BVwG G307 2120907-1

G307 2120907-1Tribunale amministrativo federale22 giu 2016

Regest

Antragsbegehren, Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot<br/>aufgehoben, Wohlverhalten, Zukunftsprognose

Testo completo

BVwG G307 2120907-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2120907.1.00

Spruch

G307 2120907-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides wird

s t a t t g e g e b e n und das gegen den BF mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Zl. XXXX vom 01.08.2012, erlassene, auf 5 Jahre befristete Einreiseverbot, gemäß § 125 Abs. 25 FPG 2005 BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF. iVm. § 60 Abs. 1 FPG 2005 idF. BGBl. I Nr. 68/2013, a u f g e h o b e n .

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte zuletzt mit Schriftsatz vom 10.02.2015 die Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH XXXX), Zl.: XXXX, vom 01.08.2012, erlassenen Einreiseverbotes, welches mit 5 Jahren befristet war.

2. Mit Schreiben vom 17.02.2015 wurde dem BF seitens des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Verbesserungsauftrag, hinsichtlich einer näheren Begründung seines Antrages, erteilt.

3. Mit per Post am 30.05.2015 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz nahm der BF unter Vorlage einer Wohn- und Einstellungsbestätigung, hiezu Stellung.

4. Mit neuerlichem Schreiben vom 26.06.2015, wurde der BF durch das BFA von der in Aussicht genommen Abweisung seines Antrages in Kenntnis gesetzt und diesem die Möglichkeit der Stellungnahme und Vorlage von Beweismitteln bis 21.09.2015 eingeräumt

5. Mit per Post am 03.09.2015 beim BFA eingebrachtem Schreiben, nahm der BF unter neuerlicher Vorlage einer Einstellungszusage bezughabend Stellung.

6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 05.01.2016, wurde dessen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der BH Baden, Zl.: BNS3-F-11 T, am 01.08.2012 gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes, gemäß § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem gemäß § 78 AVG die Zahlung von EUR 6,50 an Bundesverwaltungsabgaben binnen 14 Tagen auferlegt (Spruchpunkt II.)

7. Mit per Post am 22.01.2016 beim BFA eingebrachtem Schreiben erhob der BF Einspruch (gemeint wohl: Beschwerde) gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerde sowie die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA am 10.02.2016 dem BVwG vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Der BF reiste am 16.04.2010 erstmals nach Österreich ein, worauf die BH XXXX mit Bescheid vom 24.08.2010, Zahl XXXX gegen diesen ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes, Überschreitung der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer sowie des fehlenden Besitzes hinreichender finanzieller Mittel, erlassen wurde.

1.3. Mit Bescheid der BH XXXX, Zl. XXXX, vom 01.08.2012, wurde gegen den BF erneut ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7. FPG idF. BGBl. I Nr. 38/2011 in der Dauer von 5 Jahren, wegen unrechtmäßiger Ausübung von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ohne im Besitz dafür notwendiger Rechtstitel zu sein, erlassen.

Ein Antrag auf Aufhebung des genannten Einreiseverbotes vom 04.02.2013, wurde mit Bescheid der BH XXXX, Zl. XXXX, vom 04.06.2013, abgewiesen.

1.4. Der BF reiste am 03.08.2013 nach Serbien zurück, wo er sich seither aufhält.

1.5. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage bei der Fa. XXXX, in XXXX.

1.6. Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.

1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die familiären und sozialen Verhältnisse des BF in Bezug auf Östereich seit des Verhängung des in Rede stehenden Einreiseverbotes verändert haben.

1.8. Die Beschwerde des BF beschränkt sich auf den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Was den Namen des BF betrifft, ist der aktuellen Ausfertigung des Reisepasses, ausgestellt am 13.07.2011, zu entnehmen, dass es sich beim BF um die im Spruch angeführte Person handelt und sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgetreten, welche Zweifel an seiner Identität aufkommen hätten lassen.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie den in Vorlage gerbachten Unterlagen des Grundgerichtes in Bujanovac.

Die Einstellungszusage beruht auf der im Akt befindlichen Bestätigung der besagten Firma.

Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot und Einreiseverbot sowie die Ablehnung seines bezughabenden Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes, beruhen auf den obzitierten Bescheiden.

Die Ausreise des BF nach Serbien ergibt sich aus einer Ausreisebestätigung des XXXX sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, den in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, und ergibt sich der seitherige Aufenthalt des BF in Serbien aus dessen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und den Ausführungen in der Beschwerde sowie einem Auszug aus dem ZMR.

Die erstmalige Einreise des BF nach Österreich beruht auf den Feststellungen im Bescheid der BH XXXX, Zl. XXXX, vom 24.08.2010.

Die Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides beruht auf deren Wortlaut, wonach der BF einzig die Aufhebung des Einreiseverbotes thematisiert, jedoch die ihm auferlegten Gebühren mit keinem Wort erwähnt.

Die Nichtfeststellbarkeit der Veränderung der familiären und sozialen Verhältnisse des BF in Bezug auf Österreich beruhen auf dessen Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, sowie den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen,welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 125 Abs. 25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen Einreiseverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.Demzember 2013 gemäß § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.

Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG 2005 BGBl. I idF. BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 lautet:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.1. Vor dem Hintergrund der soeben erwähnten Bestimmungen steht es dem erkennenden Gericht zu, den Bestand des gegenständlichen Einreiseverbotes auf seine weitere Gültigkeit hin in zu überprüfen.

3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.2.1. "Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FrPolG 2005 alt (vgl. E 8. November 2006, 2006/18/0323; E 18. Februar 2009, 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, der die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung "der für seine Erlassung ... maßgeblichen Umstände" - und damit in der Formulierung angelehnt an § 63 Abs. 2 FrPolG 2005 alt - vorsieht (vgl. § 67 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 betreffend die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige). Die dargestellte Prognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt." (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens seit Verhängung des gegen ihn gerichteten Einreiseverbotes vermochte dieser jedenfalls eine seither veränderte Sachlage zu seinen Gunsten darzulegen.

Für den BF spricht, dass er nicht nur seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen ist, sondern seither auch dessen Verbot, Österreich zu betreten, eingehalten hat.

Insofern die belangte Behörde in ihrem Bescheid darauf verweist, dass aufgrund des Wunsches des BF, in Österreich einer Arbeit nachgehen zu wollen, ohne in der Lage zu sein eine diesbezügliche Arbeitsbewilligung vorzulegen, unter Beweis gestellt sei, dass seitens des BF weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in jener Form, vor deren Hintergrund es zur Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes gekommen ist, vorliege, kann dem nicht beigetreten werden. Allein aus dem Wunsch einer Arbeit in Österreich nachgehen zu wollen, kann nicht unweigerlich auf die Intention, dies unter Umgehung der österreichischen Gesetzte vornehmen zu wollen, selbst dann nicht, wenn der BF dies bereits einmal in der Vergangenheit unter Beweis gestellt haben mag, geschlossen werden. Vielmehr hat der BF seinen auf die zukünftige Achtung österreichischer Gesetze bzw. unionsrechtlicher Vorgaben ausgerichteten Willen unter Beweis gestellt, indem er von einer widerrechtlichen Einreise in das und Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet seit Bestand des gegenständlichen Einreiseverbotes Abstand genommen hat, und sich - unter weiterer Achtung seines Einreiseverbotes - auf die wiederholte Antragstellung auf dessen Aufhebung begnügt hat.

Ergänzend ist noch anzumerken, dass gemäß § 19 Abs. 1 AuslBG nicht der BF, sondern dessen potentieller Arbeitgeber sich um den Erhalt einer Arbeitserlaubnis zu bemühen hat, dem jedoch bei aufrechtem Einreiseverbot wohl kaum Erfolg beschieden gewesen wäre. Dem BF kann insofern nicht zur Last gelegt werden, sich erst um die Aufhebung seines Einreiseverbotes vor Erwirkung einer Arbeitserlaubnis in Österreich zu kümmern, als derart auf eine Intention der Ausübung von "Schwarzarbeit" zu schließen sei. Letztlich kommt dem BF eingedenk der ihm gemäß Art 1 Abs. 2 iVm Anhang II. VO (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001, Abl. L81 vom 21.03.20001, S. 1, als serbischen Staatsbürger - im Falle der Aufhebung seines Einreiseverbotes - zukommenden sichtvermerksbefreiten Einreiseerlaubnis gemäß § 5 Abs. 7 AuslBG iVm. § 24 Abs. 2 FPG ein - erleichterter - an eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gebundener Beschäftigungszugang im Bundesgebiet zu.

Darüber hinaus vermag der seit den Verfehlungen des BF verstrichene Zeitraum, in welchem sich der BF nichts zu Schulden kommen hat lassen, sowie dessen erwirkte Einstellungszusage, eingedenk seiner in der Beschwerde gelobten Einsicht, für seine Läuterung und hinkünftige Rechtstreue spricht.

Auch sonstige Anhaltspunkte, welche für die Aufrechterhaltung des gegenständlichen Einreiseverbotes sprechen würden, konnten ebenfalls nicht gefasst werden.

3.2.2. Im Hinblick auf das bisher Dargelegte können sohin - selbst bei Nichtvorliegen einer Änderung der sozialen und familiären Verhältnisse des BF in Österreich -keine Anhaltspunkte, welche für das weitere Vorliegen einer vom BF ausgehenden die Aufrechterhaltung eines Einreiseverbotes rechtfertigen könnenden Gefährlichkeit erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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