BVwG W118 2113528-1

W118 2113528-1Tribunale amministrativo federale24 giu 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, Einbehaltung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W118 2113528-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W118.2113528.1.00

Spruch

W118 2113528-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, II/7-EBP/09-120309799, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 30.04.2009 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Darüber hinaus trieb der BF im Antragsjahr 2009 Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104597697, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 141,79 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 8,60 ha, davon 6,30 ha Almfläche, 7,29 Zahlungsansprüche, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 8,47 ha, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 7,29 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 7,29 ha zugrunde gelegt.

3. Mit Datum vom 24.07.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden u. a. für das Antragsjahr 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.

4. Mit Bescheid der AMA vom 14.11.2013, II/4-EBP/09-120309799, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 141,79 rückgefordert. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass ein Betrag in Höhe von EUR 49,21 einzubehalten sei.

Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 8,60 ha, davon 6,30 ha Almfläche, 7,29 Zahlungsansprüche, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 8,47 ha, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 7,29 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 4,76 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,53 ha.

Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 24.07.2013 Flächenabweichungen größer 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe habe gewährt werden können. Darüber hinaus sei die Abweichung größer 50 % gewesen, weshalb ein zusätzlicher Betrag einzubehalten und gegenzuverrechnen sei.

Für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichten, könnten keine Prämien gewährt werden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 21.11.2013 Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle 2013 habe andere Ergebnisse gebracht. Der BF beantrage die Zustellung des Prüfberichts zur Vor-Ort-Kontrolle zur Stellungnahme sowie einen Augenschein an Ort und Stelle. Auf Basis des Prüfberichts könne eine Zuordnung der jeweiligen Schläge zu den Flächen in der Natur in Ermangelung einer klaren Bezeichnung nicht vorgenommen werden.

Die Behörde habe im Jahr 2000 eine amtliche Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX durchgeführt. Im berechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit des amtlichen Kontrollergebnisses sei die so ermittelte Futterfläche auch der Antragstellung in den Folgejahren zugrunde gelegt worden.

Für die gegenständliche Alm sei im Jahr 2012 ein Antrag auf rückwirkende Flächenrichtigstellung auch für die Antragsjahre 2010 und 2011 gestellt und positiv behandelt worden.

Die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebungen fänden ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung, sondern würden die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle ungeprüft auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen. Diese Vorgangsweise sei unsachlich.

Es sei zu Unrecht keine Verrechnung von Unter- mit Übererklärungen erfolgt. Es seien zu Unrecht Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden.

An einer allfällig falschen Beantragung treffe den BF kein Verschulden. Diesbezüglich verweist der BF auf die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2000. Die Antragstellung habe sich stets am Ergebnis der alten Vor-Ort-Kontrolle orientiert, wobei die Berechnung und Beantragung der Almfutterfläche immer unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten und der Mitarbeit der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgt sei. Ab dem Jahr 2010 habe die AMA neue Beurteilungskriterien eingeführt (N-LN-Faktoren). Daraus erklärt sich, dass die in der Natur unveränderte Almfläche am Papier verringert worden sei.

Seit 2011 und 2012 sei medial und in Fachzeitschriften von teilweise massiven Problemen mit Almfutterflächen bei Vor-Ort-Kontrollen berichtet worden. Die AMA habe im Winter 2012/2013 allein aus den Luftbildern ein vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt und dem Almbewirtschafter zur Kenntnis gebracht, welches jedoch in Anbetracht des viel zu geringen Ausmaßes unmöglich mit dem tatsächlichen Ausmaß an vorhandenen Futterflächen übereinstimmen konnte.

Aus dieser sich vor allem seit 2012 verbreitenden Unsicherheit sei trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der in der Vergangenheit beantragten Fläche ein Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche auch für die Jahre 2011 und 2010 gestellt worden, der seitens der Behörde positiv beurteilt worden sei. Die Almfutterfläche sei aus reiner Vorsicht reduziert worden.

Die ungeprüfte Annahme, dass die Fläche stetig aufgrund der Zunahme der Überschirmung um 5 % abnehme, widerspreche dem Unmittelbarkeitsgrundsatz.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Da der für die beschwerdeführende Partei nicht erkennbare Irrtum mehr als 12 Monate zurückliegen würde, bestünde keine Verpflichtung diesen Betrag zurückzuzahlen. Die Förderungsbeiträge seien gutgläubig verbraucht worden und deswegen wäre die Rückforderung auch unzulässig (siehe "Rechtsgutachten zu Aspekten der Rückforderung von Agrarbeihilfen in Bezug auf Almfutterflächen", Prof. Arno Kahl und Prof. Thomas Müller, Universität Innsbruck, August 2013).

Bei Änderung der Berechnungsmethoden bzw. Mess-Systeme treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderungsantrag, wenn der sorgfältige Beschwerdeführer beantragt habe, was er für richtig hält und nicht nur, was tatsächlich richtig wäre (vgl. VG Augsburg Au 3 K 08.837, juris, Rn. 46; VG Göttingen 2 A 156/08, Juris, Rn. 29). Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs. T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Dem BF sei die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters nicht erkennbar gewesen, zumal die Vor-Ort-Kontrolle mithilfe eines neueren Luftbildes durchgeführt worden sei. Die Qualität des zur Verfügung stehenden Luftbildes sei mangelhaft gewesen. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mit einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden als jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten seien auf dem Orthofoto nicht erkennbar gewesen.

Die Behörde habe bei der Vor-Ort-Kontrolle vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden in Schritten von 100 %, 70 %, 30 % und 0 % beurteilt. Flächen, die nicht als Futterfläche anzuerkennen seien, seien ohne genaue prozentuelle Schätzung pauschal geschätzt und ausgeschieden worden.

Ab 2010 habe die Behörde einen prozentuellen NLN-Faktor eingeführt, mittels welchem die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten zu ermitteln seien. Durch diese genaueren Kontrollen würde deutlich weniger Futterfläche festgestellt werden als bei früheren amtlichen Erhebungen. Eine 80%-ige Futterfläche habe bis zum Jahr 2009 immer nur als 100%-ige Futterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende diesen neuen Maßstab nunmehr aber auch auf frühere Wirtschaftsjahre vor 2010 an und verhänge Sanktionen. Der BF habe auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne dem BF daher nicht angelastet werden und deswegen sei die Verhängung von Sanktionen rechtswidrig.

An einer überhöhten Beantragung von (Alm)Futterflächen treffe den BF keine Schuld. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und gelte dieser als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Der Almbewirtschafter habe sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Der BF selbst habe sich aber auch stets mit dem Almbewirtschafter beraten und die Alm auch besichtigt. Die Handlungen des Almbewirtschafters seien zwar dem BF zuzurechnen, aber hinsichtlich des Verschuldens müsse ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden.

Dies gelte insbesondere für den BF als Auftreiber von Zinsvieh. Der BF treibe seine Tiere gegen Leistung eines Entgelts auf. Aus diesem entgeltlichen Vertragsverhältnis ergebe sich, dass der BF darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Vertragspartner das Vieh ordentlich verwahrt und füttert. Der BF habe diesbezüglich mehrfach mit dem Almbewirtschafter gesprochen und sich dessen versichert. Veränderungen in der Natur habe der BF nicht wahrnehmen können.

Gemäß § 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Sanktionen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe. Die Zahlung sei bereits am 28.10.2009 erfolgt, der Rückforderungs-Bescheid sei dem BF nach dem 15.11.2013 zugestellt worden.

Gemäß § 73 Abs. 5, UAbs. 2 VO (EG) 796/2004 verjährten Rückforderungsansprüche binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das antragsgegenständliche Jahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der BF in gutem Glauben gehandelt habe und eine behördliche Flächenfeststellung erfolgt sei.

Die verhängte Sanktion sei überdies unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Es werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe durchzuführen, jedenfalls aber keine Kürzungen und Ausschlüsse zu verhängen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dem BF sämtliche Prüfberichte und Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm vorzulegen, einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und mit einem Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche zu bestimmen. Darüber hinaus erklärt der BF die Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters zum Inhalt seiner Berufung.

Der angeführten Sachverhaltsdarstellung ist zu entnehmen, dass der Vorgänger des Obmanns im Jahr 2000 auf Basis eines Schwarz-weiß-Luftbildes die Almfutterfläche gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet habe. Auf dem Luftbild seien die einzelnen Schläge eingezeichnet und nach den Überschirmungsregeln festgelegt worden.

Die Flächenmessung habe mit einfachen Mitteln erfolgen müssen. Für die konkrete Alm sei eine Futterfläche von 141 ha festgestellt und beantragt worden. Die Fläche sei im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2000 bestätigt worden. Bei der Bearbeitung des neuen Luftbildes im Jahr 2009 sei eine Futterfläche von 108,38 ha erhoben und beantragt worden.

Im Jahr 2010 sei auf Basis der neuen Kriterien eine Fläche von 77,17 ha ermittelt worden. Tatsächlich seien die Futterflächen in der Natur in etwa gleich geblieben. Dies zeige ein Vergleich der beiliegenden Luftbilder aus den Jahren 2000 und 2010.

Gemäß § 9 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009 dürfe die Behörde bei Auftreibern keine Sanktionen verhängen.

6. Dem Akt liegt eine Aufstellung der beantragten und durch die Behörde ermittelten Flächen bei. Aus dieser ergibt sich, dass im Jahr 2000 tatsächlich 141,00 ha beantragt und im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle ermittelt worden seien. Im Jahr 2007 scheint eine beantragte Fläche von 59,60 ha auf. Im Jahr 2008 eine beantragte Fläche von 108,38 ha, ebenso im Jahr 2009. Von 2010 bis 2012 seien 77,17 ha, im Jahr 2013 51,27 ha beantragt worden. Für die Jahre 2009 bis 2013 seien rund 45 ha ermittelt worden.

Erläuternd führt die AMA aus, im Jahr 2000 seien für die Begehung der Almen lediglich die jeweilige Futterflächenbewertung des Landes Tirol sowie Katasterpläne zur Verfügung gestanden. Die Ermittlung der Flächen durch die AMA sei noch ohne Unterstützung durch Orthofotos erfolgt, da solche der AMA nicht zur Verfügung gestanden seien.

Im Jahr 2013 seien dem Prüfer Luftbilder für die gesamte Alm zur Verfügung gestanden, wodurch eine differenziertere Betrachtung möglich geworden sei. Die technische Weiterentwicklung zeige sich auch in der Antragstellung. Sowohl die technische Weiterentwicklung als auch die rückläufige Futterflächenentwicklung rechtfertigten das Zugrundelegen der Feststellung aus dem Jahr 2013.

7. Mit Schreiben des BVwG vom 19.05.2016 wurde dem BF eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den vorläufigen Sachverhaltsfeststellungen des BVwG geboten. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass sich die Prüffeststellungen nach Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS als nachvollziehbar erwiesen hätten. In jedem Fall dürfte im Antragsjahr 2009 eine erhebliche Überbeantragung vorgelegen sein. Die Berufung auf eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2000 verfange nicht, da zu diesem Zeitpunkt Prüfungen durch die AMA noch ohne Zuhilfenahme von Orthofotos durchgeführt wurden. Allerdings habe der BF vorgebracht, dass ihm als bloßem Auftreiber nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Kontrolle der Tätigkeiten des Almobmanns zur Verfügung gestanden seien.

Vor diesem Hintergrund wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zum vorläufig festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen und in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Prüffeststellungen im INVEKOS-GIS in Abstimmung mit dem Almobmann konkret darzulegen, welche Flächen aus seiner Warte aus welchen Gründen nicht korrekt ermittelt wurden. Darüber hinaus wurde um Stellungnahme ersucht, welche Vereinbarungen mit dem Obmann der Agrargemeinschaft im Hinblick auf die Aufzinsung der Rinder getroffen wurden.

Eine entsprechende Stellungnahme ist in der vorgesehenen Zeit nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 30.04.2009 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Darüber hinaus trieb der BF im Antragsjahr 2009 Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.

In Summe beantragte der BF eine Fläche im Ausmaß von 8,60 ha, davon 6,30 ha anteilige Almfläche der Alm mit der BNr. XXXX. Dem BF standen für die Antragstellung 7,29 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Das Feldstück (FS) 2 des Heimbetriebes wies eine Fläche von 0,08 ha, das FS 7 eine Fläche von 0,01 ha und das FS 9 eine Fläche von 0,04 ha auf.

Mit Datum vom 24.07.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden diverse Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Tatsächlich handelte es sich bei 63,83 ha der beantragten 108,38 ha nicht um beihilfefähige Fläche, sondern um Wald bzw. Steine, Geröll, Sträucher etc.. Die anteilige Almfutterfläche des BF verringerte sich entsprechend von 6,30 ha auf 2,59 ha.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten.

Darüber hinaus wurde Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen. Die festgestellten Abweichungen konnten nachvollzogen werden.

Die Einsichtnahme hat ergeben, dass im Antragsjahr 2007 noch die gesamten Flächen der damals aus einem einzigen FS bestehenden Alm mit der BNr. XXXX zu 100 % als Futterflächen bewertet wurden.

Im Antragsjahr 2008 wurde der größte Teil des FS 1 zu 70 %, der größte Teil des FS 2 zu 70 % als Futterfläche bewertet. Ebenso im Antragsjahr 2009. Dies, obwohl die Alm kaum Baumbestand aufweist. Die nicht beihilfefähigen Elemente auf den Almflächen wurden also offensichtlich im Rahmen der Ermittlung des Überschirmungs-Prozentsatzes berücksichtigt.

Im Antragsjahr 2010 wurde demgegenüber der weitaus größte Teil des FS 1 mit 30 % Futterfläche bewertet. Die Restfläche wurde mit 70 % bewertet. In Summe wurde die Fläche um rund 26 ha reduziert. Beim FS 2 wurden Teilflächen mit 30 % bewertet und die mit 100 % beantragte Fläche verringert. Die Flächenreduktion betrug hier nur rund fünf ha. in den Jahren 2011 und 2012 erfolgte die Beantragung entsprechend.

Im Antragsjahr 2013 wurde beim FS 1 die zuvor mit 30 % beantragte Fläche auf 20 % reduziert. Zugleich wurden zwei Teilflächen auf 50 bzw. 60 % Futterfläche aufgewertet. Die zuvor mit 70 % beantragte Fläche wurde teils aufgewertet, teils abgewertet. In Summe ergab dies eine Reduktion von rund 4 ha. Beim FS 2 wurden die Teilflächen durchgängig abgewertet (von 100 % auf 80 %, von 70 % auf 50 % und 40 %). In Summe ergab sich eine Reduktion von rund 22 ha.

Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 wurden auf dem FS 1 die Schlag-Abgrenzungen im Wesentlichen bestätigt. Allerdings wurden Teilflächen auf 0 gesetzt. Dies gilt insb. für einen großen Teil der mit 20 % beantragten Fläche. Darüber hinaus wurde eine nicht beantragte Fläche ermittelt, die seitens der AMA nicht berücksichtigt wurde.

Insgesamt erweisen sich die Prüffeststellungen als nachvollziehbar. Die verschiedenen Teilflächen weisen auf den Luftbildern durchgängig unterschiedliche Farbabstufungen auf. Offensichtlich sind weite Teile der großflächigen Alm mit Sträuchern bestanden. In jedem Fall lag im Antragsjahr 2009 eine erhebliche Überbeantragung vor. Dies wird schon dadurch bestätigt, dass der Almbewirtschafter selbst in den Folgejahren die beantragte Fläche erheblich reduzierte. Der BF selbst führt aus, dass sich in der Natur nichts geändert habe. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die Umlegung der Ergebnisse der Vor-Ort-kontrolle auf das Antragsjahr 2009 zu Recht erfolgte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 teilen die zuständigen Behörden Flächen bei gemeinschaftlicher Nutzung fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]."

"Artikel 14

Allgemeine Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe besonderer Nutzungsformen

[...]

(4) Die Mitgliedstaaten legen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen."

"Artikel 30

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

  1. Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

[...]."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

[...]."

Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, muss jede beihilfefähige Fläche mindestens 0,10 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Z 1 der INVEKOS-GIS-Verordnung, BGBl. II Nr. 335/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007, sein oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.

Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.

2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);

2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.

Gemäß § 10 INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Gemäß Abs. 2 ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS).

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurde eine Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von mehr als 50 % festgestellt. Aus diesem Grund wurden dem BF für das Antragsjahr 2009 gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 keine Prämien gewährt und ein zusätzlicher Betrag einbehalten.

Der BF ist im Rahmen des Parteiengehörs weder der Flächenermittlung durch die AMA noch dem Vorwurf, dass die Falschangaben schuldhaft getätigt wurden, konkret entgegengetreten.

Somit war davon auszugehen, dass die Flächenermittlung durch die AMA korrekt erfolgte.

Der Nachweis gemäß Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004, dass ihn keine Schuld an den Falschangaben traf, ist dem BF nicht gelungen.

Hinweise auf einen Irrtum der Behörde i.S.d. Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 sind nicht zu Tage getreten.

Soweit sich der BF diesbezüglich auf die Änderung des Messsystems bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die jeweilige Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit.

Soweit sich der BF in seiner Beschwerde auf die Verjährung des Rückforderungsanspruches beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht; vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198. Im vorliegenden Fall sind vom Zeitpunkt der Gewährung der Prämien bis zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle weniger als vier Jahre vergangen, weshalb weder hinsichtlich der Verhängung der Sanktionen noch hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht gewährten Prämien Verjährung eingetreten ist; vgl. Art. 73 Abs. 5 und 6 VO (EG) 796/2004.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Zum einen handelt es sich bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche um eine rein technische Frage, zum anderen setzt der EuGH offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat; vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12, Agrokonsulting.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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