L511 2124993-1•BVwG L511 2124993-1
L511 2124993-1Tribunale amministrativo federale21 giu 2016
Bildungsteilzeitgeld, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
L511 2124993-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. WAKOLBINGER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.04.2016, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. 1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Der Beschwerdeführer stellte mit 01.08.2015, elektronisch eingebracht am 12.07.2015, einen Antrag auf Weiterbildungsgeld, da er sich von 01.08.2015 bis 05.01.2016 in Bildungskarenz befinden werde und legte eine Bestätigung des Dienstgebers gemäß § 11 AVRAG vor (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 10).
1.2. Mit 06.01.2016, elektronisch eingebracht am 28.12.2015, stellt der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bildungsteilzeitgeld, da er sich von 06.01.2016 bis 30.06.2016 in Bildungsteilzeit befinden werde und legte eine Bestätigung des Dienstgebers gemäß § 11a AVRAG vor (AZ 9).
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 13.01.2016, Zahl: XXXX , wurde der Antrag auf Zuerkennung des Bildungsteilzeitgeldes vom 17.11.2014 (sic!) gemäß § 26a Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, in Verbindung mit § 11a Abs. 1 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) BGBl. Nr. 459/1993 abgelehnt (AZ 7).
1.3.1. Begründend wurde ausgeführt, dass zum gegebenen Zeitpunkt eine Bildungsteilzeitvereinbarung nicht möglich gewesen sei, da das Dienstverhältnis 6 Monate andauern müsse.
1.4. Mit Schreiben vom 04.02.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 6).
1.4.1. Begründend wurde unter Verweis auf das Erkenntnis des BVwG W141 2109887-1, ausgeführt, dass dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass die geforderte Beschäftigung unmittelbar vor der Bildungsteilzeit liegen müsse, so dass die bereits für den Weiterbildungsgeldbezug erfüllten Voraussetzungen herangezogen werden könnten und somit auch die sechs Monate Beschäftigung vorlägen, die für die Herabsetzung der Arbeitszeit notwendig sind.
1.5. Das AMS gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör, wozu dieser auch Stellung nahm (AZ 4-5).
1.6. Mit Bescheid vom 07.04.2016, Zahl: XXXX , zugestellt mit 11.04.2016, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.02.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 3).
1.6.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit nur dann erfolgen könne, wenn ohne Unterbrechung unmittelbar vor Beginn der Bildungsteilzeit eine wöchentliche Normalarbeitszeit vorgelegen sei. Auf Grund des vorangegangenen Weiterbildungsgeldbezuges habe aber im Zeitraum vom 01.08.2015 bis 05.01.2016 keine Arbeitsleistung oder eine wöchentliche Normalarbeitszeit vorgelegen, und habe daher auch nicht reduziert werden können.
1.7. Mit Schreiben vom 13.04.2016, eingelangt am 15.04.2016, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde (AZ 2).
1.8. Die belangte Behörde legte am 19.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-13]).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer ist seit 05.09.2011 Angestellter der XXXX Universität XXXX und befand sich von 01.08.2015 bis einschließlich 05.01.2016 in Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG. Während dieser Bildungskarenz bezog er vom AMS Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG.
1.2. Am 27.10.2015 vereinbarte der Beschwerdeführer mit seinem Dienstgeber für den Zeitraum von 06.01.2016 bis einschließlich 30.06.2016 eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG, wobei die bisherige Normalarbeitszeit der letzten 6 Monate von 40 Stunden auf 20 Stunden herabgesetzt wurde.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Anträge auf Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (AZ 9, 10)
Bezugs- und Versicherungsverlauf (AZ 12, 13)
Bescheid, Parteiengehör und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 3, 5, 7)
Beschwerde, Stellungnahme und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 2, 4. 6)
2.2.1. Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen auf den im Akt einliegenden Unterlagen, stimmen mit jenen im Bescheid vom AMS festgestellten überein und werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
2.2.2. Im Hinblick auf die festgestellte Herabsetzung der Normalarbeitszeit der letzten 6 Monate von 40 Stunden auf 20 Stunden ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keine Hinweise darauf, dass die Angaben des Dienstgebers in der Bescheinigung über die Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG (AZ 9) nicht richtig wären.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.
4.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
4.1.1. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
4.2.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Bildungsteilzeitgeldbezug, da die Abweisung der Beschwerd im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).
4.2.2. Die Abweisung des Antrages erfolgte ausschließlich deshalb, da seitens des AMS angenommen wurde, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung gemäß § 26a Abs. 1 Z 3 1. Satz nicht erfülle.
4.2.2.1. Gemäß § 26a Abs. 1 Z 3 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld dann, wenn vor der Herabsetzung der Arbeitszeit die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
4.2.3. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer vor dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeldbezug bereits Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG auf Grund einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG bezogen.
4.2.3.1. Gemäß § 11 Abs. 3a AVRAG ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit dann zulässig, wenn in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde. An Stelle von Bildungskarenz kann für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden, wobei die Mindestdauer der Bildungsteilzeit vier Monate betragen muss.
4.2.3.2. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Bildungskarenz des Beschwerdeführers 158 Tage gedauert hat, somit unter der höchstzulässigen Dauer von einem Jahr blieb. Die Bildungsteilzeit wurde für 177 Tage vereinbart und befindet sich somit auch im Rahmen der Mindestdauer von vier Monaten (120 Tage) und der höchstmöglichen Dauer vom zweifachen des nichtausgeschöpften Teiles der Bildungskarenz (414 Tage).
4.2.3.3. Es liegt somit gegenständlich im Sinne des AVRAG ein zulässiger einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit vor.
4.2.4. Die Bedingung für den Bezug von Bildungsteilzeit gemäß § 26a Abs.1 Z 3 AlVG, wonach vor der Herabsetzung der Arbeitszeit die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate gedauert haben muss, ist im Falle eines - wie gegenständlich - zulässigen Wechsels von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit auf die Zeit vor der erstmaligen Gewährung von Weiterbildungsgeld zu beziehen (VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0033).
4.2.4.1. Gegenständlich hatte der Beschwerdeführer vor seiner Bildungskarenz ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von über 6 Monaten mit einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden. Die ausschließliche Abweisung des Antrages wegen Nicht-Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 26a Abs. 1 Z 3 1. Satz AlVG erfolgte daher zu Unrecht.
4.2.5. Da aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, ob im Fall des Beschwerdeführers die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld im Einzelnen vorliegen - wodurch ein qualifiziert mangelhafter Sachverhalt im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 vorliegt - und andererseits das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld auch gar nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, kann das BVwG hier nur mit einer Zurückverweisung im Sinne von § 28 Abs. 3 VwGVG vorgehen, wobei das AMS gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung durch das BVwG gebunden ist.
4.2.5.1. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Bildungsteilzeitgeld nicht erneut unter Hinweis auf § 26a Abs.1 Z 3 1. Satz AlVG abgewiesen werden darf.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich insbesondere auf die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit (VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/00323). Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.