W179 1413756-2•BVwG W179 1413756-2
W179 1413756-2Tribunale amministrativo federale21 giu 2016
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Aufenthaltsberechtigung<br/>besonderer Schutz, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,<br/>strafrechtliche Verurteilung
W179 1413756-2/ 14 E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb XXXX, StA. Afghanistan, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl XXXX, betreffend Aberkennung des zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan sowie Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, zu Recht erkannt:
A) Beschwerde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
a) Vorgeschichte
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in die Republik Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, dahingehend entsprochen wurde, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erteilt, jedoch der Status eines Asylberechtigten versagt wurde.
Der erhobenen Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde zwischenzeitig mit hg Beschluss vom XXXX zur Zahl XXXX insoweit entsprochen, als der damalige angefochtene Spruchpunkt I. (Asyl) aufgehoben und gemäß § 28 Abs 3 VWGVG zum Erlassen eines neuerlichen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.
b) Dieses Beschwerdeverfahren
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt bis zum XXXX bewilligt.
Mit handschriftlichem Schreiben vom XXXX wandte sich der Beschwerdeführer an die belangte Behörde und brachte vor, er befinde sich derzeit in Haft und wisse daher nicht, ob sein Aufenthaltsstatus als subsidiär Schutzberechtigter aufgehoben sei oder noch bestehe. Er bitte somit um Auskunft bzw gegebenenfalls um eine gültige Identifikationskarte.
Die belangte Behörde ließ sich daraufhin die den Beschwerdeführer betreffenden Strafrechtsurteile vorlegen:
Mit rechtkräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zur Geschäftszahl XXXX wurde der damals in Untersuchungshaft sitzenden Beschwerdeführer nach § 142 Abs 1 StGB zu einer XXXX Freiheitsstrafe wegen Begehung zweier Verbrechen (beide Male: Raub) verurteilt.
Mit rechtkräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zur Geschäftszahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der zusätzlichen Begehung des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX XXXX Freiheitsstrafe verurteilt.
3. Daraufhin leitete das Bundesasylamt ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 ein. Im Zuge dieses Verfahrens brachte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme ua vor, dass er seine Taten sehr bereue und diesbezüglich auch die Strafen bekommen habe. Allerdings habe er im XXXX aus gesundheitlichen Gründen ("XXXX") seine Arbeitsstelle aufgeben müssen. Als er beim Arbeitsmarktservice gewesen sei, sei festgestellt worden, dass seine "Subsidiär-Schutz-Berechtigten-Karte" abgelaufen sei und er somit keine gültige Aufenthaltserlaubnis und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Er habe somit seine Miete nicht bezahlen können und weil er auch nicht mehr versichert gewesen sei, auch nicht seine Medikamente. Aus einer Dummheit und aus Angst vor einer Abschiebung habe er diese Verzweiflungstaten begangen, was absolut nicht zu entschuldigen sei. Bei einer Abschiebung nach Afghanistan bestehe für ihn Lebensgefahr durch Verfolgung XXXX und als Straftäter wäre es für ihn der sichere Tod, egal wo er in Afghanistan sei. Außerdem habe er in Afghanistan keine Bekannten und XXXX, habe er, seit er in Österreich sei, leider überhaupt keinen Kontakt mehr. Er wisse nicht, ob sie noch dort sei. Niemand würde ihn unterstützen und die Medikamente, die er benötige, seien dort nicht erhältlich. Er habe dort überhaupt keine Überlebenschance. Er bitte daher inständig um eine zweite Chance, und darum, ihm nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl XXXX, wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs 2 AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.), sowie dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht unter Berufung auf die beiden strafrechtlichen Verurteilungen aus, es könne keinem Zweifel unterliegen, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG vorliegen. Der Beschwerdeführer habe zumindest zweimal gegen die österreichische Strafrechtsordnung verstoßen, zumal er gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt habe und rechtskräftig verurteilt worden sei. In seiner Stellungnahme vom XXXX habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er die Straftaten aus Geldnot begangen hätte. Er habe jedoch auf eine Mitwirkung im Asylverfahren freiwillig verzichtet, weshalb er aus eigenem Verschulden keinerlei finanzielle Unterstützung bezogen habe. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht gewillt sei, bestehende Gesetze bzw Rechtsordnungen zu respektieren. Zu Spruchpunkt III. hielt die belangte Behörde fest, es habe gemäß § 58 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (gemeint: aberkannt) werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl referiert die Voraussetzungen, die § 57 AsylG 2005 aufzählt, und fährt fort, im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würden. Da gegen den Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde, sei eine Prüfung gemäß § 9 Abs 2 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG) und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen entsprechend § 58 Abs 2 AsylG 2005 schon von vornherein nicht in Betracht gekommen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei gemäß § 46a Abs 1 Z 2 FPG geduldet.
5. Gegen diesen Aberkennungsbescheid erhebt der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In dieser führt der Beschwerdeführer begründend aus, er habe bereits in seiner Stellungnahme vom XXXX geschrieben, dass er seine Taten sehr bereue und zu Recht verurteilt worden sei. Die belangte Behörde habe geschrieben, dass er grundsätzlich nicht gewillt sei, bestehende Gesetze und Rechtsordnungen zu respektieren. Dies sei falsch. Natürlich wolle er dies und werde dies in Zukunft auch tun. Vor seinen Straftaten habe er sich nichts zu Schulden lassen kommen. So habe er mehrere Deutschkurse besucht und auch gearbeitet. Erst aufgrund des Jobverlusts und Verlusts der Krankenversicherung habe er diese dummen Taten begangen, um seine benötigten Medikamente kaufen zu können. Auch folge er in der Justizanstalt allen Anweisungen und verhalte er sich einwandfrei und respektvoll. Außerdem befinde er sich erfolgreich in therapeutischer Behandlung, damit er ein rechtschaffener Mensch in Zukunft werde und bleibe. Auch nehme er jede Möglichkeit war, sich weiterzubilden.
6. Das Bundesverwaltungsgericht stellte daraufhin in mehreren Beschwerdeverfahren an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005, in eventu § 8 Abs 3a AsylG 2005 als verfassungswidrig aufzuheben. Es trug die Bedenken vor, die der Verfassungsgerichtshof seinerzeit in seinem Prüfungsbeschluss 03.07.2015, U 32/2014-12, formuliert hatte. Ebenso hatte zuvor der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 als verfassungswidrig aufzuheben.
7. Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440/2015 ua, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Verwaltungsgerichtshofs und die Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, er halte die von ihm im Prüfungsbeschluss vom 03.07.2015 geäußerten Bedenken nicht aufrecht. Es sei dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" iSd Art 17 Abs 1 lit b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl 2011 Nr L 337/9 (Statusrichtlinie - Neufassung) auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (§ 17 StGB) zurückgreife. Er bewege sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt sei, liege es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen
XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von XXXX verurteilt.
2. Mit weiterem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Zusatzstrafe von XXXX gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl XXXX, unbedingt verurteilt.
3. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl XXXX, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unzulässig ist und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird.
Die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich unzweifelhaft aus den im Verwaltungsakt als auch im Gerichtsakt einliegenden Strafrechtsurteilen. Zudem sind jene in den zum Beschwerdeführer angefertigten Strafrechtsregisterauszügen ersichtlich.
Der Beschwerdeführer bestreitet diese Verurteilungen auch nicht, sondern nahm vielmehr aus der Haft heraus über XXXXder zuständigen Justizanstalt, als auch nach der Haftentlassung ua über XXXX Kontakt mit dem Bundesverwaltungsgericht auf, um den aktuellen Verfahrensstand abzuklären.
Der Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus der Aktenlage.
a) Rechtsnormen
§ 9 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 24/2016, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. -die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. -er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. -er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(...)-
3. -der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) (...)
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
Die §§ 54, 55, 57 u 58 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 24/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"7. Hauptstück:
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Aufenthaltstitel
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. -"Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
2. -"Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. -"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) (...)
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. -dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. -der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. -wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. -zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. -wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
4. -einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. (4) (...)"
b) Der angefochtene Bescheid
Die Beschwerde erweist sich als nicht begründet:
1. Gemäß § 9 Abs 2 Z 3 (erster Satz) AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Gemäß § 17 Abs 1 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl Nr 60/1974, sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen (vgl Anm 6. zu § 9 AsylG, Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2005).
Der Verfassungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10, ausgeführt, dass § 9 Abs 2 AsylG 2005 in Umsetzung der in Art 19 Abs 3 iVm Art 17 Abs 1 der Status-Richtlinie normierten Ausschluss- bzw Aberkennungstatbestände richtlinienkonform auszulegen ist, weswegen der in Art 17 Abs 1 lit b der Status-Richtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)" umgesetzt ist (vgl auch ErläutRV 330 BlgNR 24. GP; AsylGH 17.01.2011, D3 259.550-3/2010).
Der Beschwerdeführer wurde - wie dargestellt - zwei Mal wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilt. § 142 Abs 1 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bedroht und ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB.
Der Beschwerdeführer erfüllt damit zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005. Denn eine weitere Bedingung für eine Aberkennung nennt das Gesetz nicht; auch nennt das Gesetz keine Umstände, die eine Aberkennung einschränken. Zudem hat der Verfassungsgerichtshof in dem vom Verwaltungsgerichtshof und in den vom Bundesverwaltungsgericht angestrebten Verfahren (VfGH 08.03.2016, G 440/2015 ua) klargestellt, dass im Gegensatz zur Aberkennung des Status eines Asylberichtigten das bloße Vorliegen der gesetzlich geforderten rechtskräftigen Verurteilungen wegen - eines Verbrechens - ausreicht, um den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und somit keine weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfungen und Zukunftsprognosen anzustellen sind, also der Gesetzgeber an die "Kategorie eines Verbrechens" zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen, hier die Aberkennung des subsidiären Schutzes, knüpfen darf.
Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seine Taten sehr bereue und Besserung gelobe, sind angesichts dessen ohne Relevanz. Vielmehr war dem Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, weil § 9 Abs 2 Z 3 AsylG der Behörde hier keinen Spielraum einräumt.
2. Gemäß § 9 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Somit ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides rechtskonform.
3. Gemäß § 58 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, falls ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG 2005 hat es über das Ergebnis dieser Prüfung (§§ 55 u 57 AsylG) im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Dementsprechend hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall richtigerweise geprüft, ob die Voraussetzungen des §§ 55, 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK sowie "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") vorliegen, was sie korrekterweise verneint hat:
Denn der Schutzzweck des § 55 Absatz 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK) kann im vorliegenden Fall nicht greifen, weil der Beschwerdeführer auf Grund des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides ohnedies nicht davon bedroht ist, das Staatsgebiet der Republik Österreich verlassen zu müssen.
§ 57 Absatz 1 Z 1 AsylG ist ebenso wenig eine taugliche Grundlage für eine Aufenthaltsberechtigung, weil der Beschwerdeführer - wie dargestellt - von einem inländischen Gericht zweifach wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Dass er die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 Z 2 oder 3 AsylG erfüllen würde, bringt der Beschwerdeführer nicht vor, vielmehr tritt er dem Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides in keiner Weise entgegen.
4. Die Beschwerde war somit nach § 28 Abs 1 u Abs 2 VwGVG iVm 9 Abs 2 u Abs 4 AsylG sowie §§ 55, 57 u 58 AsylG als unbegründet abzuweisen.
c) Mündliche Verhandlung
Die beiden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind von beiden Parteien unbestritten. In diesem Beschwerdeverfahren war somit keine Tatfrage, sondern lediglich - die Rechtsfrage - zu klären, ob diese Verurteilungen bereits für eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten genügen. Daher konnte im vorliegenden Falle eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
In der Beschwerde wurden ebenso keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 u Abs 4 VwGVG entfallen.
d) Asylverfahren
Ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitig mit Beschluss vom XXXX zur Zahl XXXXdie frühere Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten aufgehoben und gemäß § 28 Abs 3 VWGVG zum Erlassen eines neuerlichen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen hat.
Somit ist das Verfahren über den Status des Beschwerdeführers als Asylberechtigter wieder bei der belangten Behörde anhängig.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unstrittigen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen wegen eines Verbrechens der zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist und wie sich dies auf seinen Aufenthalt im Staatsgebiet der Republik Österreich auswirkt.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt dem Erkenntnis VfGH 08.03.2016, G 440/2015 ua. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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