L502 2016950-1•BVwG L502 2016950-1
L502 2016950-1Tribunale amministrativo federale24 giu 2016
aktuelle Gefahr, Drohungen, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz
L502 2016950-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das österr. Bundesgebiet am 23.09.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am gleichen Tag wurde die asylgesetzliche Erstbefragung des BF zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen durchgeführt.
Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2. Am 19.11.2014 wurde der BF an der Regionaldirektion Wien des BFA zu seinen Antragsgründen niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge dessen legte der BF als Identitätsnachweise Reisepass, Staatsbürgerschaftsnachweis und Personalausweis vor. Als weitere Beweismittel legte er Fotos eines zerstörten Hauses vor.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und des Ergebnisses des erstinstanzlichen Beweisverfahrens sowie länderkundlicher Feststellungen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger sei und seine genaue Identität sowie seine ethnische und religiöse Zugehörigkeit feststehen. Der BF habe die von ihm behaupteten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft machen können. Aus diesen Feststellungen resultiere folgerichtig die Abweisung seines Asylbegehrens gemäß § 3 AsylG. Seine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig, zumal angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bestünden.
4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Gegen den Spruchpunkt I des Bescheides der belangten Behörde erhob der BF mit Unterstützung seiner Rechtsberater mit 16.12.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde.
Unter einem legte er weitere Beweismittel vor.
6. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 09.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
7. Das BVwG veranlasste die Erstellung von aktuellen Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters den Beschwerdeführer betreffend und führte am 19.05.2016 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsberaterin durch.
8. Mit 01.06.2016 langte beim BVwG eine abschließende Stellungnahme der Rechtsberaterin des BF ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist ledig, irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung.
Er stammt aus XXXX am südöstlichen Stadtrand von XXXX , wo er bei seinen Eltern, zwei Brüdern und fünf Schwestern aufwuchs und bis 1997 die Schule besuchte. In der Folge war er bis 2002 in der KFZ-Werkstätte eines Onkels beschäftigt, nach zweijähriger Arbeitslosigkeit war er für wenige Monate bis Februar 2005 in einem libanesischen Unternehmen beschäftigt, wo er als Hilfskraft und Chauffeur fungierte. Aufgrund eines Vorfalls außerhalb von XXXX , bei dem auf das Fahrzeug geschossen wurde, in dem der BF mit anderen Passagieren unterwegs war und bei dem auch er erheblich verletzt wurde, beendete er diese Tätigkeit und verzog nach XXXX um dort bis Juni 2007 in der KFZ-Werkstätte eines Freundes zu arbeiten. Danach zog er kurze Zeit nach XXXX und begann dort als Taxifahrer zu arbeiten, zwischen 2008 und 2009 war er in XXXX als Gartengestalter tätig, danach bis 2012 wieder in XXXX als Taxifahrer, bis zur Ausreise im Jahr 2014 verrichtete er dann als Taglöhner im Baugewerbe Gelegenheitsarbeiten. In der Zeit zwischen 2009 und 2014 war er bei Verwandten in XXXX wohnhaft.
Der Wohnsitz der Herkunftsfamilie des BF in XXXX wurde im Jahr 2007 im Zuge der allgemein bekannten konfessionell bedingten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten in dieser Zeit zerstört, in späterer Folge aber zum Teil wieder errichtet, dort wohnen aktuell der Vater des BF, der sich als früherer Beamter im Ruhestand befindet und nach dem Tod der Mutter wieder geheiratet hat, sowie die Stiefmutter, einer der Brüder, der Student ist, und die Schwestern des BF. Ein zweiter Bruder ist verheiratet, betreibt eine KFZ-Werkstätte und bewohnt einen eigenen Wohnsitz.
Der BF verließ im April 2014 den Irak ausgehend von XXXX nach Adana in der Türkei, wo er sich ca. vier Monate lang aufhielt, um ausgehend von dort auf dem Landweg schlepperunterstützt bis Österreich zu gelangen, wo er nach illegaler Einreise am 23.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF ist in Österreich nicht erwerbstätig und bezieht seit der Einreise bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnt einen privaten Wohnsitz und ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Nicht feststellbar war, dass der BF vor der im Jahr 2014 erfolgten Ausreise aus dem Irak wegen seiner früheren beruflichen Tätigkeit bei einem libanesischen Unternehmen im Irak bis Februar 2005 einer individuellen Verfolgung durch die Al Kaida oder aus unbekannten Gründen einer behaupteten Verfolgung durch schiitische Milizen im Jahr 2012 oder später ausgesetzt war oder dass er einer solchen im Falle einer Rückkehr in die Heimat ausgesetzt wäre.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Berücksichtigung der abschließenden Stellungnahme der Rechtsberaterin sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.
2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft des BF und zu dessen Lebenswandel vor der Ausreise aus dem Irak oben unter 1.1. stützen sich auf den Inhalt der von ihm vorgelegten Personaldokumente und sonstigen Beweismittel sowie seine persönlichen Aussagen vor dem BFA und dem BVwG.
Die Feststellungen zum Verbleib seiner Angehörigen stützen sich ebenso auf seine Aussagen vor dem BVwG.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF seit der Einreise nach Österreich bis dato sowie seinen aktuellen familiären Verhältnissen stützen sich auf dessen Aussagen vor dem BVwG und die dazu eingeholten Informationen aus den oben genannten Datenbanken sowie Auskünften des BFA.
2.3. Zur Feststellung oben unter 1.2. war aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:
2.3.1. Als Ausreisegrund gab der BF im Zuge der Erstbefragung an, er sei "im Irak von Terroristen gefoltert worden", er habe davon zahlreiche Narben und verfüge auch über medizinische Unterlagen dazu.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt führte er zu seinen Antragsgründen befragt aus, er sei im Jahr 2005, als er für ein libanesisch/amerikanisches Unternehmen tätig gewesen sei, Opfer eines Anschlags geworden, danach sei er "verfolgt" worden und habe er sich daher in den kurdischen Nordteil des Iraks begeben. Milizen der Al Kaida hätten jedoch während seiner Abwesenheit das Haus der Herkunftsfamilie des BF in XXXX zerstört und deren Fahrzeug entwendet, die Familie sei bedroht worden, weil man nach ihm gesucht habe, sie sei daher nach XXXX umgezogen, später sei die Familie wieder nach XXXX zurückgekehrt. Im Jahr 2012 sei von seinen Verfolgern entdeckt worden, dass er noch am Leben sei, und sei er neuerlich von bewaffneten Gruppen verfolgt worden, weil er ehemals für ein amerikanisches Unternehmen tätig gewesen sei. Darüber hinaus sei er auch von regierungsnahmen schiitischen Milizen bedroht worden, als er 2012 auf einem Markt unterwegs gewesen sei, weil er Sunnit sei.
2.3.2. Von der belangten Behörde wurde dem vom BF behaupteten Bedrohungsszenario kein Glauben geschenkt. In ihrer Beweiswürdigung verwies die Behörde auf verschiedene Widersprüche im Vorbringen des BF. So habe der Behauptung, er sei zuletzt 2012 bedroht worden und habe er sich daher in der Folge versteckt gehalten, widersprochen, dass er bis 2014 als Taxifahrer tätig gewesen sei. Auch habe er entgegen der vorerst behaupteten mehrfachen Bedrohung durch islamistische Gruppierungen in weiterer Folge angegeben, er habe nie persönlich Kontakt mit diesen gehabt. Habe er in der Erstbefragung noch erlittene Folterungen behauptet, so habe er dies in der Einvernahme ausdrücklich in Abrede gestellt.
Der Beweiswürdigung der belangten Behörde trat der BF in seiner Beschwerde insofern entgegen, als er nähere Ausführungen machte zum Anschlag auf ein Fahrzeug, mit dem er Anfang 2005 für ein libanesisches Unternehmen außerhalb von XXXX unterwegs gewesen sei, der mutmaßlich von Al Kaida verübt worden sei, weil dieses Unternehmen an der Errichtung von Militärbasen im Irak beteiligt gewesen sei. Er sei wegen damals erlittener Verletzungen auch bis 2014 mehrfach in ärztlicher Behandlung gewesen. Er sei nach der Entlassung aus stationärer Pflege ab 2005 weiterhin bedroht gewesen und deshalb an näher genannten Orten im Irak aufhältig bzw. versteckt gewesen. Im Weiteren sei er in XXXX durch den IS bedroht gewesen, weshalb er nach XXXX gezogen sei, dort aber wiederum von schiitischen Milizen bedroht gewesen sei. Diese Darstellung werde auch von den vorgelegten Beweismitteln gestützt.
2.3.3. Im Lichte der Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung in der Zusammenschau mit dessen Aussagen vor dem BFA wurde nachvollziehbar, dass er, wie er über den Verfahrensverlauf hinweg übereinstimmend dargelegt hat, im Jahr 2005 Opfer eines gewaltsamen Vorfalls wurde, bei dem er gravierende Verletzung erlitt, deretwegen er nicht nur unmittelbar danach stationär behandelt wurde, sondern auch noch in späterer Folge wiederkehrende Beschwerden hatte, denen medizinisch begegnet wurde. So leidet er bis dato an Kopfschmerzen, die seine Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen können. Diese Umstände wurden in der Verhandlung vor dem BVwG auch außer Streit gestellt.
Nachvollziehbar wurde durch das diesbezüglich in sich übereinstimmende Vorbringen des BF und die von ihm vorgelegten Beweismittel auch, dass die Herkunftsfamilie des BF im Jahr 2007 im Zuge der allgemein bekannten konfessionell bedingten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der schiitischen und der sunnitischen Bevölkerungsgruppe des Iraks aus ihrem angestammten Wohnsitz am Stadtrand von XXXX vertrieben wurde und dieser dabei auch zerstört wurde. In weiterer Folge kehrte die Familie zu einem nicht genau festzustellenden Zeitpunkt wieder dorthin zurück, wobei der Wohnsitz zum Teil wieder hergestellt worden war, und haben dort aktuell auch der Vater und mehrere Geschwister des BF ihren ständigen Wohnsitz.
2.3.4. Was nun die Ursachen bzw. die Urheber des Vorfalls im Jahr 2005 angeht, so hat der BF seine damalige Tätigkeit für ein libanesisches Unternehmen, das an der Errichtung von Militärbasen beteiligt gewesen sei und amerikanische Aufträge zur Ausstattung derselben angenommen habe, bzw. die frühere Al Kaida als Gegnerin des früheren US-amerikanischen militärischen Engagements genannt. Diese bloße Behauptung des BF war aber durch keine sonstigen Beweismittel oder ergänzenden Erklärungen gestützt, die entsprechende Rückschlüsse darauf zugelassen hätten, weshalb das behauptete Szenario zwar denkmöglich, wenn auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar war. Daraus folgte wiederum, dass eine individuelle Verfolgung des BF durch die Al Kaida alleine durch diese Darstellung nicht glaubhaft gemacht wurde.
Auch war aus der Aussage des BF vor dem BVwG zu gewinnen, dass er in diesem Unternehmen lediglich für wenige Monate als Hilfskraft und Fahrer angestellt war. Aus dem vom BF behaupteten Verlauf des Vorfalls im Jahr 2005 war wiederum abzuleiten, dass es sich offenkundig um keinen gegen den BF als Einzelperson gerichteten Anschlag gehandelt hat, zumal er nur der Fahrer des betroffenen Fahrzeugs gewesen war, in dem sich wiederum mehrere andere Mitfahrer befunden hatten. Auch in Anbetracht dessen gelangte man nicht zur Feststellung, dass er einer zielgerichteten individuellen Verfolgung durch die Al Kaida unterlegen war.
Dass dem nicht so war, zeigte sich auch an der Aussage des BF in der Erstbefragung, dass er "von Terroristen gefoltert" worden sei, was mit einem bloßen Schussattentat auf sein damaliges Fahrzeug von einem vorbeikommenden Fahrzeug aus nicht in Vereinbarung zu bringen war. Diese anfängliche Aussage stellt sich für das BVwG im Lichte der späteren Aussagen daher als bloßer Versuch dar, den im Jahr 2005 aus vorerst nicht näher genannten Gründen erlittenen Verletzungen eine vermeintliche individuelle Verfolgung zu unterlegen, und warf dies ebenso Zweifel an der behaupteten Verfolgung des BF auf.
2.3.5. Soweit der BF bis zuletzt bemüht war, auch den weiteren Verlauf seines Aufenthalts im Irak nach 2005 in einer Weise darzustellen, dass daraus ein weitergehendes Verfolgungsszenario zu gewinnen wäre, so war ihm aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen.
Wie schon oben festgestellt wurde, war die behauptete Zerstörung des Wohnsitzes der Herkunftsfamilie im Umfeld der Stadt XXXX einschließlich der Zerstörung eines PKW, den der BF als seinen früheren bezeichnete, im Jahr 2007 alleine im Zusammenhang mit den allgemein bekannten Ereignissen im Irak in der Zeit von 2006 bis 2007 nachvollziehbar, als sich die konfessionell bedingten Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten u.a. in der Vertreibung von Angehörigen der jeweils anderen Religionsgemeinschaft aus ihrem bisherigen sozialen Umfeld insbesondere im Großraum von XXXX manifestierten. Diese Annahme wurde auch von den vom BF vorgelegten Beweismitteln (Fotos, behördliche Bestätigung über die Vertreibung der Familie, Unterlagen das zerstörte Fahrzeug betreffend) gestützt.
Substantiierte und stichhaltige Hinweise waren jedoch weder dem Vorbringen noch den Beweismitteln dafür zu entnehmen, dass dieses Ereignis wie vom BF behauptet im Zusammenhang mit einer gegen ihn selbst gerichteten Verfolgung durch die Al Kaida zu sehen gewesen wäre. Darüber hinaus stellte sich diese behauptete Verfolgung auch per se als nicht plausibel dar, weil wie schon oben erwähnt nicht erkennbar geworden wäre, dass der BF aus in seiner Person oder in seinen früheren beruflichen Position gelegenen Gründen einer nachhaltigen Verfolgung unterlegen gewesen sein sollte.
Dem Vortrag des BF war darüber hinaus zu entnehmen, dass er selbst, während seine Angehörigen nach der Vertreibung im Jahr 2007 in späterer Folge wieder an ihren früheren Wohnsitz in XXXX am Stadtrand von XXXX zurückkehrten und bis dato dort wohnen, vorerst bis 2007 im kurdischen Nordirak und in der Folge bis 2014 abwechselnd in XXXX , XXXX und wieder in XXXX aufhältig und dabei auch, als Taxifahrer und Bauarbeiter bzw. Taglöhner, erwerbstätig war. Wie schon die belangte Behörde zutreffend festgestellt hatte, konnte schon im Lichte dieses Lebenswandels des BF zwar von einer Unstetheit desselben, jedoch nicht von einem dauerhaften "sich vor Verfolgung verstecken" die Rede sein.
Auch hat der BF bis zuletzt nicht glaubhaft machen können, dass es in diesen vielen Jahren bis zur Ausreise zu konkreten Vorfällen gekommen wäre, die als stichhaltige Hinweise auf eine gegen ihn gerichtete Verfolgung zu werten gewesen wären, auch wenn er noch in der mündlichen Verhandlung mehrmals unsubstantiiert vermeinte, er habe "einfach das Gefühl gehabt in Gefahr gewesen zu sein" oder "er sei einfach bedroht gewesen".
Auf nochmalige Nachfragen hin, inwieweit es nach dem Vorfall im Jahr 2005 zu einer konkreten Bedrohung seiner Person gekommen sei, verwies er schließlich - in Übereinstimmung mit seiner Aussage vor dem BFA - lediglich auf einen "letzten" Vorfall im Jahr 2012, als er als Passant einen Markt in XXXX besucht habe und von mutmaßlichen Mitgliedern einer schiitischen Miliz darauf angesprochen worden sei, wohin er sich denn begeben wolle, woraufhin er von dort wieder verschwunden sei. Weshalb diese Personen gerade den BF gezielt angesprochen bzw. ihn gar bedroht oder verfolgt haben sollten, erschloss sich dem BVwG in keiner Weise und konnte auch der BF dafür keine plausible Erklärung geben. Dass er dabei von diesen ihm unbekannten Personen behaupteter Weise sogar namentlich angesprochen worden sei, war aus Sicht des erkennenden Gerichtes noch weniger nachvollziehbar und insoweit per se nicht glaubhaft.
2.3.6. In einer Gesamtbetrachtung war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass eine Verfolgung des BF vor der Ausreise aus dem Irak aus den von ihm behaupteten Gründen nicht glaubhaft und damit nicht feststellbar war und ihm aus diesen Gründen auch bei einer Rückkehr keine Verfolgungsgefahr drohen würde.
2.4. Soweit in der abschließenden Stellungnahme der Rechtsberaterin des BF auf aus den früheren Verletzungen des BF im Jahr 2005 resultierende Konzentrationsschwierigkeiten verwiesen wurde, war dies als nicht als entscheidungswesentlich zu bewerten und bedurfte daher auch keiner fachärztlichen Abklärung, da es zwar über den Verfahrensverlauf hinweg Abweichungen in den Angaben des BF zu seinem Lebenswandel nach 2005 gegeben hat, diese Aspekte aus Sicht des BVwG aber zum einen in der mündlichen Verhandlung geklärt werden konnten, und zum anderen in der Zusammenschau aller Aussagen hinreichend klar wurde, dass es auch im Lichte der oben genannten Vorfälle in den Jahren 2005 und 2012 keine stichhaltigen Hinweise auf eine nachhaltige individuelle Verfolgung des BF vor der Ausreise gab und dieses Ergebnis auch nicht von etwaigen Ungenauigkeiten im Vortrag aufgrund von Erinnerungs- oder Konzentrationsproblemen des BF bestimmt war.
Die Hinweise der Rechtsberaterin des BF auf die allfälligen Voraussetzungen für eine sogen. innerstaatliche Fluchtalternative oder eine staatliche Schutzfähigkeit und -willigkeit gegenüber einer Bedrohung durch Dritte gingen angesichts der Nichtfeststellbarkeit einer individuellen Verfolgung des BF vor der Ausreise und der daraus abzuleitenden fehlenden Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr ins Leere.
2.5. Aus den vom Gericht zuletzt eingesehenen aktuellen länderkundlichen Informationen, dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 15.01.2016, ergaben sich keine stichhaltigen Hinweise auf ein dem BF allenfalls drohendes und von Amts wegen wahrzunehmendes Verfolgungsrisiko aus sonstigen Gründen noch wurde solches in der mündlichen Verhandlung vom BF behauptet.
Im Lichte des dem BF seit der Bescheiderlassung des BFA zukommenden subsidiären Schutzes waren darüber hinaus länderkundliche Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak durch das BVwG obsolet.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der BF nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er der behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Fall waren daher nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
Vor diesem Hintergrund war daher seine Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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