BVwG G311 2124934-1

G311 2124934-1Tribunale amministrativo federale21 giu 2016

Regest

Ausweisung, EU-Bürger, freiwillige Ausreise, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung der Beschwerde

Testo completo

BVwG G311 2124934-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2124934.1.00

Spruch

G311 2124934-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2016, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

Die beschwerdeführende Partei brachte dagegen rechtzeitig Beschwerde ein.

Mit Email vom 04.05.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin die Ausreise nachgewiesen wurde, das Verfahren für die belangte Behörde abgeschlossen wäre und keine weiteren Schritte mehr notwendig seien.

Übermittelt wurde weiters eine Ausreisebestätigung des Landratsamtes XXXX vom 03.05.2016, wonach die Beschwerdeführerin dort am 03.05.2016 vorgesprochen habe.

Mit Schreiben vom 07.06.2016 gab die beschwerdeführende Partei bekannt, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen. Weiters wurde eine Ausreisebestätigung der Beschwerdeführerin, ausgestellt vom Landratsamt XXXX vom 09.06.2016, übermittelt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" (§ 28 Abs. 1 VwGVG) ist, regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und erst kürzlich VwGH, 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11 (Beschluss)).

Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom 07.06.2016 ist der Bescheid vom 18.02.2016 rechtskräftig geworden, und das Rechtsschutzinteresse insofern weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, weshalb die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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