L511 2002862-2•BVwG L511 2002862-2
L511 2002862-2Tribunale amministrativo federale23 giu 2016
Dienstverhältnis, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung
L511 2002862-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.11.2010, Zahl: XXXX , den Zeitraum 20.12.2008 bis 31.01.2009 betreffend, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 (AlVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2008 einen Antrag auf Notstandshilfe und bezog in der Folge mit Unterbrechungen bis 30.06.2009 Notstandshilfe (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 3).
1.2. Am 16.09.2010 erhielt das AMS eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, wonach der Beschwerdeführer ab 01.10.2008 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand (AZ 4).
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 18.11.2010, XXXX , wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug des Notstandshilfe für den Zeitraum von 20.12.2008 bis 31.01.2009 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 898,70 verpflichtet (AZ 7).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er in ein einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden habe.
1.4. Mit undatiertem Schreiben, beim AMS eingelangt am 03.12.2010, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 8).
Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in einem Dienstverhältnis gestanden habe und er im diesbezüglichen Strafverfahren vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Betruges freigesprochen worden sei.
1.5. Die Landesgeschäftstelle des AMS setzte das Berufungsverfahren mit Bescheid vom 22.02.2011, GZ LGS SBG/2/0566/2011, bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflicht gemäß § 38 AVG aus (AZ 15).
1.6. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten, zum 31.12.2013 bei der Landesgeschäftsstelle des AMS XXXX anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-18]).
2. Versicherungspflichtverfahren nach dem ASVG
2.1. Mit Bescheid vom 19.07.2011, Zahl: XXXX , stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse [StGKK] gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG in Spruchpunkt I fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.10.2008 bis 31.03.2010 aufgrund der regelmäßigen Tätigkeit im Betrieb seiner Mutter Frau XXXX der Vollversicherungspflicht unterlegen sei.
2.2. Das ab 01.01.2014 für dieses Verfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 13.04.2016, GZ G302 2003578-1/3E, die dagegen erhobenen Berufung abgewiesen und die Versicherungspflicht im Zeitraum von 01.10.2008 bis 31.03.2010 bestätigt.
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 20.12.2008 bis 31.01.2009 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 20,90 täglich.
1.2. Im Zeitraum von 01.10.2008 bis 31.03.2010 war der Beschwerdeführer regelmäßigen im Betrieb seiner Mutter, einem Gastgewerbebetrieb, tätig und unterlag dabei der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG.
1.2.1. Der Beschwerdeführer hat seine Tätigkeit im Betrieb der Mutter dem AMS nie bekannt gegeben.
1.3. Der Betrieb der Mutter bestand in diesem Zeitraum aus einem Card-Casino, einer Bar und einer Diskothek. Die Öffnungszeiten des Card-Casinos waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mittwoch bis Sonntag ab 20:00 Uhr, die Diskothek war Donnerstag bis Sonntag von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr geöffnet, wobei das Lokal abhängig von den anwesenden Gästen unterschiedlich lang geöffnet hatte. Der Beschwerdeführer führte den Betrieb im Auftrag der Mutter und war im Lokal als Kellner und als DJ tätig. Er machte die Tagesabrechnungen, den Wareneinkauf und war auch Ansprechpartner für das Personal. Von der (Wieder)eröffnung des Betriebes im Oktober 2008 bis zum Oktober 2009 waren keine Dienstnehmer im Betrieb der Mutter zur Sozialversicherung angemeldet.
1.3.1. Bei den Öffnungszeiten des Betriebes ist daher von einer Tätigkeit des Beschwerdeführers im Betrieb von zumindest 20 Stunden pro Woche - 5 Tage (Mittwoch bis Sonntag) zu je mindestens 4 Stunden (20:00 bis 24:00) - auszugehen.
1.4. Die Lohntabelle ab 01.01.2008 für das Gastgewerbe weist für einen Kellner ohne Lehrabschlussprüfung mit mehrjähriger Praxis einen monatlichen Mindestlohn ohne Zuschläge und Trinkgeldpauschalen von EUR 1.244,00 bei einer Normalarbeitszeit von 40h bzw. einen Mindeststundenlohn von EUR 7,19 aus.
1.4.1. Die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG betrug im Jahr 2008 EUR 349,01 pro Monat sowie im Jahr 2009 EUR 357,74 pro Monat.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-18]).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Antragsformular vom 17.10.2008 (AZ 2)
Bescheid der StGKK vom 19.07.2011 (AZ 16)
Erkenntnis des BVwG vom 13.04.2016
Bezugsverlauf (OZ 3/4)
Auszahlungsbeträge in den Jahren 2013 bis 2015 (OZ 3/3)
Bescheid des AMS (AZ 7)
Beschwerde und Stellungnahme des Beschwerdeführers (AZ 8, 11)
Lohntabelle ab 01.01.2008 für das Gastgewerbe (OZ 7)
2.2.1. Die Bezugszeiten sowie die tägliche Höhe der Notstandshilfe ergeben sich aus den vorgelegten Aktenteilen (AZ 3,OZ 3) und wurden vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen (AZ 8, 11) auch nicht bestritten.
2.2.2. Die Feststellungen zur Tätigkeit im Betrieb seiner Mutter in den Jahren 2008 bis 2010 ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 13.04.2016, GZ G302 2003578-1/3E. Dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit im Betrieb seiner Mutter dem AMS nicht mitgeteilt hatte, blieb im Verfahren unbestritten.
2.2.3. Die Feststellungen zum Mindestlohn ergeben sich aus der Lohntabelle des Bundeskollektivvertrages für das österreichische Hotel- und Gastgewerbe (OZ 7); die Geringfügigkeitsgrenzen unmittelbar aus dem Gesetz.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
4.2.1. Das Arbeitslosengeld sowie die Notstandshilfe gebühren grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit. Gemäß § 12 Abs. 3 lit.d AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer (ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen) im Betrieb eines Elternteils (oder anderer taxativ aufgezählter Familienmitglieder) tätig ist. Trotz dieser Tätigkeit gilt die Person jedoch gemäß § 12 Abs. 6 lit.d AlVG als arbeitslos, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde.
4.2.1.1. Gegenständlich wurde die Tätigkeit (gemäß § 12 Abs. 3 lit. d AlVG) im Betrieb der Mutter für den Zeitraum 01.10.2008 bis 31.03.2010 durch das Erkenntnis des BVwG vom 13.04.2016, G302 2003578-1/3E, rechtskräftig festgestellt, woran das BVwG als Rechtsmittelinstanz im AlVG-Verfahren gebunden ist (zur Bindung der Behörden des AMS siehe VwGH 02.05.2012, 2011/08/0190 mwN).
4.2.1.2. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass ein Dienstnehmer jedenfalls über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt wäre. Die Geringfügigkeitsgrenze betrug in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2008 EUR 349,01 sowie 2009 EUR 357,74. Bei Zugrundelegung des Stundenlohnes im Gastgewerbe von EUR 7,19 ergibt dies ca. 48 Stunden pro Monat bzw. ca. 12 Stunden pro Woche. Die festgestellte Tätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche, somit EUR 622,00 pro Monat, übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze daher jedenfalls.
4.2.1.3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in der Stellungnahme auf den Freispruch im Strafverfahren verweist, worin festgehalten wurde, dass ein Entgelt von mehr als EUR 366,00 nicht nachgewiesen werden konnte, ist festzuhalten, dass auch das BVwG im Erkenntnis G302 2003578-1/3 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit kein Entgelt erhielt. Ob und in welcher Höhe ein Entgelt bezahlt wurde, ist jedoch für das gegenständliche Verfahren schon deshalb irrelevant, weil es darauf ankommt, ob die Beschäftigung nach dem fiktiven Maßstab des § 12 Abs. 6 lit.d AlVG (für einen anderen Dienstnehmer) über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt gewesen wäre (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0044 mwN).
4.2.1.4. Es lag daher im Zeitraum von 01.10.2008 bis 31.03.2010, somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 20.12.2008 bis 31.01.2009, jedenfalls keine Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG vor.
4.2.2. Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Auf Grund des § 38 AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
4.2.3. Da gegenständlich Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit.d iVm Abs. 6 lit.d AlVG nicht vorlag, erweist sich der Widerruf der Notstandshilfe als richtig.
4.2.4. Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AlVG vorliegt (vgl. VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343; 07.08.2002, 2002/08/0049; 08.09.1998, 96/08/0117). Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist der Beschwerdeführer, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unter "unverzüglich" ist "ohne schuldhaftes Zögern" bzw. "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN). Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt nur dann nicht vor, wenn dem Beschwerdeführer der richtige Sachverhalt und das Erfordernis der Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen sind (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088 unter Hinweis auf 19.02.2003, 2000/08/0126).
4.2.4.1. Es ergibt sich gegenständlich aus der Aktenlage kein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen wäre, dass er seine Tätigkeit im Betrieb der Mutter dem AMS hätte melden müssen. Im Gegenteil, er musste auf allen Anträgen auf Leistungsbezug, die Frage Nr. 5 auf Seite 2 "Ich stehe derzeit in Beschäftigung zB [...] Mitarbeiter/in im Familienbetrieb" beantworten und hat diese immer mit "nein" beantwortet, obwohl er in seiner Beschwerde und in seiner Stellungnahme die Mitarbeit insoweit einräumt, als er ausführt "gelegentlich im Rahmen der familiären Unterstützung im Lokal der Mutter nach dem Rechten geschaut zu haben".
4.2.4.2. Die in § 25 Abs. 1 AlVG angesprochene Verpflichtung von Antragstellern, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, darunter auch jene zur im Antragsformular, soll sicherstellen dass dem AMS grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen, um zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht. Aus diesem Grund ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, - wie gegenständlich vom Beschwerdeführer auch implizit vorgebracht ("nur gelegentlich nach dem Rechten geschaut habe") - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von ihm zu tragen (VwGH 27.11.2014, 2013/08/0251 mwN).
4.2.4.3. Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 20.12.2008 bis 31.01.2009 erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.
4.2.5. Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages ist zunächst auszuführen, dass der Betrag von EUR 898,70 vom Beschwerdeführer nicht in Beschwer gezogen wurde und sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt erweist (EUR 20,90 / Tag für ausbezahlte 43 Tage).
4.2.6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich sowohl der Widerruf der Notstandshilfe als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen für den Zeitraum von 20.12.2008 bis 31.01.2009 in der Höhe von EUR 898,70 zu Recht erfolgt sind, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.
III. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zum Widerruf und zur Rückzahlungsverpflichtung insbesondere bei unwahren Angaben etwa VwGH 27.11.2014, 2013/08/0251 mwN,; zur Meldepflicht bei Aufnahme einer Beschäftigung insbesondere VwGH 13.11.2013, 2011/08/0181 mwN; 10.06.2009, 2007/08/0343. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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