G307 2120146-1•BVwG G307 2120146-1
G307 2120146-1Tribunale amministrativo federale21 giu 2016
Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger,<br/>Geschlechtskrankheiten, illegale Prostitution, öffentliche Ordnung,<br/>öffentliches Interesse, vorgesehene Untersuchungen
G307 2120146-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2015, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 13.10.2015 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf, zur beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unter gleichzeitigem Vorhalt zahlreicher Übertretungen nach dem Geschlechtskrankheiten-, Aids- und Meldegesetz sowie eines positiven HIV-Befundes Stellung zu nehmen.
Eine dahingehende Stellungnahme langte beim BFA bis dato nicht ein.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, der BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt am 14.12.2015, wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).
3. Die BF wurde am XXXX unter persönlicher Ausfolgung des zuvor genannten Bescheides nach Italien abgeschoben.
4. Nach Betretung der BF im Bundesgebiet wurde diese am XXXX erneut auf dem Luftweg ach Rumänien abgeschoben.
5. Mit per E-Mail am 18.01.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben sowie der BF einen Durchsetzungsaufschub zu gewähren.
6. Am 19.01.2016 erstattete die belangte Behörde zum Inhalt des Rechtsmittels eine Stellungnahme.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 19.01.2016 vorgelegt und sind am 27.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Mit Mitteilung vom 01.02.2016, Gz.: G307 2120146-1/3Z, wurde die BF über die mögliche Verspätung ihres Rechtsmittels in Kenntnis gesetzt und dieser in einem die Möglichkeit der bezughabenden Stellungnahme eingeräumt.
8. Mit am 15.02.2016 beim BFA eingelangtem Schriftsatz nahm die BF hiezu Stellung.
9. Mit Schriftsatz vom 24.02.2016, nahm auch die belangte Behörde zur in Übersendung gebrachten, zuvor erwähnten Stellungnahme der BF, Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF führ die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänische Staatsbürgerin und somit EWR-Bürgerin iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
1.2. Der Zeitpunkt der erstmaligen Einreise der BF ins Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden, jedoch hält sich diese jedenfalls seit dem 28.05.2015 im Bundesgebiet auf und verfügt über keine Anmeldebescheinigung gemäß den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.
Die BF weist keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, nahm jedoch unangemeldet in XXXX, regelmäßig Unterkunft.
1.3. Die BF ist arbeitsfähig und leidet an einer HIV-Infektion (A2 nach CDC), über welche die BF seit dem XXXX nachweislich in Kenntnis ist.
Darüber hinaus leidet die BF an einer solitären Zystischen Echinikokkose rechter Leberlappen durch E. granulosus (07/15), latenten Infektion mit Mycobakteriuem tuberculosis (06/15), kleinen Nierenzyste links sowie Ovarialzyste rechts links (07/15).
1.4. Die BF wurde im Zeitraum 09.06.2015 bis 09.12.2015 insgesamt 5 Mal rechtskräftig nach der Prostitutionsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl. II. 314/74, aufgrund der Nichtvornahme gesetzlich vorgeschriebener Gesundheitsuntersuchungen, 3 Mal wegen Verletzung des Tiroler Landespolizeigesetzes aufgrund der verbotenen Anbahnung zur Prostitution, 4 Mal wegen wiederholter Verstöße gegen das Meldegesetz sowie weitere 6 Mal wegen Verstöße gegen das AIDS-Gesetz, bestraft.
Die BF ging trotz ihres Wissens um ihre HIV-Infektion weiterhin der illegalen Prostitution im Bundesgebiet nach.
1.5. Die BF ging Zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt weder über eine Sozial-, noch eine Krankenversicherung und vermochte keine hinreichenden, ihren Lebensunterhalt in Österreich sichernden finanziellen Mittel nachzuweisen. Die BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
1.6. Die BF wurde am XXXX über den Landweg nach Italien abgeschoben.
1.7. Die BF wurde am XXXX erneut im Bundesgebiet betreten und am XXXX über den Luftweg nach Rumänien abgeschoben.
1.8. Die BF weist keine berücksichtigungswürdigen persönlichen und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich auf und konnten darüber hinaus auch keine sonstigen Integrationsmomente in gesellschaftlicher, beruflicher und sprachlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die BF legte zum Beweis ihrer Identität eine rumänische Identitätskarte vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die mangelnde Feststellbarkeit der erstmaligen Einreise der BF in das Bundesgebiet sowie jene der fehlenden Anmeldebescheinigung, der festgestellte Umstand, dass sich die BF seit 28.05.2015 im Bundesgebiet aufhält, keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht, mittellos ist und über keine Versicherungsschutz verfügt, beruht auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die fehlenden Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR und ergibt sich die regelmäßige Aufenthaltsnahme der BF an der Adresse, XXXX aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie der Stellungnahme der belangten Behörde, wonach es den öffentlichen Sicherheitsorganen möglich gewesen sei, wiederholt amtliche Dokumente an die BF zuzustellen. Zudem lässt sich den im Akt einliegenden, an die BF gerichteten Strafverfügungen der LPD XXXX deren Adressierung an die besagte Adresse sowie den ebenfalls im Akt einliegenden Anzeigenschriften des LPD XXXX deren Feststellung als Abgabestelle entnehmen.
Die rechtskräftigen Bestrafungen nach den in den Feststellungen angeführten Gesetzesmaterien sind den teils im Akt befindlichen Ausfertigungen der diesbezüglichen Strafverfügungen, einem Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.12.2015, einer Anfragenbeantwortung des Magistrates der Stadt XXXX vom 12.10.2015 sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, zu entnehmen.
Die Feststellung, dass die BF trotz Wissens um ihre HIV-Infektion der illegalen Prostitution nachgegangen ist, beruht auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den zuvor genannten Strafverfügungen der LPD XXXX. Ferner wurde dies im Rechtsmittel auch nicht bestritten.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die fehlenden Bezugspunkte in Österreich sowie die Nichtfeststellbarkeit sonstiger Integrationsmomente beruhen auf dem Umstand, dass die BF, trotz diesbezüglicher Aufforderung zur Stellungnahme seitens der belangten Behörde, selbst in deren gegenständlichen Beschwerde, keine dahingehenden Angaben getätigt hat und auch keine Anhaltspunkte von Amts wegen fassbar sind, welche für das Vorhandensein solcher sprechen könnten.
Der Gesundheitszustand und die HIV-Infektion der BF sowie deren Kenntnis darüber, beruhen auf den von der BF in Vorlage gebrachten und im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen sowie den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Arbeitsfähigkeit der BF beruht auf dem Umstand, dass den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen entnommen werden kann, dass die HIV-Virusbelastung an die Nachweisgrenze (weniger al 40 Kopien/ml) gesunken ist und die BF trotz ihrer Erkrankungen als Prostituierte unrechtmäßig erwerbstätig gewesen ist. Sonstige, die Arbeitsfähigkeit der BF ausschließende Sachverhalte wurden von der BF nicht substantiiert vorgebracht und konnten auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.
Die erfolgte Ausfolgung des angefochtenen Bescheides an die BF beruht auf einer Übernahmebestätigung des BFA vom 05.01.2016.
Die erfolgten Abschiebungen der BF sowie deren Betretung im Bundesgebiet beruhen auf einem Durchführungsbericht des LPD XXXX, Gz.: XXXX, vom 05.01.2016, einem Aktenvermerk des Stadtpolizeikommandos XXXX, Gz.: XXXX vom 15.01.2016 sowie einem Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX, XXXX, vom 16.01.2016.
Die Feststellung über die wiederholt erfolgreiche Zustellung von Amtsdokumenten an die BF seitens Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, beruht auf der Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.02.2016 sowie dem Vorbringen der BF in ihrer Stellungnahme vor dem erkennenden Gericht.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 13 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Gemäß § 2 Z. 4 ZustG gilt unter anderem als Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft des Empfängers oder der von diesem der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebene Ort.
Der mit "Änderung der Abgabestelle" betitelte § 8 ZustG lautet:
"§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."
Der mit "Hiterlegung ohne Zustellversuch" betitelte § 23 ZustG lautet:
"§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt."
Gemäß § 7 ZustG gilt die Zustellung eines Dokumentes im Falle des Unterlaufens eines Zustellmangels ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens an den Empfänger als dennoch bewirkt.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, hat sich die BF überwiegend, bzw. zumindest regelmäßig an der - amtsbekannten - Adresse XXXX aufgehalten, weshalb diese als Abgabestelle iSd. § 2 Z 4 ZustG anzusehen war. Der bloße Umstand, dass die BF keine Meldung an dieser Anschrift vorgenommen hat, vermag an der Einordnung der genannten Adresse iSd. ZustG als Abgabestelle, nichts zu ändern. (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 205/2). So lässt sich im konkreten Fall den einschlägigen Normen nicht entnehmen, dass eine Abgabestelle an eine aufrechte Meldung geknüpft wäre.
Darauf verweisend, dass das Zustellgesetz grundsätzlich von einer Zustellung an die Abgabestelle ausgeht (vgl. § 13 Abs. 1 ZustG), kann dem Sinn des § 8 ZustG folgend, wonach eine Zustellung seitens der Behörden durch Hinterlegung einzig nur dann vorgenommen werden darf, wenn eine Abgabestellte nicht bekannt ist, oder dies nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, die verfahrensgegenständliche Zustellung des Bescheides an die BF durch die erfolgte Hinterlegung ohne Zustellversuch iSd. § 23 ZustG, am 14.12.2015, nicht als rechtens angesehen werden.
Eingedenk der - im angefochtenen Bescheid dargelegten und auch in deren im Akt einliegenden Strafverfügungen und Anzeigenschriften der LPD-XXXX ersichtlichen - Aktenkundigkeit des vorwiegenden Aufenthaltes der BF an der besagten Adresse in XXXX und der wiederholt erfolgten erfolgreichen Zustellungen von Amtsdokumenten an die BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ist - auch vor dem Hintergrund der dem BFA darüber hinaus zustehenden Möglichkeit, beispielsweise über die Anstrengung der Amtshilfe den aktuellen Aufenthalt der BF ohne großen Aufwand in Erfahrung zu bringen - die erfolgte Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch als rechtswidrig und sohin als nicht bewirkt anzusehen.
Anhaltspunkte dafür, dass die BF die besagte Wohnstätte aufgebeben hätte oder ebendort keinen regelmäßigen Aufenthalt genommen hätte, sind insbesondere vor dem Hintergrund der immer wieder erfolgreichen Zustellungen von Dokumenten an die BF seitens Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der besagten Adresse sowie der wiederholten Betonung der BF, in ihrer Stellungnahme sich überwiegend dort aufgehalten zu haben, nicht fassbar. Vielmehr hat es die belangte Behörde unterlassen, ihre Annahme hinsichtlich des Fehlens einer Abgabestelle seitens der BF näher zu begründen.
Mangels Einhaltung der im ZustG geforderten Zustellregeln ist sohin von der nicht bewirkten Zustellung des angefochtenen Bescheides an die BF am 14.12.2015, sondern erst durch tatsächliche Übergabe des Bescheides an diese am 05.01.2016, aufgrund der damit gemäß § 7 ZustG eingetreten Heilung des zuvor dargelegten Zustellmangels, auszugehen.
Insofern erweist sich die per E-Mail beim BFA am 18.01.2016 eingebrachte gegenständliche Beschwerde der BF jedenfalls als fristgerecht.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Da von der BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines - rechtmäßigen - Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Die BF wurde unbestritten zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt rechtskräftig wegen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetzes, des Aids-Gesetzes, des Tiroler Landespolizeigesetzes sowie des Meldegesetzes bestraft. Trotz bereits erfolgter verwaltungsstrafrechtlicher Belangungen ging die BF immer wieder der illegalen Prostitution nach, ohne nicht nur den Nachweis der Vornahme von erforderlichen Untersuchungen nicht erbracht zu haben, sondern auch im Wissen um deren HIV-Infektion.
Unter Einbeziehung der zu erwartenden Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stellt dieses Ausmaß an Nachlässigkeit im Sinne der VwGH-Rechtsprechung (zuletzt: 07.05.2014, 2013/22/0233; 07.11.2012, 2012/18/0098, 19.06.2008, 2007/18/0632) durchwegs eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf der Ebene des Gesundheitswesens dar, denke man nur an die gewichtigen negativen Konsequenzen im Falle einer Ansteckung mit Aids oder einer Geschlechtskrankheit.
Daran anknüpfend, wird die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und das Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233, siehe oben). Umso mehr hat dies im konkreten Fall zu gelten, weil die BF um ihre HIV-Infektion Bescheid gewusst hat und sich sohin der potentiellen - durch die Ausübung der Prostitution zudem noch erhöhte - Ansteckungsgefahr bewusst war.
Wenn es in der Beschwerde sinngemäß heißt, die BF stelle keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, weil von ihr aufgrund aufrechter Therapie keine Ansteckungsgefahr ausgehe, so ist ihr die ständige - obzitierte - VwGH-Judikatur zum Gefährdungspotential der von der BF begangenen Verwaltungsdelikte entgegenzuhalten, wonach der - hier: mehrmalige - Verstoß gegen Vorschriften des Prostitutionsrechts das Grundbedürfnis der Bevölkerung auf Schutz vor ansteckenden Krankheiten verletzt. Demnach ist eine tatsächliche Erkrankung für die Strafbarkeit des Verhaltens an sich unerheblich. Daraus schlussfolgernd ergibt sich, dass im Falle des Vorliegens einer HIV-Infektion, jedoch von einer verstärkten Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen ist.
Darüber hinaus entschuldigt die Behauptung der BF, nicht ansteckend zu sein, keinesfalls deren Verhalten. In § 1 der Prostitutionsverordnung heißt es ausdrücklich, dass sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen haben. Zudem verbietet § 4 AIDS-Gesetz einer Person im Falle einer nachgewiesenen HIV-Infektion das Nachgehen der Prostitution.
Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass die BF keine gegen deren Infektionsgefahr sprechende, medizinische Gutachten in Vorlage gebracht hat. Vielmehr lassen die von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen einen derartigen Schluss nicht zu. Wenn auch die antivirale Therapie der BF dazu geführt hat, dass sich deren Virusbelastung im Blut der Nachweisgrenze nähert, so lässt sich kein - medizinisch untermauerter - absoluter Ausschluss eines Infektionsrisikos seitens der BF feststellen. Selbst dem von der BF vorgelegten - die Qualität einer/eines medizinisch fachkundigen Stellungnahme oder Gutachtens nicht aufweisenden - Zeitungsbericht kann entnommen werden, dass es keinen Beweis dafür gebe, dass eine Ansteckungsgefahr bei aufrechter antiviraler Therapie tatsächlich und absolut ausgeschlossen werden könne. Zudem bedürfe es jedenfalls einer - bei der BF nicht gegebenen - 6monatigen Nachweisfreiheit von HIV-Viren im Blut, um eine allfällige Annahme der Unwahrscheinlichkeit eines Ansteckungsrisikos ins Auge fassen zu können.
Sohin ist trotz aufrechter Therapie der BF von deren grundsätzlichem Ansteckungspotential, auszugehen und angesichts der von der BF ausgeübten illegalen Prostitution damit einhergehend die Erfüllung der in der obzitierten Judikatur des VwGH dargelegten Gefährdung öffentlicher Interessen durch das Verhalten der BF aufgezeigt.
Das Verhalten der BF ist sohin dem aus dem zitierten Erkenntnis des VwGH gezogenen Schluss zuzuordnen, hat sie doch - anfangs ohne regelmäßige Untersuchungsnachweise und in weiterer Folge trotz aufrechter HIV-Infektion - immer wieder, entgegen einschlägiger Normen, die Prostitution ausgeübt.
Auch der Umstand, dass dieses Erkenntnis erst in der jüngsten Vergangenheit erlassen wurde, zeigt die aktuelle Problematik dieses Themas auf.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die BF - unter § 4 AIDS-Gesetz zuwider - welches der BF die Ausübung der Prostitution bei aufrechter HIV-Infektion jedenfalls verbietet - ihre gesetzwidrige Tätigkeit trotz mehrerer rechtskräftiger Strafen weiterhin fortgesetzt hat, was für deren fehlenden Willen, sich an österreichische Gesetze halten zu wollen und deren Neigung sich unter Missachtung der Interessen Dritter hinsichtlich deren Gesundheit, Einnahmen durch die potentielle Gefährdung Dritter herbeiführender Erwerbstätigkeiten lukrieren zu wollen, spricht.
Das Verhalten der BF zeigt sohin deren Unwillen, sich an gültige Rechtnormen und gesellschaftliche Regelungen zu halten sowie Interessen anderer zu achten, eindrucksvoll auf.
Insofern kann der BF keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Viel zu oft hat diese unter Beweis gestellt, der österreichischen Rechtsordnung, unter teilweiser Missachtung der Rechtsansprüche Dritter auf Gesundheit, keine Beachtung zu schenken und diesen entgegen zu agieren. Ein für die BF sprechender Sinneswandel lässt sich, insbesondere mangels vorgebrachter Reue der BF, nicht nachvollziehen. Vielmehr stellte die BF durch die wiederholten aktuellen Unterlassungen von Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und deren erneuter widerrechtlicher Einreise ins Bundesgebiet nach erfolgter Abschiebung, ihren nachhaltigen und aktuellen Willen zur Missachtung österreichischer Gesetze unter Beweis.
3.2.3. Was die Abwägung und Miteinbeziehung der in § 9 BFA-VG erwähnten Komponenten betrifft, überwiegen die öffentlichen Interessen einer Aufenthaltsbeendigung der BF jene ihres Verbleibes in Österreich, dies aus folgenden Gründen:
Es steht zwar außer Zweifel, dass die BF jedenfalls seit 28.05.2015 in Österreich aufhältig ist, doch ist - die Aufenthaltsdauer der BF relativierend - deren gesetzwidriges Verhalten in Bezug auf die verbotene Ausübung der Prostitution beginnend bereits mit 09.06.2015 sowie die damit erfolgte Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu berücksichtigen. Darüber hinaus, die Bedeutung der Aufenthaltsdauer der BF weiter mindernd, erweist sich der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet durch deren wiederholte verwaltungsstrafrechtliche Verstöße zusätzlich belastet. Anhaltspunkte dafür, dass die BF sich bemüht gezeigt hätte, Integrationsschritte zu setzen, konnten nicht erhoben werden. Vielmehr lässt das von der BF bisher gezeigte Verhalten darauf schließen, dass diese im Hinblick auf Österreich kein Integrationsinteresse hegt, was sich zudem im fehlenden Nachweis sozialer und familiären Bezüge, legaler Erwerbstätigkeiten sowie von hinreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache wiederspiegelt.
Trotz der immer wieder kehrenden Bestrafung ihres Handelns, der im Raum gestandenen Gefahr des Verlustes ihres Aufenthaltsrechtes in Österreich und der damit allenfalls einhergehenden Unmöglichkeit, legalen Erwerbstätigkeiten nachgehen zu können, hat die BF nicht von der Begehung verwaltungsstrafrechtlich relevanter Handlungen Abstand genommen.
Es ist daher davon auszugehen, dass ein Aufenthalt der BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet stehen sohin zum einen der Umstand der fehlenden hinreichenden sozialen, familiären, persönlichen und beruflichen Bezüge und der fehlende Wohnsitz im Bundesgebiet sowie zum anderen die aufgrund ihres in widerholten Verwaltungsstraftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei der BF ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Ausbreitung und Ansteckung mit HIV (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233; 07.11.2012, 2012/18/0098, 19.06.2008, 2007/18/0632), und Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen (vgl. VwGH 18.10.2012, 2010/22/0130) sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen der BF überwiegen.
Letztlich bleibt noch anzumerken, dass die vom VwGH im Zuge eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes aufgeworfenen Fragen von Rückkehrhindernissen dem Sinn nach wohl nicht selbstredend auf ein Aufenthaltsverbotsverfahren umzulegen sind, zumal derartige Belange in einem von der Beschwerde führenden Partei selbst initiierbaren Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes zu behandeln wären (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480).
Selbst wenn der VwGH in seiner soeben erwähnten Judikatur vermeint, dass im Rahmen eines - sinnverwandten - Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts der Arbeitsfähigkeit der BF und deren Sozialisation im Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.
Daran vermögen auch die Erkrankungen der BF nichts zu ändern. Vor dem Hintergrund, dass ein Aufenthaltsverbot iSd. § 67 FPG der BF bloß das Verbot auferlegt, für eine festgelegte Zeit nicht ins Bundesgebiet zurückkehren zu dürfen, jedoch keinen Abspruch über deren Aufenthaltsnahme außerhalb Österreichs tätigt, lassen sich, insbesondere unter Berücksichtigung der der BF als Unionsbürgerin zustehenden Freizügigkeiten und der von den Mitgliedsstaaten der EU übernommenen Verpflichtung zur Achtung und Wahrung der unionsrechtlichen Normen und Grundsätze, keine Anhaltspunkte fassen, welche dafür sprechen, dass die BF einzig in Österreich Zugang zu einer hinreichenden medizinischen Versorgung hätte. Insofern kann auch in den Erkrankungen der BF kein Hindernis im Sinne einer möglichen Verletzung des Art 8 EMRK gesehen werden.
Allfällige Schwierigkeiten, die sich die BF im Falle ihrer Rückkehr im Zuge deren Wiedereingliederung in die herkunftsstaatliche Gesellschaft entgegenstellen mögen, sind jedoch von der BF im Sinne der österreichischen öffentlichen Interessen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 02.10.2012, 2010/21/0466).
Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf die BF als erforderlich, um der von dieser ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen, weshalb sohin auch die vom BFA ausgesprochene Befristung keiner Reduktion zugängig ist.
3.2.4. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
"(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn diese - wie bereits mehrfach erwähnt - davon ausgeht, dass ihr ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen war, zumal von dieser angesichts ihres Verhaltens, nämlich trotz Erfahrens nachteiliger rechtlicher Konsequenzen und unter Missachtung der allfälligen gesundheitlichen Folgen, immer wieder unrechtmäßig und gesetzwidrig die Prostitution ausgeübt hat, eine Gefährdung der öffentlichen Interessen ausgeht.
3.2.5. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
In Anlehnung an die Ansicht des BFA ist eine Änderung des gesetzwidrigen Verhaltens aufgrund des konkreten Sachverhalts und der wirtschaftlichen Situation der BF nicht zu erwarten und davon auszugehen, dass sie beim Verbleib im Bundesgebiet weiterhin die gesetzlich verbotene Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Lokalitäten, unter hinzutretender Missachtung der ihr aufgrund deren HIV-Infektion verbotenen diesbezüglichen Tätigkeit, ausüben werde.
Aus diesem Grund war die sofortige Ausreise der BF geboten und die Beschwerde auch im Hinblick auf Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides abzuweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und zudem die Anberaumung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Angesichts der umfangreichen Ermittlungsergebnisse, der im Akt enthaltenen Fakten zu den gesetzten Übertretungen und der Stellungnahme der BF wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Ferner wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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