BVwG W145 2011963-1

W145 2011963-1Tribunale amministrativo federale21 giu 2016

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Körperverletzung, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten, Schmerzensgeld

Testo completo

BVwG W145 2011963-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2011963.1.00

Spruch

W145 2011963-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle Oberösterreich, vom 28.08.2014, GZ: XXXX betreffend Abweisung des Antrags auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach §§ 1 Abs. 1 und 6a Verbrechensopfergesetz (VOG) beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 20.02.2014 beim (vormals:) Bundessozialamt, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Ersatz seiner Brille im Rahmen der orthopädischen Versorgung nach dem Verbrechensopfergesetz

(VOG).

Der Antrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 23.11.2013 in einem Lokal grundlos attackiert und gestoßen worden sei, sodass er von seinem Barhocker gefallen und mit dem Kopf auf die Fliesen gestürzt sei. Er habe dabei eine Hüft- und Rippenprellung sowie eine Gehirnerschütterung erlitten. Besonders die Kopfschmerzen und die lange andauernde Rippenprellung hätten einige Wochen sehr stark geschmerzt. Dem Antrag wurde ein Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie beigelegt.

2. Im Verwaltungsakt befinden sich mehrere, aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten durch die belangte Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten aus den Jahren 2009 und 2011, in welchen ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. bzw. von 70 v.H. festgestellt wurde. Als zugrundeliegende Leiden wurden "Gemischte Persönlichkeitsstörung", "Cluster-Kopfschmerz", "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen", "Durchblutungsstörungen an Händen und Füßen" sowie "Narben, Juckreiz" festgestellt. Weiters finden sich im gegenständlichen Verwaltungsakt mehrere im Rahmen des Verfahrens zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorgelegte ärztliche Befunde einer Fachärztin für Neurologie.

3. Am 24.02.2014 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Rechnung über den Kauf einer neuen Brille vom 17.12.2013 vor.

4. Am 04.03.2014 langten bei der belangten Behörde die von ihr angeforderten Strafaktunterlagen der Staatsanwaltschaft Linz ein. Laut dem polizeilichen Abschlussbericht vom 28.12.2013 wegen des Verdachts auf Körperverletzung sei der Beschwerdeführer mit einem Freund in der Nacht von 22.11.2013 auf 23.11.2013 in Linz unterwegs gewesen. Um Mitternacht seien die beiden in das Lokal XXXX gegangen. Dort hätten sie sich im ersten Raum an der Bar befunden, der Beschwerdeführer sei auf einem Barhocker gesessen, sein Freund sei neben ihm gestanden und habe sich mit einer Dame unterhalten. Als der Freund der Dame dazugekommen sei, habe dieser dem Beschwerdeführer einen Stoß mit der flachen Hand gegeben. Dadurch sei der Beschwerdeführer mit dem Barhocker umgefallen und mit dem Kopf gegen den Fliesenboden geprallt. Im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Linz sei eine Schädelprellung sowie eine Prellung der Hüfte diagnostiziert worden. Die Verletzungen seien dem Grade nach leicht. Der Beschwerdeführer habe am 28.12.2013 telefonisch angegeben, dass er ca. zwei Wochen Kopfschmerzen und Schmerzen an der Hüfte gehabt habe und immer noch an Schmerzen im Rippenbereich leide. Der vermeintliche Täter habe niederschriftlich nicht vernommen werden können, da er in Österreich keinen aufrechten Wohnsitz gemeldet habe und auch keine Telefonnummer oder ein Aufenthaltsort bekannt sei. Es sei nur eine deutsche Meldeadresse bekannt.

5. In der ebenfalls im Akt befindlichen Verletzungsanzeige des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz vom 23.11.2013 wurde eine Schädel- und eine Hüftprellung diagnostiziert und angemerkt, es handle sich dabei um eine dem Grade nach leichte Verletzung. Im Rahmen der Anamnese wurde vermerkt: "Der Patient wird mit der Rettung in unsere Ambulanz gebracht. Er berichtet, in einem Lokal einen Hieb bekommen zu haben, daraufhin sei der Patient auf den Kopf gestürzt. Der Patient war zum Unfallzeitpunkt nicht bewusstlos, keine retrograde Amnesie, keine Übelkeit, kein Erbrechen, keine Doppelbilder, Pupillen rund, isokor, mittelweit, prompte direkte und indirekte Lichtreaktion, grob neurologisch unauffällig. Der Patient ist zeitlich, örtlich und zur Person orientiert."

6. Am 20.01.2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft Linz die Staatsanwaltschaft XXXX um Übernahme der Strafverfolgung des Beschuldigten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB.

7. Nach Ersuchen der belangten Behörde an das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Linz um Übermittlung der vollständigen Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurden mit Telefax vom 08.05.2014 der Erstbehandlungsbericht vom 23.11.2013, der Nachbehandlungsbericht vom 25.11.2013 und 25.02.2014 sowie ein CT-Befund vom 25.11.2013 übermittelt. Neben der bereits am 23.11.2013 diagnostizierten Schädel- und Hüftprellung wurde die Diagnosenliste am 25.02.2014 um eine Prellung des rechten Brustkorbes ergänzt. Die CT-Untersuchung am 25.11.2013 ergab keinen Hinweis auf eine Blutung oder Fraktur.

8. Diese Unterlagen des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz wurden vom Beschwerdeführer am 27.06.2014 erneut vorgelegt. Außerdem legte er einen Erstbehandlungs- und einen Nachbehandlungsbericht desselben Krankenhauses vom 25.06.2014 bzw. 26.06.2014 vor, welche jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 23.11.2013 stehen, sondern eine am 25.06.2014 erlittene Wunde des mittleren Gliedes des rechten Zeigefingers behandelten.

9. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.08.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Darin wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG erfüllt seien, da mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, der Beschwerdeführer habe als österreichischer Staatsbürger durch eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung am 23.11.2013 eine Körperverletzung erlitten. Eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB liege jedoch nicht vor, weshalb die Voraussetzungen für die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 6a Abs. 1 VOG nicht gegeben seien. Weiters sei weder aus den Unterlagen der Landespolizeidirektion Linz noch aus jenen der Staatsanwaltschaft Linz ein Hinweis ersichtlich, dass eine Brille durch die Tathandlung beschädigt worden sei.

10. Der Beschwerdeführer nahm daraufhin am 27.08.2014 telefonisch dazu Stellung und führte aus, es sei richtig, dass er keine schwere Körperverletzung erlitten habe. Da er nach der Tat noch benommen gewesen sei, habe er vergessen, bei der Polizei anzugeben, dass seine Brille bei dem Vorfall beschädigt worden sei. Er sei bei der Aussage sehr aufgeregt gewesen. Ein zweites Mal sei er dann wegen der Brille nicht mehr zur Polizei gegangen.

11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2014 wurde der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG abgewiesen.

In diesem Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG insofern erfüllt seien, als der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass er am 23.11.2013 durch eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung erlitten habe. Eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB liege jedoch nicht vor. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Schmerzengeldes nach § 1 Abs. 1 und § 6a VOG seien somit nicht erfüllt.

12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag wurde der Antrag auf orthopädische Versorgung für die aufgrund der Tat vom 23.11.2013 erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung bewilligt. Die Kosten für eine Brille in Höhe von € 44,00 seien daher zu ersetzen.

13. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2014 betreffend die Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wurde mit Schreiben vom 10.09.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin gibt der Beschwerdeführer an, er sei durch die am 23.11.2013 erlittene Körperverletzung länger als 24 Tage beeinträchtigt gewesen sei. Insbesondere hätten die Rippenschmerzen länger als 24 Tage angedauert, weshalb der Beschwerdeführer auch für diesen Zeitraum Arztbesuche und Schmerzmedikamente benötigt habe.

14. Mit Schreiben vom 12.09.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

15. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 09.01.2015 dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht geeignete Beweismittel (z.B. ärztliche Bestätigungen) vorzulegen, die seine Beschwerdebehauptungen nachweisen.

16. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 19.01.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2015, eine Stellungnahme abgegeben, welcher eine ärztliche Bestätigung eines Facharztes für Neurologie vom 19.01.2015, in welcher unter anderem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner im November 2013 im Rahmen eines Raufhandels erlittenen Verletzungen sechs Wochen hindurch wegen massiver anhaltender Schmerzen auf tägliche Schmerzmitteleinnahme angewiesen gewesen sei, sowie ein Nachbehandlungsbericht des AKH Linz beigelegt wurden.

17. Der gegenständliche Akt wurde der Gerichtsabteilung W145 am 04.02.2016 (neu) zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) und (2) ...

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

4. Zu A) Zurückverweisung:

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im vorliegenden Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften im VOG lauten auszugsweise:

Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. (...)

(2) - (8)...

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. - 9. ...

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 6a. (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974 idgF, lauten auszugsweise:

Körperverletzung

§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

Schwere Körperverletzung

§ 84. (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) - (5)...

Im gegenständlichen Fall sind die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 VOG erfüllt. Es ist mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer am 23.11.2013 in Österreich aufgrund einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten hat.

Strittig ist die Frage, ob es sich bei dieser Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung um eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB handelt.

Der ermittelte Sachverhalt zur Beurteilung des Ausmaßes der erlittenen Gesundheitsschädigung beim Beschwerdeführer erweist sich als mangelhaft, zumal die entscheidungswesentliche Frage, ob der Beschwerdeführer durch den Vorfall am 23.11.2013 eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB erlitten hat, klare Feststellungen voraussetzt, welcher Art und Intensität die erlittenen Verletzungen waren. Solche Feststellungen hat die belangte Behörde nicht getroffen und finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei diesbezüglich konkrete Feststellungen hinsichtlich des Ausmaßes der erlittenen Verletzungen bzw. Gesundheitsschädigungen, die der Beschwerdeführer in Folge der Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG am 23.11.2013 erlitten hat.

Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Beurteilung des Ausmaßes des Krankheitswertes der durch die Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG am 23.11.2013 beim Beschwerdeführer verursachten Gesundheitsschädigungen die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen. Ohne die Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens kann keine Beurteilung erfolgen, ob die vorliegenden Gesundheitsschädigungen als "leichte" oder "schwere" Körperverletzung einzustufen sind.

Was nämlich die länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (erster Fall des § 84 Abs. 1 StGB) betrifft, so kommt es nicht nur auf die Heilungsdauer an, sondern auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers, sodass die Gesundheitsschädigung auch über die eigentliche Heilungsdauer hinaus andauern kann (vgl. VwGH vom 14.12.2015, Zl. Ro 2014/11/0017).

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Ausmaßes und der Schwere der Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer als bloß ansatzweise ermittelt erweist bzw. die gesetzten Ermittlungsschritte zur Frage, um welche Art von Körperverletzung ("leicht" oder "schwer") es sich bei den durch eine Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG verursachten Gesundheitsschädigungen handelt, als nicht geeignet anzusehen gewesen sind, um den Sachverhalt in dieser Hinsicht zu klären, sodass weitere geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgericht selbst über keine eigenen Amtssachverständigen.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.

5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.