BVwG G311 2127248-1

G311 2127248-1Tribunale amministrativo federale24 giu 2016

Regest

aufschiebende Wirkung

Testo completo

BVwG G311 2127248-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2127248.1.00

Spruch

G311 2127248-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.: Slowakei, vertreten durch RA XXXX, durch gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2015, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über die Beschwerdeführerin ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG (Spruchpunkt I.) erlassen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung sowie die mangelnde soziale Verankerung des Beschwerdeführers verwiesen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde ebenfalls pauschal auf das Verhalten sowie das Fehlen von Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet verwiesen. Nähere Ausführungen fehlen.

Laut aktenkundiger Übernahmebestätigung wurde der Bescheid vom Beschwerdeführer am 16.07.2015 persönlich übernommen.

Mit dem mit 13.05.2016 datierten und am 19.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz wurde dagegen Beschwerde erhoben. Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers brachte vor, sie sei mit Beschluss vom 16.03.2016 als Verfahrenssachwalterin und u. a. als einstweilige Sachwalterin für die Vertretung vor Gerichten und Behörden bestellt worden. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung am 16.07.2015 weder zurechnungsfähig, noch straffähig, noch verhandlungsfähig, noch prozessfähig gewesen. Der Beschwerdeführer leide an einer chronischen paranoiden Schizophrenie, er sei zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung unbehandelt gewesen. Sowohl im Pflegschafts- als auch im Strafverfahren, dieses betreffe einen Vorfall am 10.07.2015, werde ein Gutachten wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit bzw. Schuldfähigkeit eingeholt. Diese werden nachgereicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 18 Abs. 3 FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

In diesem Zusammenhang ist auf die zu vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 geltenden und diesbezüglich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des FPG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach § 86 Abs. 3 FPG (Dursetzungsaufschub) geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für enthaltenen Überlegungen zum Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung der Berufung, weil die aufschiebende Wirkung einer Berufung und die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes von ihren Zwecken und ihren Wirkungen her nicht vergleichbar sind (VwGH 21.11.2006, 2006/21/0171 mwN).

Eine derartige Begründung ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten.

Davon, dass seitens des Beschwerdeführers die Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen unmittelbar bevorsteht, kann zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Aktenlage nicht ausgegangen werden, zumal die letzte Straftat im März 2015 begangen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich der Frage der ordnungsgemäßen Zustellung des angefochtenen Bescheides sowie der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergeht eine Entscheidung gesondert.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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