BVwG W180 2101622-1

W180 2101622-1Tribunale amministrativo federale22 giu 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W180 2101622-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W180.2101622.1.00

Spruch

W180 2101622-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, Zahl II/7-EBP/08-118544685, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen im Ausmaß von 5,34 ha.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2008 wurde der beschwerdeführenden Partei die EBP für 2008 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten landwirtschaftlichen Fläche von 5,34 ha ausgegangen, die ermittelte Fläche entsprach der beantragten. Alle 5,34 vorhandenen Zahlungsansprüche kamen zur Auszahlung. Der Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit (erstem) Abänderungsbescheid vom 28.02.2012 wurde eine teilweise Rückforderung der EBP 2008 ausgesprochen, die belangte Behörde ging nur mehr von einer vorhandenen Fläche von 4,53 ha aus. Im Ergebnis wurde eine Differenzfläche von 0,81 ha festgestellt, zur Auszahlung kamen 4,53 Zahlungsansprüche. Wegen der Differenzfläche wurden vom Förderbetrag EUR 366,62 als Flächensanktion abgezogen. Begründend führte die belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus, dass im Zuge eines rückwirkenden Flächenabgleichs bei den Feldstücken 1, 3 und 5 insgesamt 0,81 ha sanktionsrelevant abgezogen worden seien. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben.

4. Mit (zweitem) Abänderungsbescheid vom 26.07.2012 wurde eine höhere EBP 2008 als im Vorbescheid vom 28.02.2012 gewährt, die belangte Behörde ging von einer vorhandenen Fläche von 5,21 ha und einer Differenzfläche von 0,13 ha aus. Es wurde keine Flächensanktion in Abzug gebracht. Begründend führte die belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus, dass im Zuge der Beurteilung von Einsprüchen gegen die Gewährung der Förderungen ÖPUL und AZ nach Überprüfung vorliegender Luftbilder der Antragsjahre 2006 und 2009 die landwirtschaftliche Nutzfläche des Feldstück 3 und bis auf 4 Ar auch des Feldstücks 5 für plausibel haben befunden werden können. Im Bescheid findet sich folgende Textpassage:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Berufung eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64 a Abs. 1 AVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Berufung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweier Monate nach Einlangen der Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann.

RECHTSMITTEL BELEHRUNG

Sie können den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Dieser Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.

[...]"

Ein gegen diese Entscheidung eingebrachter Vorlageantrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 08.11.2012 als verspätet zurückgewiesen, diese Zurückweisungsentscheidung wurde nicht angefochten.

5. Mit angefochtenem (drittem) Abänderungsbescheid vom 28.12.2012 wurde eine teilweise Rückforderung der gewährten EBP ausgesprochen, die belangte Behörde ging von einer vorhandenen landwirtschaftlichen Fläche von 4,83 ha und einer Differenzfläche von 0,51 ha aus. Vom Förderbetrag kamen EUR 230,84 als Flächensanktion zum Abzug. Dazu führte die belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begründend aus, dass im Zuge der Beschwerde gegen die EBP-Bescheide 2007 und 2009 die Sanktionsfläche bei Feldstück 5 von 4 Ar auf 51 Ar hinaufgesetzt worden sei, da nach neuerlicher Kontrolle der landwirtschaftlichen Nutzung im GIS festgestellt worden sei, dass das Feldstück 5 im Ausmaß der Beantragung nicht ersichtlich sei (Böschung, Freizeitfläche, Teich).

6. In der gegen diesen Bescheid binnen offener Frist erhobenen Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt) bringt die beschwerdeführende Partei vor wie folgt: Das Feldstück 5 XXXX sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 auf Grund Freizeitflächen aus der Nutzung herausgenommen worden. Dies sei nicht aus NLN-Gründen gemacht worden sondern sei dies nur eine Richtigstellung auf Grund neuerer Luftbilder mit besserer Auflösung (Schattenbildung bzw. vorsichtigere Flächenangaben), auf denen die betroffenen Flächen als landwirtschaftlich genutzt erkennbar seien. Da der beschwerdeführenden Partei erst im Herbst 2009 ein aktuelles Luftbild zur Verfügung gestanden habe und laut GIS-Verordnung verpflichtend gewesen sei, habe sie sich bei der Antragstellung 2007 auf die amtlich-gültigen Unterlagen verlassen und habe die anteilsmäßigen Flächen pro Grundstück nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt und angegeben bzw. habe keinen Fördervorteil daraus erwirken wollen.

7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.02.2015 die gegenständliche Beschwerde und die Verwaltungsakten vor.

8. Mit hg. Schriftsatz vom 09.05.2016 wurden der beschwerdeführenden Partei Farbluftbilder des Feldstücks 5 samt markierter Grundstücks- und von der belangten Behörde akzeptierter Flächennutzungen (im Ausmaß von 0,14 ha, von der beschwerdeführenden Partei wurde für das Feldstück 5 eine Flächennutzung von 0,65 ha beantragt) übermittelt und wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, substanziiertes Vorbringen zur das Feldstück 5 betreffenden Flächenfeststellung der belangten Behörde zu erstatten, widrigenfalls davon ausgegangen werde, dass gegen die im Schreiben dargelegten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens keine Einwände bestünden. In der Folge ist bei Gericht keine Stellungnahme eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen im Ausmaß von 5,34 ha.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2008 wurde die EBP für 2008 gewährt, es kamen alle 5,34 Zahlungsansprüche zur Auszahlung. Die belangte Behörde ging von einer beantragten Fläche von 5,34 ha aus, die festgestellte Fläche entsprach der beantragten.

Mit erstem Abänderungsbescheid vom 30.12.2008 wurde die EBP 2008 gekürzt, es kamen nur mehr 4,53 Zahlungsansprüche zur Auszahlung. Die belangte Behörde ging von einer beantragten Fläche von 5,34 ha und einer vorhandenen Fläche von 4,53 ha aus. Auf Grund der Differenzfläche von 0,81 ha wurde eine Flächensanktion von EUR 366,62 verhängt.

Mit zweitem Abänderungsbescheid vom 26.07.2012 wurde die EBP 2008 im Vergleich zum Vorbescheid erhöht, es kamen 5,21 Zahlungsansprüche zur Auszahlung. Die belangte Behörde ging von einer beantragten Fläche von 5,34 ha und einer vorhandenen Fläche von 5,21 ha aus. Die Differenzfläche betrug 0,13 ha, es wurde keine Flächensanktion verhängt.

Mit angefochtenem (drittem) Abänderungsbescheid vom 28.12.2012 wurde die EBP 2008 im Vergleich zum Vorbescheid gekürzt, es kamen 4,83 Zahlungsansprüche zur Auszahlung. Die belangte Behörde ging von einer beantragten Fläche von 5,34 ha und einer vorhandenen Fläche von 4,83 ha aus. Auf Grund der Differenzfläche von 0,51 ha wurde eine Flächensanktion von EUR 230,84 verhängt.

Im Jahr 2008 verfügte die beschwerdeführende Partei über 5,34 Zahlungsansprüche und 4,83 ha an landwirtschaftlicher Fläche.

Die Abweichung zwischen angemeldeter und vorgefundener Fläche beträgt für das Antragsjahr 2008 10,56 %.

Die beschwerdeführende Partei konnte nicht belegen, dass sie an der Fehlbeantragung keine Schuld trifft.

2. Beweiswürdigung:

Die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten.

Die vorhandene Fläche ergibt sich aus den Flächenfeststellungen der belangten Behörde: Zwar hat die beschwerdeführende Partei diese Flächenfeststellungen im Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid bestritten, dieses Vorbringen war jedoch (in sich) unschlüssig: einerseits bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass das betreffende Feldstück 5 wegen Freizeitnutzung aus der Nutzung genommen worden sei, im selben Satz wird jedoch vorgebracht, dass die Herausnahme nicht aus NLN(nichtlandwirtschaftliche Nutzung)-Gründen sondern wegen verbesserter Luftbilder geschehen sei. Weshalb ein Luftbild des Heimgutes notwendig ist, um NLN-Flächen zu erkennen und in der Folge als NLN-Flächen bzw. - wie von der beschwerdeführenden Partei angegeben - wegen "Freizeitnutzung" aus der Flächennutzung herauszunehmen, konnte die beschwerdeführende Partei nicht näher darlegen. Die von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte Begründung konnte somit die Richtigkeit des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde nicht in Zweifel ziehen.

Der Aufforderung durch das Gericht, anhand der von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Auszüge aus dem Geographischen Informations-System (GIS) zur Flächenfeststellung der belangten Behörde Stellung zu nehmen bzw. Bedenken gegen die Flächenfeststellung von Feldstück 5 näher darzulegen, ist die beschwerdeführende Partei nicht nähergetreten.

Nach Einsicht ins GIS ergeben sich auch aus Sicht des Gerichts keine Bedenken gegen das Ermittlungsverfahren betreffend des Feldstücks 5, weshalb die behördliche Feststellung als richtig zu beurteilen und deshalb diesem Erkenntnis zu Grunde zu legen war.

Dass die beschwerdeführende Partei ihr mangelndes Verschulden an der Fehlbeantragung nicht belegen konnte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, der neben einem Hinweis auf die nach bestem Wissen und Gewissen erfolgte Antragstellung im Rechtsmittelschriftsatz keine näheren Entschuldigungstatbestände enthält. Auch sind solche Entschuldigungsgründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Es war somit vom Verschulden der beschwerdeführenden Partei auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz VwGbk-ÜG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, als Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG), in der Stammfassung BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Abl C 2012/326, 391, entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) 2988/1995 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl L 1995/312, 1, (im Folgenden: VO (EG) 2988/1995) lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

(2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.

(3) [...]"

Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl L 2003/270, 1, (im Folgenden: VO (EG) 1782/2003) lauten auszugsweise:

Artikel 10

Modulation

(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

(2) bis (5) [...]

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

(2) und (3) [...]

Artikel 43

Bestimmung der Zahlungsansprüche

(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.

Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.

In dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Fall ist jedoch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl desselben Zeitraums, die für die Festlegung der Referenzbeträge verwendet wird; auf diese Zahlungsansprüche findet

Artikel 42 Absatz 8 Anwendung.

(2) bis (4) [...]

Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

(3) und (4) [...]"

Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl L 2004/141, 18, (im Folgenden: VO (EG) 796/2004) lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]

Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

(3) [...]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(e) [...]

(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) bis (4) [...]

Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 21

Verspätete Einreichung

(1) [...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

(2) [...]

Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.

Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

(4) (entfällt gemäß Art. 1 Z 18 der Verordnung (EG) 380/2009)

(5) [...]

(6) (entfällt gemäß Art. 1 Z 19 lit. b der Verordnung (EG) 972/2007)

(7) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 72 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bestehen.

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.

(2) (entfällt gemäß Art. 1 Z 19 lit. b der Verordnung (EG) 380/2009)

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

(3) [...]

Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) und (3) [...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Gegenstand der Anfechtung

Die Vorbescheide vom 30.12.2008, 28.02.2012 (Abänderungsbescheid) und 26.07.2012 (Berufungsvorentscheidung) sind in Rechtskraft erwachsen, weil gegen die Berufungsvorentscheidung kein (rechtzeitiger) Vorlageantrag eingebracht wurde.

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2012, der in Form eines Abänderungsbescheides ergangen ist. Dieser Bescheid derogiert den im obigen Absatz genannten Bescheiden endgültig.

3.3.2. Allgemeines zur EBP

Nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Nach Art. 33 VO (EG) 73/2009 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder im Rahmen VO (EG) 73/2009 erhalten haben.

Wie sich bereits aus dem Bescheid der belangten Behörde ergeben hat, war die beschwerdeführende Partei im Jahr 2008 im Besitz von 5,34 Zahlungsansprüchen und bewirtschaftete 4,83 ha landwirtschaftliche Fläche. Gemäß Art. 50 Abs. 1 und 2 VO (EG) 796/2004 kommen nur jene Zahlungsansprüche zur Auszahlung, für die auch landwirtschaftliche Fläche vorhanden ist, somit kamen 4,83 Zahlungsansprüche zur Auszahlung.

3.3.3. Flächensanktion

Der Prozentsatz der Flächenabweichung errechnet sich aus der Differenzfläche von 0,51 ha in Relation zur ermittelten Fläche von 4,83 ha und beträgt somit 10,56 %, somit mehr als 3 % und weniger als 20 %. Weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnte die beschwerdeführende Partei belegen, dass sie an der Fehlbeantragung keine Schuld trifft, weshalb von der belangten Behörde zu Recht eine Flächensanktion verhängt wurde. In Anwendung des Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 ist die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen. Die ermittelte Fläche von 4,83 ha ist um die doppelte Flächendifferenz, somit um 1,02 ha zu kürzen. Es waren 5,34 Zahlungsansprüche vorhanden, wegen der gemäß Art. 51 Abs. 1 leg.cit. niedrigeren zu verwendenden Flächengröße von 3,81 ha können nur 3,81 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von 226,31 zur Auszahlung kommen. Diese Multiplikation ergibt eine Förderung in Höhe von 862,24 und somit eine Flächensanktion - also die Differenz zwischen der Förderberechnung auf der Grundlage von 4,83 ha und von 3,81 ha - von 230,84.

3.3.4. Modulation

Gemäß Art. 10 VO (EG) 1782/2003 sind die der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2008 zu gewährenden Direktzahlungen um fünf Prozent gekürzt, bei einer (nach Abzug der Flächensanktion) zu gewährenden Förderung von EUR 862,24 ergibt sich somit ein Modulationsbetrag von EUR 43,11.

3.3.5. Schlussfolgerung und mündliche Verhandlung

Den Sachverhaltsfeststellungen, der rechtlichen Würdigung und den Berechnungen der belangten Behörde war von Seiten des Gerichts nicht entgegenzutreten, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen letztlich nicht substanziiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Abl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12, Agrokonsulting).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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