W141 2118702-1•BVwG W141 2118702-1
W141 2118702-1Tribunale amministrativo federale22 giu 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2118702-1/ 6 E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 20.10.2015, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. § 40, § 41 und § 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat, eingelangt am 07.07.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Behandlungskarte von 19.11.2014 bis 29.05.2015
? Ambulanzkarte vom Tag, XXXX. vom 24.06.2015
? Röntgenbefund, Magen und Abdomen, Dr. XXXX vom 03.04.2015
? Aufenthaltsbestätigung, XXXX vom 02.02.2014
? MRT Befund der LWS, XXXX vom 04.12.2013
? Vorläufiger ambulanter Patientenbrief, XXXX Gefäßambulanz vom 29.10.2012
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.03.2015, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
"Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand: normal. Größe: 163 cm,
Gewicht: 60 kg, Blutdruck: 115/80. Haut: unauffällig.
Caput: frei beweglich, HNA frei, Zunge feucht, Zähne saniert.
Collum: normal lang, keine Einflussstauung, Schilddrüse unauffällig.
Thorax: symmetrisch, Mammae o.B.; Cor: Herztöne rein, regelmäßig, kein Geräusch, Puls 72/min. Pulmo: sonorer Klopfschall, Basen gleich hoch, atemverschieblich, VA beidseits.
Abdomen: unter Thoraxniveau, Bauchdecke weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht vergrößert tastbar, Nierenlager beidseits frei, Peristaltik unauffällig.
Wirbelsäule im Lot, äußerlich unauffällig, FBA 0 cm.
Extremitäten: Obere Extremitäten: Frei beweglich. Untere
Extremitäten: frei beweglich, keine trophischen Hautschäden, keine pathologischen Veränderungen im Bereich der Achillessehnen feststellbar (keine Verhärtungen, Schwellungen, Knoten, Rötungen).
Gesamtmobilität - Gangbild: Gesamtmobilität ungestört, Gangbild langsam aber unauffällig.
Status Psychicus: unauffällig.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Periphere arterielle Durchblutungsstörung Mittlerer Rahmensatz, da relativ gute oszillometrische Werte
30 vH
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Bandscheiben Oberer Rahmensatz, da Discusprotrusion dokumentiert.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Der GdB des führenden Leidens wird nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Ulcus duodeni, medikamentös gut behandelbar bei normalem Ernährungszustand erreicht keinen GdB. Sand bzw. Schlamm in der Gallenblase bewirkt keinen GdB."
1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.09.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 12.10.2015 eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen erhoben.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 vH betrage und wogegen im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben worden seien.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin ohne Vorlage von Beweismitteln fristgerecht Beschwerde eingebracht, wobei im Wesentlichen vorgebracht wird, dass entgegen den Ausführungen im Gutachten dass PAVK Leiden und das Wirbelsäulenleiden sich sehr wohl gegenseitig negativ beeinflussen würden. Einerseits würde sich das Bandscheibenleiden durch die PAVK Erkrankung verschlechtern, da sie nicht mehr wie früher Sport treiben könne, und andererseits verschlechtere sich die Durchblutung der Beine, wenn sie wegen des Bandscheibenleidens nicht, oder nur eingeschränkt, gehen könne. Durch mangelndes Gehtraining verkürze sich die Gehstrecke, die Achillessehnen würden sich stärker verhärten und sie bekomme Scherzen, Brennen und Krämpfe in den Beinen. Auch würden die Muskeln schwächer. Zur Untersuchung habe ihr Mann sie gebracht. Ihre Gehstrecke verkürze sich zunehmend und nachdem sie zB 30 Minuten gestanden sei, bekomme sie unerträgliche Schmerzen. Die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel sei ihr nicht möglich, da die Wege zu diesen sie sehr belasten würden und sie die Strecken nicht uneingeschränkt zurücklegen könne. Hinsichtlich der Angaben im Gutachten, dass ihre Gesamtmobilität ungestört sei, wolle sie festhalten dass sie ihre Körperhaltung so gut wie möglich trainiere und es nach vielen Monaten und mehrmals wöchentlichen Therapien geschafft habe, eine gewisse Gehstrecke zu erlangen. Morgens dauere es einige Zeit bis sie aufstehen könne, da erst ihre Bandscheibe wieder beweglich werden müsse, sie die Achillessehne massierten müsse, und erst dann die Spannung nachlasse und ihre Füße sie wieder tragen würden. Nach jeder Ruhestellung ab ca. 20 min. seien die ersten Schritte mühsam und schmerzhaft. Sie benötige den Behindertenpass, um etwas selbständiger sein zu können, was ihr durch die Möglichkeit der Benützung von Behindertenparkplätzen und Behinderten WC's möglich wäre.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
3.1. Mit dem - im Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2015 eingelangten - Schreiben vom 09.12.2015 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes hat das Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
4.1. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung wurden von der Beschwerdeführerin medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
4.2. In den Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 08.03.2016 zusammengefasst, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
"Allgemeinzustand: altersentsprechend. Ernährungszustand: normal. Größe 162 cm, Gewicht ca.59 kg. Kommt in Stiefeletten zur Untersuchung, verwendet keine Gehhilfen, das Gangbild ist sicher und hinkfrei, ist nicht auffällig verlangsamt. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Knochenbau: normal. Haut und Schleimhäute: unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar. Augen: isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: normal. Zähne: Teilersatz. Hals:
unauffällig. Schilddrüse nicht tastbar. Pulse vorhanden. Keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch, elastisch. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch. Herz: reine rhythmische Herztöne. RR 120/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch.
Abdomen: Bauchdecken weich, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar. Rektal nicht untersucht. Nierenlager frei.
Obere Extremitäten: Linkshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten: An den Beinen Fußpulse tastbar, links etwas schwächer als rechts, keine trophischen Störungen. Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei. Zehenballengang, Fersengang mit etwas Mühe. Einbeinstand mit Anhalten. Die tiefe Hocke ist uneingeschränkt möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Die Vorfüße sind beidseits kühl, rechts sind die Fußrückenarterie und die A. retromalleolaris gut tastbar, links ganz zart tastbar. Die Innenrotation an den Hüften ist im Kreuz schmerzhaft. Sonst sind sämtliche Gelenke bandfest und altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Gering Hartspann zervikal. Kein wesentlicher Klopfschmerz über den Dornfortsätzen. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Lasègue beidseits negativ.
Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei beweglich. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen jeweils 7cm Fingerkuppen-Kniegelenksspalt-Abstand, Rotation
40-0-40.
Beurteilung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Periphere arterielle Verschlusskrankheit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da verbesserte oszillografische Messwerte.
30 vH
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Beweglichkeitseinschränkung und dokumentierte Bandscheibenvorwölbungen, ohne neurologisches Defizit.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht. Es liegt keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor. Ulcus duodeni, medikamentös gut behandelbar, bei normalem Ernährungszustand erreicht keinen Grad der Behinderung. Sand bzw. Schlamm in der Gallenblase bewirkt keinen Grad der Behinderung.
Zum Gutachten erster Instanz: Es ist keine Veränderung zum Vorgutachten festzustellen.
Zu den Einwendungen: Ein Zusammenhang zwischen Wirbelsäulenleiden und Durchblutungsstörung an den Beinen besteht nicht. Auch ist eine Gehunfähigkeit auf Grund der Bandscheibenproblematik nicht nachvollziehbar. Es besteht eine geringe Vorwölbung der Bandscheibe L5/S1 mit geringer Tangierung der rechten Nervenwurzel. Diese Veränderung bewirkt aber keine, auch keine nur vorübergehende, Gehunfähigkeit. Rein auf Grund des Wirbelsäulenleidens ist die Gehstrecke nicht eingeschränkt. Von Seiten der Gelenke an oberen und unteren Extremitäten bestehen keine Einschränkungen. Der Magnetresonanztomographie-Befund der Lendenwirbelsäule vom 02.12.2013 beschreibt eine geringe Vorwölbung der Bandscheibe L5/S1 mit geringe Tangierung der rechten Nervenwurzel, bei sonst nur mäßigen, nicht über das Altersmaß hinausgehenden degenerativen Veränderungen.
Eine höhergradige arterielle Verschlusskrankheit kann nicht festgestellt werden, es ist auch darauf hinzuweisen, dass weder diagnostische noch therapeutische Maßnahmen ausgeschöpft sind. Den - im Vorläufigen ambulanten Patientenbrief XXXX vom 29.10.2012 beschriebenen therapeutischen Möglichkeiten wurden nicht weiter nachgegangen."
5. Mit Schreiben vom 22.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.3. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 21.12.2015 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
1.4. Die im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegten Beweismittel sind am Tag der Untersuchung, dem 08.03.2016 bei der belangten Behörde und am 15.04.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
1.5. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 07.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1 Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 13.05.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2 Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.03.2016 schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
In der Beurteilung wurden alle relevanten, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen sowie vorliegenden medizinischen Beweismittel und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt.
So beschreibt der Magnetresonanztomographie-Befund der Lendenwirbelsäule vom 02.12.2013 eine geringe Vorwölbung der Bandscheibe L5/S1 mit geringer Tangierung der rechten Nervenwurzel, bei sonst nur mäßigen, nicht über das Altersmaß hinausgehenden degenerativen Veränderungen.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die am 08.03.2016 vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen.
In den Sachverständigengutachten wird nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass kein Zusammenhang zwischen dem Wirbelsäulenleiden und den Durchblutungsstörung an den Beinen besteht und auch eine Gehunfähigkeit auf Grund der Bandscheibenproblematik nicht nachvollziehbar ist. Dies, da eine geringe Vorwölbung der Bandscheibe L5/S1 mit geringer Tangierung der rechten Nervenwurzel vorliegt und diese Veränderung keine, auch keine nur vorübergehende, Gehunfähigkeit bewirkt und somit auf Grund des Wirbelsäulenleidens die Gehstrecke nicht eingeschränkt ist.
Auch hinsichtlich des Vorbringens der arteriellen Verschlusskrankheit wird schlüssig dargelegt, dass eine solche in höhergradigem Ausmaß nicht festgestellt werden kann und auch nicht alle therapeutischen Maßnahmen ausgeschöpft sind.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Deren Inhalt wurde im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3 Das Schreiben, mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 21.12.2015 auf.
Zu 1.4. Das von der Beschwerdeführerin nachgereichte Befundkonvolut wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 08.03.2016 übergeben und weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 15.04.2016 auf.
Zu 1.5. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 07.07.2015 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)
§ 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)
Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.12.2015 vorgelegt worden ist, waren die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 08.03.2016 vorgelegten Beweismittel nicht zu berücksichtigen.
Ergänzend ist anzumerken, dass ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern kann. Bezüglich der Vorbringen, welche sich auf Mobilitätseinschränkungen im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Benützung eines PKWs bzw. auf die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 beziehen, ist auszuführen, dass diese nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht - gewesen sind.
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 EU-GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
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