BVwG W211 1424624-2

W211 1424624-2Tribunale amministrativo federale22 giu 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Ladungsbescheid, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig

Testo completo

BVwG W211 1424624-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.1424624.2.00

Spruch

W211 1424624-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und es wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

II. Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen.

III. Die Beschwerde vom 13.06.2016 gegen den Ladungsbescheid des BFA vom 08.06.2016, wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Usbekistans, stellte am 08.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 30.01.2012 wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.03.2012 nicht stattgegeben.

2. Am 25.02.2014 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen".

Die Behörde erteilte ein schriftliches Parteiengehör und forderte die beschwerdeführende Partei auf, eine schriftliche Antragsbegründung, einen gültigen Reisepass, eine Geburtsurkunde vorzulegen und sonstige Fragen zu beantworten. Aus einer schriftlichen Antragsbegründung vom 11.05.2015 geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich sozial und sprachlich sehr gut integriert ist. Weitere Beilagen waren angeschlossen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

4. Mit Schreiben vom 25.03.2016 wurde die beschwerdeführende Partei, ihr Vertreter, die Behörde sowie eine Dolmetscherin für die usbekische Sprache zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2016 geladen.

Am 19.05.2016 fand unter Teilnahme der beschwerdeführenden Partei, ihres Vertreters und einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache eine mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom 04.04.2016 von der Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die beschwerdeführende Partei zu ihrem Leben in Österreich und zu ihren Familienangehörigen in Usbekistan befragt.

Am 02.06.2016 langten schließlich noch eine Stellungnahme zu den Länderberichten zu Usbekistan und weitere Unterlagen ein.

5. Am 20.06.2016 wurde darüber hinaus der Eingang einer Beschwerde gegen einen Ladungsbescheid betreffend die beschwerdeführende Partei am Bundesverwaltungsgericht verzeichnet.

Den vorgelegten Unterlagen zufolge war die beschwerdeführende Partei mit Ladungsbescheid vom 08.06.2016 zu einem Termin bei der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Usbekistan am 20.06.2016, 12:00 Uhr, zur Erlangung eines Heimreisezertifikats geladen. Eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 09.06.2016 zugestellt. Mit Schreiben des Vertreters der beschwerdeführenden Partei vom 10.06.2016 wurde die Behörde unter anderem auch darauf aufmerksam gemacht, dass eine Beschwerde (auch) gegen die Rückkehrentscheidung vom 15.02.2016 am Bundesverwaltungsgericht anhängig und diese nicht durchsetzbar sei.

Am 13.06.2016 wurde Beschwerde gegen den Ladungsbescheid und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht. Die Beschwerde und der diesbezügliche Verwaltungsakt wurden mit Schreiben vom 16.06.2016 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 20.06.2016 als Eingang verzeichnet wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Usbekistans.

1.2. Die beschwerdeführende Partei hält sich seit dem 08.06.2011 durchgehend in Österreich auf und ist außerdem, mit der Ausnahme von zwei Monaten im Jahr 2011, durchgehend in Österreich polizeilich gemeldet.

Die beschwerdeführende Partei bezieht seit dem 10.10.2011 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Die beschwerdeführende Partei legte die Prüfung für Deutsch Niveau A2 bei XXXX bereits im Jahr 2013 ab und ist für einen Deutschkurs für das Niveau B1 angemeldet. Sie versteht und spricht gut deutsch.

Die beschwerdeführende Partei meldete im Jahr 2013 ein Gewerbe für Regalbetreuung in Österreich an und arbeitet, seit dem sie den Gewerbeschein hat, selbstständig. Zeitweise war sie außerdem bei einer Firma als Arbeiter angemeldet. Die beschwerdeführende Partei legte für die Monate Jänner bis April 2016 Rechnungen in der Höhe von im Durchschnitt ca. 1.300 Euro vor und erhält mit ihren Einkünften aus ihrer selbständigen Arbeit sich, aber auch ihre Mutter und ihren Bruder, die in einem laufenden Verfahren über ihre Anträge für internationalen Schutz stehen.

In Usbekistan verfügt die beschwerdeführende Partei über keine familiären Bindungen mehr.

1.4. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich ein soziales Netz aufgebaut. In ihrer Freizeit betreibt sie gerne Sport, spielt Fußball mit ihren Freunden im Park und ist Mitglied in einem Fitnessstudio.

1.5. Am 30.05.2012 erließ die Fremdenpolizei betreffend die beschwerdeführende Partei ein Straferkenntnis wegen nicht erfolgter Ausreise gemäß § 67 iVm § 120 Abs. 1a FPG.

Am 05.06.2012 ersuchte die Fremdenpolizei die Botschaft der Republik Usbekistan um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Urgenzen wurden am 30.07.2012 und am 20.10.2012 verfasst. Am 17.01.2013 wurde das Bundesministerium für Inneres, Abteilung II/3, ersucht, bei der Kontaktaufnahme mit der Botschaft zu unterstützen. Nach einem Aktenvermerk vom 24.01.2013 teilte ein Mitarbeiter des Innenministeriums mit, dass das Formular für die Anforderung eines Heimreisezertifikats nicht ordnungsgemäß ausgefüllt worden sei. Es bestehe die Möglichkeit, den Fremden zur Botschaft zu bringen und dort die fehlenden Eintragungen zu ergänzen.

Die beschwerdeführende Partei wurde am 07.02.2013 zu einem Termin an der Botschaft der Republik Usbekistan am 05.03.2013 geladen. Diesen Termin nahm die beschwerdeführende Partei wahr; ein entsprechend neu ausgefülltes Formular liegt im Akt auf.

Eine Anfrage vom 06.03.2014 führt aus, ob hinsichtlich der Ausstellung des Heimreisezertifikats betreffend die beschwerdeführende Partei mittlerweile eine Mitteilung der usbekischen Botschaft vorliegen würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl antwortete am 30.04.2014, dass nach dem Interview am 05.03.2013 keine weitere Reaktion der Botschaft der Republik Usbekistan mehr erfolgt sei. Es sei eine weitere Erinnerung an die Botschaft übermittelt worden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht aufgrund der von ihr vorgelegten Dokumente fest.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellungen betreffend den Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich, ihre beinahe durchgehende polizeiliche Meldung, den seit November 2011 fehlenden Leistungsbezug aus der Grundversorgung und zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus einem Auszug aus dem zentralen Melderegister, einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes und des Strafregisters vom 04.03.2016.

2.3. Die Feststellungen betreffend die Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei in Österreich gründen sich auf Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Betreuungsinformationssystem vom 18.05.2016 betreffend die Mutter und den Bruder der beschwerdeführenden Partei. Die Feststellung zu den fehlenden familiären Bindungen in Usbekistan beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

2.4. Weitere obige Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten Unterlagen: im Verwaltungsakt lag bei Vorlage bereits auf:

In der mündlichen Verhandlung wurden vorgelegt:

Mit der schriftlichen Stellungnahme vom 02.06.2016 wurden außerdem noch vorgelegt:

2.5. Die Feststellungen betreffend die sozialen Kontakte und die Freizeitbeschäftigungen der beschwerdeführenden Partei gründen sich auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund sieht zu zweifeln.

2.6. Die Feststellungen betreffend das Verfahren zum Erlangen eines Heimreisezertifikats ergeben sich aus dem diesbezüglichen Teil des Verwaltungsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtsgrundlagen:

3.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

3.1.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des bzw. der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

Zu Spruchpunkt I.:

3.1.3. Die beschwerdeführende Partei hält sich mittlerweile seit fünf Jahren durchgehend in Österreich auf, wobei ihr Aufenthalt nur bis ins Jahr 2012 durch eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG berechtigt war.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass der weitere Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich unrechtmäßig war, sieht jedoch auf Basis der Feststellungen auch, dass die beschwerdeführende Partei nach Rechtskraft der ersten Rückkehrentscheidung durchgehend in Österreich gemeldet und erreichbar war und sich außerdem an den Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats beteiligte; so folgte sie der Ladung zum Interview am 05.03.2013, begab sich zum Termin an die Botschaft und beteiligte sich dort am Ausfüllen des notwendigen Formulars. Dass ein Heimreisezertifikat bisher nicht ausgestellt wurde, kann ihr nicht zugerechnet werden.

3.1.4. Zusätzlich zur Dauer ihres Aufenthalts in Österreich ist sie seit Juni 2014 und zur Zeit ausschließlich als selbständig Erwerbstätiger tätig und bezahlt ihre Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt für die gewerbliche Wirtschaft. Ihr in den letzten Monaten in Rechnung gestelltes Entgelt beträgt monatlich im Schnitt 1.300 Euro. Sie erhält mit diesem Einkommen auch ihre Mutter und ihren Bruder, die deshalb auch keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen.

3.1.5. Die beschwerdeführende Partei spricht und versteht Deutsch und absolvierte - im Gegensatz zur getroffenen Feststellung durch die belangte Behörde - die Prüfung für das Niveau A2 bereits im Jahr 2013. Sie verfügt in Österreich über soziale Beziehungen.

3.1.6. Damit lebt die beschwerdeführende Partei angemeldet und erreichbar seit fünf Jahren in Österreich. Während dieser Zeit entzog sie sich den Behörden für die Vornahme eventueller für die Ausreise erforderlicher Schritte nicht, sondern stellte sich für solche auch zur Verfügung. Sie setzte in dieser Zeit aktiv Maßnahmen für ihre Integration in Österreich, lernte Deutsch, baute einen Freundeskreis auf, etablierte Freizeitaktivitäten und meldete ihr eigenes Gewerbe für Regalbetreuung an. Seit Oktober 2015 arbeitet sie ausschließlich selbständig auf Auftragsbasis im Rahmen des angemeldeten Gewerbes und erhält nicht nur sich selbst, sondern auch ihre Mutter und ihren Bruder über das von ihr erwirtschaftete Einkommen.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt daher im konkreten Fall eine hohe Schutzwürdigkeit des Privatlebens der beschwerdeführenden Partei in Österreich, wobei sie darüber hinaus auch noch weitere Kriterien, die bei der Abwägung der beteiligten Interessen zu erwägen sind, erfüllt: sie ist bereits gut integriert, strafgerichtlich unbescholten und verfügt über keine familiären Bindungen mehr in Usbekistan. Aus ihren bisherigen Bemühungen lässt sich erkennen, dass die beschwerdeführende Partei an einer möglichst umfassenden und letztlich auf Dauer angelegten persönlichen Integration in Österreich aktiv interessiert war und ist und gerade auch deshalb einen hohen Grad an Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat.

3.1.7. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens der beschwerdeführenden Partei in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

3.1.8. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die belangte Behörde auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet und auch sonst im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Umstände vorgebracht hat, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zum Entscheidungszeitpunkt bewirkt hätten.

3.1.9. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu Spruchpunkt II.:

3.2. Da die beschwerdeführenden Partei einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG vorgelegt hat (z.B. Zertifikat über die abgelegte Prüfung Start Deutsch 2 - Europaratsstufe A2 vom 06.12.2013 und Nachweise über regelmäßige Rechnungslegung als selbständig Erwerbstätiger in den letzten Monaten), war daher gleichzeitig festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen.

Zu Spruchpunkt III.:

3.3. Die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid des BFA vom 08.06.2016 wurde rechtzeitig am 13.06.2016 bei der belangten Behörde eingebracht, langte jedoch erst mit einem Begleitschreiben der belangten Behörde vom 16.06.2016 versehen am 20.06.2016 (Eingangsstempel) beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Da der in der Ladung vorgesehene Termin bereits für den 20.06.2016, 12.00 Uhr, angesetzt war, die gegenständliche Beschwerde jedoch erst an diesem Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, fand der die Ladung betreffende Termin bereits statt, und besteht für die beschwerdeführende Partei kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung über die Beschwerde.

Im Übrigen merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die belangte Behörde in Kenntnis darüber war, dass am Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde betreffend den Bescheid (und die darin getroffene Rückkehrentscheidung) vom 15.02.2016 anhängig ist. Die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom 25.03.2016 zur mündlichen Verhandlung am 19.05.2016 geladen und wurde ihr das Verhandlungsprotokoll noch am selben Tag per Email zugeschickt.

Dieser Beschwerde bzw. diesem Beschwerdeverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu - wie die belangte Behörde selbst in der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 15.02.2016 anführte.

Die Rückkehrentscheidung, die im angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, ist daher nicht rechtskräftig geworden, bzw. steht ihrer Durchsetzung die aufschiebende Wirkung des bis heute anhängigen Beschwerdeverfahrens entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht nachvollziehen, warum die beschwerdeführende Partei überhaupt während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens mit aufschiebender Wirkung zur Mitarbeit an der Erlangung eines Heimreisezertifikats zu einem Termin an die Botschaft der Republik Usbekistan geladen wurde.

Dass darüber hinaus im Wissen ob der kurzfristigen Ladung die bereits am 13.06.2016 beim BFA eingelangte Beschwerde erst am 16.06.2016 in Hinblick auf einen Termin am 20.06.2016 bei der Botschaft der Republik Usbekistan an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, führt de facto zu einer im Sinne des Art. 13 EMRK zu verstehenden Unwirksamkeit der Beschwerdemöglichkeit, die tunlichst in Zukunft zu vermeiden sein wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen betreffend die Zuerkennung von internationalem Schutz, die Rechtmäßigkeit einer Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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