W163 1256415-3•BVwG W163 1256415-3
W163 1256415-3Tribunale amministrativo federale23 giu 2016
Festnahme, Festnahmeauftrag, Zurückweisung
W163 1256415-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX , vom 12.05.2016 gegen den Festnahmeauftrag vom 29.04.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 22a und 34 BFA-VG als unzulässig
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26.01.2011, Zl. 10 11.395-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und hat ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AslyG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und die Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien verbunden. Die Beschwerde an den Asylgerichthof gegen diese Entscheidung wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 21.03.2011, GZ: C13 256415-2/2011/3E, abgewiesen.
2. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 28.01.2011 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des BF um "Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen".
3. Mit Schreiben vom 04.04.2011 teilte der Asylgerichtshof der Fremdenpolizeibehörde Wien mit, dass das Asylbeschwerdeverfahren mit der am 24.03.2011 erfolgten Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshof mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung betreffend den Staat Indien abgeschlossen wurde.
4. Am 05.04.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Fremdenpolizeilichem Büro der Bundespolizeidirektion Wien niederschriftlich einvernommen.
5. Am 28.01.2015 beantragt der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens".
Mit Schriftsatz vom 29.07.2015 erfolgte durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF eine Antragsbegründung und wurden Unterlagen (Geburtsurkunde mit Übersetzung, Kopie eines von der indischen Botschaft in Wien ausgestellten abgelaufenen Reisepasses) vorgelegt.
6. Am 29.10.2015 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen.
7. Mit Schriftsatz vom 10.11.2015 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF eine Stellungnahme vorgelegt und die Übersetzung einer Bestätigung der indischen Botschaft Wien vorgelegt, die bestätigt, dass der BF die Neuausstellung eines Reisepasses beantragt hat, dieser Antrag derzeit in Bearbeitung sei und die Bestätigung bis 03.02.2016 gültig sei.
8. Mit Schreiben vom 12.02.2016 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisausnahme zur Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung verständigt. Dem Schreiben waren Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des BF angeschlossen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
9. Mit Schriftsatz vom 01.03.2016 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Fristerstreckung.
10. Mit Ladungsbescheid vom 06.04.2016 wurde der BF für "notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments" zum Bundesamt geladen. Im Rahmen dieser Ladung wurde der BF zur Konsularabteilung der indischen Botschaft Wien gebracht, wo die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung seitens der Mitarbeiter des Konsulates erfolgte.
11. Am 19.04.2016 übermittelt das Bundesamt die Flugbuchungsbestätigung betreffend den BF für den 03.05.2016 und ersuchte um Ausstellung des Heimreisezertifikates.
12. Mit Schreiben vom 19.04.2016 erging seitens des Bundesamtes der Abschiebeauftrag - Luftweg an die Landespolizeidirektion Wien.
13. Mit Eingabe vom 20.04.2016 erfolgte durch Rechtsanwalt Dr. XXXX eine "Vollmachtsbekanntgabe und Urgenzantrag" und Bekanntgabe darüber, dass das "Vollmachtsverhältnis zum bisherigen Rechtsvertreter Mag. XXXX " aufgelöst worden sei. In Einem wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 56 AsylG eingebracht worden sei unter Anführung der Integrationsbemühungen des BF.
14. Mit Eingabe vom 21.04.2016 teilte Rechtsanwalt Mag. XXXX unter Berufung auf die erteilte Vollmacht ("Vollmacht gem. § 8 RAO, § 10
(1) AVG erteilt") mit, dass der im früheren Asylverfahren angegebene Umstand, der BF sei in Indien gewesen, nicht richtig sei und beantragte die ausführliche ergänzende Befragung des BF zum Thema "ununterbrochener Aufenthalt von 2004 bis laufend in Österreich".
15. Am 29.04.2016 erteilte das Bundesamt unter der Zl. XXXX , der Landespolizeidirektion Wien gemäß § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag sowie eine Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1
BFA-VG.
16. Mit Aktenvermerk vom 02.05.2016 teilte die Landespolizeidirektion Wien mit, dass der BF unter der angegebenen Adresse nicht erreicht werden konnte. Eine Person, die in der Wohnung angetroffen werden konnte, hätte angegeben, dass der BF nicht in der Wohnung sei und nicht mehr in dieser Wohnung lebe. Wohin der BF verzogen sei, wisse er nicht und er werde den BF abmelden.
17. Am 27.05.2016 erteilte das Bundesamt unter IFA-Zahl XXXX der Landespolizeidirektion Wien einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Ziffer 1 BFA-VG - Prüfung Sicherungsmaßnahme.
18. Mit Schriftsatz vom 12.05.2016 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF, Rechtsanwalt Dr. XXXX , Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG wegen Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Wien.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF einen Antrag nach § 56 AsylG eingebracht hätte und trotz des laufenden Antragsverfahrens von der Behörde am 29.04.2016 einn Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG und einen Festnahmeauftrag erlassen worden sei. Der BF arbeite seit vielen Jahren als Zeitungsverteiler für die XXXX , sei Hauptmieter einer Wohnung (unter Adressnennung), verfüge über Krankenversicherungsschutz bei der Wiener Gebietskrankenkasse und habe auf Grund seiner langjährigen Aufenthaltszeit in Österreich seinen gesamten Freundeskreis hier. Er verfüge über Deutschkenntnisse A2 und erfülle sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG. Weiters wurde ausgeführt, dass der Festnahmeauftrag dem "nach Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienrecht" widerspreche, es wiederholt versucht worden sei, den BF in Schubhaft zu nehmen, weshalb der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantrage.
Abschließend wurde beantragt:
"Das Verwaltungsgericht Wien möge
gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG den Festnahmeauftrag als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und aufheben;
gemäß § 35 VwGVG erkennen, der zuständige Rechtsträger ist schuldig, die mir durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen meines ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen."
19. Mit Schreiben vom 20.05.2016 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2016) leitete das Verwaltungsgericht Wien unter der GZ: XXXX die Beschwerde samt Beilagen gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weiter.
20. Mit Schreiben vom 31.05.2016 wurde dem Bundesamt die Beschwerde übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich Stellung zu nehmen.
21. Am 01.06.2016 erfolgte eine Stellungnahme des Bundesamtes zur Beschwerde und wurden die Verwaltungsakten vorgelegt. In der Stellungnahme führte das Bundesamt unter anderem aus, dass der BF an seiner Wohnadresse nicht angetroffen und der Festnahmeauftrag nicht vollzogen werden konnte. Der Aufenthalt des BF sei derzeit nicht bekannt, weshalb auf Grund des Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass sich der BF dem Verfahren entzogen habe. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde und beantragte, den Beschwerdeführer zum Ersatz von Kosten in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.
22. Mit Schreiben vom 09.06.2016 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF die Stellungnahme des Bundesamtes übermittelt und ihm die Möglichkeit zu Stellungnahme eingeräumt.
23. Mit Eingabe vom 16.06.2016 erfolgte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF. In der Stellungnahme wurde auf die Aufenthaltsdauer des BF, sein Beschäftigungsverhältnis und seinen Freundeskreis in Österreich verwiesen, weshalb "der Durchsetzung der Ausweisung gewichtige Interessen des BF am Verbleib" im Bundesgebiet gegenüberstünden.
II. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage (Verwaltungsakt des BFA sowie Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts), insbesondere der Beschwerde und Stellungnahme.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Eine Beschwerde gegen einen (bloßen) Festnahmeauftrag ist damit von § 22a Abs. 1 BFA-VG zweifelsfrei nicht erfasst.
3. Der mit "Festnahmeauftag" betitelte § 34 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben."
"Bei der Beurteilung der Rechtsnatur des Festnahmeauftrages wird - auch wenn der Wortlaut des Abs. 5 in erster Linie an eine Maßnahme denken ließe - von einem behördeninternen Akt im Sinne einer generellen Weisung bzw. Ermächtigung des Bundesamtes gegenüber behördlichen Organen auszugehen ist. Als Adressat des Festnahmeauftrages ist sohin nicht der betroffene Fremde anzusehen, korrespondierend verfügt dieser auch über keine Möglichkeit einer gesonderten Anfechtung eines ergangenen Festnahmeauftrages, zumal das Rechtsschutzbedürfnis erst mit erfolgter Festnahme als gegeben anzusehen sein wird (vgl im Detail die Kommentierung zu § 40)."
(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer "Asyl- und Fremdenrecht", NWV 2016, S. 364)
"Der Festnahmeauftrag als solcher kann vom Betroffenen nicht angefochten werden. Dies ist erst nach erfolgter Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages mittels Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 möglich."
(Szymanski in Schrefler-König/Szymanski "Fremdenpolizei- und Asylrecht" § 34 BFA-VG, Anm. Allg. Z4)
4. Im gegenständlichen Fall kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bereits durch die bloße Erlassung eines Festnahmeauftrages - der jedenfalls auch keinen Bescheid darstellt - in seinen Rechten verletzt worden wäre. Eine Festnahme ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt, weshalb ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit offenkundig nicht stattgefunden hat. Darüber hinaus ist - wie oben dargelegt - eine alleinige Anfechtung eines Festnahmeauftrages (mangels Rechtsschutzbedürfnisses) nicht vorgesehen.
5. Da die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG vorliegen, nicht weiter einzugehen und konnte ein Ausspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
6. Über den Antrag auf Kostenersatz war schon deswegen nicht abzusprechen, dieser eine meritorische Entscheidung voraussetzt. Da der Antrag auf Kostenersatz in der gegenständlichen Beschwerde (inhaltlich) untrennbar mit der meritorischen Erledigung der Beschwerde verbunden ist, ist auch eine gesonderte Zurückweisung dieses Antrags nicht angezeigt.
7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie oben dargelegt ist die Frage einer Beschwerdemöglichkeit gegen einen (bloßen) Festnahmeauftrag durch die höchstgerichtliche Judikatur hinreichend geklärt. Zudem kann über einen Antrag auf Kostenersatz im Rahmen einer Beschwerde nicht entschieden werden, wenn diese Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Darüber hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind anlässlich der gegenständlichen Entscheidung nicht zu Tage getreten.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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