BVwG I410 2128132-1

I410 2128132-1Tribunale amministrativo federale22 giu 2016

Regest

aufschiebende Wirkung

Testo completo

BVwG I410 2128132-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I410.2128132.1.00

Spruch

I410 2128132-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LLM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Sta. Nigeria, alias XXXX, geb. XXXX, Sta. Nigeria alias Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, Zl. 13-412265808-160781690, beschlossen:

A)

Der Beschwerde vom 14.06.2016 wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA - VG die aufschiebende Wirkung bis zum Ablauf des 06.07.2016 zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde nicht gewährt. Es wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.

2. Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde in gesamten Umfang, ua mit der Begründung, dass eine Abschiebung nach Nigeria im Hinblick auf sein Familienleben mit seiner österreichischen Ehegattin, mit der er ein gemeinsames Kind zum voraussichtlichen Geburtstermin am XXXX erwarte, eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK bedeuten würde.

4. Die Beschwerde wurde am 16.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Verwaltungsakt langte bei der zuständigen Gerichtsabteilung am 17.06.2016 ein.

5. Am 21.06.2016 wurden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Für den 06.07.2016 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, um die Beschwerdesache in Anwesenheit des Beschwerdeführers erörtern zu können. Daher wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zunächst (lediglich) bis zum Ablauf des 06.07.2016 zuerkannt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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