W198 2108194-1•BVwG W198 2108194-1
W198 2108194-1Tribunale amministrativo federale23 giu 2016
begründeter Beschwerdeantrag, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdegründe,<br/>Beschwerdemängel, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Kontrolle, Mängelbehebung, Mehrfachantrag-Flächen, Nachweismangel,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Unterschrift, Verbesserungsauftrag, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückweisung
W198 2108194-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von Dipl. Ing. XXXX, XXXX, XXXX, BNr XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit §§ 17 und 31 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 18.03.2010 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber die Alm mit den BNr. XXXX (XXXX), für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
2. Mit Bescheid ("Bescheid-Einheitliche Betriebsprämie 2010") der AMA vom 30.12.2010, Aktenzeichen: II/7-EBP/10-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 6.763,17 gewährt. Dabei wurden 44,23 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 34,58 ha (beantragte Heimfläche: 25,01 ha; beantragte anteilige Almfutterfläche: 9,57 ha)und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 34,51 ha zugrunde gelegt.
3. Am 01.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX (XXXX) eine Vor-Ort-Kontrolle statt und wurden dabei insbesondere auch hinsichtlich der Flächenbeantragung der Vorjahre Auffälligkeiten dahingehend festgestellt, dass hinsichtlich der Flächennutzung-Mehrfachantrag 2010 eine geringere Almfutterfläche als beantragt vorgefunden wurde. In concreto war eine Almfutterfläche von 400,38 ha beantragt. Nach besagter Vorortkontrolle wurde eine Almfutterfläche von 335,08 ha ermittelt, was im Ergebnis auf der genannten Alm eine Differenz von 65,3 ha ergab. Für den Beschwerdeführer verringerte sich dadurch seine fiktive anteilige Almfutterfläche und 0,69 ha.
4. Mit Bescheid (tituliert "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2010") der AMA vom 03.01.2014, Aktenzeichen:
II/7-EBP/10-XXXX, wurde der Bescheid der AMA vom 30.12.2010, Aktenzeichen II/7-EBP/XXXX, abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.501,35 gewährt und eine Rückforderung von EUR 261,82 ausgesprochen, wobei 44,23 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 33,85 ha (zusammengesetzt aus einer beantragten Heimfläche von 25,01 ha sowie einer beantragten anteilige Almfutterfläche von 8,84 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 33,09 ha (zusammengesetzt aus einer ermittelnden Heimfläche nach Vorortkontrolle von 25,01 ha sowie einer anteiligen Almfutterfläche nach einer Vor-Ort-Kontrolle 8,15 ha) zugrunde gelegt wurden. Die Differenzfläche (fiktive anteilige Almfutterfläche in ha für den Auftreiber) auf der Alm wurde in diesem Bescheid mit 0,69 ha angegeben.
5. Gegen diesen Bescheid erhebt der Obmann, Herr XXXX "stellvertretend für alle Auftreiber" am 20.01.2014, einlangend bei der AMA am 23.01.2014 rechtzeitige Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass "die Beantragung der Almfutterfläche nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden sei und er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen sei. Eine ausführliche Begründung sei bereits im Zuge der Berufung 2009 übermittelt worden." Auf der vorliegenden Beschwerde fehlt die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers.
6. Mit gerichtlichem Auftrag vom 28.04.2016, Zl. W198 2108194-1/3Z, wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungs- und Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG erteilt und wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen der Zurückweisung aufgetragen, einen Nachweis über eine entsprechende Bevollmächtigung des Obmannes hinsichtlich der Einbringung einer Beschwerde in seinem Namen an das Bundesverwaltungsgericht bis längstens 13.05.2016 zu übermitteln.
In einem wurde dem Beschwerdeführer - ebenfalls unter Hinweis auf die Säumnisfolgen der Zurückweisung und binnen derselben Frist - aufgetragen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt (unter Zitierung des § 9 Abs. 1 VwGVG), näher auszuführen, zumal im Beschwerdeschriftsatz lediglich auf "die ausführliche Begründung, die bereits im Zuge der Berufung 2009 übermittelt worden sei", verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde auch mitgeteilt, dass diese Begründung dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorliege.
Dieser Verbesserungssauftrag wurde dem Beschwerdeführer an dessen Abgabestelle am 04.05.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag nicht nach. Es wurde kein Nachweis über eine entsprechende Bevollmächtigung des Obmannes hinsichtlich der Einbringung einer Beschwerde in seinem Namen übermittelt und es wurden auch keine Gründe genannt, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Auf den Verbesserungsauftrag erfolgte schlichtweg keine "Reaktion".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2016 ist nicht nachgekommen worden.
Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen sind aktenkundig und unstrittig.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBL Nr. 1941/961, das Agrarverfahrensgesetz AgrVG, BGBL Nr. 173/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetztes 1984, DVG, BGBL Nr. 29/1984 und im übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33, hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Es wurde das eingebrachte Rechtsmittel (Beschwerde) nicht binnen aufgetragener Frist verbessert, zumal keine Beschwerdebegründung gemäß § 9 VwGVG nachgereicht und auch keine entsprechende Vollmacht vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer reagierte auf den Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt nicht.
Dem Verbesserungsauftrag wurde somit nicht nachgekommen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 9 VwGVG, § 13 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückzuweisen.
Wenn im Beschwerdeschriftsatz auf eine "Begründung im Rahmen der Berufung 2009" verwiesen wird (die allerdings dem Gericht nicht vorlag und zu deren Vorlage der Beschwerdeführer aufgefordert wurde), so ist dem zu entgegnen, dass sich dem Gericht die Relevanz dieser Begründung aus dem Jahr 2009 für die gegenständliche Beschwerdesache nicht erschließt, weil der angefochtene Bescheid auf den Ermittlungen der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.08.2013 beruht. Auf diese Ermittlungen wird in der Beschwerde nicht ansatzweise eingegangen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist eindeutig (§ 13 Abs. 3 AVG).
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