BVwG W221 2127676-1

W221 2127676-1Tribunale amministrativo federale21 giu 2016

Regest

eigene Wohnung, Mietvertrag, ordentlicher Zivildienst,<br/>Wohnkostenbeihilfe, Zuweisungsbescheid

Testo completo

BVwG W221 2127676-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W221.2127676.1.00

Spruch

W221 2127676-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 29.04.2016, Zl. P1164094/4-HPA/2016, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am XXXX Wohnkostenbeihilfe.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 29.04.2016, zugestellt am 03.05.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 iVm dem fünften Hauptstück des Heeresgebührenversorgungsgesetz 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten in einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen darf. Zum Zeitpunkt des Zuweisungsbescheides habe der Beschwerdeführer in jener Wohnung, für die er nun die Wohnkostenbeihilfe beantrage, nicht gewohnt und es seien auch noch keine Vertragsverhandlungen geführt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er sich bereits am XXXX für seine derzeitige Wohnung vorgemerkt habe und daher um nochmalige Überprüfung seines Ansuchens ersuche.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 09.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom XXXX als Zivildiener bei der Zivildienstserviceagentur zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom XXXX bis zum XXXX zugewiesen.

Der Beschwerdeführer wohnte vom XXXX bis zum XXXX als Mitbewohner bei seinem Bruder in XXXX. Seit XXXX wohnt er in einer eigenen Wohnung in XXXX.

Der Beschwerdeführer hat sich am XXXX bei der Marktgemeinde XXXX als Wohnungssuchender gemeldet. Die Zuteilung seiner Wohnung erfolgte am XXXX, indem er von der Gemeinde XXXX als Nachmieter für diese Wohnung dem Vermieter bekannt gegeben wurde. Das Angebot des Vermieters an die Gemeinde, einen Nachmieter zu nennen, erfolgte am

XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 hat der Zivildienstpflichtige, der einen ordentlichen Zivildienst leistet, Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sich nach dem Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Seit XXXX wohnt er in einer eigenen Wohnung.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die gemietete Wohnung erst nach der Genehmigung des Zuweisungsbescheides bezogen hat, ist im Beschwerdefall von entscheidender Bedeutung, ob der Erwerb dieser Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides eingeleitet worden war und sich der Beschwerdeführer demnach erfolgreich auf § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 berufen kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.05.2004, 2003/11/0053, unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 19.03.1997, 96/11/0148, und vom 11.07.2000, 2000/11/0164, darauf hingewiesen, dass informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Verhandlungspartners mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung darstellen. Die einem Wohnungsinteressenten von einem Vormieter gegebene Zusage, ihn dem Vermieter als Nachmieter vorzuschlagen, erfüllt diese an die Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung gestellten Voraussetzungen jedenfalls dann nicht, wenn ihm untersagt ist, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zu übertragen. Für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 reicht es jedoch, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiert und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgibt (vgl. VwGH 19.03.1997, 96/11/0148).

Im Beschwerdefall ist daher entscheidend, wann der Beschwerdeführer erstmals dem Vermieter gegenüber nachweislich verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen.

Der Beschwerdeführer hat sich zwar bereits am XXXX bei der Marktgemeinde XXXX als Wohnungssuchender gemeldet und auch jene Wohnung als Objekt seines Interesses genannt, in der er nunmehr wohnt, da er vom bevorstehenden Auszug seines Bekannten wusste. Jedoch ist die Marktgemeinde XXXX nicht die Vermieterin der Wohnung, sondern kann dem eigentlichen Vermieter nur einen neuen Mieter vorschlagen. Das Angebot des Vermieters an die Gemeinde, einen Nachmieter zu nennen, erfolgte am XXXX. Die Zuteilung der Wohnung erfolgte dann am XXXX, indem der Beschwerdeführer von der Gemeinde XXXX als Nachmieter für diese Wohnung dem Vermieter bekannt gegeben wurde. Das bedeutet, dass der tatsächliche Vermieter der Wohnung erst am XXXX und somit nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides am XXXX der Gemeinde erstmals die Möglichkeit gab, einen konkreten Nachmieter für die Wohnung zu nennen und der Beschwerdeführer daher vor diesem Zeitpunkt gegenüber dem Vermieter nicht nachweislich verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt hat, ihn dem Vermieter als Nachmieter vorzuschlagen, erfüllt die an die Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung gestellten Voraussetzungen nicht, weil die Gemeinde nicht die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag übertragen kann. Der Erwerb der Wohnung ist daher nicht vor der Wirksamkeit der Genehmigung des Zuweisungsbescheides iSd § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 eingeleitet worden.

Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass auch kein Anspruch nach § 31 Abs. 1 Z 3 HGG 2001 besteht, wonach an Stelle der Kosten für die (aktuelle) Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung gebühren, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung (hier: der Genehmigung des Zuweisungsbescheides) gewohnt hat. Dies weil der Beschwerdeführer vor seiner eigenen Wohnung als Mitbewohner bei seinem Bruder in dessen Wohnung gewohnt hat.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsprechung des VwGH (25.05.2004, 2003/11/0053) ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

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