiner Staatsangehörigkeit und seinem Geburtsdatum verweigerte der Beschwerdeführer eine Antwort. Er gab lediglich an, ledig zu sein, keine Kinder zu haben und über keine finanzielle Mittel zu verfügen. Nach Vorhalt, dass er nachweislich am 7. Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz gestellt habe, entgegnete er, dass dies falsch sei. Der Beschwerdeführer verweigerte letztlich auch die Unterschriftsleistung der Niederschrift.
Mit Mandatsbescheid vom 8. Mai 2015, zugestellt durch persönliche Übernahme um 13:00 Uhr (der Beschwerdeführer verweigerte hierfür erneut die Unterschrift), wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend führte das Bundesamt aus, die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens (nicht rechtmäßiger Aufenthalt, keine Personaldokumente, keine Mitwirkung am Sachverhalt vor österreichischen Behörden, keine finanziellen Mittel, keine Wohnadresse oder sonstige Abgabestelle) deutlich als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sozialen Verankerung in Österreich sowie aus dem bisherigen Verhalten könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Die Anordnung gelinderer Mittel komme nicht in Betracht und sei der Beschwerdeführer im Übrigen haftfähig.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer ins PAZ Hernalser Gürtel überstellt.
Am 12. Mai 2015 leitete das Bundesamt mittels Wiederaufnahmeersuchen das Konsultationsverfahren mit der Schweiz ein. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 stimmte die Schweiz einer Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin-III-VO zu.
Am 20. Mai 2015 um 13:10 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.
Mit Bescheid vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 nicht erteilt und gleichzeitig gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung in die Schweiz zulässig.
Ebenso am 20. Mai 2015 erging ein Festnahmeauftrag für den 8. Juni 2015, ein Abschiebeauftrag für den 9. Juni 2015 und wurde ein Laissez-passer betreffend den Beschwerdeführer ausgestellt.
Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2015, beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 27. Mai 2015, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. Mai 2015 sowie gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 8. Mai 2015 bis zum 20. Mai 2015.
Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerde aufgrund der durch die Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG nunmehr herrschenden Rechtsunsicherheit bezüglich des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft sowie die dadurch entstandenen verfassungsrechtlichen Bedenken gemäß § 22 Abs. 1 bzw. § 13 Abs. 3 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Zudem sei die Anordnung von sowie die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig, da im gegenständlichen Fall ein Dublin-Tatbestand vorliege. Diese Tatsache sei der belangten Behörde bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bekannt gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nunmehr in seiner jüngsten Rechtsprechung ausgeführt, dass die Verhängung von Schubhaft in Dublin-Fällen nicht zulässig sei, da die entsprechende Bestimmung des FPG dem Erfordernis der Konkretisierung der in Art. 28 Abs. 2 iVm Art. 2 lit n Dublin III-VO normierten Voraussetzungen des Vorliegens von "Fluchtgefahr" nicht entsprächen. Außerdem stütze sich der angefochtene Bescheid nicht auf Art. 28 Dublin III-VO. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sei aufgrund der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG zudem in grundrechtswidriger Weise erfolgt. Weiters wurde umfassend die Unzuständigkeit des Bundesamtes in Schubhaftangelegenheiten dargelegt.
Der Beschwerdeführer beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterzuleiten, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer beizugeben, die Befreiung von der Eingabengebühr, im Fall des Obsiegens der Behörde vom Ersatz des Aufwandersatzes sowie dem Beschwerdeführer die Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen. An Kosten verzeichnet der Beschwerdeführer insgesamt € 767,60.
Das Bundesamt legte am 3. Juni 2015 den Akt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten Rechtswidrigkeit von Schubhaften in Dublin-Fällen auf die Verordnung zur Änderung der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung hinweist, in der sehr wohl auf den Sicherungsbedarf iSd § 76 FPG verwiesen werde. Subsummierend sei daher ausreichend betreffend Verhältnismäßigkeit und Sicherungsbedarf iSd § 76 FPG der Schubhaft wie auch hinsichtlich der möglichen Anwendung eines gelinderen Mittels ermittelt bzw. abgewogen worden. Daher beantragt das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Es wurden keine Kosten verzeichnet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige Beschwerdeführer, dessen Identität und Staatsangehörigkeit nicht feststeht, ist nicht österreichischer Staatsbürger.
Über den haftfähigen Beschwerdeführer wurde mit Beschied vom 8. Mai 2015 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Das Bundesamt leitete am 12. Mai 2015 ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz ein. Am 18. Mai 2015 stimmte Schweiz einer Übernahme des Beschwerdeführers zu. Am 20. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.
Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet weder einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz noch verfügte er über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie behördlich gemeldet. Er wirkte nicht am Verfahren mit und tätigte unterschiedliche Angaben zu seiner Identität.
Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Österreich. Er ist in Österreich keiner legalen Erwerbsarbeit nachgegangen und verfügt über keine nennenswerten Barmittel. Er spricht kein Deutsch. Es können auch sonst keine integrativen Umstände erkannt werden, die die Annahme tragen würden, der Beschwerdeführer würde sich dem Verfahren bzw. der Abschiebung stellen.
Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten fremdenpolizeilichen Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und den in diesen Akten einliegenden Meldungen, Einvernahmeprotokollen, Abfragen des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Melderegisters sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, Bescheiden und sonstigen behördlichen Schriftstücken; ferner dem zur Aktenvorlage übermittelten Schreiben der belangten Behörde vom 2. Juni 2015.
Feststellungen zur Identität und Nationalität des Beschwerdeführers konnten nicht getroffen werden, da der Beschwerdeführer auf Grundlage des Inhaltes der Verwaltungsakten im gegenständlichen Schubhaftverfahren nicht von sich aus Identitätsdokumente des Herkunftsstaates zur Vorlage gebracht hat.
1. Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8 f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
2. Die Beschwerde behauptet das Fehlen effektiven Rechtsschutzes und eines faires Verfahren in Schubhaftangelegenheiten vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG idF FRÄG 2015 mit 19.06.2015:
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 3.1. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken des Beschwerdeführers treffen daher nicht zu.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Schubhaftbescheid
1. Der Beschwerdeführer geht davon aus, das Bundesamt sei zur Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG sachlich nicht zuständig gewesen. Diese Ansicht ist verfehlt:
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem Bundesamt die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamtes fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des Bundesamtes nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst. Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das Bundesamt, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zu gesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig war.
2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (vgl. VwGH 28.06.2007, 2006/21/0360; 22.11.2007, 2006/21/0333), kann die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582).
Da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz stellte, ist er nicht als Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 zu qualifizieren. In einem solchen Fall hätte das Bundesamt die Schubhaft grundsätzlich entweder nach § 76 Abs. 1 FPG oder aber nach Art. 28 Dublin III-VO verhängen können. Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall die Schubhaft zutreffenderweise nach § 76 Abs. 1 FPG verhängt:
Die Beschwerde führt dementgegen aus, dass aufgrund des EURODAC-Treffers in der Schweiz ein Dublin-Tatbestand vorliege und die Verhängung von Schubhaft in Dublin-Fällen nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig sei, ist dem entgegenzusetzen, dass der Zweck der Schubhaft nach Art. 28 Dublin III-VO die Sicherstellung des Überstellungsverfahrens zu sein hat und ein solcher Zweck (schon) mit Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit einem anderen Mitgliedsstaat vorliegen kann, sofern eine Zustimmung wahrscheinlich erscheint (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 223f). Daraus folgt, dass aufgrund eines EURODAC-Treffer allein noch nicht der Schluss zulässig ist, dass eine Überstellung im Sinne der Bestimmung des Art. 28 Dublin III-VO und somit eine Inschubhaftnahme auf Grundlage des Art. 28 Dublin III-VO zu rechtfertigen geeignet ist. Daraus folgt aber, dass lediglich ein EURODAC-Treffer für sich allein noch nicht zu begründen vermag, ob eine Inschubhaftnahme nach der Bestimmung des § 76 Abs. 1 FPG oder Art. 28 Dublin III-VO erfolgen kann. Ein Dublin-Bezug aufgrund eines EURODAC-Treffers ist aber insbesondere nicht ohne weiteres gegeben, wenn die Angaben des Betroffenen selbst einen Dublin-Bezug als nicht gegeben darstellen, das heißt in concreto, die Asylantragstellung im betroffenen Mitgliedstaat dezidiert verneinen. Das Verhalten des Beschwerdeführers gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 8. Mai 2015 hat im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Dublin-Bezuges zweifelhaft erscheinen lassen. So entgegnete der Beschwerdeführer nach Vorhalt des EURODAC-Treffers, dass diese Angaben falsch seien. Die zusätzliche mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers (Angaben von keinen bzw. falschen Daten) machte es notwendig, die tatsächliche Zuständigkeit der Schweiz durch das Bundesamt zunächst abzuklären, weshalb über den Beschwerdeführer in korrekterweise die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 76 Abs. 1 FPG angeordnet wurde.
4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; vgl. auch 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280; 25.03.2010, 2009/21/0121).
Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers bestand im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits erheblicher Sicherungsbedarf:
Der Beschwerdeführer verfügt über keine soziale oder familiäre Integration in Österreich. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach, er ist mittellos und unterstandslos. Er verfügt somit über kein soziales Netz in Österreich, das die Annahme tragen könnte, dass er nicht untertauchen, sondern sich dem Abschiebeverfahren stellen würde.
Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und verfügt über kein Aufenthaltsrecht. Er stellte auch keinen Antrag auf internationalen Schutz, um seinen Aufenthalt vorübergehend zu legalisieren bzw. um seinen Lebensunterhalt durch die Leistungen aus der Grundversorgung zu sichern. Er besitzt keine Personaldokumente und leistete keine Mitwirkung am Sachverhalt vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde sich der Abschiebung nach Angola entziehen, ist daher zutreffend.
5. Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nichterforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
Im Fall des haftfähigen Beschwerdeführers, der über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, bestand bei der Bescheiderlassung die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird. Die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist im Schubhaftverfahren keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138).
6. Der Sicherungszweck konnte - wie auch das Bundesamt zutreffend davon ausging - nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden:
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung scheidet bereits auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus.
Mit einer periodischen Meldeverpflichtung bzw. mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, ließ sich schon vor dem Hintergrund der bisherigen mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren sowie der fehlenden sozialen und familiären Integration in Österreich, nicht das Ausreichen finden.
7. Die Verhängung der Schubhaft war auch wegen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht unverhältnismäßig:
Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu bestehenden Krankheiten machte, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bei Schubhaftverhängung gesund und haftfähig war.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
Zu A.II. und III.) Anhaltung in Schubhaft
1. Die Anhaltung vom 8. Mai 2015 bis zum 11. Mai 2015
Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe dafür vor, dass die Anhaltung unverhältnismäßig geworden und somit vom Schubhaftbescheid nicht mehr gedeckt gewesen wäre. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt: Die Anhaltung in Schubhaft dauerte bis zur Einleitung des Konsultationsverfahrens nur vier Tage. Weder auf Grund der Dauer der Anhaltung, noch auf Grund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erwies sich die Anhaltung als nicht mehr verhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 8. Mai 2015 bis 11. Mai 2015 ist sohin abzuweisen.
2. Die Anhaltung vom 12. Mai 2015 bis zum 20. Mai 2015:
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Am 12. Mai 2015 leitete die belangte Behörde Dublin-Konsultationen ein. Folglich wurde der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt zur Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens nach dieser Verordnung in Haft gehalten. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft nach dieser Bestimmung verhängen müssen (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; vgl. auch VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075).
Die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2015 bis 20. Mai 2015 war folglich rechtswidrig und der Beschwerde insoweit stattzugeben.
Da die Schubhaft des Beschwerdeführers bereits vor Erhebung der Schubhaftbeschwerde endete, war kein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen.
Zu A.IV. und A.V.) Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG - ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).
Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).
Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.3.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.
Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend das teilweise Obsiegen findet somit kein Kostenersatz statt.
Zu A.VI.) Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.
Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
Zu A.VII.) Verfahrenshelfer
1. Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann gemäß Abs. 2 schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird. Die Behörde hat gemäß Abs. 3 dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt gemäß Abs. 4 für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen. Die Bestellung eines Verteidigers erlischt gemäß Abs. 5 mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. In Privatanklagesachen sind gemäß Abs. 6 die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. In Verfahrenshilfesachen ist gemäß Abs. 7 die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
2. Der Verfassungsgerichtshof hob § 40 VwGVG mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, unter Fristsetzung bis 31.12.2016 auf. Die Bestimmung ist somit anwendbar.
3. Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum
3. Hauptstück - Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt - Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in § 40 VwGVG, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014,
E 599/2014; 25.06.2015, G 7/2015).
Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (s. VfGH 17.09.2015, E 1343-1345/2015).
4. Selbst bei Anwendbarkeit des § 40 VwGVG auf das vorliegende Schubhaftverfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:
Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn der Beschwerdeführer bereits einen Vertreter hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers durch seinen gewillkürten Vertreter. Dem Antrag wäre sohin auch bei Anwendung des § 40 VwGVG nicht Folge zu geben gewesen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wird der maßgebliche Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen Spruchpunkt A.I. A.II. und A.III. nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die in der Begründung zu A.1. zitiert ist, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Hinblick auf den Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90); daher ist die Revision gegen Spruchpunkt A.VI. nicht zulässig. Die zwischenzeitlich aufgeworfene Rechtsfrage des Anspruchs bzw. der Versagung auf einen Verfahrenshelfer bei bereits vertretenen Beschwerdeführern ist wie oben dargelegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Zusammenschau der bezeichneten Entscheidung mit den relevanten gesetzlichen Bestimmungen zweifelsfrei zu lösen und bedarf daher keiner weiteren Befassung des Verwaltungsgerichtshofes.
3. Die Revision ist im Übrigen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es sich bei der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme einerseits und dem Schubhaftbescheid und der Anhaltung in Schubhaft andererseits um einen oder mehrere Verwaltungsakte handelt, fehlt.
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