BVwG G312 2124590-1

G312 2124590-1Tribunale amministrativo federale22 giu 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG G312 2124590-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2124590.1.00

Spruch

G312 2124590-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinz ZAVECZ und Kammerrat Marcus GORDISCH als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 07.03.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 23.02.2016, GZ: XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde e i n g e s t e l l t.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.12.2015 wurde ausgesprochen, dass der Notstandshilfebezug des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 28.02.2014 in der Höhe von € 1.287,97 sowie vom 01.09.2014 bis 01.09.2014 in der Höhe von € 21,83 gemäß § 38 iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977 widerrufen und er zur Rückzahlung verpflichtet wird.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 28.02.2014 sowie 01.09.2014 zu Unrecht bezogen habe, da er rückwirkend für diesen Zeitraum von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft in die Pensionsversicherung einbezogen worden sei und daher nicht arbeitslos gewesen sei. Er habe den Beginn der Selbständigkeit gemeldet und trotz Aufforderung keine Stellungnahme zur Einbeziehung in die Pensionsversicherung bei der SVA eingebracht.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde vom 16.12.2015 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass anhand der beigelegten Nachweise ersichtlich sei, dass die Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft die Pflichtversicherung als neuer Selbständiger rückwirkend mit 15.03.2014 beendet habe.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 23.02.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes und der rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass der BF seit 06.05.2013 als Kinder- und Jugendbetreuer selbständig erwerbstätig sei. Ab 16.03.2014 habe der BF sich im Bereich Eventmanagement selbständig gemacht. Er habe für das Jahr 2013 Bruttoerklärungen über seine Umsätze und Einkünfte aus der Tätigkeit als Kinder- und Jugendbetreuer bei der belangten Behörde vorgelegt. Das Finanzamt habe am 17.07.2015 einen Einkommensteuerbescheid für 2014 erlassen, demnach er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 7.708,20 erzielt habe, nach Abzug der Sonderausgaben und Einkommensteuer ergäbe sich ein Nettoeinkommen von € 7.450,20. Im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sei vom 01.01.2014 bis 28.02.2014, vom 16.03.2014 bis 31.07.2014 und vom 01.09.2014 bis 30.09.2014 eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft gespeichert.

Aufgrund der Pflichtversicherung und der unstrittig feststehenden Selbständigkeit sei Arbeitslosigkeit im maßgeblichen Zeitraum nicht vorgelegen. Die Rückforderung betrage, nach Gegenüberstellung mit dem erzielten Einkommen, € 1.309,80.

4. Mit Email vom 07.03.2016 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies vor allem damit, dass er die Entscheidung nicht verstehe. Er habe bereits vor Wochen das Missverständnis mit der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft geklärt.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 12.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Das BVwG schrieb eine mündliche Verhandlung für den 25.05.2016 aus, worauf der BF ersuchte, diese Verhandlung aufgrund seines derzeitigen Auslandsaufenthaltes zu verlegen. Diesem Antrag wurde Folge geleistet und die Verhandlung auf 22.06.2016 verlegt.

7. Mit E-Mail vom 20.06.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selbigen Tag, erklärte der BF, dass er seine Beschwerde (Vorlageantrag) in der gegenständlichen Angelegenheit zurückziehe, mit folgenden Worten: "Hiermit ziehe ich meine Beschwerde mit der Geschäftszahl G3122124590-1/9Z zurück".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu Spruchteil A): Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Da der BF seine Beschwerde (Vorlageantrag) vom 07.03.2016 am 20.06.2016 ausdrücklich zurückgezogen hat, besteht somit kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

In seinem EMail vom 20.06.2016 erklärte der BF, dass er seine Beschwerde zu

GZ G312 2124590-1/9Z zurückziehe.

Infolge Fehlens von Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann seine Erklärung nur dahin aufgefasst werden, dass die gegen den genannten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde vom 27.02.2014 als zurückgezogen gelten soll.

Durch den unmissverständlich formulierten (auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden) Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, sodass das gegenständliche Verfahren einzustellen war.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war spruchgemäß zu entscheiden.

1.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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