BVwG L504 2120780-1

L504 2120780-1Tribunale amministrativo federale23 giu 2016

Regest

Aufenthaltsverbot, Ermittlungspflicht, Gefährdungsprognose,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verhältnismäßigkeit

Testo completo

BVwG L504 2120780-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L504.2120780.1.00

Spruch

L504 2120780-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, Zl. 241549000-151690236, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei [bP], ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2002 von der Türkei zu seinen in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern. In weiterer Folge verfügte sie von 2003 bis 2007 über Aufenthaltstitel.

2. Die bP wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.

Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde die bP wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 2. und 3. Fall und Abs. 4 Z3 SMG in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 3. Fall StGB, sowie wegen des (19-fachen) Verbrechens nach § 28 Abs. 2 4. Fall SMG bzw. des Vergehens nach § 27 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG in unbestimmter Anzahl zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.

Bereits mit Schreiben vom 11.07.2007 war der bP mitgeteilt worden, dass auf Grund der ersten Verurteilung und des neuerlichen Strafverfahrens die Erlassung fremdenpolizeilicher Maßnahmen beabsichtigt sei.

3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde gegen die bP gem. §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z1, 63 und 66 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

Der dagegen von der bP erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des UVS XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , gem. § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und das angefochtene Aufenthaltsverbot bestätigt.

In weiterer Folge kehrte die bP am XXXX 2008 freiwillig in die Türkei zurück.

4. Am XXXX 2011 heiratete die bP in der Türkei ihre langjährige Lebensgefährtin, welche in Österreich lebt und auch österreichische Staatsangehörige ist.

5. Mit Schreiben vom 01.10.2012 stellte die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Aufhebung des von der BH XXXX verhängten Aufenthaltsverbotes. Ausgeführt wurde, dass die bP und seine Ehegattin, die in XXXX lebe, ein Kind erwarten würden und es der Ehegattin daher nicht mehr möglich sei, eine Flugreise in die Türkei anzutreten. Ebenso wohne die gesamte Kernfamilie der bP in XXXX und seien die Mutter und die beiden Schwester der bP österreichische Staatsangehörige. Der Vater verfüge über einen Daueraufenthalt. Das Verhalten der bP gefährde unter keinen Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Eine konkrete aktuelle Gefährdung liege ebenfalls nicht vor, da die bP seit mehreren Jahren einen ordentlichen Lebenswandel pflege und durch die Gründung einer eigenen Familie in geordneten Verhältnissen lebe. Auch habe sie sich seit der letzten Verurteilung im Jahr 2007 weder in Österreich, noch in der Türkei etwas zu Schulden kommen lassen. Das verhängte Aufenthaltsverbot greife aufgrund der vorliegenden gefestigten familiären Verhältnisse massiv in das Privat- und Familienleben der bP ein. Ihre Lebenssituation sei nun eine andere und ergebe sich eine andere Situation als bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

6. Mit Bescheid der BH XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Antrag der bP auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gem. § 69 Abs. 2 FPG stattgegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach Prüfung des gesamten Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass in Zukunft keine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr durch die bP bestehe. Sie verfüge über intensive soziale Beziehungen in Österreich und da sie sich seither wohl verhalten habe, sei das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes derart herabgesetzt, dass die privaten und familiären Interessen der bP an dessen Aufhebung stärker wiegen würden.

7. In weiterer Folge reiste die bP wieder in das österreichische Bundesgebiet und verfügte fortan über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger".

8. Mit Schreiben vom 07.10.2015 verständigte die BH XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] davon, dass die bP am 05.10.2015 einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gestellt habe. Die Voraussetzungen gem. § 11 Abs. 1 und 2 NAG würden nicht vorliegen. Die bP lebe von ihrer Ehegattin getrennt und beziehe derzeit Notstandshilfe. Weiters bestehe gegen sie eine offene Anzeige wegen des Verdachtes des Vergehens der Körperverletzung. Gegen das entsprechende Urteil sei Berufung angemeldet worden und befinde sich der Akt derzeit beim OLG

XXXX .

9. Mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde über die Berufung der bP gegen das Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , mit dem diese wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe bzw. einer Geldstrafe verurteilt wurde, dergestalt entschieden, dass auf die Berufung wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen und der Berufung im Übrigen keine Folge gegeben wurde.

10. Mit Schreiben des BFA vom 04.11.2015 wurde die bP davon verständigt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nicht mehr vorliegen würden und gegen sie ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingeleitet worden sei. Ebenso wurde die bP aufgefordert, hierzu bzw. zu den angeführten Fragen binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen.

Am 21.12.2015 erstattet die bP eine Stellungnahme.

11. Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2016, Zl. 241549000-151690236, wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gem. § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG werde eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt I.).Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).

Zusammenfassend wurde vom BFA ausgeführt, dass kein tatsächliches Familienleben der bP mit ihrer Ehegattin bestehe, da sie getrennt leben würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels komme nicht in Betracht, da dies nicht zur Aufrechterhaltung des privat- und Familienlebens der bP geboten sei.

12. Gegen diesen Bescheid wurde von der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde, dass die vorliegende Entscheidung das Familienleben der bP in Österreich massiv verletzte. Bis dato sei die bP an einer anderen Adresse gemeldet als die ihrer Ehegattin und ihres Sohnes, nämlich bei seinen Eltern, was auf einen Streit zurückzuführen sei. Faktisch würden sie allerdings wieder alle zusammen unter einem Dach wohnen und könnten dies auch die Nachbarn bestätigen. Zudem stehe die bP in engem Kontakt zu den in Österreich lebenden Eltern und Schwestern, die mit Ausnahme des Vaters alle die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Die bP sei bereits stark in die österreichische Gesellschaft integriert und betrachte Österreich als ihre Heimat. Leider sei sie momentan arbeitslos, habe jedoch kürzlich eine verbindliche Zusage zur Arbeitsanstellung erhalten, was ihren weiteren wirtschaftlichen Erwerb und den ihrer Familie absichere. Ebenso beherrsche sie die deutsche Sprache mittlerweile ausgezeichnet. Die bP sei in Österreich sehr tief verwurzelt und stelle das Leben mit ihrer Familie in Österreich für sie den einzigen und gesamten Lebensmittelpunkt dar. Bezüglich der ihr ohne behördliche Interessensabwägung vorgeworfenen strafrechtlichen Verurteilung werde ausgeführt, dass die bP ihre Strafe bereits verbüßt habe und ihre Verfehlungen zutiefst bereue. Sie stelle daher keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich dar und würden daher die öffentlichen Interessen einem Verbleib im Bundesgebiet nicht entgegenstehen. Durch die vorliegende Rückkehrentscheidung drohe der bP ein Verletzung ihrer Menschenrechte und wäre die Außerlandesbringung ein massiver und unverhältnismäßiger Eingriff in die durch die Konvention geschützte Sphäre. Der Beschwerde beigefügt waren zudem eine Stellungnahme der bP, ihrer Ehegattin, sowie diverse Unterstützungsschreiben und eine Einstellungszusage.

13. Am 08.02.2016 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

14. Mit Schreiben vom 16.03.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Meldebestätigung vorgelegt und ausgeführt, dass diese dem Nachweis diene, dass die bP mit ihrer Ehegattin in gemeinsamen Haushalt lebe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten

Verwaltungsaktes:

1. Feststellungen:

Das BFA hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und ergibt sich dieser auch nicht aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der hierfür relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Verfahren

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A) Zurückverweisung

§ 28 VwGVG

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) [....]

(7) [....]

(8) [....]

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das BFA beweiswürdigend Folgendes aus: "Da Sie in Ihrer Stellungnahme keine Angaben zu ihrem Privat- und Familienleben machten, musste die Behörde aufgrund der Aktenlage entscheiden. Aus einem aktuellen ZMR-Auszug geht hervor, dass sie nicht mit Ihrer Ehefrau in einem Haushalt leben. Es war der Behörde deshalb verwehrt, ein schützenwertes Privat- und Familienleben festzustellen".

In weitere Folge ging das BFA davon aus, dass ein tatsächliches Familienleben nicht bestehe, da die bP von ihrer Ehegattin getrennt und die gemeinsame Tochter (!) bei dieser lebe.

Zum Privatleben wurde ausgeführt, dass durch die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zwar ein Eingriff in das Privatleben der bP erfolge, dieser aber angesichts ihres Verhaltens verhältnismäßig sei. Die bP gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, sei erneut straffällig geworden und habe sich in den letzten drei Jahren nicht besonders integriert. Ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK sei der bP daher nicht zu erteilen.

Diese Begründung des BFA erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages der bP tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Vorbringens der bP vom BFA nicht ausreichend ermittelt.

Zunächst ist dem BFA zwar zuzustimmen, dass die bP in ihrer Stellungnahme tatsächlich keine Ausführungen zu ihrem Privat- und Familienleben tätigte, jedoch kann ihr dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht uneingeschränkt zur Last gelegt werden, sondern ist vielmehr auch der nicht entsprechend erfolgten Fragestellung durch das BFA zuzuschreiben.

So wurde die bP etwa aufgefordert, Name, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung der in Österreich lebenden Familienangehörigen anzuführen, Fragen, wie sich die Beziehung der bP bzw. der Kontakt zu diesen im täglichen Leben konkret gestaltet, wurden nicht gestellt.

Dass die bP hinsichtlich ihrer Beziehung zu diesen Personen von sich aus keine weiteren Angaben tätigte, kann ihr daher nicht vorgeworfen werden, zumal es Aufgabe des BFA ist, im Rahmen der ihm obliegenden Ermittlungspflicht den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dies umso mehr, als, wie bereits ausgeführt, aus dem Akt eindeutig hervorgeht, dass sich mehrere Familienangehörige der bP, vor allem ihr Kind, in Österreich aufhalten und auch die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen und es daher naheliegend gewesen wäre, die bP konkret zu ihrer Beziehung bzw. dem Kontakt zu diesen Personen zu befragen bzw. explizit zu einer entsprechenden Stellungnahme aufzufordern.

Zwar wird auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass der Umstand, dass die bP mit ihrer Ehegattin nicht in gemeinsamen Haushalt lebt, ein starkes Indiz dafür sein kann, dass ein (schützenswertes) Familienleben mit dieser tatsächlich nicht besteht, jedoch übersieht das BFA dabei die Beurteilung eines womöglich dennoch existierenden Familienlebens der bP zu ihrem Sohn. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Trennung der Eltern nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind endet. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteils am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (VfGH 02.05.2011, U 383,284). Ebenso zu klären wäre in diesem Zusammenhang, ob ein Kontakt der bP zu ihrem Kind (und auch der Ehegattin) auch bei ihrer Ausreise in die Türkei (ausreichend) fortgesetzt werden kann. Entsprechende Ermittlungstätigkeiten wurden vom BFA jedoch gänzlich unterlassen.

Wenn das BFA ausführt, es sei mangels entsprechender Stellungnahme der bP zu ihrem Privat- und Familienleben aufgrund der Aktenlage zu entscheiden gewesen, so ist dem, abgesehen von der bereits oben dargestellten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, entgegenzusetzen, dass es dem keinesfalls gerecht wurde. So blieb etwa in der Beurteilung des Privatlebens der bP in Österreich unberücksichtigt, dass die bP bereits von 2002 bis 2008 (legal) in Österreich aufhältig und zum Teil auch erwerbstätig war.

Was die Beurteilung des BFA betrifft, wonach der Eingriff in das Privatleben der bP angesichts ihres Verhaltens verhältnismäßig sei und dabei konkret anführt, dass die bP erneut straffällig geworden sei, ergibt sich hier ein Mangel dahingehend, dass das BFA diese Einschätzung getätigt hat, ohne sich im Detail mit der entsprechenden Verurteilung der bP auseinandergesetzt zu haben, was jedoch für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes unerlässlich gewesen wäre. Darüber hinaus ist bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (VwGH 13.03.2001, 2000/18/0097). Jedenfalls erforderlich ist in diesem Zusammenhang daher eine genaue Auseinandersetzung mit der jeweiligen Straftat.

Wie die vorherigen Ausführungen zeigen, wurde der maßgebliche Sachverhalt vom BFA nicht festgestellt. Dieser ist weder dem gegenständlich angefochtenen Bescheid, noch dem vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen. Das BFA hat dadurch, dass wesentliche Punkte des Vorbringens der bP nicht ausreichend berücksichtigt wurden, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall entsprechend der Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die zur Zurückweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.

Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme dies einer Delegation des Verfahrens an das BVwG gleich. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass die Ermittlungen und Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht rascher durchgeführt werden könnten oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wären.

Das BFA hat somit die aufgezeigten Mängel zu beheben bzw. den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen. Erst dann wird eine nachvollziehbare Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes möglich sein. Anzumerken ist, dass der Inhalt der Beschwerde Teil des Sachverhaltes und von der Behörde mitzuberücksichtigen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs 3 VwGVG an das BFA zurückzuverweisen.

Entfall einer Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 28 Abs 3 VwGVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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