L501 2124914-1•BVwG L501 2124914-1
L501 2124914-1Tribunale amministrativo federale23 giu 2016
Antragszurückziehung, ersatzlose Behebung
L501 2124914-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Ing. Hans WIESINGER als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 01.02.2016, OB XXXX , betreffend Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:
A) Der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle
Oberösterreich, vom 01.02.2016, OB XXXX , mit dem das Ausmaß des Grades der Behinderung von Herrn XXXX gemäß § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab 20.05.2015 mit 70 vH festgesetzt wurde, wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit dem am 20.05.2015 eingelangten Schreiben stellte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, der Gesamtgrad der Behinderung auf Grundlage der Einschätzungsverordnung mit 70 v.H. eingeschätzt. Im Gutachten wird festgehalten, dass im Vergleich zu dem auf Grundlage der §§ 7 und 9 Abs. 1 Kriegsopferversorgungsgesetz erstellten Vorgutachten keine wesentliche gesundheitliche Veränderung eingetreten sei. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.02.2016 wurde der Grad der Behinderung mit 70 vH festgesetzt.
Die dagegen von der bP fristgerecht erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.04.2016 samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 31.05.2016 teilte die bP dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie ihren Antrag vom 20.05.2015 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang bzw. der fu¿r das Erkenntnis entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
Gema¿ß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235, ausgefu¿hrt hat, bewirkt - wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt und der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält - die (konkludente) Zuru¿ckziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Beho¿rde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH E 19. November 2014, Ra 2014/22/0016; E 23. Jänner 2014, 2013/07/0235).
Mit Schriftsatz vom 31.05.2016 zog die bP ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 20.05.2015 ausdrücklich zurück. Im Hinblick auf die dadurch bewirkte nachträgliche Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides war dieser sohin ersatzlos zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gema¿ß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegensta¿ndlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben angefu¿hrte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gema¿ß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies fu¿r erforderlich ha¿lt, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gema¿ß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausu¿bung unmittelbarer verwaltungsbeho¿rdlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung fu¿r rechtswidrig zu erklären ist oder [...]
Im gegensta¿ndlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und liegt ein Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.