W118 2105242-1•BVwG W118 2105242-1
W118 2105242-1Tribunale amministrativo federale22 giu 2016
Analogie, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Cross Compliance, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Gutachten, INVEKOS, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Meldefehler, Meldepflicht,<br/>Meldeverstoß, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rückforderung,<br/>Sachverständigengutachten, Unregelmäßigkeiten, Verschulden,<br/>verspätete Meldung, Verspätung, vorsätzliche Begehung,<br/>Zahlungsansprüche
W118 2105242-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 20.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120454124, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass ein vorsätzlicher Verstoß gegen die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) vorlag. Aus diesem Grund war die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 gemäß Art. 71 iVm Art. 72 VO (EG) 1122/2009 um 100 % zu kürzen. Demgegenüber entfällt die Flächensanktion gemäß Art. 58 UAbs. 2 VO (EG) 1122/2009. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 12.04.2010 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Der BF hielt darüber hinaus auf seinem Betrieb im Antragsjahr 2010 eine Vielzahl von Rindern.
Der BF trieb im Antragsjahr 2010 als alleiniger Auftreiber Tiere auf die Alm des Herrn XXXX mit der BNr. XXXX auf.
2. Hinsichtlich der vom BF gehaltenen Rinder fand mit Datum vom 09. und 10.12.2010 eine Kontrolle der Bestimmungen betreffend die Rinderkennzeichnung statt, die einen Teil der landwirtschaftlichen Cross Compliance bilden. Im Rahmen dieser Kontrolle wurden zahlreiche Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die Meldungen an die Rinderdatenbank festgestellt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109018785, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 15.655,78 gewährt. Dabei wurden 98,91 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 94,93 ha, davon 52,13 ha Almfläche, zugrunde gelegt.
4. Mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110990192, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt und der bereits gewährte Betrag in Höhe von EUR 15.655,78 wieder rückgefordert. Dabei wurden 98,91 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 94,93 ha, davon 52,13 ha Almfläche, zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Cross Compliance wurde eine Kürzung im Ausmaß von 100 % ausgesprochen.
Begründend wurde ausgeführt, auf Grund von Verstößen gegen die Bestimmungen der Cross Compliance, die auf Vorsatz zurückzuführen seien, sei eine Kürzung des Beihilfebetrages um 100 % erfolgt. Die weiteren Ausführungen seien dem Anhang "Cross Compliance-Berechnung" zu entnehmen.
5. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Fax vom 13.05.2011 Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, die Rückforderung werde mit einer verspäteten Meldung von Rindern im Rahmen der Tierkennzeichnung begründet. Aufgrund der zunehmenden Verwilderung der Tiere könne der BF eine gesetzeskonforme Kennzeichnung nicht durchführen. In diesem Zusammenhang sei für die AMA von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen ein Gutachten verfasst worden, in dem die Verwilderung der Rinder aufgrund der Laufstallhaltung festgestellt worden sei.
6. Die angeführte Berufung wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) als zum damaligen Zeitpunkt zuständiger Berufungsbehörde mit Bescheid vom 08.02.2012 abgewiesen. Der BMLFUW führte im Wesentlichen aus, es habe sich bei den im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Unregelmäßigkeiten um mehrfach wiederholte Meldeverstöße gehandelt. Der unmittelbar vor den gegenständlichen Unregelmäßigkeiten festgestellte Meldeverstoß sei bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 17.12.2009 festgestellt worden und hätte, da bereits zum damaligen Zeitpunkt von Vorsatz ausgegangen worden sei, zu einer Kürzung der Marktordnungs-Direktzahlungen im Ausmaß von 81 % geführt. Die neuerlich als vorsätzlich zu qualifizierenden Meldeverstöße seien demgemäß mit einer Kürzung im Ausmaß von 100 % zu ahnden gewesen.
7. Mit Datum vom 21.10.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX , eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden diverse Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche u.a. für das Antragsjahr 2010 festgestellt.
8. Mit Bescheid der AMA vom 20.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120454124, wurde der angeführte Berufungs-Bescheid des BMLFUW gemäß § 19 Abs. 4 MOG 2007 abgeändert und dem BF für das Antragsjahr 2010 - nunmehr ausweislich eines entsprechenden Vermerks in der "ZA-Tabelle" aufgrund einer Flächensanktion - neuerlich keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Dabei wurden 98,91 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 94,93 ha, davon 52,13 ha Almfläche, und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 64,25 ha (davon 21,45 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 30,68 ha. Darüber hinaus wurden 34 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt.
Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle seien Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von über 20 % festgestellt worden, weshalb keine Beihilfe habe gewährt werden können.
Ferner sei auf Grund von Verstößen gegen die Bestimmungen der Cross Compliance, die auf Vorsatz zurückzuführen seien, eine Kürzung des Beihilfebetrages um 100 % erfolgt. Die weiteren Ausführungen seien dem Anhang "Cross Compliance-Berechnung" zu entnehmen.
9. Mit Schreiben vom 12.02.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte dazu aus, die Flächensanktion habe aufgrund einer falschen Beurteilung erfolgt sein müssen. Vorweg stelle der BF fest, dass er bei der Futterflächenermittlung auf der betroffenen Alm, auf der es angeblich zu den Flächenabweichungen gekommen sei, nicht habe mitwirken können. Es sei dem BF jedoch bekannt, dass der Almbewirtschafter stets mit bestem Wissen und Gewissen die Futterflächenangaben gemacht habe. Darüber hinaus habe es im Jahr 2010 eine Vor-Ort-Kontrolle gegeben, bei der das Kontrollorgan der AMA eine Futterfläche von 58 ha festgestellt habe. Tatsächlich habe der Almbewirtschafter im Jahr 2010 aufgrund einer vorsichtigen Vorgangsweise 52 ha Futterfläche angegeben. Nach dem Wissen des BF habe es 2013 eine Überprüfung der Futterflächen gegeben, bei der die Futterflächenermittlung durch das Kontrollorgan im Jahr 2010 bestätigt worden sei. Es sei dem BF daher unverständlich, dass nunmehr für das Antragsjahr 2010 Sanktionen ausgesprochen würden. Der BF gehe davon aus, dass die Sanktionen zu Unrecht verhängt worden seien und stelle den Antrag, diese aufzuheben und die Einheitliche Betriebsprämie wie in den vorangegangenen Bescheiden ausgewiesen festzustellen.
10. Mit Schreiben vom 17.06.2014 teilte der BF der AMA mit, dass er sich im Hinblick auf die Alm mit der BNr. XXXX vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch sonst keine Umstände vorgelegen seien, die Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken können. Der BF habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und er hätte die zumutbare Sorgfalt gewahrt (Erklärung gemäß § 8i MOG 2007).
11. Mit Datum vom 07.05.2015 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
12. Mit Schreiben vom 09.05.2016 ersuchte das BVwG die AMA um Stellungnahme zum angefochtenen Bescheid sowie zum Vorbringen betreffend die Vor-Ort-Kontrolle.
13. Mit Schreiben vom 23.05.2016 teilte die AMA im Wesentlichen mit, aus ihrer Sicht sei die 100-%ige Cross Compliance-Sanktion für das Antragsjahr 2010 weiterhin aufrecht. Der angefochtene EBP-Bescheid 2010 verweise auch auf Seite 2 auf die Ausführungen des Cross Compliance-Anhangs mit dem Berechnungsdatum vom 31.10.2013, aus dem die 100-%ige Cross Compliance-Kürzung abzulesen sei. In der Tabelle auf Seite 1 des angefochtenen Bescheides sei die 100-%ige CC-Kürzung nicht mehr gesondert ausgewiesen worden, weil es bereits durch die Kürzung aufgrund der Flächensanktionen zu einer Kürzung der gesamten Prämie gekommen sei. Gleichzeitig sei auch die sich neu ergebende Nutzung bzw. Nichtnutzung der Zahlungsansprüche bescheidmäßig mitgeteilt worden.
Auf der gegenständlichen Alm habe im Antragsjahr 2009 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden. Im Jahr 2010 sei bereits bei der Antragstellung eine Verbesserung der technischen Mittel zur Verfügung gestanden. Der Antragsteller habe auf diese Neuerung nicht reagiert und die Beantragung 2010 nicht angepasst.
Dessen ungeachtet sei das Schreiben vom 17.06.2014 positiv beurteilt worden. Eine bescheidförmige Änderung sei jedoch aufgrund der 100-%igen Kürzung der Prämien im Rahmen der Cross Compliance nicht mehr erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 12.04.2010 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Der BF hielt auf seinem Betrieb im Antragsjahr 2010 darüber hinaus eine Vielzahl von Rindern.
Der BF trieb im Antragsjahr 2010 als alleiniger Auftreiber Tiere auf die Alm des Herrn XXXX mit der BNr. XXXX auf.
In Summe beantragte der BF im Antragsjahr 2010 eine Fläche im Ausmaß von 94,93 ha, davon 52,13 ha Almfläche. Dem BF standen 98,91 Zahlungsansprüche für die Antragstellung zur Verfügung.
Hinsichtlich der vom BF gehaltenen Rinder fand mit Datum vom 09. und 10.12.2010 eine Kontrolle der Bestimmungen betreffend die Rinderkennzeichnung, die Teil der landwirtschaftlichen Cross Compliance sind, statt.
Mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110990192, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt und der bereits gewährte Betrag in Höhe von EUR 15.655,78 aufgrund eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance wieder rückgefordert.
Mit Bescheid des BMLFUW vom 08.02.2012 wurde die Berufung des BF gegen den angeführten Bescheid abgewiesen.
Mit Datum vom 21.10.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX , eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden diverse Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche auch für das Antragsjahr 2010 festgestellt.
Tatsächlich handelte es sich bei 30,68 ha der beantragten Almfutterfläche nicht um beihilfefähige Fläche, sondern Wald oder sonstige nicht beihilfefähige Elemente (Steine, Sträucher, Büsche etc.).
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle wurden vom BF nicht substanziiert angegriffen. Dieser wendet sich im Wesentlichen gegen die Verhängung von Sanktionen. Dessen ungeachtet wurde Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen.
Die Antragstellung im Jahr 2010 zeigt folgendes Bild:
Bild kann nicht dargestellt werden
Der Antragstellung lag ein Luftbild aus dem Jahr 2006 zugrunde. Die Bewertung der Almfutterflächen erfolgte in mehreren großen Blöcken. Die größte, im mittleren Bereich gelegene Teil-Fläche wurde nach Berücksichtigung der Überschirmung mit 30 % Futterfläche bewertet. Die Fläche im oberen Teil sowie die kleineren Flächen, die die offene Fläche in der Mitte umgeben, wurden mit 0 % Futterfläche beantragt. Die Fläche am unteren Rand wurde nach Berücksichtigung der Überschirmung mit 70 % Futterfläche angegeben.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle gestaltet sich - unterlegt mit einem Luftbild aus dem Jahr 2010 und konzentriert auf die wesentlichen Unterschiede - folgendermaßen:
Bild kann nicht dargestellt werden
Vergleichsweise große Teil-Flächen jener Fläche, die mit 30 % Futterfläche beantragt war, wurden mit 0 % Futterfläche bewertet. Das gilt insbesondere für die Fläche am rechten Rand, für die größere Teilfläche im Zentrum sowie für die Teilfläche am linken oberen Rand. Jene Fläche, die mit 70 % Futterfläche beantragt wurde, wurde unter Berücksichtigung des N-LN-Faktors (Ödland-Faktors) zum überwiegenden Teil mit 20 %, teilweise mit 50 % Futterfläche bewertet. Andererseits wurden kleinere Teilflächen auch aufgewertet.
Insgesamt erweisen sich die Prüffeststellungen als nachvollziehbar und plausibel. Insbesondere auf jenen Teilflächen, die mit 0 % bewertet wurden, erscheint die Fläche tatsächlich zur Gänze überschirmt. Andererseits weicht die Vegetation auf der zentralen, mit 100 % Futterfläche bewerteten Fläche offensichtlich erheblich von der Vegetation auf jener Fläche ab, die mit 70 % Futterfläche beantragt wurde, sodass auf das Vorhandensein von nicht beihilfefähigen Elementen wie etwa Almrausch geschlossen werden kann und auch die Bewertung mit überwiegend lediglich 20 % Futterfläche plausibel erscheint.
Demgegenüber wurde vom BF nicht schlüssig dargetan, weshalb die Beurteilung durch das Kontrollorgan unzutreffend sein sollte. Insbesondere wurde nicht dargelegt, welche konkreten Feststellungen aus seiner Warte aus welchen Gründen unzutreffend sein sollten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
[...];
h) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird."
Gemäß Art. 4 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance").
Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt.
Anhang II lit. A Z 7 VO (EG) 73/2009 verweist auf Art. 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000.
Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 (EG) 73/2009 gekürzt oder gestrichen.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
"Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."
Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:
"Artikel 15
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
[...].
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von
Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
[...].
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
[...].
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
"Artikel 71
Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit
(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77 eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz 8.
[...].
(5) Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre.
Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor drei jedesmal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 72 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert."
"Artikel 72
Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen bei Vorsatz
(1) Ist der festgestellte Verstoß vom Betriebsinhaber vorsätzlich begangen worden, so beläuft sich die vorzunehmende Kürzung des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags unbeschadet Artikel 77 in der Regel auf 20 % dieses Betrags.
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100 % zu erhöhen.
[...].
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:
"Sammelantrag
§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;
[...];
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;
[...].
Flächenidentifizierung
§ 4. (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(2) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle gemäß § 8 bilden die digitalen Grundstücksdaten gem. Abs. 1 und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage.
[...].
Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
[...]."
"Mitwirkung des Antragstellers
§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller für das Antragsjahr 2010 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt, da eine Flächenabweichung größer 20 % i.S.d. Art. 58 VO (EG) 1122/2009 festgestellt wurde. Darüber hinaus wurden vom BF Meldungen an die Rinderdatenbank vorsätzlich nicht zeitgerecht durchgeführt.
Der angefochtene Bescheid erging in Abänderung eines Berufungsbescheides des BMLFUW und datiert vom 20.01.2014. Der Bescheid erging in Anwendung des § 19 Abs. 4 MOG 2007.
§ 19 Abs. 4 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, lautete bis zum 31.12.2013:
"(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Behörde erster Instanz einen im Wege der Berufungsentscheidung abgeänderten Bescheid aufheben oder abändern, wenn durch eine nachfolgende Kontrolle festgestellt wird, dass der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde."
Ausweislich der Materialien (GP XXIII RV 37 AB 195 S. 28.) wurde die angeführte Bestimmung wie folgt begründet:
"Abs. 4 sieht die Möglichkeit vor, dass die erstinstanzliche Behörde einen Bescheid der Berufungsbehörde abändern kann, wenn durch eine nachfolgende Kontrolle festgestellt wird, dass der auch dem Berufungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde. Die Flächenrückverfolgung (zwingende Überprüfung der Antragsdaten der Vorjahre) als Maßnahme im Nachhang zu den Ergebnissen bei der Vorortkontrolle erfolgt durch die erstinstanzliche Behörde. Liegt für eines der vergangenen vier Jahre jedoch ein Berufungsbescheid vor, wäre nach dem Grundsystem die Berufungsbehörde zur Abänderung ihres Bescheides zuständig, was zur Folge hätte, dass dem Bescheidadressaten für das betreffende Jahr der Instanzenzug verkürzt wird. Gleiches gilt auch für rückwirkende Änderungen von antragsrelevanten Daten in der Rinderdatenbank oder die zwingende Berücksichtigung eines später bekannt gewordenen Cross Compliance-relevanten Verstoßes. Aus diesem Grunde wird eine abweichende Bescheidaufhebung/-abänderung durch die erstinstanzliche Behörde vorgesehen, soweit sich aufgrund der festgestellten Sachverhaltsänderungen bzw. der dazu anzuwendenden Sanktionsregelungen Änderungen ergeben."
§ 19 Abs. 4 MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 lautet seit 01.01.2014 (vgl. § 33 Abs. 7 leg. cit.):
"(4) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden."
Ausweislich der Materialien (GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203.) wurde die angeführte Bestimmung wie folgt begründet:
"Abs. 4 ermöglicht der AMA eine im Rechtsmittelweg abgeänderte Entscheidung abzuändern oder aufzuheben, wenn -Vorfragen¿, die im bisherigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht explizit Prüfungsgegenstand waren, anders zu beurteilen sind. Eine derartige -Vorfrage¿ kann das genaue Ausmaß der beihilfefähigen Fläche betreffen, das sich im Zuge einer erst später stattfindenden Vorortkontrolle als unrichtig herausstellt. Unter Beibehaltung der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts ist durch die AMA - in Anwendung des Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Art. 3 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 - eine neuerliche Entscheidung für das betreffende Antragsjahr zu treffen."
Aus den o.a. Bestimmungen ergibt sich, dass die AMA dazu ermächtigt war und ist, Entscheidungen der - in der Vergangenheit - Berufungsinstanz BMLFUW bzw. - aktuell - der Beschwerdeinstanz BVwG abzuändern. Dies allerdings nur insofern, als über den betreffenden Beschwerdepunkt nicht bereits durch die Berufungs-/Beschwerdeinstanz entschieden wurde. Dies ergibt sich seit der Änderung des MOG 2007 durch BGBl. I Nr. 189/2013 aus dem Wortlaut der Bestimmung, war jedoch auch schon davor im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation des § 19 Abs. MOG 2007 aF so zu verstehen.
Im vorliegenden Fall hat sich jedoch gezeigt, dass der angefochtene Bescheid mit Datum vom 20.01.2014 erlassen wurde, weshalb es der AMA nach dem seit 01.01.2014 geltenden Wortlaut des § 19 Abs. 4 MOG 2007 an einer entsprechenden Änderungsmöglichkeit im Hinblick auf Bescheide des BMLFUW gemangelt hat. Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, dass er im Rahmen der Anpassung des MOG 2007 an die Verwaltungsgerichtsbarkeit der AMA eine entsprechende Änderungsmöglichkeit nehmen wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es der Gesetzgeber irrtümlich verabsäumt hat, eine Weitergeltung des § 19 Abs. 4 MOG 2007 für Fälle wie den vorliegenden anzuordnen. Folglich ist diesbezüglich von einer planwidrigen Lücke auszugehen, die im Analogieschluss durch weitere Anwendung des § 19 Abs. 4 MOG 2007 geschlossen werden kann.
Selbst wenn man die weitere Anwendbarkeit des § 19 Abs. 4 MOG 2007 aF (oder allenfalls des § 19 Abs. 4 MOG 2007 nF) für den vorliegenden Fall ausschließen wollte, stellt sich die Frage, ob es überhaupt einer entsprechenden Ermächtigung im Rahmen des MOG 2007 bedürfte. Nach der Bestimmung des Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 ist der Betriebsinhaber im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 2 berechneten Zinsen verpflichtet. Somit ergibt sich die Verpflichtung zur Rückzahlung unmittelbar aus dem Europarecht selbst. Nach Maßgabe der organisationsrechtlichen Vorschriften ist die AMA mit der Abwicklung der Direktzahlungen nach der VO (EG) 73/2009 betraut, woraus auch die entsprechende organisationsrechtliche Ermächtigung der AMA abgeleitet werden kann.
In jedem Fall ist es der AMA jedoch verwehrt, eine Entscheidung der Berufungs-/Beschwerdeinstanz in jenem Punkt abzuändern, in dem diese bereits entschieden hat (sofern sich keine neuen Sachverhaltselemente ergeben haben). Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf die Verstöße im Rahmen der Cross Compliance bereits über eine Beschwerde des BF abgesprochen. Da sich diesbezüglich keine Änderungen ergeben haben, durfte die AMA die Entscheidung des BMLFUW diesbezüglich nicht ändern und hat dies auch ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gemacht. Vielmehr trat mit der Verhängung einer Flächensanktion - Abweichung größer 20 %, keine Prämiengewährung gemäß Art. 58 UAbs. 2 VO (EG) 1122/2009 - ein weiterer Grund für die Nicht-Gewährung der Prämien hinzu und verdrängte nach Maßgabe der in den Art. 78 f. VO (EG) 1122/2009 vorgegebenen Kürzungsreihenfolge die Nicht-Gewährung der Prämien auf Grundlage des Verstoßes gegen die anderweitigen Verpflichtungen.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 23.05.2016 führte die AMA jedoch aus, dass nach derzeitigem Bearbeitungsstand keine Flächensanktion zu verhängen wäre.
Da das BVwG in verfassungskonformer Interpretation des § 19 Abs. 4 MOG 2007 ebenso wie die AMA an die Entscheidung des BMLFUW gebunden ist, braucht und kann auf die Beurteilung der AMA betreffend die Kürzung der Prämien auf 0 wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance nicht weiter eingegangen zu werden. Somit verbleibt es bei der Nicht-Gewährung von Prämien, basierend auf einem vorsätzlichen Verstoß gegen die anderweitigen Verpflichtungen.
Einzugehen ist lediglich auf die Konsequenzen der Vor-Ort-Kontrolle. Diese wirkt sich im Ergebnis, da bereits die Kürzung im Rahmen der Cross Compliance zur Verweigerung der Prämien führt und die AMA selbst in der Zwischenzeit davon ausgeht, dass mangels Verschulden keine Flächensanktion zu verhängen war, die beantragte Fläche also in Anwendung des Art. 73 VO (EG) 1122/2009 lediglich auf das ermittelte Ausmaß zu kürzen ist, lediglich im Hinblick auf die Nutzung der Zahlungsansprüche aus.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle konnte - wie oben ausgeführt - vom BVwG nachvollzogen werden und wurde vom BF nicht substanziiert bestritten. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).
Der Ausspruch über die teilweise Nicht-Nutzung der Zahlungsansprüche ergibt sich unmittelbar aus den europarechtlichen Vorgaben; vgl. Art. 15 VO (EG) 1120/2009.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben ausgeführt, ist bei verfassungskonformer Interpretation - und einer solchen ist die Bestimmung zugänglich - § 19 Abs. 4 MOG 2007 dahingehend auszulegen, dass die AMA an die Entscheidung des BMLFUW gebunden ist. Zu Rückforderungen nach Vor-Ort-Kontrollen auf Almen kann der Vollständigkeit halber neben den o.a. Entscheidungen des VwGH zusammenfassend auf VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215 verwiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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