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W182 1428743-2•BVwG W182 1428743-2
W182 1428743-2Tribunale amministrativo federale23 giu 2016
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung
W182 1428743-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2015, Zl. 820941410/1519381/BMI-BFA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist Staatsangehöriger von Bangladesh, gehört der bengalischen Volksgruppe an, ist Sunnit, reiste am 24.07.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF begründete seinen Antrag in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.07.2012 zunächst im Wesentlichen damit, dass er als aktives Mitglied der Partei BNP gemeinsam mit seinem Bruder, dem Parteiobmann im Heimatort, nach einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit der Partei "AWA" bei einer Kundgebung der BNP, wobei viele Personen verletzt worden seien, von der Polizei und Leuten der "AWA" mehrmals zu Hause gesucht worden sei und beide daraufhin geflüchtet seien. Den (aktuellen) Aufenthaltsort seines Bruders kenne er nicht. Weiteres sei seine Frau Angehörige der Religion der Hindus und werde der BF von deren Familie als Muslim mit dem Tod bedroht. Er sei vom Schwager bei der Polizei angezeigt worden; den Grund kenne er nicht.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 13.08.2012 räumte der BF ein, dass ausschließlich sein Bruder Probleme habe. Gegen seinen Bruder sei ein Haftbefehl erlassen worden. Der BF sei im Herkunftsstaat nicht politisch tätig gewesen und sei auch nicht persönlich bedroht oder verfolgt worden. Er könnte aber von den Gegnern seines Bruders getötet werden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte er u.a. vor, keine Schul- oder Berufsausbildung erworben zu haben. Er sei gesund. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter sowie vier Brüder und drei Schwestern sowie seine Gattin würden in Bangladesch leben. Der BF habe keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, Zl. 12 09.414-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubwürdig gewesen sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, Zl. L519 1428743-1/14E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Zu den Fluchtgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine konkret gegen seine Person bestehende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen habe können. Weiters wurde festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen würden, dass der BF Gefahr liefe, in Bangladesh einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im Falle der Rückkehr nach Bangladesh würde der BF auch nicht in eine existenzgefährdende Notsituation geraten oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt sein.
Zu den persönlichen Verhältnissen des BF wurde festgestellt: "Beim BF handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Bangladescher, welcher sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Der BF ist ein verheirateter, junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die Mutter, zwei Brüder, drei Schwestern und die Ehegattin leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Der BF hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Er legte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine nicht unterfertigte Bestätigung vor, dass er seit Nov 2012 bis "laufen" mit einem Einkommen von Euro 600 beschäftigt ist. Der BF hat keine Beschäftigungsbewilligung oder Krankenversicherung in Österreich. Die Identität des BF steht nicht fest."
Nach Zitierung entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur und einer Interessensabwägung wurde zu Spruchpunkt II. begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass sich nicht ergeben habe, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem BF laut Rückschein am 16.07.2015 zugestellt.
1.2. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 08.09.2015 wurde der BF über eine beabsichtigte Rückkehrentscheidung informiert. Er wurde hinsichtlich des Umstandes, dass sein Verfahren im Hinblick auf Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG vom Bundesverwaltungsgericht an das Bundesamt zurückverwiesen worden sei, von der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt verständigt. Zu diesem Zweck wurde der BF aufgefordert, einen detaillierten Fragenkatalog zu seiner aktuellen Situation in Österreich (neun Fragen) schriftlich zu beantworten und seine Angaben durch Vorlage von entsprechenden Dokumenten zu belegen. Dem BF wurde mit Verweis auf § 45 Abs. 3 AVG eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens für die Beantwortung der Fragen bzw. für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt. Der BF wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass innerhalb der Frist keine Stellungnahme beim Bundesamt eingehe, er die Entscheidung der Behörde akzeptiere und auf dieser Grundlage entschieden werde. Der Bescheid des Bundesamtes werde auf der Grundlage der Ergebnisse der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit diese Stellungnahme nichts anderes erfordere. Das Schreiben wurde dem BF am 10.09.2015 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 22.09.2015 erstattete der BF per FAX eine Stellungnahme, worin er mitteilte, sich seit Mitte 2012 in Österreich zu befinden und über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 zu verfügen, "lediglich Grundschule" absolviert zu haben, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben, zuletzt in XXXX in Bangladesh gewohnt zu haben, über ein monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von ca. 600,- € zu verfügen, aufrecht krankenversichert zu sein, über einen mündlichen Mietvertrag mit einer Miete von 140,- € zu verfügen und zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens iS des Art. 8 EMRK einen Aufenthaltstitel anzustreben, wozu er auf die Entscheidung des VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, verwies. Beigelegt waren ein Schreiben der Firma XXXX vom 17.09.2015 samt Werkvertrag vom 01.09.2015, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für 2013 und 2014, eine Inskriptionsvereinbarung vom 14.09.2015 über die Teilnahme an einem Deutschkurs sowie die Kopie einer e-Card und ein Meldezettel.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am 11.12.2015 gab der BF ua. zu seinen persönlichen Verhältnissen an, als Zeitungszusteller monatlich ca. 800,- € zu verdienen. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. In Österreich habe er keine Angehörigen. In Bangladesch würden seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester leben. Befragt, wie er sich seinen weiteren Aufenthalt vorstelle, gab er an, dies nicht zu wissen.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bangladesh zulässig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.). Zum Privat- und Familienleben des BF wurde im Wesentlichen festgestellt, dass er sich seit 2012 im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, keinen Deutschkurs absolviert habe und keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe sowie keine Angehörigen in Österreich habe. Seine Mutter, zwei Brüder, drei Schwestern und seine Ehegattin würden in Bangladesh leben. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom "07.07.2015" erkannt, dass der BF ein verheirateter, junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage sei. Er habe eine nicht unterfertigte Bestätigung vorgelegt, dass er seit November 2012 bis laufend mit einem Einkommen von € 600,- ohne Beschäftigungsbewilligung und Krankenversicherung in Österreich beschäftigt sei. Er habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Bangladesh verbracht und spreche die Landessprache. Er sei keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, bei der Tätigkeit aus dem Werkvertrag mit der Firma XXXX handle es sich um eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung, wofür ein arbeitsmarktbehördliches Dokument notwendig sei, ferner sei er nach einer Auskunft des Hauptverbandes in der Zeit vom XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX ohne arbeitsmarktbehördliches Dokument beschäftigt gewesen. Er habe keinen Deutschkurs absolviert, er sei in Österreich nicht krankenversichert. Sein bisheriger Aufenthalt beruhe zur Gänze auf der Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz, wobei das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom "07.07.2015" davon ausgegangen sei, er habe Bangladesh aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und den Asylantrag in Österreich zur Umgehung der Einreisebestimmungen gestellt. Sein Privat- und Familienleben sei daher in einem Zeitraum entstanden, indem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Sein bisheriges Asylverfahren sei in einem kurzen Zeitraum behandelt worden und es seien keine den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen entstanden. Nach Abwägung seiner privaten Interessen gegen das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege letzteres. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sei daher nicht in Betracht gekommen. Zudem würde der BF auch die Voraussetzungen nach § 57 AsylG nicht erfüllen, weshalb ihm auch keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen gewesen sei. Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr ins Herkunftsland mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten nicht festgestellt werden können.
1.4. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde. Darin wurden als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Dazu wurde ausgeführt, dass das Bundesamt es unterlassen habe, die amtswegige Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durchzuführen. Der BF gehe entgegen der Annahme der Behörde einer erlaubten Tätigkeit in Österreich nach. Er habe mit der Fa. XXXX einen Werkvertrag geschlossen und erziele daraus Leistungen von ca. 800,- € im Monat. Da eine selbstständige Tätigkeit nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz erfasst sei, erfordere diese keine Bewilligung und liege eine erlaubte Tätigkeit vor. Dieser Umstand müsse angesichts der schwierigen beschäftigungsrechtlichen Situation besonders gewürdigt werden. Der BF habe damit gezeigt, dass er bereit und fähig sei, sich in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Zum Beweis legte der BF neben dem Werkvertrag noch Gutschriften der Fa. XXXX für September 2015 über ein Honorar von XXXX € abzüglich einer Kaution von 100,- € und für November 2015 über ein Honorar von XXXX € vor. Weiters wurde eine Kopie der e-Card des BF vorgelegt. Die Behörde habe eine Interessensabwägung iS des Art. 8 EMRK verabsäumt und habe lediglich ausgeführt, dass der BF noch Familie in Bangladesh habe, sei jedoch nicht näher auf seine Lebenssituation in Österreich eingegangen, wo er sich seit nunmehr dreieinhalb Jahren ununterbrochen aufhalte und sich hier eine Existenz aufgebaut habe. Er habe 10 Einheiten eines A2-Deutschkurses besucht, habe diesen aber wegen zeitlicher Probleme abbrechen müssen. Derzeit warte er auf eine Rückmeldung zu seiner Anmeldung für einen Deutschkurs bei der Volkshochschule. Der BF verfüge über einen großen Freundeskreis in Österreich. Bei richtiger Würdigung aller Umstände zu Gunsten des BF wäre die Interessensabwägung zu Gunsten des BF ausgefallen. Der BF sei weder straffällig geworden, noch gefährde sein Aufenthalt in Österreich internationale Beziehungen. Er halte sich überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet auf und es könne nicht davon die Rede sein, er habe die Zeit nicht zur beruflichen und sozialen Integration genutzt. Der BF erachte sich in seinem Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verletzt. Beantragt werde eine mündliche Verhandlung, allenfalls die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären.
1.5. Einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (Abrufdatum: 06.04.2016) ist zu entnehmen, dass der BF von XXXX bis XXXX Leistungen in Form von Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld und Krankenversicherung bezogen hat.
1.6. Nach einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 18.01.2016 ist der BF seit dem 04.09.2012 durchgehend an privaten Wohnadressen gemeldet.
1.7. Nach der Einsichtnahme in das Strafregister am 06.04.2016 ist der BF in Österreich bislang unbescholten.
1.8. Zu der für den 07.04.2016 anberaumten mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht erschien der BF in Begleitung eines bevollmächtigten Vertreters (ohne Zustellvollmacht), wobei das BFA entschuldigter Weise nicht teilnahm. Diese Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
"RI an BF: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Bengali
RI an D: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D:Bengali
RI befragt BF, ob er D gut verstehen, dies wird bejaht.
RI befragt BF, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist, der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Der BF wird befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen.
Diese Fragen werden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der BF ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
Die BF gibt dazu an: Ich bin gesund.
[...]
BF legt ein Konvolut an Dokumenten vor, darunter Zahlungsgutschriften, Einnahmen- Ausgabenrechnungen, Deutschkursbesuchsbestätigung, Mitgliedsbestätigungen für die XXXX, Kulturpass der XXXXsowie Referenzschreiben, Spendenbestätigungen an
XXXX.
Diese werden in Kopie zum Akt genommen.
[...]
R: Schreiben Sie Ihren Namen, Geburtsdatum und Ihre Staatsbürgerschaft auf ein Stück Papier.
BF: Da tu ich mich schwer.
R: Stimmen Ihre Angaben, die Sie vor dem Bundesamt gemacht haben, nach wie vor?
BF: Ja
R: Können Sie Ihre Identität durch Bengalische Dokumente belegen?
BF: Ich habe sonst keine Dokumente. Ich habe alle bereits vorgelegt.
R: Haben Sie nie einen bengalischen Reisepass oder Personalausweis besessen?
BF: Nein
R: Halten sich Familienangehörige in Österreich auf?
BF: Nein.
R: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?
BF: Verheiratet bin ich, habe aber keine Kinder. Meine Frau lebt in Bangladesh
R: Stehen Sie in Kontakt mit Ihrer Frau?
BF: Sie ist weggegangen, sie will mit mir nicht mehr leben.
R: Sie sind zwar nicht geschieden aber getrennt, ist das korrekt?
BF: Ja.
R: Haben Sie in Österreich eine Lebensgefährtin?
BF: Nein.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Bangladesch?
BF: Nein, keinen.
R: Wer hält sich von den Familienangehörigen in Bangladesh auf?
BF: Mein Vater ist schon verstorben, meine Mutter lebt noch dort sowie meine Geschwister.
R: Wie viele Geschwister haben Sie?
BF: 3 Schwestern und 4 Brüder, ein Bruder lebt in Indien.
R: Wieso haben Sie keinen Kontakt zu Ihren Familienangehörigen?
BF: Mit meiner Mutter habe ich Kontakt, mit sonst niemanden.
R: Lebt Ihre Mutter alleine oder mit Ihren Geschwistern zusammen?
BF: Meine 2 Brüder leben bei meiner Mutter, ich habe allerdings kein gutes Verhältnis zu meinen Brüdern.
R: Wieso?
BF: Eigentlich wegen meines Bruders, der in Indien lebt, hatte ich Probleme in Bangladesh. Wegen ihm ist alles auf mich gekommen. Die beiden Brüder, die bei meiner Mutter leben, halten zu meinem Bruder in Indien.
R: Wovon haben Sie in Bangladesh gelebt?
BF: Ich hatte ein Geschäft. Einen Gemischtwarenhandel in Familienbesitz.
R: Besteht das Geschäft nach wie vor?
BF: Ja.
R: Welche Schulbildung haben Sie?
BF: Keine.
R: Was meinen Sie damit?
BF: Ich war nie in der Schule.
R: Wieso nicht?
BF: Die Schule war damals weit weg, wir hatten keine finanziellen Mittel für die Fahrtkosten und das Schulgeld usw.
R: Das heißt, sind Sie Analphabet?
BF: Ja. Hier habe ich erst schreiben gelernt.
R: Das heißt: bengalisch schreiben können Sie nicht?
BF: Nein.
R: Haben Sie in Bangladesh immer im Familienbetrieb gearbeitet?
BF: Ja, im Geschäft und in unserer Landwirtschaft, ich bin mit dem Traktor gefahren.
R: Ihre Geschwister waren auch nie in der Schule?
BF: Der älteste Bruder, der in Indien lebt, war in der Schule und auch der jüngste Bruder.
R: Wo hat Ihre Familie gelebt?
BF: In Bangladesh, XXXX, Politischer Bezirk XXXX, District XXXX.
R: Können Sie mir Ihre Wohnverhältnisse in Österreich beschreiben?
BF: Ich wohne in einer Wohngemeinschaft mit Landsleuten. Aus Kostengründen teilen wir uns die Miete. Ich zahle zusammen mit meinem Essensbeitrag und der Miete 150,- € im Monat. Außer mir leben noch 5 Leute in der Wohnung.
R: Wie groß ist die Wohnung?
BF(auf Deutsch): 2 Zimmer.
R: Und von der Größe her?
BF: Ca. 60m²
R: Sind Sie der Hauptmieter?
BF: Nein, ich bin aber dort gemeldet.
R: Wovon leben Sie in Österreich?
BF: Ich arbeite, ich stelle in der Nacht Zeitungen zu. Ich verdiene zwischen 850,- - 900,- € monatlich, manchmal auch mehr, nicht aber unter 800,- €.
R: Wie lange machen Sie das schon?
BF: Ich mache das, seit ich hier bin. Damals war das Gebiet nicht auf meinen Namen zugelassen. Damit meine ich, ich habe jemanden anderen vertreten. Das ist in der Branche üblich und ich habe auch dementsprechend Dokumente vorgelegt. Seit 7 oder 8 Monaten bin ich nicht mehr Vertreter, sondern habe direkt einen Vertrag mit XXXX.
R: Haben Sie ein garantiertes Fixeinkommen über den Vertrag?
BF: Im Vertrag steht es nicht. Ich bekomme aber eine Gutschrift bzw. eine Art Lohnzettel und dort ist mein Einkommen genau definiert. Aus den Lohnzetteln ist auch genau ersichtlich wie viele Zeitungen ich verteile.
RV: Der BF übt diese Erwerbstätigkeit als neuer Selbstständiger aus.
R: Sie müssen Krankenversicherung und Pension selbst einzahlen?
BF: Ja.
R: Wie viel zahlen Sie im Monat ein?
BF: 57,- € monatlich.
R: Haben Sie das schon immer gemacht oder erst seit Sie den Vertrag haben?
BF: Seit ich meinen eigenen Vertrag habe.
R: Das heißt, Sie bezahlen keine Steuern?
BF: Nein, es ist nicht einkommensteuerpflichtig.
R: Das heißt, im Monat bleiben ihnen, nach Abzug der Miete und der Sozialversicherungsbeiträge, ca. 600-700,- €?
BF: Ich lebe sparsam und erspare mir dabei noch 500,- € im Monat. Ich war nie krank, weil krank sein kann ich mir nicht leisten. Wenn ich krank bin, erhalte ich kein Geld.
R: Dann geben Sie im Monat knapp 100,- € aus?
BF: Ja manchmal, 100-200,- € gebe ich aus wenn ich mit Freunden z.B. was trinken gehe.
R: Was machen Sie mit Ihren Ersparnissen? Schicken Sie sie nach Hause?
BF: Nein, ich spare das Geld für eine Berufsbegleitende Ausbildung.
R: Welche Ausbildung streben Sie an?
BF: Ich möchte einen Schweißer Kurs besuchen, das gefällt mir, das habe ich bei meinem Nachbarn gesehen.
R: Was wollen Sie dann mit dem Kurs machen?
BF: Dann habe ich sicher bessere Chancen als Handwerker in einer Werkstatt zu arbeiten.
R: Wie schaut es mit Ihren Deutschkenntnissen aus? Wie würden Sie sich selbst einschätzen? BF: Weil ich nie in die Schule gegangen bin, hab ich mich schwer getan. Ich habe alles hier gelernt, auch wie man schreibt. Ich habe einen Alphabetisierungskurs abgeschlossen, ich habe ein sehr gutes Verhältnis zu meiner Lehrerin, sie hilft mir oft. Ich mache weiter.
R: Wie viele Kurse haben Sie besucht?
BF: Einen habe ich bis jetzt besucht. Davor habe ich es an einer anderen Schule versucht, doch sie haben mich nicht mehr weiter machen lassen, da ich nicht lesen und schreiben konnte.
R: Können Sie inzwischen lesen und schreiben?
BF: Wenn ich etwas höre, dann kann ich es auch schreiben. Ob es grammatikalisch richtig ist, das weiß ich nicht. Aber wenn ich den momentanen Kurs abgeschlossen habe, werde ich schreiben können und dann geht es weiter mit aufbauenden Deutschkursen.
R: Diesen Alphabetisierungskurs, haben Sie den abgeschlossen?
BF: Er ist noch nicht ganz abgeschlossen, er dauert noch 2 Wochen.
R: Haben Sie mehrere Kurse parallel laufen?
BF: Nein, es handelt sich dabei um einen Kurs.
RV: Das ist der Alphabetisierungskurs.
BF: In Bangladesch habe ich bereits versucht als Schweißer angelernt zu werden und habe mir diesbezüglich in einem Betrieb Grundkenntnisse angeeignet. In unserem XXXX habe ich einen Landsmann kennen gelernt, der bereits als Schweißer in Österreich auf diversen Baustellen arbeitet und dieser hat mir gesagt, dass es beim XXXX einen Kurs für Schweißer gibt. Ich muss mit 4000,-bis -5000,- €
Kursgebühr rechnen. Mein Bekannter aus dem Verein wird mir dabei helfen und mich auch bei der weiteren Arbeitssuche unterstützen. Er hat Kontakte.
R: Können Sie mir, damit ich ungefähr im Bilde bin, beschreiben:
Wenn ich Sie vor diesem Gericht auf der Straße treffe, können Sie mir beschreiben, wie ich vom Haupteingang zur U-Bahn gelange?
BF auf Deutsch: Gehen links, jetzt rechts, Straße in U-Bahn.
R: Ich stehe vor dem Eingang des Gerichtes, bei der Drehtür, und sehe das andere Gebäude vor mir.
BF auf Deutsch: Rechts, dann links, dann rechts, dann links, Ampel, nächste U-Bahn.
R: Können Sie mir auf Deutsch schildern, was Sie gestern tagsüber gemacht haben?
BF auf Deutsch: Gestern Morgen schlafen, 12 Uhr duschen, nächste ich
gehe bisschen XXXX, Kaffee trinken, dann immer .......spazieren. Ich
bisschen nervös.
R: Haben Sie einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis?
BF: Einen Bekanntenkreis habe ich im Zuge meiner Arbeit kennengelernt. XXXX spiele ich Fußball mit Leuten und dort habe ich auch Österreicher, die mit mir mitspielen, kennengelernt.
R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
BF: Ich gehe spazieren, treffe Freunde, gehe Fußballspielen und wenn das Wetter schön ist, gehe ich auch Schwimmen. In der XXXX gibt es ein Club unseres Vereines, dort treffe ich meine Freunde und dort können wir mehrere Indoorspiele spielen, z.B. Billard.
R: Um welche Freunde handelt es sich da, mit denen Sie sich treffen?
BF: Österreicher, Leute aus der Türkei, auch Bengalen, gemischt.
R: Meinen Sie mit dem Verein denXXXX?
BF: Ja.
R: Sind sie in sonstigen Vereinen auch aktiv tätig?
BF: Ja, als die Flüchtlingswelle war, habe ich bei der Essensverteilung mitgeholfen. Dies im Rahmen des XXXX.
R: Sind Sie auch XXXX?
BF: Ja, das war eine Kooperation mit XXXX. Das Ganze wurde vom XXXX koordiniert und die Arbeit aufgeteilt. Da waren mehrere Vereine beteiligt. Darunter auch mehrere Moscheevereine.
R: Gab es sonst noch gemeinnützige Projekte, an denen Sie teilgenommen haben?
BF: Es gab ein Projekt, ein Kulturaustauschprojekt, dabei haben bengalische und österreichische Leute diskutiert. Das waren zwei Veranstaltungen, zu denen waren auch Juristen eingeladen. Dabei wurden wir über unsere Rechte und Pflichten als Ausländer in Österreich aufgeklärt. Das war 2012/2013. Damals war eine XXXX, die andere im XXXX.
R: Haben Sie in Österreich eine Freundin oder eine Beziehung?
BF: Nein. Die Sprache ist eine große Barriere. Wenn ich die Sprache kann, ist es sicher nicht schwer.
R: Was wären Ihre Pläne, wenn Sie in Österreich bleiben könnten?
BF: Ich möchte als Schweißer arbeiten, vor allem möchte ich ein Deutschniveau von mindestens A2 erreichen. Ich bin arbeitsfähig, ich werde auf Baustellen auch andere Arbeiten als das Schweißen finden.
R: Haben Sie jemals, außer bei Ihrer Einreise, Probleme mit Polizei, Behörden oder Gerichte gehabt?
BF: Nein, ich wurde nur einmal von der Polizei angehalten, weil ich am Fahrrad kein Licht hatte. Ich habe auch die Strafe bezahlt.
R: Sie waren einmal zu einer Gerichtsverhandlung als Zeuge geladen. Warum?
BF: Es gab einmal eine Schlägerei XXXX, da war ich als Zeuge geladen. Ich habe ausgesagt, was ich gesehen hatte.
R: Haben Sie noch Fragen?
RV: Nein, keine Fragen.
R: Wollen Sie sonst noch etwas zu Ihrer Integration vorbringen?
BF: Ich bin jetzt fast 4 Jahre hier in Österreich. Die Chancen, die ich hier sehe, habe ich in meinem Land nicht. Ich kann hier besser Fuß fassen als in Bangladesh, meine Frau hat mich verlassen und meine Geschwister sind alle mit sich beschäftig. Ich habe auch dort keine familiäre Unterstützung. Bis jetzt habe ich ohne staatliche Unterstützung gelebt, ich kann mein Brot selbst verdienen und bezahle auch meine Abgaben selbst. Ich falle diesem Staat nicht zur Last und die Arbeit, die ich mache, nimmt auch einem Österreicher keinen Job weg, daher bin ich auch kein Konkurrent. Ich denke, dass ich durch meinen Job auch einen Beitrag für die Gesellschaft leiste, weil es ist gut, dass die Leute Ihre Zeitung zum Kaffee bekommen. Das ist meine Arbeit.
R: Ich habe noch Länderfeststellungen zu Bangladesh, dazu ist auszuführen, dass gegenüber der in der mündlichen Verhandlung beim BVwG vom 07.05.2015 mit Ihnen erörterten Länderfeststellungen, zwischenzeitlich keine entscheidungswesentlichen Änderungen der allgemeinen Lage in Bangladesh eingetreten sind. Dabei wird auf das Informationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 04.03.2016 verwiesen.
BF und BFV verzichten auf eine Stellungnahme.
R: Haben Sie noch Beweisanträge oder wollen Sie grundsätzlich noch etwas vorbringen?
RV: Es ist klar, dass die Deutschkenntnisse besser sein könnten, aber, wie es vom BF auch dargelegt wurde, liegt es nicht daran, dass er sich nicht bemüht hätte, sich diese Kenntnisse anzueignen, sondern ist es an seinen bisherigen Vorkenntnissen gelegen, dass er es bis jetzt nicht besser geschafft hat. Er stellt große Bemühungen an, daran zu arbeiten, hat auch den Alphabetisierungskurs gemacht und plant fest, weitere Deutschkurse zu besuchen, um eben auch eine Berufsausbildung als Schweißer zu machen. Er will sich beruflich verbessern und steht jetzt schon auf eigenen Beinen.
R: Wollen Sie noch etwas sagen?
BF: Nein.
R: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?
BF: Ja.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesh und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist illegal nach Österreich eingereist und hält sich hier seit 24.07.2012 auf.
Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, Zl. 12 09.414 BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Nach einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2015 wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag in den Spruchpunkten I. und II. abgewiesen. Die Fluchtgründe des BF wurden rechtskräftig für unglaubwürdig erachtet. Es konnte im Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergaben sich keine Gefährdungen iSd §§ 3 und 8 AsylG 2005. In der Entscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des BF auf Dauer unzulässig wäre. Das Verfahren wurde diesbezüglich gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.
Es kann keine entscheidungsrelevante Veränderung der asyl- oder abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat oder in der Person des BF seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt werden. Der BF ist weiterhin gesund und verfügt über eine gesicherte Lebensgrundlage im Herkunftsstaat.
Der BF ist verheiratet, lebt jedoch von seiner Ehefrau, die sich in Bangladesh aufhält, getrennt. Er hat keine Kinder. In Bangladesh leben die Mutter sowie Geschwister des BF. Er hat im Herkunftsland keine Schulausbildung absolviert und in der familieneigenen Landwirtschaft bzw. Gemischtwarenhandlung gearbeitet.
Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er hat in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis und ist in einem XXXX Verein aktiv sowie unterstützendes Mitglied bXXXX. Ferner leistete er bei der Flüchtlingswelle 2015 freiwillige Hilfe. Der BF hat ab Anfang September 2012 keine Grundversorgung mehr bezogen und seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Vertreter eines Zeitungszustellers bestritten. Seit dem 01.09.2015 ist er als selbständiger Zeitungszusteller auf Werkvertragsbasis erwerbstätig und erzielt daraus ein monatliches Einkommen von mindestens 800,- €. Er lebt im Bundesgebiet in einer Wohngemeinschaft mit Landsleuten und benötigt für Verpflegung und Miete monatlich 150,- €. Das restliche Einkommen spart er weitgehend für eine berufsbegleitende Ausbildung als Schweißer.
Der BF besucht im Bundesgebiet einen Alphabetisierungskurs und möchte danach Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erwerben. Er konnte in der Beschwerdeverhandlung am 07.04.2016 bisher nur bescheidene Deutschkenntnisse nachweisen und versteht nach einer vorgelegten Bestätigung vom 15.01.2016 einer XXXX ein bisschen Deutsch, kann jedoch weder schreiben noch lesen.
Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF im Inland sowie im Herkunftsland beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 04.01.2016, den vom BF vorgelegten Dokumenten, die Einsichtnahme in den GVS-Auszug, in den Strafregisterauszug sowie in das Melderegister, und insbesondere auf den glaubwürdigen Angaben des BF in der Verhandlung am 07.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht sowie den dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF bereits in einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2015 ausführlich zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich und Bangladesh befragt wurde und diesbezüglich seither kaum entscheidungswesentliche Änderungen dargetan wurden.
Die Feststellung, wonach sich die allgemeine Situation im Herkunftsland seit der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2015, bei der mit dem BF entsprechende Länderfeststellungen erörtert wurden, für diesen nicht entscheidungsrelevant verändert hat, ergibt sich aus den dem BF in der Verhandlung am 07.04.2016 zu Kenntnis gebrachten, aktuellen Informationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesh vom 04.03.2016.
Die darin enthaltene Lagedarstellung beruht auf unterschiedlichen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Seitens der Parteien wurden weder anderslautende Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen, noch wurden die herangezogenen Berichte in Zweifel gezogen.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet:
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
3.2.1.2. Der BF befindet sich seit 24.07.2012 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Gewalt in Zusammenhang mit Gewalt in der Familie, Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder vergleichbaren Delikten geworden. Gegenteiliges wurde im Verfahren vom BF auch nicht behauptet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.2.2.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.2.2.2. Der BF ist als Staatsangehöriger von Bangladesh kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu.
3.2.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.2.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
3.2.3.3. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131).
3.2.3.4. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014). Hinsichtlich eines fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes eines Ehepaars, dem im Wesentlichen zwei unberechtigte Asylanträge sowie ein Wiederaufnahmeantrag zugrunde lagen, maß der Verwaltungsgerichtshof Sprachkursen (A2 und B1), Arbeitsplatzzusagen und einem Freundeskreis kein solches Gewicht bei, dass der Verstoß gegen die Fremdenrechtsordnung im Hinblick auf ihre privaten und familiären Interessen akzeptiert werden hätte müssen (VwGH 26.03.2015, Zl. 2014/22/0154).
Anders verhält es sich bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt; nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren).
Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).
3.2.3.5. Der BF hält sich seit 24.07.2012 - also noch nicht vier Jahre - in Österreich auf. Sohin kommt seiner Aufenthaltsdauer, die noch sehr deutlich unter der 5-Jahresgrenze liegt, nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu.
Der BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, liegen nicht vor bzw. wurde dies vom BF auch nicht behauptet. Spätestens mit Zustellung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.08.2012 musste dem BF sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein. Mit Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes im Juli 2015, in dem auch keine Gründe dafür festgestellt werden konnten, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, durfte der BF auch nicht mehr auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet vertrauen.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Im Herkunftsland halten sich hingegen seine von ihm getrennte Ehefrau, seine Mutter sowie Geschwister auf. Es liegt somit auch kein Familienbezug zu Österreich vor. Angesichts des Umstandes, dass der 34-jährige BF im Bangladesh aufgewachsen und dort bislang die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht hat, ist auch davon auszugehen, dass seine Bindung zum Herkunftsland seinen Bezug zu Österreich deutlich überwiegt.
Der BF konnte sich in Österreich einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen. Er ist unbescholten, als Mitglied eines XXXX aktiv, ist unterstützendes Mitglied XXXX und nahm 2012/2013 an einem Kulturaustauschprojekt der XXXX teil. Ferner leistete er bei der Flüchtlingswelle 2015 freiwillige Hilfe.
Er hat bis Anfang September 2012 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und ging danach einer Erwerbstätigkeit als Vertreter eines Zeitungszustellers nach. Seit September 2015 ist der BF selbständig als Zeitungszusteller auf Werkvertragsbasis erwerbstätig und erzielt monatlich Leistungen in Höhe von 800,- € und etwas mehr, womit er die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht.
Seine integrativen Anstrengungen werden jedoch dadurch erheblich geschmälert, dass er sich bisher nur sehr geringe Deutschkenntnisse aneignen konnte.
Der BF war bisher außerstande, Nachweise über erfolgreich abgeschlossene Deutschprüfungen vorzulegen oder nachzureichen. Auch im Rahmen der Befragung konnte er nur sehr bescheidene, kaum das Niveau A1 erreichbare, mündliche Deutschsprachkenntnisse dartun. Der Umstand, dass er Analphabet ist und ihm die Aneignung entsprechender Deutschkenntnisse dadurch entsprechend schwerer fällt, vermag daran kaum etwas zu ändern, wobei der BF aber auch noch keine erfolgreiche Alphabetisierung dartun konnte.
Selbst wenn man von einer beruflichen Integration bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit des BF ausgeht, kann angesichts des Umstandes, dass der BF kaum Deutschkenntnisse nachweisen konnte, auch unter Einbeziehung etablierter sozialer Kontakte und des Engagements in Vereinen in dieser Konstellation eine hinreichende soziale Integration noch nicht erkannt werden.
Im Hinblick auf das Privatleben des BF fallen die dargetanen integrativen Merkmale - insbesondere angesichts der im Verhältnis immer noch recht kurzen Aufenthaltsdauer von unter vier Jahren - sohin noch nicht so stark ins Gewicht, um darin eine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation zu erkennen und seinem subjektiven Interesse am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug und Fremdenwesen zu geben (vgl. dazu auch VwGH VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0654; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 13.04.2010, Zl. 2010/18/0087; VwGH 29.04.2010, Zl. 2010/21/0085; VwGH 29.06.2010, Zl. 2010/18/0209).
Dies deckt sich auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305).
3.2.3.6. Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vor.
3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten zu den Punkten 3.2. und 3.3. können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.
3.2.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu Spruchteil B):
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.3.2.3. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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