L503 2125600-1•BVwG L503 2125600-1
L503 2125600-1Tribunale amministrativo federale21 giu 2016
Anrechnung, Einkommen, Lebensgemeinschaft, Notlage, Notstandshilfe
L503 2125600-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. LEITNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 13.04.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 4.2.2016 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der BF vom 27.1.2016 auf Gewährung der Notstandshilfe gemäß § 33 AlVG und § 2 der Notstandshilfe-Verordnung mangels Notlage keine Folge gegeben werde.
Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des AlVG und der Notstandshilfe-Verordnung aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten der BF trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen die der BF ansonsten zustehende Notstandshilfe übersteige.
2. Im Akt befinden sich diesbezüglich unter anderem folgende Dokumente:
2.1. Im Akt befindet sich unter anderem ein von der BF am 27.1.2016 gestellter Antrag auf Notstandshilfe. Dabei gab sie anlässlich der Frage nach im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige Herrn G. an; dieser sei ihr "Lebensgefährte". Im Hinblick auf die Einkommenshöhe von Herrn G. verwies die BF auf eine beigefügte Lohnbescheinigung.
Aus der Lohnbescheinigung geht hervor, dass Herr G. im Oktober 2015 ein Bruttoeinkommen in Höhe von € 2.484,16 (Abzüge: € 789,17), im November 2015 ein Bruttoeinkommen in Höhe von € 2.444,04 (Abzüge: € 768) und im Dezember ein 2015 Bruttoeinkommen in Höhe von € 2.434,77 (Abzüge: € 768,83) hatte.
2.2. Im Akt befindet sich unter anderem ein Lebenslauf der BF, wobei die BF darin zu ihrem Familienstand "Lebensgemeinschaft" angab; weiters befinden sich im Akt Ausdrucke diverser Facebook-Einträge, wobei die BF auf diversen Fotos gemeinsam mit Herrn G. zu sehen ist und auch ausgeführt wird, dass Herr G. in einer Beziehung mit der BF lebt.
2.3. Schließlich befinden sich unter anderem diverse Ausdrucke zum bisherigen Versicherungs- und Bezugsverlauf der BF im Akt.
3. Mit Schriftsatz vom 3.3.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 4.2.2016. Darin brachte die BF vor, dass laut Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 23.3.2014, Zl. 2001/11/0075) das Einkommen anderer in derselben Wohnung lebender Personen nur dann bei der Berechnung von Ansprüchen einbezogen werden könne, wenn die antragstellende Person gegenüber diesen entweder einen rechtsverbindlichen Unterhaltsanspruch habe oder Unterhaltsleistungen auf freiwilliger Basis erfolgen würden.
Daher liege im Fall der BF sehr wohl eine Notlage im Sinne von § 33 Abs 3 AlVG vor, da der BF durch die von Seiten des AMS "lediglich angenommenen, jedoch nicht existierenden (weder rechtsverbindlich noch freiwillig geleisteten) finanziellen Zuwendungen durch den Lebensgefährten" die Befriedigung ihrer notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich sei.
4. Am 9.3.2016 richtete das AMS an die BF ein Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde ausgeführt, laut ihrem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 27.1.2016 lebe die BF mit ihrem Lebensgefährten an gemeinsamer Adresse. Mit Bescheid vom 4.2.2016 sei ihr Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe mangels Vorliegen einer Notlage abgelehnt worden und wende die BF in ihrer dagegen erhobenen Beschwerde ein, dass sehr wohl eine Notlage vorliege, da seitens des AMS finanzielle Zuwendungen Ihres Lebensgefährten angenommen würden, welche jedoch nicht existieren würden, wobei die BF diesbezüglich auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.3.2004, Zl. 2001/11/0075, verweise.
Dieser Rechtsauffassung der BF sei jedoch entgegenzuhalten, dass hinsichtlich der Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das AlVG sowie die dazu ergangene Notstandshilfe-Verordnung anzuwenden sei. Das von der BF zitierte Erkenntnis des VwGH beziehe sich auf das Salzburger Sozialhilfegesetz und sei daher hinsichtlich der Beurteilung einer Notlage im Zusammenhang mit der Gewährung von Notstandshilfe nicht von Relevanz.
Sodann zitierte das AMS insbesondere § 2 Abs 2 der Notstandshilfe-Verordnung, der besage, dass bei Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners bzw. Lebensgefährten zu berücksichtigen seien. Zudem zitierte das AMS § 6 Abs 1 der Notstandshilfe-Verordnung, in dem ausgeführt werde, wie bei Beurteilung der Notlage vorzugehen sei.
Schließlich tätigte das AMS allgemeine Ausführungen zur ständigen Rechtsprechung des VwGH zum Wesen einer Lebensgemeinschaft, wozu im allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) eine Wirtschaftsgemeinschaft gehören würden, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen könne; das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft hingegen sei unabdingbar. Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft reiche zum Beispiel der ständigen Rechtsprechung nach die Mitfinanzierung der Wohnungskosten für eine gemeinsam bewohnte Wohnung aus.
Der BF werde Gelegenheit gegeben, dazu bis spätestens 21.3.2016 schriftlich Stellung zu nehmen.
5. Mit Schreiben des AMS vom 22.3.2016 wurde der BF das soeben dargestellte Schreiben vom 9.3.2016 nochmals übermittelt, da - wie aus dem Schreiben vom 22.3.2016 hervorgeht - bei der BF durch das AMS wegen der noch ausständigen Stellungnahme telefonisch nachgefragt wurde und die BF dieses Schreiben eigenen Angaben zufolge nicht erhalten habe.
Der BF wurde nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens 1.4.2016 dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
6. Am 31.3.2016 langte die diesbezügliche Stellungnahme der BF beim AMS ein. Eingangs wies die BF nochmals darauf hin, dass sie das ursprüngliche Schreiben des AMS vom 9.3.2016 aufgrund des Verschuldens der Post nicht erhalten habe und dass die nunmehr festgesetzte Frist laut Schreiben vom 22.3.2016 (nämlich der 1.4.2016) "erheblich und offenbar willkürlich verkürzt" worden sei, was eine Verletzung des Parteiengehör das darstelle.
In der Sache führte die BF aus, in ihrem Fall seien nicht die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse erhoben worden; es sei lediglich nach dem Nettogehalt Ihres Lebensgefährten gefragt worden, wobei dessen finanzielle Situation (beispielsweise gegenüber Gläubigern) völlig unberücksichtigt geblieben sei.
Im Übrigen führte die BF aus, sie sei "kein zu versorgendes Familienmitglied des Lebensgefährten". Zudem sei sie "über die genaue mathematische Berechnung der Beurteilung der Notlage" trotz persönliche Rückfrage nicht informiert worden und sie beantrage folglich einen Feststellungsbescheid.
Was konkret in ihrem Fall die Annahme einer Lebensgemeinschaft anbelange, so sei zwar zutreffend, dass sie mit Herrn G. gemeinsam wohnen würde, allerdings sei der Mieter laut Mietvertrag ausschließlich Herr G. und sei die BF "somit maximal als Bittleiher" anzusehen, sodass von keiner Wirtschaftsgemeinschaft gesprochen werden könne. In diesem Zusammenhang müsse sie betonen, dass die Miete beziehungsweise Betriebskosten vom Mieter (Herrn G.) direkt an den Vermieter geleistet würden, dass eine getrennte Kontoführung bestehe, dass Lebensmittel getrennt eingekauft würden, dass die Essenszubereitung getrennt erfolge (da der "Lebensgefährte" bei seinen Eltern esse). Darüber hinaus sei eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein rechtlich unverbindliches Zusammenleben mit wesentlich geringerer Festigkeit; aufgrund des Fehlens der rechtlichen Grundlage hinsichtlich Unterhaltspflichten könne die Ähnlichkeit mit einer Ehe somit nur theoretisch angenommen werden, "praktisch jedoch nicht einfach aufgrund der banalen Tatsache einer gemeinsamen Adresse gleichgesetzt werden, da dies den Gleichheitsgrundsatz verletzen würde".
Schließlich sei der BF anlässlich der Beantragung von Notstandshilfe in keiner Weise erläutert oder erklärt worden, wie - nämlich umgangssprachlich oder rechtlich - die Bezeichnung "Lebensgemeinschaft" am Antrag zu verstehen sei.
7. Am 9.4.2016 wurden sowohl die BF, als auch Herr G. vor dem AMS niederschriftlich befragt.
Die BF gab dabei wörtlich zu Protokoll:
"Ich Mag. R. erkläre, dass ich auf der Adresse G.-Straße 26-28 in der Wohnung von Herrn G. lebe. Seit dem 26.3.2014 bin ich dort gemeldet. Ich besitze auch einen Schlüssel zu der Wohnung. Wir kennen uns bereits seit ca. 1997. Nach Beendigung meines Studiums bin ich dann zu meinem Partner, Herrn G. nach Linz gezogen.
Die Miete und Betriebskosten werden von Herrn G. geleistet. Herr G. hat mir vor einiger Zeit Geld geliehen (ca. € 2.500,00) und ich zahle jetzt dies in Form von Stromkosten, Gis und Haushaltsversicherung zurück. Das ist insgesamt ein Betrag von ca. €
85,00 monatlich.
Die Lebensmittel kauft ein jeder selber ein, weil aufgrund der Tatsache, dass ich Vegetarierin bin und Herr G. gerne Fleisch isst und auch in Verbindung mit der Arbeitszeit ein gemeinsames Einkäufen nie stattfindet. Herr G. isst bei seiner Mutter, da sein Vater die selbe Schicht hat wie er. Wir haben ein gänzlich unterschiedliches Essverhalten. Es gibt auch gemeinsame Lebensmittel, dh diese Lebensmittel sind nicht extra mit Namen angeschrieben, sondern es kann schon vorkommen, dass er mal eine Scheibe von meinem Brot isst.
Die Haushaltsführung (waschen, putzen) mache derzeit ich, da ich ja auch zu Hause bin.
Die Kleidung von uns beiden wird im Kasten im Schlafzimmer aufbewahrt (die eine Seite des Kastens hat Herr G. zur Verfügung, die andere Seite des Kastens benutze ich). Eine getrennte Schlafstätte gibt es nicht und ist aufgrund der räumlichen Gegebenheiten auch gar nicht möglich. Es besteht auch kein Grund, daran etwas zu ändern.
Es bestehen keine gemeinsamen finanziellen Verpflichtungen. Herr G. hat allerdings eine Lohnpfändung aufgrund Zahlungen an die SVA der gewerblichen Wirtschaft.
Ich bezeichne Herrn G. als meinen Lebensabschnittspartner. Derzeit werde ich von Familienmitgliedern finanziell mit unterstützt.
Wir haben sowohl einen gemeinsamen als auch einen getrennten Freundeskreis. Es ergibt sich eher selten, dass wir gemeinsame Besuche bei unseren Familien machen, aber es gibt auch keine Gründe, die gegen diese Besuche sprechen würden."
Herr G. gab bei seiner niederschriftlichen Befragung vom 9.4.2016 wörtlich zu Protokoll:
"Die Wohnung in der G.-Straße 26-28 ist von mir gemietet (H. G.), ich bin Hauptmieter. Herr S. hat diese Wohnung an die Firma H. G. verkauft, von dieser Firma mietete ich dann die Wohnung.
Die Wohnung ist 61 m2 groß und besteht aus Vorzimmer, Bad/WC, Wohnküche, Schlafzimmer und Balkon. Frau Mag. R. wohnt seit 26.3.2014 bei mir. Wir kennen uns schon seit der Jugendzeit. Wir haben seit ca. 3-4 Jahren eine Liebesbeziehung. Als sie mit dem Studium in Wien fertig war, ist sie wieder nach Linz zurück und bei mir eingezogen.
Ich habe Frau R. während des Studiums Geld geliehen, einen Nachweis darüber gibt es nicht (damals waren es € 2000,00) und das zahlt sie jetzt in der Form zurück, dass sie die Stromkosten, die Haushaltsversicherung und die GIS bezahlt. Ich übernehme die Miete und die sonstigen Kosten für die Wohnung.
Wir verbringen unsere Freizeit, in Abhängigkeit von der Arbeitszeit gemeinsam, verbringen aber auch getrennt unsere Freizeit mit eigenen Freunden. Wir verbringen die Freizeit so, wie es in einer Beziehung üblich ist, einmal gemeinsam, einmal getrennt.
Die Wäsche wird gemeinsam gewaschen, ich esse bei meinen Eltern, da mein Vater die selbe Schicht hat wie ich und ich noch bei meiner Mutter (da es dort eine warme Mahlzeit gibt) die Mahlzeiten einnehme. Hin und wieder kommt Frau Mag. R. mit zu meinen Eltern, ist aber eher selten, zuletzt vor ca. 1 1/2 Monaten. Frau R. ist Vegetarierin, ich esse lieber Fleisch. Die Dinge, die gemeinsam benutzt werden (wie Waschmittel, Klopapier, ...) kaufe derzeit zumeist ich.
Die Lebensmittel werden in 1 Kühlschrank gemeinsam aufbewahrt, die Kleidung ist in einem gemeinsamen Kasten im Schlafzimmer getrennt aufbewahrt. Getrennte Schlafbereiche haben wir nicht, ich schlafe jedoch des Öfteren auf der Couch, da ich beim Fernsehen manchmal einschlafe. Nach der Mittagsschicht schlafe ich meist im Wohnzimmer. Wenn Frau Mag. R. im Wohnzimmer arbeitet, lege ich mich ins Schlafzimmer. Dort wo ich am wenigsten störe, schlafe ich.
Eigentlich zahle zumeist alles ich. Einen Schlüssel für die Wohnung hat ein jeder von uns. Es gibt keinen Untermietvertrag. Es bestehen keine gemeinsamen Kredite oder Rückzahlungsverpflichtungen. Ich selbst habe eine Lohnpfändung auf Grund einer ehemaligen Selbständigkeit (Finanzamt, SVA der gewerblichen Wirtschaft). Ich konnte auch einen Kredit (Auto, Wohnung, ...), den ich vor ca. 15 Jahren aufgenommen habe, nicht mehr bedienen.
Die derzeitige finanzielle Situation belastet unsere Beziehung schon sehr stark. Ich hoffe, dass Frau Mag. R. bald eine Arbeit bekommt. Derzeit unterstütze ich sie finanziell mit."
Diese von Herrn G. zu Protokoll gegebenen Angaben wurden zudem von der BF als "beigezogene Person" unterfertigt.
8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13.4.2016 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der Wiedergabe der von Herrn G. vorgelegten Lohnbescheinigungen für die Monate Oktober, November und Dezember 2015 tätigte das AMS zunächst umfassende rechtliche Ausführungen zur Beurteilung der Notlage in Zusammenhang mit der Beantragung von Notstandshilfe, wobei insbesondere die Rechtsprechung des VwGH zur Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft dargestellt wurde.
Sodann führte das AMS zum Sachverhalt aus, die BF sei seit 26.3.2014 mit Hauptwohnsitz an der Adresse G.-Straße 26-28 gemeldet und lebe in dieser Wohnung gemeinsam mit Herrn G. Seit ca. 3-4 Jahren bestehe zwischen ihnen eine Liebesbeziehung und habe die BF im Antrag auf Notstandshilfe Herrn G. als ihren Lebensgefährten angegeben, wobei sie auch in dem an das AMS übermittelten Lebenslauf vom 21.8.2015 ihren Familienstand mit in "Lebensgemeinschaft" lebend beschrieben habe. In der Niederschrift vom 8.4.2016 habe die BF Herrn G. sodann als "Lebensabschnittspartner" bezeichnet.
Die BF besitze einen eigenen Schlüssel zur Wohnung haben demnach jederzeit ungehinderten Zugang zur Wohnung. Getrennte Schlafbereiche gebe es nicht. Die Wäsche werde gemeinsam gewaschen, das Putzen und Aufräumen der Wohnung übernehmen die BF. Da die BF Vegetarierin sei, Herr G. jedoch eher der Fleischkost zuspreche, würden die Lebensmittel getrennt gekauft. Herr G. esse beinahe ausschließlich bei seiner Mutter, da sein Vater dieselbe Schicht habe wie er und er dort dann eine warme Mahlzeit erhalte.
Die Freizeit werde in Abhängigkeit von der Arbeitszeit von Herrn G. entweder gemeinsam oder auch getrennt mit Freunden verbracht.
Herr G. gebe an, dass er alleine die Kosten für die Wohnung trage, auch die Finanzierung der gemeinsam genutzten Artikel des täglichen Lebens (wie z. B. Waschpulver) übernehme derzeit hauptsächlich er. Vor einigen Jahren habe Herr G. der BF einen Geldbetrag von ca. €
2. 000 bis € 2.500 geliehen. Diesen zahle die BF nunmehr in der Form zurück, dass sie die Kosten für die GIS, den Strom und die Haushaltsversicherung übernehme.
Gegen Herrn G. werde derzeit eine Lohnexekution geführt. Die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und der SVA der gewerblichen Wirtschaft würden aus einer ehemaligen selbständigen Tätigkeit von Herrn G. stammen. Auch ein - seit ca. 15 Jahren bestehender - Kredit für die Wohnung und ein Auto hätten nicht mehr bedient werden können.
Die Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft im Sinne der dargestellten Rechtsprechung lasse sich aus den Unterlagen und den Angaben der BF zweifelsfrei entnehmen.
Subsumierend führte das AMS aus, bei der Beurteilung der Notlage der BF werde gemäß den Bestimmungen des AlVG und der Notstandshilfe-Verordnung das von ihrem Lebensgefährten im Zeitraum vom 1.10.2015 bis 31.12.2015 erzielte durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen von € 1.678,99 herangezogen. Ihre Notstandshilfe würde ohne Berücksichtigung des Einkommens ihres Lebensgefährten täglich € 11,99 betragen. Gemäß § 6 Abs. 2 der Notstandshilfe-Verordnung werde vom Nettoeinkommen des Partners die gesetzliche Freigrenze von € 634,00 [Anmerkung des BVwG: richtig gemeint - wie auch später richtig berechnet - wohl: € 642,00] für den Partner und das Werbekostenpauschale von monatlich € 11,00 abgezogen.
Von Herrn G. seien im Zuge dieses Verfahrens erhöhte Aufwendungen durch Lohnexekution bekannt gegeben worden. Ob diese Aufwendungen einer Freigrenzenerhöhung im Sinne der zur Notstandshilfeverordnung ergangenen Richtlinien zur Gänze oder teilweise zugänglich gewesen wären, sei im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, da selbst bei maximal möglicher Freigrenzenerhöhung von 50 % nach Abzug des anrechenbaren Einkommens von Herrn G. keine Notstandshilfe mehr verbleibe.
Durch die Ausschöpfung der maximalen Freigrenzenerhöhung um 50 % der gesetzlichen Freigrenze (= € 321,00) verbliebe nach Abzug der Gesamtfreigrenze von € 963,00 vom Nettoeinkommen des Partners der BF ein anrechenbares Einkommen von € 705,00 monatlich bzw. € 23,11 täglich. Die konkrete Anrechnung stelle sich laut AMS wie folgt dar:
monatliches Durchschnittseinkommen von Herrn G.
Werbungskostenpauschale
11,00
gesetzliche Freigrenze für den Partner
642,00
Freigrenzenerhöhung
-321,00
monatlicher Anrechnungsbetrag
704,99
monatlicher Anrechnungsbetrag gerundet
705,00
täglicher Anrechnungsbetrag
23,11
Notstandshilfe ohne Anrechnung
11,99
-23,11
Anspruch der BF
0,00
Zusammengefasst bestehe somit kein Anspruch der BF auf Notstandshilfe.
9. Am 27.4.2016 stellte die BF fristgerecht einen (nicht näher begründeten) Vorlageantrag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF beantragte am 27.1.2016 Notstandshilfe.
Die BF lebt in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn G.; sie ist seit 26.3.2014 an gemeinsamer Adresse mit Herrn G. gemeldet.
Konkret führt die BF mit Herrn G. seit mehreren Jahren eine Beziehung und bezeichnet ihn selbst als "Lebensabschnittspartner". Herr G. trägt die Kosten für die Wohnung alleine, auch die Finanzierung der gemeinsam genutzten Artikel des täglichen Lebens (wie z. B. Waschpulver) übernimmt hauptsächlich er. Vor einigen Jahren hat Herr G. der BF einen Geldbetrag von ca. € 2.000 bis €
2. 500 geliehen; diesen zahlt die BF nunmehr in der Form zurück, dass sie die Kosten für die GIS, den Strom und die Haushaltsversicherung übernimmt. Die Wäsche wird gemeinsam gewaschen, das Putzen und Aufräumen der Wohnung übernimmt hauptsächlich die BF. Die BF ist Vegetarierin, Herr G. spricht eher der Fleischkost zu; Herr G. isst beinahe ausschließlich bei seiner Mutter, da sein Vater dieselbe Schicht hat wie er und er dort dann eine warme Mahlzeit erhält. Die Freizeit wird in Abhängigkeit von der Arbeitszeit von Herrn G. entweder gemeinsam oder auch getrennt mit Freunden verbracht.
Das monatliche Netto-Durchschnittseinkommen von Herrn G. in den Monaten Oktober bis Dezember 2015 betrug € 1.678,99. Allerdings wird gegen Herrn G. derzeit eine Gehaltsexekution geführt; Verbindlichkeiten bestehen gegenüber dem Finanzamt, der SVA der gewerblichen Wirtschaft und aus einem seit ca. 15 Jahren bestehenden Kredit für die Wohnung und einen PKW.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
Aus dem Akt ergeben sich die obigen Feststellungen in völlig unstrittiger Weise.
Die obigen Feststellungen zur näheren Ausgestaltung des gemeinsamen Zusammenlebens der BF mit Herrn G. beruhen auf den diesbezüglich von der BF selbst niederschriftlich vor dem AMS erstatteten Angaben (und auf den diesbezüglich im Wesentlichen gleich lautenden Angaben von Herrn G., die der BF vom AMS zur Kenntnis gebracht worden waren). Diese Umstände stehen somit gänzlich außer Streit.
Die behördliche Meldung der BF an gemeinsamer Adresse mit Herrn G. beruht darüber hinaus auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Die Feststellungen zur Einkommenshöhe von Herrn G. beruhen auf einer diesbezüglich von der BF vorgelegten Lohnbescheinigung. Dass Herr G. aus den erwähnten Gründen einer Gehaltsexekution unterliegt, beruht auf den diesbezüglichen Angaben von Herrn G. bzw. der BF.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zur Berechnung der Notstandshilfe:
3.3.1. Die einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
...
§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. ...
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.
...
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. ...
...
(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen.
3.3.2. Die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung (§ 36 Abs. 5 AlVG) lautet auszugsweise:
I. Allgemeines:
Bei der Anwendung der nachstehenden Richtlinien gelten jedenfalls folgende allgemeine Grundsätze:
Das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze darf die Freigrenze gem. § 6 Abs. 2 bis 4 Notstandshilfe-Verordnung um max. 50 Prozent übersteigen.
Bei Vorliegen mehrerer Freigrenzen erhöhender Tatbestände darf die Summe der berücksichtigten Kosten die vorstehende 50 Prozent-Grenze nicht überschreiten.
...
II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sine des § 36 Abs. 5 AlVG:
Umstände die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind:
...
7. Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Einritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung, etc.).
8. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens; unter diesem Titel kann ein nachgewiesener Aufwand, der im Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens entsteht, in einem das erhöhte Werbekostenpauschale übersteigenden Ausmaß berücksichtigt werden. Beispielsweise die Kosten für die Haltung eines Fahrzeuges (Mittelklassewagen), das zur Berufsausübung unbedingt erforderlich ist, sofern diese nicht in Form eines erhöhten Werbekostenpauschales bereits berücksichtigt wurden.
9. Aufwendungen durch erhöhte Kinderanzahl im Haushalt, Minderung des Einkommens durch Exekution (wegen Kosten nach Pkt. 5 - 8) und sonstige nicht von der beispielhaften Aufzählung im § 36 Abs. 5 AlVG erfasste Umstände.
In den vorstehenden Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden.
3.3.3. Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973 idF BGBl. II Nr. 490/2001) lautet auszugsweise:
Beurteilung der Notlage
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 [Anmerkung des BVwG:
aktuell: 642] Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
...
3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.4.1. Entscheidungswesentlich ist die Frage, ob es sich bei Herrn G. um den "Lebensgefährten" der BF im Sinne von § 36 Abs 2 und 3 AlVG und der §§ 2 und 6 der Notstandshilfe-Verordnung handelt.
Diese Frage lässt sich bereits aufgrund der umfassenden niederschriftlichen Angaben der BF vor dem AMS (und den gleich lautenden Angaben von Herrn G.) unzweifelhaft bejahen:
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, zu dem im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft zählen, wobei das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann, lediglich das gemeinsame Wirtschaften ist unverzichtbar (siehe z.B. VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0251 mit weiteren Judikaturhinweisen; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11 Lfg., Jänner 2015, Rz 680 zu § 36 AlVG, ebenso mit zahlreichen Judikaturhinweisen).
Im Fall der BF liegen sämtliche Elemente klar vor. So sind zunächst die Geschlechts- und Wohnungsgemeinschaft nicht in Frage zu stellen, gab die BF doch selbst an, sie lebe mit Herrn G. seit mehreren Jahren im gemeinsamen Haushalt in einer Beziehung; Herr G. sei ihr "Lebensabschnittspartner" (so die BF wörtlich vor dem AMS bei ihrer Befragung am 9.4.2016); getrennte Schlafstätten gebe es nicht.
Aber auch an einer Wirtschaftsgemeinschaft bestehen im gegenständlichen Fall keinerlei Zweifel: So wird eine Wirtschaftsgemeinschaft der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge etwa schon dadurch bewirkt, dass Wohnungskosten geteilt werden; eine derartige Wirtschaftsgemeinschaft ist sogar umso mehr anzunehmen, als - wie im konkreten Fall - die Wohnungskosten im Grunde zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen werden, zumal dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung bedeutet und gerade insofern die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (VwGH 17.5.2006, Zl. 2005/08/0153). In dieses Bild des gemeinsamen Wirtschaftens fügt sich auch der Umstand, dass die BF die Kosten für die GIS, den Strom und die Haushaltsversicherung übernimmt, auch wenn dies darauf zurückzuführen sein mag, dass sich die BF ursprünglich von Herrn G. Geld geliehen hatte.
Auch die Umstände, dass die Wäsche gemeinsam gewaschen wird, das Putzen und Aufräumen der Wohnung hauptsächlich von der BF durchgeführt wird und die Freizeit in Abhängigkeit von der Arbeitszeit von Herrn G. entweder gemeinsam oder auch getrennt mit Freunden verbracht wird, sprechen klar für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. In Anbetracht all dessen fällt der Umstand, dass Herr G., der im Unterschied zur BF (einer Vegetarierin) eher der Fleischkost zuspricht, hauptsächlich bei seiner Mutter isst, da sein Vater dieselbe Schicht hat wie er und er bei seiner Mutter dann eine warme Mahlzeit erhält, nicht wesentlich ins Gewicht.
Zusammengefasst lebt die BF unzweifelhaft in einer "Lebensgemeinschaft" im Sinne von § 36 Abs 2 und 3 AlVG und der §§ 2 und 6 der Notstandshilfe-Verordnung mit Herrn G.
3.4.2. Vor diesem Hintergrund hat das AMS zu Recht eine Anrechnung des Einkommens von Herrn G. bei der Beurteilung des Anspruches der BF auf Notstandshilfe gem. § 36 AlVG und der Notstandshilfe-Verordnung vorgenommen.
In der Beschwerdevorentscheidung hat das AMS - wie oben im Verfahrensgang dargestellt - die konkrete Berechnung eines allfälligen Anspruchs der BF im einzelnen dargelegt (in ihrer Stellungnahme vom 31.3.2016 hatte die BF noch bemängelt, dass dem Erstbescheid "die genaue mathematische Berechnung" nicht zu entnehmen sei), wobei daran in objektiver Hinsicht keine Bedenken bestehen; auch hat die BF in ihrem Vorlageantrag gegen die nunmehr dargelegte Berechnung keine Einwendungen erhoben.
Was schließlich das Vorbringen der BF in ihrer Stellungname anbelangt, es müsse insbesondere auch die finanzielle Situation von Herrn G. - vor allem in Anbetracht seiner Gläubiger - berücksichtigt werden, was die BF und Herr G. bei ihren niederschriftlichen Befragungen vor dem AMS insofern konkretisierten, als Herr G. einer Gehaltsexekution unterliege (es bestünden Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, der SVA der gewerblichen Wirtschaft und aus einem seit ca. 15 Jahren bestehenden Kredit für die Wohnung und einen PKW), so ist Folgendes anzumerken: Gem. § 36 Abs 5 AlVG in Verbindung mit der Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung können z. B. Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung oder z. B. eine Minderung des Einkommens durch Exekution wegen diesbezüglicher Kosten zu einer Freigrenzenerhöhung führen; in diesem Fall kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden.
Das AMS hat im gegenständlichen Fall - ohne eine nähere Prüfung, ob die bei Herrn G. anfallenden Kosten bzw. Exekutionen tatsächlich die Voraussetzungen für eine Freigrenzenerhöhung darstellen würden - die Freigrenze bei der Berechnung der Notstandshilfe der BF bereits bis zur zulässigen Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht. Insofern hat das AMS allfällige, Herrn G. erwachsende Kosten bereits bis zum Höchstbetrag berücksichtigt und kann dem AMS somit auch diesbezüglich kein zu Lasten der BF gehender Fehler unterlaufen sein. Auch unter der Annahme einer maximalen Freigrenzenerhöhung besteht, wie das AMS zutreffend dargelegt hat, kein Anspruch auf Notstandshilfe:
Das monatliche Durchschnittseinkommen von Herrn G. beträgt netto €
1. 678,99. Davon hat das AMS die Werbungskostenpauschale in Höhe von € 11,00, die gesetzliche Freigrenze für den Partner (Herrn G.) in Höhe von € 642,00 und die maximal zulässige Freigrenze in Höhe von €
321,00 abgezogen, sodass ein monatlicher Anrechnungsbetrag von gerundet € 705,00 verbleibt und einen täglichen Anrechnungsbetrag in Höhe von € 23,11 ergibt. Ohne Anrechnung hätte die BF Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von täglich € 11,99. Da allerdings der Anrechnungsbetrag diesen Betrag übersteigt, hat die BF keinen Anspruch auf Notstandshilfe.
Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher dem Antrag der BF auf Gewährung von Notstandshilfe zu Recht mangels Notlage keine Folge gegeben und ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft und die damit in Zusammenhang stehende Frage der Anrechnung des Partnereinkommens bei Beurteilung der Notlage dreht, beruht einerseits auf klaren Regelungen (insbesondere § 36 AlVG und der Notstandshilfe-Verordnung) und anderseits auf einer - wie dargestellt - umfangreichen und einheitlichen Rechtsprechung des VwGH.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund des von der BF selbst erstatteten Vorbringens - unstrittig fest. Zudem ist an dieser Stelle zu betonen, dass das AMS im Beschwerdevorentscheidungsverfahren alle erforderlichen Ermittlungsschritte (insb. die niederschriftliche Befragung der BF und von Herrn G.) gesetzt hat.
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