W115 2012805-1•BVwG W115 2012805-1
W115 2012805-1Tribunale amministrativo federale23 giu 2016
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W115 2012805-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom XXXX, Pass Nr: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer aufgrund eines diesbezüglichen Antrages am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH sowie der Zusatzeintragung "Diät gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996" ausgestellt.
2. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996" in den Behindertenpass gestellt.
3. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen weiteren Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis gemäß § 29b Abs. 2 bis 4 StVO" sowie "Fahrpreisermäßigung gemäß § 48 BBG" in den Behindertenpass gestellt.
4. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wurden, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, folgende Diagnosen angeführt:
1. Familiäre adenomatöse Polyposis coli, Zustand nach Proktokolektomie, abdominelle Fistel
2. Zustand nach Wirbelsäulen- und Sprunggelenksverletzung
Begründend zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde vom begutachtenden Sachverständigen Folgendes ausgeführt:
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar. Begründung:
Der häufige Stuhldrang/Durchfall mehrmals pro Tag bedingt keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Gemäß Erläuterungen zur 495. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vom 23. Dezember 2013 sind Inkontinenzprodukte zumutbar falls nötig. Keine Gehbehinderung erkennbar, keine schwere Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit vorliegend, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verhindern würde.
5. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis binnen zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen. Weiters wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen darüber informiert, dass die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Fahrpreisermäßigung" und "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei. Die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass würden nicht vorliegen.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen und des Bundesbehindertengesetzes (BBG).
7. Innerhalb der Rechtsmittelfrist hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom XXXX, eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX, im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass in Bezug auf seinen Antrag einige Dinge nicht berücksichtigt worden seien. Mit der Ausstellung eines Bescheides sei er nicht einverstanden. Im Betreff der E-Mail wurde Folgendes angeführt: "WG: Nicht einverstanden mit Bescheid bzgl. Behindertenpass Nr. XXXX".
8. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass der E-Mail vom
XXXX nicht eindeutig zu entnehmen sei, ob sich das Vorbringen gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, Pass Nr. XXXX, richte, zumal der Betreff der E-Mail "WG: Nicht einverstanden mit Bescheid bzgl. Behindertenpass Nr. XXXX" lauten würde. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Vorbringen keinen begründeten Beschwerdeantrag enthalte. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Beschwerde - längstens bis XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangend - in folgenden Punkten zu verbessern:
? Bezeichnung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durch Anführung von Datum, Betreff und Geschäftszahl (Passnummer).
? Erstattung eines Vorbringens aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist (zB welche der Leidenszustände die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen bedingten).
? Gegebenenfalls Unterlagen vorzulegen, welche eine Abweichung von der angefochtenen Beurteilung (beiliegendes Gutachten Dris. XXXX) dokumentieren.
Weiters wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages unter Hinweis auf § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist die Beschwerde zurückzuweisen sein wird.
Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte durch persönliche Übernahme an der Abgabestelle des Beschwerdeführers am
XXXX.
9. Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag in der Folge nicht nachgekommen. Mit E-Mails vom XXXX und XXXX hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass er in den letzten acht Jahren etliche Operationen und Spitalsaufenthalte hinter sich gebracht habe. Zuletzt sei er im XXXX operiert worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
In der E-Mail vom XXXX fehlt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides. Weiters enthält das Vorbringen auch keinen begründeten Beschwerdeantrag und wurden keine Beweismittel in Vorlage gebracht.
Die Frist zur Mängelbehebung ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen. Auch die E-Mails vom XXXX und XXXX enthalten nicht die vom Bundesverwaltungsgericht im Mängelbehebungsauftrag vom XXXX aufgetragenen Verbesserungen der Beschwerde.
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).
Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184, 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).
Wie bereits unter den Punkten I. und II. ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht im geforderten Maß nachgekommen.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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