W209 2120510-1•BVwG W209 2120510-1
W209 2120510-1Tribunale amministrativo federale22 giu 2016
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W209 2120510-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 29.09.2015 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandhilfe für den Zeitraum vom 07.09.2015 bis 18.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Amstetten (im Folgenden die belangte Behörde) vom 09.09.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 07.09.2015 bis 18.10.2015 der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei der Fa. XXXX verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, dass er vom 31.08.2015 bis 04.09.2015 ein Praktikum bei der Fa. XXXX absolviert habe. Am 02.09.2015 sei ihm mitgeteilt worden, dass man mit ihm sehr zufrieden sei und man mit ihm ein auf ein Jahr befristetes Dienstverhältnis eingehen wolle. Er sei über dieses Angebot sehr erfreut gewesen. Danach sei ihm erklärt worden, dass der Dienstvertrag einen Passus enthalte, wonach er für die Reinigung der Arbeitsbekleidung eine monatliche Reinigungsgebühr der Höhe von € 14 zu leisten habe. Daraufhin habe er mitgeteilt, dass er seine Wäsche selbst waschen wolle und nicht bereit sei, den Dienstvertrag vorbehaltslos zu unterzeichnen. Aufgrund seiner finanziellen Situation müsse er jeden Cent dreimal umdrehen. Hier gehe es aber auch um Grundsätzliches. Wie komme einen Dienstgeber dazu, dem Dienstnehmer eine Gebühr aufzubürden, die er sich nicht leisten könne und wolle. Was käme dann als nächstes? Dass man dort sein Essen kaufen oder einen Autoleasingvertrag abschließen müsse? Unrichtig sei die Behauptung in der Niederschrift vom 18.09.2015, wonach die Beschäftigung auf seinen Wunsch hin am 04.09.2015 beendet worden sei. Beim Gespräch mit der Mitarbeiterin sei ihm gesagt worden, dass man bei einem Dienstverhältnis auch zu Kompromissen bereit sein und aufeinander zugehen müsse. Daraufhin habe er gesagt, dass er das genauso sehe, dass es aber nicht sein könne, dass sich nur der Dienstnehmer bewegen müsse. Wäre dieser Passus aus dem Dienstvertrag gestrichen worden, dann hätte er sofort zu arbeiten begonnen.
3. Mit Bescheid vom 16.10.2015 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.09.2015 ausgeschlossen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
4. Mit Parteiengehör vom 19.11.2015 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und bot ihm die Gelegenheit, bis 30.11.2015 Stellung dazu zu nehmen. Demnach beziehe der Beschwerdeführer seit nunmehr zweieinhalb Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er sei am 06.08.2015 in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung "Transjob-Stufenmodell" eingetreten. Nach der Clearingphase (Stufe 1) habe er vom 31.08.2015 bis 04.09.2015 ein Arbeitstraining (Stufe 3) absolviert. Danach sei ihm ein Dienstverhältnis für eine befristete vollversicherte Beschäftigung (Stufe 4) in der Metallwerkstätte angeboten worden. Die Tätigkeit, die Arbeitszeit und der Arbeitsort seien ihm aufgrund der Absolvierung des Arbeitstrainings bekannt gewesen. Dieses Angebot sei ebenso wie die Entlohnung am 02.09.2015 mit einer Personalentwicklerin der Firma besprochen worden. Im Zuge des Gespräches sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass der Dienstvertrag einen automatischen Abzug der Reinigungskosten für das Arbeitsgewand in der Höhe von € 14,00 vorsehe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, den Dienstvertrag nicht unterschreiben zu wollen, da er keine € 14,00 für das Arbeitsgewand bezahlen wolle und dieses auch nicht anziehen werde. Am 04.09.2015 habe eine weitere Personalentwicklerin der Fa. nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung mitgeteilt, dass der Vertrag nicht geändert werden könne, weil aufgrund der Sicherheitsstreifen die Reinigung durch die vorgesehene Reinigungsfirma erforderlich sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer gesagt, dass auch das Konzentrationslager seine Erfüllungsgehilfen gehabt hätten. Die Firma habe eine Dokumentation des Gespräches übermittelt, welche den Ablauf des Gespräches bestätige. Der Ablauf sei durch die Mitarbeiterin auch noch einmal bestätigt worden. Die Arbeiterkammer Niederösterreich habe mitgeteilt, dass eine derartige Regelung zulässig und auch nicht ungewöhnlich sei. Es lägen demnach keine die Zumutbarkeit ausschließenden Umstände im Sinne des § 9 AlVG vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne auch die Verweigerung bzw. Vereitelung "sonst sich bietender" - also nicht durch das Arbeitsmarktservice zugewiesener - zumutbarer Stellen nach § 10 AlVG sanktioniert werden, sofern ein entsprechender Konkretisierungsgrad des Arbeitsofferts vorliegt. Dies sei hier der Fall, weswegen der Leistungsbezug für sechs Wochen einzustellen gewesen sei.
5. Mit Schreiben vom 28.11.2015 nahm der Beschwerdeführer zum Parteiengehör Stellung und führte darin aus, dass das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde in einigen Punkten unrichtig sei. So habe er sich nicht geweigert, die Arbeitsbekleidung anzuziehen und die Mitarbeiterin der Firma XXXX habe mitgeteilt, dass die Reinigungsgebühr ein unverzichtbarer Bestandteil des Dienstvertrages sei. Er habe sehr wohl arbeiten wollen. Er habe aber einen solchen Dienstvertrag nicht unterschreiben können, weil er der Auffassung sei, dass sich solche Regelungen gegen die Menschenwürde richten. Die Gebühr sei außerdem überhöht und er verfüge zu Hause über genügend Arbeitskleidung. Der Vergleich mit dem Konzentrationslager sei erst nach dem Aufnahmegespräch erfolgt, somit nicht relevant und habe sich darüber hinaus nicht auf die Mitarbeiterin bezogen, sondern eher auf ihn - für den Fall, dass er gegen sein Gewissen solche Dienstverträge unterschreibe. Auch wenn die Arbeiterkammer eine solche Regelung für zulässig erachtet, könne er nicht genötigt werden, eine derartige Regelung zu unterschreiben. Seines Erachtens nach gehöre es zum unteilbaren Menschenrecht auf Würde, dass er nach Abzug der gesetzlichen Abzüge allein über sein Einkommen verfügen könne. Wie er diverse Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber oder Privatpersonen etc. erfülle, sei seine Sache. Darüber hinaus erinnere die Verpflichtung, Dienstkleidung mit einem Firmenlogo zu tragen, an nordkoreanische Verhältnisse. In unserem Wertesystem sei es üblich, dass man als Werbeträger bezahlt werde und dafür nicht auch noch überhöhte Zahlungen zu leisten habe. Dass es keine innerbetriebliche Notwendigkeit einer solchen Verpflichtung gebe, bezeuge die Tatsache, dass einem die Dienstkleidung erst nach Ablauf eines Monats zugewiesen werde. Wie weit er juristisch gesehen im Recht sei, könne er nicht beurteilen, in ethischer Hinsicht sei er es auf jeden Fall.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.02015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Rechtlich führte sie - wie im Parteiengehör davor - aus, dass auch die Verweigerung bzw. Vereitelung einer "sonst sich bietenden" - also nicht durch das AMS zugewiesenen - zumutbaren Stelle nach § 10 AlVG sanktioniert werden könne. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 20.04.2005, 2004/08/0037, dazu festgehalten, dass eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" sich von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch unterscheidet, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" werde, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer/an der Dienstnehmerin liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehme, müsse sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedürfe es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses könne vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.
Es stehe außer Streit, dass dem Beschwerdeführer nach positiver Absolvierung des Arbeitstrainings vom 31.08.2015 bis 04.09.2015 in der Metallwerkstätte von XXXX ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis ab 07.09.2015 angeboten worden sei. Alle für die Arbeitsaufnahme dieser sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit erforderlichen Informationen - Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort, Entlohnung - seien ihm bereits von seiner Tätigkeit im Rahmen des Arbeitstrainings bekannt gewesen. Im Zuge des Gesprächs mit der Personalentwicklerin bei XXXX sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass der Dienstvertrag einen Punkt über den automatischen Abzug einer Reinigungsgebühr für die Arbeitskleidung enthalten werde. Daraufhin habe er - nach einem Gespräch mit einer weiteren Mitarbeiterin - die Unterschrift auf dem Dienstvertrag verweigert. Letztere habe darauf hingewiesen, dass die Reinigung aufgrund der vorhandenen Sicherheitsstreifen nur von einer Reinigungsfirma durchgeführt werden dürfe. Aus dem Dienstvertrag gehe hervor, dass es sich bei der firmeninternen Arbeitskleidung um Miettextilien handle, die vom Lieferanten gereinigt, repariert und wenn nötig ausgetauscht würden. Auch die Geschäftsführerin habe dem Beschwerdeführer die Richtlinien bezüglich Arbeitskleidung - laut Aufzeichnungen des Arbeitgebers vom 02.09.2015 habe er auch mitgeteilt, die Arbeitskleidung nicht tragen zu wollen - sowie die Reinigungsgebühr erklärt und den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um einen unverzichtbaren Bestandteil des Dienstvertrages handle.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Bekleidungsvorschriften würden ihn an nordkoreanische Verhältnisse erinnern, sei darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall zur Firmenkultur gehöre, einheitliche Arbeitskleidung zu tragen, und dies nicht unüblich sei. Dies sei auch aus Gründen der Zuordenbarkeit zur Firma erforderlich und es sei dem Arbeitnehmer nicht selbst zu überlassen, ob bzw. welche Arbeitskleidung er trage oder nicht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer genügend Arbeitskleidung zu Hause habe, sei daher nicht relevant. Der Dienstgeber könne sehr wohl von ihm verlangen, die ihm zugewiesene/zugeteilte Arbeitskleidung zu tragen. Es handle sich hierbei um eine nachvollziehbare Anforderung seitens des Betriebes, der Folge zu leisten sei. Eine solche Regelung richte sich nicht gegen die Menschenwürde. Eine Auskunft bei der Arbeiterkammer habe ergeben, dass es arbeitsrechtlich möglich und auch nicht ungewöhnlich sei, dass Firmen eine Reinigungspauschale für die Arbeitskleidung berechnen. Die Beschäftigung sei ihm somit zumutbar gewesen, weswegen er den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht habe, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen nach sich ziehe.
7. Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrages des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Bezug habenden Verwaltungsakten am 02.02.2016 ho. einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die Begründung der belangten Behörde, dass die Arbeitskleidung erforderlich sei, "absurd" sei, weil die Arbeitskleidung erst nach einem Monat zur Verfügung gestellt werde. Darüber hinaus sei etwas noch lange nicht in Ordnung, nur weil es üblich sei. Nach Abzug der gesetzlichen Abzüge könne einzig und allein nur er über sein Einkommen verfügen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der 1967 geborene Beschwerdeführer verfügt über eine Berufsausbildung als Dreher mit Lehrabschlussprüfung und langjährige Berufserfahrung als CNC-Dreher und CNC-Fräser.
Er ist am 06.08.2015 in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung "Transjob-Stufenmodell", ein sozialökonomischer Betrieb, eingetreten. Nach der Clearingphase (Stufe 1) absolvierte er vom 31.08.2015 bis 04.09.2015 ein Arbeitstraining (Stufe 3). Am 02.09.2015 wurde ihm ein befristetes Dienstverhältnis auf einem Transitarbeitsplatz (Stufe 4) in der Metallwerkstätte der Beratungs- und Betreuungseinrichtung angeboten. Dabei ist dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass der Dienstvertrag einen automatischen Abzug der Reinigungskosten für das Arbeitsgewand in der Höhe von € 14 vorsehe. Daraufhin hat der Beschwerdeführer abgelehnt, den Dienstvertrag zu unterschreiben, nachdem ihm eine weitere Personalentwicklerin der Einrichtung am 04.09.2015 nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung mitgeteilt hat, dass der Vertrag in diesem Punkt nicht abänderbar sei, weil aufgrund der Sicherheitsstreifen die Reinigung durch die vorgesehene Reinigungsfirma erforderlich sei.
Das dem Beschwerdeführer angebotene Bruttoarbeitsentgelt entspricht jenem des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich ("BAGS-KV" Stand 01.02.2015) für Transitmitarbeiter (TMA) mit verwertbaren und branchenüblichen Berufskenntnissen, die wesentliche Arbeitsschritte selbständig durchführen, und betrug 1.373,60 monatlich.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 9 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) bis (8) [...]"
§ 10 AlVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:
"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde."
§ 38 AlVG in der Stammfassung:
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerdeführer ist am 06.08.2015 in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung "Transjob-Stufenmodell" eingetreten und hat nach der Clearingphase (Stufe 1) und einem Arbeitstraining (Stufe 3) ein ihm seitens der Beratungs- und Betreuungseinrichtung angebotenes Dienstverhältnis auf einem Transitarbeitsplatz (Stufe 4) in der Metallwerkstätte der Einrichtung abgelehnt, da der Dienstvertrag die - laut Dienstgeber nicht abänderbare - Bestimmung enthielt, dass der Beschwerdeführer eine monatliche Gebühr in Höhe von € 14 für die Zurverfügungstellung und Reinigung der Arbeitskleidung zu leisten habe, mit welcher der Beschwerdeführer nicht einverstanden war.
Die belangte Behörde verhängte in der Folge gemäß § 38 iVm § 10 AlVG eine sechswöchige Sperre des Notstandshilfebezuges des Beschwerdeführers und begründete dies in ihrer Beschwerdevorentscheidung damit, dass der Beschwerdeführer durch seine Weigerung, den Dienstvertrag zu unterfertigen, eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht angenommen habe und dies der Vereitelung einer ihm zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung gleichzuhalten sei.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall unstrittig um einen "Transitarbeitsplatz" in einem sozialökonomischen Betriebes handelte. Ein befristeter Transitarbeitsplatz, der im Rahmen eines vom Arbeitsmarktservice vermittelten Kurses - um einen solchen handelt es sich zweifelsfrei auch beim gegenständlichen "Transjob-Stufenmodell" - angeboten wird, wobei der potentielle Dienstgeber mit dem Kursveranstalter identisch ist, wird aber am Arbeitsmarkt nicht üblicherweise angeboten und stellt somit auch keine "sonst sich bietende" Beschäftigungsmöglichkeit iSd § 9 AlVG dar (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252).
Insofern vermag daher die Begründung der Beschwerdevorentscheidung, der Beschwerdeführer habe eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung nicht angenommen, die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG nicht zu rechtfertigen.
Die Verhängung der Sanktion erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als berechtigt.
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen (vgl. VwGH 24.01.2006, 2004/08/0017, u.v.a.).
Der Gesetzgeber hat mit BGBl. I 2007/104 in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073).
Die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG kommt dann in Betracht, wenn die angebotenen Beschäftigung iSd § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar war.
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Über die in § 9 Abs. 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus setzt eine zumutbare Beschäftigung voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie z. B. der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20. 10. 2004, 2002/08/0266) zwingenden Rechtsnormen widersprechen (VwGH 22.02.2012, 2010/08/0123).
Im vorliegenden Fall erachtete der Beschwerdeführer die Beschäftigung für nicht zumutbar, weil der Dienstvertrag eine vom Dienstnehmer zu leistende monatliche Gebühr für die Beistellung und Reinigung der Arbeitskleidung in Höhe von € 14 vorsah. Dabei handelt es sich jedenfalls nicht um eine wesentliche vertragliche Bedingung, wie sie im oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt wurde.
Damit kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob eine vertragliche Regelung zulässig ist, die vorsieht, dass der Dienstnehmer einen Beitrag für die die Kosten der Beistellung und Reinigung der Arbeitsbekleidung zu leisten hat, oder ob der Dienstgeber gemäß § 71 Abs. 2 ASchG die Kleidung auf eigene Kosten beistellen und reinigen lassen muss (wie das z.B. bei Schutzkleidung der Fall wäre).
Anhaltspunkte, dass die Beschäftigung aus anderen Gründen nicht zumutbar war oder Nachsichtgründe iSd § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Jedoch erachtete der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Notstandshilfebezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision ist daher nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.