W141 2115875-1•BVwG W141 2115875-1
W141 2115875-1Tribunale amministrativo federale22 giu 2016
Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten
W141 2115875-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 08.09.2015, Pass Nr. XXXX , betreffend die Einziehung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 5 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 04.08.2014 einen bis 31.5.2016 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung von 50 vH eingetragen.
1.1. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 07.02.2013 zugrunde gelegt, worin im Wesentlichen Folgendes festgestellt wurde:
"Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Facialisparese links Kein Stirnrunzeln, Augenschluss vermindert
40 vH
02
Lähmung des Augenlides Fixposition
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Position 11.01.02 steigert um eine Stufe wegen zusätzlicher Einschränkung im täglichen Leben."
2. Die Beschwerdeführerin hat am 24.09.2014 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.04.2015 im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
Status auszugsweise:
Allgemeinzustand: norm., Ernährungszustand: norm., Größe 162 cm, Gewicht 54 kg.
HN: periphere Facialisparese links mit tieferstehendem Mundast links und nahezu komplettem Lidschluss links bei Augenschluss. Geringe Ptose li., Fingerperimetrie unauff., Gehör li. anamnestisch eingeschränkt, sonst HN unauff.. Sensibilität der li. Gesichtshälfte auf spitz-stumpf deutlich eingeschränkt.
OE: MER mittellebhaft, diskret li. betont, VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg.
UE: MER stgl. Mittellebhaft, VdB unauff., KHV unauff., grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Bab.neg.
Gesamtmobilität-Gangbild: Stand, Gang unauff.
Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung. Von der Stimmungslage ausgeglichen, beids. gut affizierbar, keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauff.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Nervus facialis Läsion links Oberer Rahmensatz, da alle drei Äste betroffen.
40 vH
02
Geringe Schwerhörigkeit links Tabelle, K1/Z2
0 vH
03
Visuseinschränkung korrigiert, linkes Auge 0,5 Tabelle, K3/Z1
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 im GdB nicht angehoben, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA vom 07.02.2013 ist es zu einer deutlichen Verbesserung des Lidschlusses des linken Auges gekommen. Die PW braucht nachts keinen Uhrglasverband, es tränt tagsüber kaum. Die im VGA verwendete Positionsnummer 11.01.02 entfällt, da die Augenlidfunktion ausreichend remittiert ist.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Verbesserung des Lidschlusses links und Verbesserung der Ptose links.
2.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.06.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen.
Es wurden keine Einwendungen erhoben.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass auf Grund des in Höhe von 40 vH objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen keine Einwendungen erhoben worden seien.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gesichtslähmung und das Lymphangiom zu körperlichen Einschränkungen führen würden. Sie könne durch die Gesichtslähmung nicht korrekt trinken, da ihr Wasser seitlich aus dem Mund rinne. Sie könne nachts das Auge nicht ganz schließen, was dazu führe, dass das Auge am nächsten Tag ausgetrocknet sei, weshalb ihr vom XXXX hierfür Pflaster verabreicht worden seien. Auch sei die Sehstärke beeinträchtigt und sie sehe auf dem linken Auge nicht gut. Ihr Auge träne ständig und habe Probleme mit grellem Tageslicht. Auch beim Kauen oder Zusammenbeißen der Zähne habe sie Probleme. Sie höre schlecht auf dem linken Ohr. Durch das Lymphangiom habe sie immer wieder starke Schmerzen in Halsbereich und Ohr. Entgegen den Ausführungen im Gutachten könne sie ihr Auge nicht besser schließen und der Lidschluss habe sich im Vergleich zur letzten Begutachtung nicht verbessert. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Lidschluss sich nach 21 unveränderten Jahren plötzlich gebessert haben solle. Ihr Auge träne ständig und sie verwende Pflaster und auch sei es zu keiner Verbesserung der Ptose gekommen. Hinzukommen würde erhebliche psychische Belastungen wie Scham und Frust. Auch sehe sie auf Grund ihrer Behinderung Probleme hinsichtlich Jobaussichten. Das Ausmaß der Gesamtheit ihrer Behinderung sei somit nicht ausreichend gewürdigt worden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes hat das Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
5.1. In den Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Dris. XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 25.02.2016 zusammengefasst, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
"Neurologisch: Kopf: frei beweglich, keine Nackensteifigkeit.
Hirnnerven: Die Pupillen sind rund, gleich weit, reagieren prompt und ausreichend direkt und indirekt auf Licht und Konvergenz. Gesichtsfeld fingerperimetrisch nicht eingeschränkt. Kein Nystagmus, uneingeschränkte Beweglichkeit der Augäpfel. Keine Doppelbilder.
Sensibilität und Motorik im Gesichtsbereich: links: Einschränkung in allen Etagen, Lidschluss ist inkomplett, Lippenschluss inkomplett, kann pfeifen und die Wangen aufblasen, deutliche Schwäche beim Lächeln. Rechts nicht eingeschränkt. Die Zunge wird gerade herausgestreckt, das Gaumensegel hebt symmetrisch. Keine Artikulations- oder Schluckstörung. Kopfdrehung und Heben der Schultern sind normal kräftig. Pathologischen Schablonen:
(Frontalhirnzeichen) sind nicht auslösbar.
Obere Gliedmaßen: keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich, die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Das Vorhalten der Arme ohne Absinken oder Einwärtsdrehung, ohne Tremor, beim Finger-Nase-Versuch wird das Ziel flüssig erreicht. Sensibilität unauffällig.
Untere Gliedmaßen: Lasègue beidseits negativ, keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich; PSR und ASR sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Die Sensibilität wird als seitengleich normal angegeben. Steh- und Gehversuche: Zehen- und Fersenstand sind seitengleich möglich. Das Gehen frei mit normalem Schuhwerk und ohne weitere Hilfsmittel. Unterberger Tretversuch unauffällig. Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik.
Psychopathologischer Status: Aw. ist wach, im Bewusstsein klar. Zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert. Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit ungestört. Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig. Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt. Intelligenz mindestens am Durchschnitt. Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend. Keine Halluzinationen. Keine Wahnsymptomatik. Die Stimmung unauffällig. Die Befindlichkeit negativ getönt. Antrieb/Psychomotorik unauffällig. Der Affekt im Einklang mit der Stimmung. Die Affizierbarkeit im pos./neg. Skalenbereich ausreichend gegeben.
Augenheilkundlich: Visus: Rechts sc 1,0, Links +2,0 c 90°/0,3
Vorderer Abschnitt: Rechts Hornhaut und Linse axial klar, links Hornhaut gestippt, Lidschluss nicht komplett möglich.
Fundi: Sehnervenscheibe und Netzhautmitte unauffällig.
Beurteilung:
Lfd Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Periphere Facialisparese links Oberer Rahmensatz da deutlich kosmetisch störend, inkompletter Lidschluss und inkompletter Lippenschluss.
40 vH
02
Gute Sehschärfe rechts 1,0; links reduziert auf 0,3 Tabelle/Kolonne 1, Zeile 4
10 vH
03
Chronische Hornhautstippung bei fehlendem Lidschluss Unterer Rahmensatz, da geringe dauernde Beeinträchtigung.
10 vH
04
Gesamtgrad der Behinderung der Augen
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Es ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H.da ein Grad der Behinderung im augenfachärztlichen Gutachten von 20% bei Leidensüberschneidung und geringer Relevanz keine weitere Anhebung bedingt.
Zu den Einwendungen und vorgelegten Befunden: Es wurden keine neuen Befunde vorgelegt. Eine höhere Einschätzung einer Facialisparese ist nach der EVO nicht möglich. Es ergibt sich daher aus neurologischpsychiatrischer Sicht keine Änderung zum Gutachten erster Instanz. Aus augenfachärztlicher Sicht Anhebung wegen deutlicher chronischer Beeinträchtigung der Hornhaut. Die Beschwerden der BF sind nachvollziehbar und in der klinischen Untersuchung objektivierbar, eine höhere Einschätzung aber laut EVO nicht möglich.
5.2. Mit Schreiben vom 30.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde am 24.09.2014 gestellt.
1.4. Der am 04.08.2014 ausgestellte Behindertenpass Nr. XXXX hat mit Ablauf des 31.05.2016 seine Gültigkeit verloren.
Zu 1.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 10.06.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachver-ständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 25.02.2016 bzw. am 26.02.2016 auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.04.2015 schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
In der Beurteilung wurden alle relevanten, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen berücksichtigt.
Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesundheitsschädigung "Periphere Facialisparese links" anhand der Einschätzungs-verordnung nach dem oberen Rahmensatz der Position 04.04.03 mit einem GdB von 40 vH zu beurteilen ist, da linksseitige Einschränkungen des Gesichtsbereiches in allen Etagen mit inkomplettem Lid - und Lippenschluss, sowie die deutliche Schwäche beim Lächeln bestehen wobei Schluck- oder Artikulationsstörungen nicht vorliegen.
Diese Beurteilung findet in der Einschätzungsverordnung unter Position 04.04.03 ihre Bestätigung, welche ausführt, dass eine Lähmung des Nervus facialis, bei dem alle 3 Äste betroffen sind, mit 40 vH zu beurteilen ist.
Dr. XXXX beschreibt anschaulich, dass gegenüber der Beurteilung durch die belangte Behörde auf Grund des Zusammenwirkens der deutlichen chronischen Beeinträchtigung der Hornhaut auf Grund fehlenden Lidschlusses mit der reduzierten Sehschärfe links - ein Gesamtgrad der Behinderung für die Augenleiden in Höhe von 20 vH gerechtfertigt ist, wobei durch Dr. XXXX nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Erhöhung des Grades der Behinderung für das Augenleiden keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung nach sich zieht, da Leidensüberschneidung vorliegt und das Augenleiden von geringer Relevanz ist.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Dessen Inhalt wurde im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 24.09.2014 auf.
1.4. Dem Ausstellungsvermerk der belangten Behörde und der vorliegenden Kopie des Behindertenpasses ist zu entnehmen, dass der Behindertenpass befristet bis 31.05.2016 ausgestellt wurde.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wenn Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Die abweichende Einschätzung gegenüber dem Gutachten vom 07.02.2013 welches der bis 31.05.2016 befristeten Ausstellung des Behindertenpasses zugrunde gelegt wurde resultiert aus der geänderten Beurteilung des Gesamtausmaßes der durch die Facialislähmung verursachten Funktionseinschränkung. Da der verminderte Augenschluss bereits in der Position 04.04.03 Berücksichtigung findet und auch der obere Rahmensatz zur Anwendung kommt, war die damalige, auf Grund der zusätzlichen Einschätzung der Lähmung des Augenlides, erfolgte Höhereinschätzung dieses Leidens nicht gerechtfertigt.
Da der Behindertenpass mit Ablauf des 31.05.2016 seine Gültigkeit verloren hat, war die Änderung des Sachverhaltes gegenüber der der Ausstellung des Passes zu Grunde gelegten Beurteilung nicht zu prüfen.
Da ein Grad der Behinderung in Höhe von vierzig (40) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
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