BVwG L503 2126549-1

L503 2126549-1Tribunale amministrativo federale23 giu 2016

Regest

Aussetzung, Berufsunfähigkeitspension, Vorfrage

Testo completo

BVwG L503 2126549-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2126549.1.00

Spruch

L503 2126549-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden im Beschwerdeverfahren von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 14.04.2016, GZ: XXXX , beschlossen:

A.) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichts XXXX als Arbeits- und Sozialgericht im Verfahren zur Zahl XXXX ausgesetzt.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 15.3.2016 stellte das AMS gem. § 24 Abs 1 iVm §§ 7 Abs 1 Z 1 und Abs 2 sowie 8 Abs 1 AlVG das Arbeitslosengeld der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 15.3.2016 ein. Begründend wurde ausgeführt, laut Bescheid der PV vom 24.2.2016 sei die BF nicht arbeitsfähig; Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation würden mangels Mitwirkung der BF nicht gewährt werden.

2. Im Akt befindet sich unter anderem der erwähnte Bescheid der PV vom 24.2.2016, mit welchem ein Antrag der BF vom 12.6.2015 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt und ausgesprochen wurde, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation mangels Mitwirkung nicht gewährt würden.

Begründend wurde seitens der PV nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen ausgeführt, nach dem Ergebnis der vorgenommenen ärztlichen Begutachtung sei für die BF die Ausübung ihrer Tätigkeit als Altenfachbetreuerin nicht mehr möglich. Eine berufliche Rehabilitation würde mit hoher Wahrscheinlichkeit die Arbeitsunfähigkeit der BF beseitigen und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sicherstellen.

Zur Feststellung der konkreten beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen sei ein mehrwöchiges Berufsfindungsverfahren erforderlich; die BF habe die Mitwirkung an diesem Verfahren verweigert bzw. schuldhaft nicht oder nur ungenügend vorgenommen.

Da die BF trotz eingehender Information und Aufklärung über die Mitwirkungspflichten die verlangten Maßnahmen nicht oder nur ungenügend vorgenommen habe, gebühre ihr trotz bestehender Berufsunfähigkeit keine Pensionsleistung.

3. Mit Schreiben vom 6.4.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 15.3.2016, wobei sie in ihrer Beschwerde unter anderem darauf verwies, dass bereits die Einbringung einer Klage gegen den Bescheid der PV vom 24.2.2016 beauftragt worden sei.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.4.2016 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, die PV habe mit Bescheid vom 24.2.2016 festgestellt, dass trotz bestehender Invalidität gemäß § 366 ASVG kein Anspruch auf eine Pensionsleistung bestehe. Die PV sei im erwähnten Bescheid jedenfalls von einer Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit der BF ausgegangen. Über das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit könne nur die PV entscheiden, wobei das AMS an das Ergebnis gebunden sei. Mangels Arbeitsfähigkeit sei das Arbeitslosengeld daher einzustellen gewesen.

5. Mit Schreiben vom 27.4.2016 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ergänzend nochmals darauf hinwies, dass sie gegen den Bescheid der PV vom 24.2.2016 Klage erhoben habe.

6. Mit Schreiben vom 20.6.2016 teilte die PV dem BVwG auf Anfrage mit, dass im gegenständlichen Fall beim LG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht unter der Zahl XXXX ein Klagsverfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension anhängig sei. Die Klage sei am 15.4.2016 erhoben worden und befinde sich das Verfahren derzeit im Zustand der Beweisaufnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das AMS hat sich gegenständlich ausschließlich auf den Bescheid der PV vom 24.2.2016 gestützt, mit dem der Antrag der BF auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die BF zwar arbeits- bzw. berufsunfähig sei, jedoch keine entsprechende Mitwirkung zur Feststellung der konkreten beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen gesetzt habe.

Mit Schreiben vom 20.6.2016 teilte die PV dem BVwG auf Anfrage mit, dass im gegenständlichen Fall (betreffend den Bescheid der PV vom 24.2.2016) beim LG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht unter der Zahl XXXX ein Klagsverfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension anhängig sei. Die Klage sei am 15.4.2016 erhoben worden und befinde sich das Verfahren derzeit im Zustand der Beweisaufnahme.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus einer Einsichtnahme des BVwG in den vorliegenden Verwaltungsakt bzw. einer entsprechenden Anfrage bei der PV.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aussetzung des Verfahrens

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Der Vorsitzende eines Senates darf offenbar kein Erkenntnis alleine treffen. Hinsichtlich der Beschlüsse ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüssen kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 9 BVwGG). Da der gegenständliche Beschluss nicht verfahrensbeendend ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG schlüssig ergibt, kann das BVwG ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG aussetzen.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Das AMS hat sich gegenständlich bei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der BF - unter Hinweis auf (insbesondere) § 8 Abs 3 AlVG, wonach das AMS Bescheide der Pensionsversicherungsträger zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen hat -, berufen und sich dabei konkret auf den Bescheid der PV vom 24.2.2016 gestützt, mit dem der Antrag der BF auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt wurde, da die BF zwar arbeits- bzw. berufsunfähig sei, jedoch keine entsprechende Mitwirkung zur Feststellung der konkreten beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen gesetzt habe.

Insofern ist hier von einer Vorfrage im Sinne von § 38 AVG auszugehen. Allerdings teilte die PV dem BVwG mit Schreiben vom 20.6.2016 auf Anfrage mit, dass im gegenständlichen Fall (betreffend den Bescheid der PV vom 24.2.2016) beim LG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht unter der Zahl XXXX ein Klagsverfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension anhängig sei; das betreffende Verfahren ist somit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.4. Der Vollständigkeit halber sei hier angemerkt, dass die BF in ihrem Vorlageantrag die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Gegenständlich kam es seitens des AMS jedoch zu keiner Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 38 AVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.