W132 2112280-1•BVwG W132 2112280-1
W132 2112280-1Tribunale amministrativo federale21 giu 2016
Ermessen, Opferrente, Sterbegeld
W132 2112280-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Raimund FASTENBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten vom XXXX, betreffend die Gewährung von Sterbegeld nach der am XXXX verstorbenen XXXX gemäß § 12a Bundesgesetz vom 4. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung (Opferfürsorgegesetz), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Landeshauptmann von Kärnten hat mit dem Bescheid vom 01.08.1988 dem Antrag von Frau XXXX auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung und Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 2 lit. i des Opferfürsorgegesetzes als Opfer der politischen Verfolgung stattgegeben.
1.1. Mit den Bescheiden vom 07.09.2005 hat der Landeshauptmann von Kärnten Frau XXXX eine dreißigprozentige Opferrente gemäß § 11 Abs. 2 Opferfürsorgegesetz zuerkannt und die laufende Unterhaltrente ab 01.10.2005 gemäß § 2 und § 11 Opferfürsorgesetz neu bemessen.
1.2. Am 29.06.2015 wurde dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) vom Sachwalter der Frau XXXX mitgeteilt, dass diese am 29.06.2015 verstorben ist.
In der Folge hat die belangte Behörde die Sterbeurkunde eingeholt.
Mit dem Schreiben vom 03.07.2015 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Voraussetzungen für die Gewährung von Sterbegeld nach dem Opferfürsorgesetz informiert und ein entsprechendes Antragsformblatt zugesandt.
2. Am 21.07.2015 hat der Beschwerdeführer als Träger der Bestattungskosten einen Antrag auf Gewährung von Sterbegeld nach der verstorbenen XXXX gestellt.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
samt Zahlungsnachweis
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Sterbegeld nach der am 29.06.2015 verstorbenen XXXX gemäß § 12a Opferfürsorgegesetz in der Höhe von € 1.241,10 gewährt.
Unter Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Bestattungskosten zur Gänze bestritten habe und daher die Gewährung des Sterbegeldes im Höchstausmaß gerechtfertigt sei.
4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, warum keine großzügige Ermessensentscheidung möglich sei. Die verstobene sei mittellos gewesen, deren Tochter befinde sich seit März 2014 im Krankenstand nach Lebertransplantation und beziehe lediglich ein Rehageld in Höhe von täglich € 29,08. Der Beschwerdeführer sei aus diesem Grund als Schwiegersohn für alle Bestattungskosten, Steinmetzkosten und Friedhofsgebühren in Höhe von gesamt € 8.781,86 aufgekommen, weshalb er vor dem Hintergrund der sinkenden Kosten für Kriegsopferfürsorge um eine großzügigere Ermessensausübung ersuche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Frau XXXX hat eine einkommensabhängige Unterhaltsrente nach dem OFG bezogen.
Der Beschwerdeführer ist für die Bestattungskosten aufgekommen.
Dem Beschwerdeführer wurde Sterbegeld nach der am 29.06.2015 verstorbenen XXXX im Höchstausmaß gewährt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfeien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 3a Abs. 1 Opferfürsorgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Opferfürsorgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Sterbegeld wird gewährt nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Inhabern von Opferausweisen, deren Einkommen zum Zeitpunkt ihres Todes die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (§ 11 Abs. 5 lit. a oder c) nicht erreicht. Das volle Sterbegeld beträgt 1.241,10 €. (§ 12a Abs. 1 Opferfürsorgesetz auszugsweise)
Das Sterbegeld ist zunächst zum Ersatze der Kosten der Bestattung zu verwenden und an den zu zahlen, der diese Kosten bestritten hat. (§ 12a Abs. 21 Opferfürsorgesetz auszugsweise)
Das Opferfürsorgegesetz räumt weder der belangten Behörde noch dem erkennenden Gericht ein Ermessen betreffend die Höhe des gebührenden Sterbegeldes gemäß § 12a leg.cit. ein.
Da die Gewährung des Sterbegeldes nach der verstorbenen XXXX im Höchstausmaß erfolgt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Höhe des Sterbegeldes sind die Höhe der angefallenen Kosten für die Bestattung der verstorbenen XXXX und deren Erstattung durch den Beschwerdeführer. Da dieser Umstand unbestritten ist, erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 12a Opferfürsorgegesetz stützen.
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