W141 2121436-1•BVwG W141 2121436-1
W141 2121436-1Tribunale amministrativo federale22 giu 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W141 2121436-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband Wien, Niederösterreich und XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 04.12.2015, VN XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie §§ 1 Abs. 2 Z 3, 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 26.03.2015, eingelangt am 30.03.2015, durch seinen bevollmächtigten Vertreter beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundes von Dr. XXXX einen Antrag auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.
1.1. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 11.08.2015 von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere
Medizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnese :
Letztbegutachtung durchgeführt am 28.03.2011, hier wurde die Unzumutbarkeit beantragt. Die Anamnese aus dem Vorgutachten darf als bekannt vorausgesetzt werden.
Subjektiv beklagt der Pat. eine deutliche Verschlechterung der Gehstrecke sowie zunehmende Beschwerden im Bereich der unteren Extremität bei Z.n. Bypass-OP am linken Oberschenkel.
Weiters beklagt der Anwärter eine zunehmende Luftnot bei vorbekannt coronarer Herzkrankheit mit Z.n. Hinterwandinfarkt und Herzklappenfehlern.
Derzeitige Beschwerden:
s. o.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Acemin, Mesoprolol, Succinat, Krestor, Lasix, Marcumar, Lovenox, Daflon, Pantoprazol
Sozialanamnese:
n. e.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Arztbrief MR Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.03.2015:
Zusammenfassend wird hier festgehalten, das im Gesundheitszustand von Herrn XXXX seit dem Gutachten vom 20.01.2011 keine Besserung eingetreten ist. Weitere Befunde liegen nicht vor.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
normal
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 170 cm Gewicht: 92 kg Blutdruck: 150/90
Klinischer Status - Fachstatus:
Cor: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Pulmo:
Vesiculäratmen, sonorer Klopfschall, Lungenbasen verschieblich,
Extremitäten und Gelenke: obere Extremität frei beweglich, untere Extremität frei beweglich; auffallend deutliche Varikositas im Bereich der rechten unteren Extremität - links geringer ausgeprägt
Gesamtmobilität - Gangbild:
schwerfällig hinkend, das An- und Auskleiden wird im Sitzen durchgeführt, eine Luftnot ist bei diesen Bewegung und Tätigkeiten nicht gegeben
Status Psychicus:
Diagnosen:
Oberschenkel
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Trotz der cardiopulmonalen Einschränkungen mit Atemnot bei starker Belastung (keine Sauerstofftherapie notwendig) sowie der Einschränkungen durch die Durchblutungsstörung kann der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher durchgeführt werden. Bei Zustand nach Bypassoperation der Beinarterien ist von einer Verbesserung der Durchblutungssituation auszugehen, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken möglich ist. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist durchführbar, das Benützen von Haltegriffen uneingeschränkt möglich. Das Ein- und Aussteigen ist möglich, da es keine Behinderung beim Überschreiten von Niveauunterschieden gibt. Behinderungsbedingt ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich.
Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nicht zutreffend
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von dem Beschwerdeführer, durch seinen bevollmächtigten Vertreter am 26.01.2016, eingelangt am 29.01.2016, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dieser Bescheid rechtswidrig sei. Das Sozialministeriumservice hat festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Das Sozialministeriumservice stützt sich dabei auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 11.08.2015.
Dazu wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass es ihm aufgrund der vorliegenden Leiden - Zustand nach Hinterwandinfarkt mit subakuter Erstversorgung und kompliziertem Verlauf wegen Papillarmuskelabriss, notwendiger akuter Mitralklappenersatz und Schrittmacherimplantation sowie Singlebypass/RCA, Zustand nach Blutgerinsel 2009, Mitralklappenthrombus mit Embolisierung und damit vorübergehend Hirnschlagsymtomatik/TIA sowie Blutgerinsel in Oberschenkelarterien beidseits und Oberschenkel oberflächlich links mit nachfolgender Embolektomie/operative Entfernung und einem Schlafapnoe-Syndrom - keinesfalls möglich und zumutbar ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen.
Es liegen sehr wohl, entgegen den Ausführungen der Sachverständigen, massive kardiopulmonale Einschränkungen vor, welche es dem Beschwerdeführer unmöglich machen ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen.
Aufgrund der bestehenden Lungen- und Herzerkrankung treten beim Beschwerdeführer schon bei geringer Belastung Atemnot auf. Es besteht eine Belastungsdyspnoe, sodass der Beschwerdeführer maximal in der Lage ist, eine Wegstrecke von 100 m zurückzulegen. Beim Beschwerdeführer besteht ein schlechter Allgemeinzustand und wird das Gangbild vorsichtig, schmerzhaft beschrieben. Weiters ist die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich durch die bestehenden Beinödeme eingeschränkt.
Aufgrund der massiven Einschränkung der Gehfähigkeit des Beschwerdeführers, ist das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels keinesfalls gewährleistet. Dies wurde von der Sachverständigen in ihrer Stellungnahme nicht berücksichtigt. Von der Sachverständigen wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, da bei dem Zustand nach Bypass-Operation der Beinarterien von einer Verbesserung der Durchblutungssituation auszugehen ist. Diese Feststellung der Sachverständigen ist jedoch keinesfalls nachvollziehbar und schlüssig.
Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde (Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung von Dr. XXXX vom 20.01.2011, Befund Dr. XXXX vom 20.03.2015) kann diese Feststellung der Sachverständigen keinesfalls nachvollzogen werden.
Aus dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX geht hervor, dass die operative Versorgung der Beinarterien bereits im Jahr 2009 erfolgt ist. Die Feststellung des eingeschränkten Leistungskalküls, welches der Sachverständige nun bei seiner Untersuchung beim Beschwerdeführer festgestellt hat, sodass dieser maximal in der Lage ist eine Wegstrecke von 100 m zurückzulegen, ist im Jahr 2011 erfolgt. Die Feststellung der Sachverständigen, dass nach einer Operation von einer Besserung auszugehen ist, ist somit nicht nachvollziehbar. Die Sachverständige führt auch in ihrem Gutachten nicht aus, aus welchem Befund sie eine Besserung der Beinarterien nach durchgeführter Bypass-Operation abgeleitet hat.
Weiters wurde im vorgelegten Befundbericht von Dr. XXXX vom 20.03.2015 bestätigt, dass nach nochmaliger Durchsicht aller Gutachten aus dem Jahr 2011 und nach eingehender Untersuchung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keinerlei Besserung eingetreten ist.
Weiters wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass auch eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet ist. Insbesondere bestehen beim Beschwerdeführer Schwierigkeiten beim Stehen. Ebenfalls bestehen massive Probleme bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. Auch hier können die getroffenen Feststellungen der Sachverständigen nicht nachvollzogen werden.
Der Beschwerdeführer verweist nochmals auf die bereits vorgelegten Befunde, aus welchen hervorgeht, dass bei ihm ein schlechter Allgemeinzustand vorliegt, eine Belastungsdyspnoe und Beinödeme vorliegen, das Gangbild vorsichtig und schmerzhaft beschrieben wird und er nur in der Lage ist, eine Wegstrecke von max. 100 m gehend zurückzulegen.
Die vorliegenden gutachterlichen Ausführungen sind keinesfalls geeignet, den Anforderungen an ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten zu genügen. Von Seiten des Beschwerdeführers wird noch einmal darauf hingewiesen, dass als Beweismittel die bereits vorliegenden Befunde heranzuziehen seien und er darauf hinweise, dass noch weitere medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Lungenheilkunde einzuholen seien.
3.1. Mit dem - im Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2016 eingelangten - Schreiben vom 11.02.2016 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.
1.2. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.
Zu 1.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der mit Stichtag 13.06.2016 eingeholten Abfrage aus dem zentralen Melderegister.
Zu 1.2. Die Ausstellung des Behindertenpasses mit der Nr. 7582217 erfolgte am 24.10.2011 durch das Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen.
Zu 1.3. Der Beschwerdeführer begehrt die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung."
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, seitens der belangten Behörde eingeholte, medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 06.09.2015 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffenen Feststellungen entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, werden alle relevanten Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Laut Sachverständigengutachten liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor. In dem Gutachten von Dr. XXXX wird ausführlich dargestellt, dass trotz der cardiopulmonalen Einschränkungen mit Atemnot bei starker Belastung (keine Sauerstofftherapie notwendig) sowie der Einschränkungen durch die Durchblutungsstörung der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher durchgeführt werden kann. Weiters wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass durch eine Bypassoperation der Beinarterien von einer Verbesserung der Durchblutungssituation auszugehen ist, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken jedenfall möglich ist. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da dem Beschwerdeführer das Benützen von Haltegriffen uneingeschränkt möglich ist. Zusätzlich ist dem Beschwerdeführer ein ungehindertes Ein- und Aussteigen möglich, da es keine Behinderung beim Überschreiten von Niveauunterschieden gibt. Die Sachverständige bestärkt in ihren Ausführungen, dass behinderungsbedingt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist. Weiters führt das Sachverständigengutachte aus, dass keine schweren Erkrankungen des Immunsystems vorliegen.
Somit liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vor.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen und haben auch keine neuen Aspekte oder medizinischen Beweismittel vorgebracht. Hier wurde vom Beschwerdeführer lediglich die seit Jahren bekannten Krankheitsbilder und Einschränkungen zum wiederholten Male dargestellt. Es konnte keinerlei Beweis vorgebracht werden, dass die Ausführungen der Gutachterin mangelhaft oder unschlüssig gewesen wären. Die vom Beschwerdeführer ausgeführten Krankheitsbilder wurden von der Sachverständigen im Gutachten unzweifelhaft und vollständig dargestellt. Es ist im Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass die Leiden des Beschwerdeführers nicht geeignet seien keine öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen.
Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens hervorzurufen.
Es lag daher kein Grund vor, von dem schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten
(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm. vorliegen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine hochgradige Immunschwäche liegt bei folgenden Krankheitsbildern vor:
Bei allen anderen Transplantationen liegt keine derart ausgeprägte Immunschwäche vor, die das Meiden des öffentlichen Raumes erfordert. Nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression wird die Dosis nach etwa 3 Monaten auf eine Dauermedikation reduziert, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben folgende Funktionseinschränkungen:
Bezüglich der in der Beschwerde ausgeführten Anträge betreffend Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtungen Innere Medizin und Lungenheilkunde ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 EU-GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten herangezogen.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.
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