BVwG W210 2104042-1

W210 2104042-1Tribunale amministrativo federale23 giu 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Cross Compliance, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W210 2104042-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W210.2104042.1.00

Spruch

W210 2104042-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 17.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm Gemeinschaftsweide XXXX , Betriebsstättennummer XXXX (in der Folge: Gemeinschaftsweide XXXX ), und auf die Alm XXXX alm, Betriebsstättennummer XXXX (in der Folge: XXXX alm), für die von den zuständigen Almbewirtschafterinnen mit Datum vom 18.03.2009 ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurden.

3. Mit Datum vom 07.09.2009 fand auf der Gemeinschaftsweide XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle zum Mehrfachantrag-Flächen 2009 nach ÖPUL 2007 durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden.

4. Mit Datum vom 24.09.2009 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer ein Cross Compliance-Verstoß festgestellt wurde.

5. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 40,54 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 38,54 ha (davon anteilige Almfläche 17,90 ha) - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - zu Grunde gelegt.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.05.2010, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung von EUR 23,79 aufgrund eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance, CC") ausgesprochen. Die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegten Flächen blieben unverändert.

7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.09.2010, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr erneut EUR XXXX gewährt und eine weitere Zahlung von EUR 23,79 vorgenommen. Der Abzug aufgrund des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance, CC") wurde mit der Begründung aufgehoben, dass der CC-Kürzungsbetrag die Summe von EUR 100,- nicht übersteige und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen fristgerecht getroffen worden seien, aufgehoben. Die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegten Flächen blieben unverändert.

8. Mit Datum vom 28.05.2013 nahm die Almbewirtschafterin der XXXX alm eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen rückwirkend für die Antragsjahre 2009-2012 vor und korrigierte die beantragte Fläche von 100,50 ha auf 50,34 ha.

9. Mit Schreiben der AMA vom 15.11.2013 wurde der zuständigen Almbewirtschafterin der Gemeinschaftsweide XXXX mitgeteilt, dass im Rahmen eines EDV-mäßigen Flächenabgleichs der Jahre 2009-2012 festgestellt worden sei, dass einzelne Grundstücke in diesem Vergleichszeitraum nur mehr in verringertem Ausmaß bzw. gar nicht mehr beantragt worden seien. Die Grundstücke seien auf eine landwirtschaftliche Nutzung hin geprüft worden. Plausible Begründungen würden es der AMA jedoch erlauben, von einer Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie Abstand zu nehmen, sofern der Antragsteller belegen könne, dass die gegenständlichen Flächen bis zur Verringerung zu Recht als landwirtschaftlich genutzte Flächen beantragt worden seien. Das Schreiben enthält eine Auflistung der klärungsbedürftigen Feldstücke/Grundstücke.

10. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ

XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von letztlich EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 88,08 ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 40,54 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von nunmehr 34,26 ha (davon anteilige Almfläche 13,62 ha) - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - zu Grunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass Futterflächen auf nicht korrekt beantragte Almen oder Weiden bei der Berechnung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt werden könnten. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.

11. Mit Sachverhaltsdarstellung vom 29.11.2013 begründete der Vertretungsbefugte der Almbewirtschafterin der Gemeinschaftsweide

XXXX die Flächenabweichung ab dem Jahr 2012 damit, dass laut INVEKOS-GIS-VO eine Gemeinschaftsweide nicht wie eine Alm sondern wie eine Hutweide zu betrachten sei. 2012 seien daher alle 0 %-Flächen aus dem Antrag genommen worden, obwohl das Vieh auf diesen Flächen geweidet habe. Bei dem Flächenverlust handle es sich um Flächen, für welche nie eine Förderung beantragt worden sei, da bei Gemeinschaftsweiden nur die Futterfläche förderungsrelevant sei.

12. Gegen den Bescheid vom 14.11.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.12.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.12.2013, rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde (vormals Berufung), der der angefochtene Abänderungsbescheid sowie eine Stellungnahme des Almbewirtschafters und Obmanns der XXXX alm samt Luftbildern beigelegt wurden. Die Beschwerde bemängelt insbesondere die Flächenberechnung durch die belangte Behörde, bringt vor, dass den Beschwerdeführer keine Schuld an der beanstandeten Beantragung trifft und wendet Verjährung ein. Weiters wird die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen und die unangemessene, hohe Strafe moniert. Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Durchführung eines Lokalaugenscheins, die Vorlage sämtlicher Prüfberichte, die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Alm-Referenzfläche und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

13. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie, sowie - gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer aufgetriebenen Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) - eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von zunächst 17,91 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Gemeinschaftsweide XXXX , für die von der zuständigen Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von 48,84 ha beantragt wurde. Im Zuge der Flächenermittlung zog die zuständige Almbewirtschafterin keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) bei.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 zudem Auftreiber auf die XXXX alm, für die von der zuständigen Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von zunächst 100,50 ha beantragt wurde. In der Folge nahm die Almbewirtschafterin der XXXX alm eine Korrektur der Almfutterfläche auf 50,34 ha vor. Im Zuge der Flächenermittlung zog die zuständige Almbewirtschafterin keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) bei.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid wurde nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von gesamt 13,62 ha - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - ausgegangen.

Die einzige Änderung des angefochtenen Bescheides, mit dem über die EBP 2009 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterflächen der XXXX alm um 4,29 ha.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 über eine beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 20,64 ha und über 40,54 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

Der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 wurde somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Flächen des Heimbetrieb und der verfahrensgegenständlichen Almen) im Ausmaß von 34,26 ha zu Grunde gelegt.

Mit Datum vom 07.09.2009 fand auf der Gemeinschaftsweide XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 mehr Fläche festgestellt wurde als beantragt war. Auf der XXXX alm fand lediglich im Jahr 2006 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer eine Futterfläche im Ausmaß von 156 ha festgestellt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 des Beschwerdeführers sowie der Almbewirtschafterin der XXXX alm liegen dem Verwaltungsakt bei. Dass die Almbewirtschafterin der Gemeinschaftsweide XXXX ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt hat, ist dem Verwaltungsakt beiliegenden Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle zum Mehrfachantrag-Flächen 2009 zu entnehmen.

Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben und wurde der Beihilfenberechnung seitens der belangten Behörde zu Grunde gelegt. Dieses Flächenausmaß wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es ergeben sich aus dem Akt keine Anzeichen, wonach dem nicht zu folgen wäre.

Das Flächenausmaß der Gemeinschaftsweide XXXX beruht auf den Angaben der zuständigen Almbewirtschafterin und wurde der Beihilfenberechnung seitens der belangten Behörde unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt wird, zu Grunde gelegt. Die am 07.09.2009 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle hatte keine Auswirkung auf die Prämienberechnung, da mehr Almfutterfläche vorgefunden wurde als beantragt war.

Das Flächenausmaß der XXXX alm beruht auf den Angaben der zuständigen Almbewirtschafterin in deren Korrekturantrag vom 28.05.2013. Mit diesem Antrag nahm die Almbewirtschafterin eine Korrektur ihrer ursprünglichen Angaben im Mehrfachantrag-Flächen 2009 vom 18.03.2009 vor und reduzierte das Flächenausmaß der Almfutterfläche von 100,50 ha auf 50,34 ha beihilfefähige Fläche. Die belangte Behörde legte im Zuge der Beihilfenberechnung hinsichtlich der XXXX alm ausschließlich die beantragte Fläche zu Grunde.

Dass der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 eine beihilfefähige Gesamtfläche (Flächen des Heimbetrieb und der verfahrensgegenständlichen Almen) im Ausmaß von 34,26 ha zu Grunde gelegt wurde und der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 über 50,54 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügte, ist den im Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachanträgen-Flächen und den Korrekturanträgen zu den Mehrfachanträgen-Flächen sowie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Der Beschwerdeführer beanstandete hier auch nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet. Die einzige Änderung des Bescheides, mit dem über die EBP 2009 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterfläche der XXXX alm.

Denn die auf der Gemeinschaftsweide XXXX durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle hat sich, wie bereits ausgeführt, nicht im angefochtenen Bescheid niedergeschlagen, und der Prämienberechnung wurde somit seitens der belangten Behörde ausschließlich die beantragte Fläche zu Grunde gelegt.

Dass die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Almen nicht durch den Beschwerdeführer, sondern durch andere zuständige Almbewirtschafterinnen erfolgt ist und das Ausmaß der Almfutterflächen von der Almbewirtschafterin der jeweiligen Alm beantragt wurde, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen (vgl. Mehrfachantrag-Flächen zur in Rede stehenden Alm).

Dass die Almbewirtschafterinnen im Zuge der Flächenermittlungen auf der Gemeinschaftsweide XXXX und der XXXX alm Sachverständige (oder sonstige Beauftragte) herangezogen hätten, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen und ergibt sich hinsichtlich der XXXX alm sogar aus dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen bezüglich der Vor-Ort-Kontrollen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013). Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]

[...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2, 11, 21, 22, 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]."

"Artikel 21

Verspätete Einreichung

(1) [...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

[...]"

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

[...]."

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]."

Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1, (VO (EG) 795/2004), lautet auszugsweise:

"Artikel 8

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Unbeschadet Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 endet, an die nationale Reserve zurück.

"Nicht genutzt" bedeutet für die Anwendung dieses Artikels, dass während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beziehen, gelten als genutzt.

[...]."

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009 lautet auszugsweise:

"§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.

[...]

(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.

[...]."

§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 338/2009, lautet:

"§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.

(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."

§ 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 lautet auszugsweise:

"§ 19. [...]

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

[...]."

3.3. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch die Almbewirtschafterin der XXXX alm erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 und ist soweit nicht zu beanstanden.

3.3.2. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung einerseits das vom Beschwerdeführer selbst beantragte Ausmaß der Heimfläche und andererseits die von den zuständigen Almbewirtschafterinnen der gegenständlichen Almen beantragten Almfutterflächen zu Grunde gelegt hat (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).

3.3.3. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag des Beschwerdeführers und der ihm zuzurechnenden Almbewirtschafterinnen selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.

3.3.4. Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche der XXXX alm auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle erhoben werden. Hierzu ist festzuhalten, dass auf der XXXX alm seit 2006 keine Vor-Ort-Kontrolle mehr durchgeführt wurde und die Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2009 nur auf der Gemeinschaftsweide XXXX stattgefunden hat. Eine solche Festlegung hat daher nicht stattgefunden, sondern wurde die Almfutterfläche - mit angefochtenem Bescheid - ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur reduziert und ein entsprechender Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert. Da aber nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auch nicht auf den Einwand bezüglich der mangelnden Verrechnung der Über- und Untererklärungen sowie der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen einzugehen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) Nr. 1122/2009 beruft. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Art. 50 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.

Hinsichtlich der Gemeinschaftsweide XXXX ist darüber hinaus anzumerken, dass im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2009 mehr Fläche vorgefunden wurde als beantragt war, so dass diese Mehr-Fläche der Prämienberechnung mangels Beantragung nicht zu Grunde gelegt werden konnte. Dem angefochtenen Abänderungsbescheid wurde somit ausschließlich das beantragte Flächenausmaß zu Grunde gelegt. Die belangte Behörde errechnete dementsprechend zwischen beantragter und ermittelter Fläche auch keine Differenzfläche.

3.3.5. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die XXXX alm sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

3.3.6. Die hier anzuwendende VO (EG) Nr. 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom Beschwerdeführer selbst beantragt wurde.

3.3.7. Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 34,26 ha zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 jedoch ursprünglich ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (38,55 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.8. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009).

3.3.9. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).

3.3.10. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.

3.3.11. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).

Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis des eigenen Antrags des Beschwerdeführers und auf Basis des ihm zuzurechnenden Antrags des Almbewirtschafters im Rahmen der rückwirkenden Flächenkorrektur entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden.

Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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