W226 2106409-1•BVwG W226 2106409-1
W226 2106409-1Tribunale amministrativo federale20 giu 2016
Fristversäumung, Rechtsanschauung des VwGH, Verschulden, Verspätung,<br/>Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag, Zurückweisung
W226 2106409-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2014, GZ. W129 1437334-1/17E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX StA. Russische Föderation, beschlossen:
A)
Der Antrag wird gemäß § 32 Abs. 1 und 2 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.04.2015 einen Antrag auf Wiederaufnahme ihres rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.
Begründend führte sie aus, dass ein Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliege.
Das Bundesverwaltungsgericht habe ihre Beschwerde am 11.11.2014 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. abgewiesen. Dagegen sei kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.
Aus ihrer Heimat sowie vom Imam ihrer Glaubensgemeinschaft habe die Beschwerdeführerin neue Beweismittel erhalten. Diese Beweismittel (jeweils in Russischer Sprache) wurden dem Antrag auf Wiederaufnahme in Kopie beigefügt und in der Folge einer Übersetzung zugeführt:
Protokoll einer Hausdurchsuchung am XXXX
Bestätigungsschreiben vom XXXXsowie
Schreiben von XXXX
Bei den Beweismitteln handle es sich um neue Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien.
Das Bundesasylamt und das Bundesverwaltungsgericht hätten sich im abgeschlossenen Verfahren auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Antragstellerin gestützt.
Zum Beweis ihrer Mitgliedschaft bei der astrachanischen Glaubensgemeinschaft lege sie nunmehr eine Bestätigung eines Imam der Astrachaner vor, in welchem dieser die Angehörigkeit der Antragstellerin zu dieser Glaubensgemeinschaft bestätige.
Auch sei es am XXXX neuerlich zu einer Hausdurchsuchung in ihrem Haus gekommen, wo mittlerweile ihre Tochter mit deren Familie lebe. Ihre Tochter sei dabei nach dem Aufenthalt der Antragstellerin und ihres Sohnes gefragt worden.
Sie sei bereits eine alte Frau und ermüde sehr schnell, weshalb es ihr bei der Einvernahme nicht gelungen sei, den Richter von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu überzeugen.
Das vorgelegte Schreiben des Führers der Astrachaner sei jedoch ein eindeutiges Beweismittel.
Die neuerliche Hausdurchsuchung sein ein Beweis dafür, dass die Miliz immer noch hinter ihr her sei und sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat immer noch staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre.
Bei Vorlage dieser Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren wäre ihr Asylverfahren voraussichtlich anders ausgegangen.
Es treffe sie auch kein Verschulden, dass diese Beweismittel nicht schon im offenen Verfahren vorgelegt werden hätten können. Das Bestätigungsschreiben des Imam sei erst am XXXX ausgestellt worden, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, dieses früher vorzulegen. Die Hausdurchsuchung habe am XXXX stattgefunden und sei sie erst zu spät darüber informiert worden. Es sei ihr nicht möglich gewesen, diesen Vorfall bereits im offenen Verfahren zu schildern und das Protokoll der Hausdurchsuchung sowie das Schreiben ihrer Tochter vorzulegen.
Die Bestätigung betreffend ihre Mitgliedschaft bei den Astrachanen habe sie erst nach dem XXXX erhalten, die zweiwöchige Frist hinsichtlich dieses Beweismittels sei noch nicht abgelaufen.
Bezüglich der anderen Beweismittel berufe sie sich darauf, dass sie erst am 16.04.2015 durch das Rechtsberatungsgespräch anlässlich ihres Folgeantrages vom Rechtsinstitut der Wiederaufnahme erfahren habe.
Unter Verweis auf Art. 6 EMRK und Art 47 GRC wurde ausgeführt, dass im Fall der Antragstellerin die einzige Möglichkeit, das inhaltlich falsche und somit rechtswidrige Urteil aus dem Verfahren zu beseitigen, der Wiederaufnahmeantrag sei.
Das Rechtsmittel des Wiederaufnahmeantrages wäre jedoch völlig ineffektiv, wenn die Frist zur Einbringung des Antrags ablaufen würde, bevor sie überhaupt Kenntnis von der Existenz dieses Antrags erlange.
Darüber hinaus würde ihr zur Einbringung dieses Antrags jedenfalls die Zur-Seite-Stellung eines Rechtsberaters zustehen. Denn auch diesbezüglich stelle der EGMR in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob der Zugang zu Gericht und das Auftreten vor Gericht ohne Unterstützung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes effektiv wäre, und zwar in dem Sinn, dass die Partei in der Lage wäre, ihren Fall ordnungsgemäß und zufriedenstellend zu präsentieren und ihre Rechte geltend zu machen. Würde man diese Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK - wie über § 47 Abs. 3 GRC geboten - auf die typische Lage von Asylsuchenden anwenden, sei festzustellen, dass wie in kaum einer anderen Situation die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe regelmäßig erfüllt seien. Asylsuchende seien in der Regel mittellos, sprach- und rechtsunkundig und von der Mehrheitsgesellschaft zumeist geografisch und gesellschaftlich isoliert. Die auf dem Spiel stehende Angelegenheit habe essentielle Bedeutung für ihr künftiges Leben sowie für von der Rechtsordnung als höchstrangig anerkannte Schutzgüter. Dementsprechend sei in der Praxis regelmäßig die emotionale Involviertheit der Personen äußerst hoch, auch unabhängig von etwaigen posttraumatischen Belastungsstörungen. Dem gegenüber stehe nicht nur eine hochkomplexe Verwaltungsrechtslage im Kontext des menschen- und europarechtlichen Mehrebenensystems, sondern auch mit dem Bundesasylamt ex lege ein Antragsgegner mit grundsätzlich unbegrenzten Ressourcen. Das faktische verfahrensrechtliche Ungleichgewicht könne kaum größer sein. Das Gebot der Beigebung von Verfahrenshilfe zur Wahrung eines fairen Verfahrens könne nicht offensichtlicher sein. Ihr wäre daher ein Rechtsberater zur Seite zu stellen gewesen, der sie über die Möglichkeit einer Wiederaufnahme unterrichte und sie dabei unterstütze. Die Frist könne daher erst mit dem Termin der Rechtsberatung am 16.04.2015 zu laufen beginnen.
Die Antragstellerin fügte dem Antrag medizinische Unterlagen sowie Unterlagen zu integrativen Aspekten bei.
2. Rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 11.11.2014, Zl. W129 1437334-1/17E, über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2013, Zl. 12 18.709-BAI, entschieden.
Diese Entscheidung wird auszugsweise wiedergegeben:
"IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2013, Zl. 12 18.709-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
III. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, welche der Volksgruppe der Lesginen und dem muslimischen Glauben angehört - reiste gemäß eigenen Angaben am 26.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei der am nächsten Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe betreffend im Wesentlichen an, sie sei strenggläubige Muslime und ihre Gebetsbrüder hätten ihr geholfen, weil sie krank sei und Hilfe brauche, indem sie sie besucht und manchmal auch Lebensmittel mitgebracht hätten. Dann seien Polizisten zu ihr gekommen und hätten gefragt, was diese Leute bei ihr verloren hätten. Sie hätten auch immer wieder gefragt, wo sich ihr Sohn aufhalte. Dies habe die Beschwerdeführerin bis vor kurzem aber selbst nicht beantworten können. Nach ihrem Glauben solle die Mutter in der Nähe ihres Sohnes leben. Da dieser hier in Österreich lebe, sei sie hierhergekommen und wolle bei ihm bleiben, weil sie alt und hilflos sei und seine Hilfe brauche. Überdies legte die Beschwerdeführerin einen auf ihren Namen lautenden russischen Inlandspass vor.
I.3. Am 08.05.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der die Beschwerdeführerin angab, Herz- und Nierenprobleme zu haben sowie an erhöhtem Blutdruck und Migräne zu leiden. Ihre Krankheiten betreffend legte sie ein ärztliches Attest vor. Sie sei bereits im Heimatland wegen der Herzprobleme und dem erhöhten Blutdruck erfolgreich behandelt worden und könne auch wieder dort behandelt werden; sie sei nicht wegen ihrer Krankheiten nach Österreich gekommen. In der Heimat hätte sie eine Invalidenpension bekommen. Ihren Fluchtgrund betreffend brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, sie habe 2004 den Islam angenommen und sei in die Glaubensgemeinschaft der Astrachan eingetreten. Seit 2006 gehe es ihr gesundheitlich schlecht und deswegen sei ihre Nichte zu ihr gekommen und habe sie gepflegt. Schon damals sei die Miliz oft zu ihr gekommen und habe ihr gedroht, das Haus wegzunehmen oder zu zerstören, wenn sich weiterhin andere Astrachaner bei ihr zu Hause treffen würden. Die Beschwerdeführerin sei für einige Monate nach XXXX gegangen und habe besagte Nichte, die mit einem Astrachaner verheiratet gewesen sei, in ihrem Haus wohnen lassen. Als die Beschwerdeführerin wieder zurückgekehrt sei, habe sie noch mehr Probleme bekommen. Gegen den Mann ihrer Nichte habe man ein Strafverfahren eingeleitet und die Miliz sei ständig zu ihr gekommen und habe nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes, der 2005 ausgereist sei, gefragt. Das erste Mal sei die Miliz gleich nach der Ausreise ihres Sohnes gekommen, das letzte Mal im XXXX.
Im weiteren Verfahren vor dem Bundesasylamt legte die Beschwerdeführerin ein Dokumentenkonvolut indem sich unter anderem medizinische Atteste, ein Pensionistenausweis sowie eine Invaliditätsbestätigung der Beschwerdeführerin befanden.
I.4. Im nunmehr angefochtenen und im Spruch genannten Bescheid, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihre der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Russischen Föderation sowie zur Rückkehrsituation und der Familiensituation der Beschwerdeführerin getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, das die Beschwerdeführerin ihr Heimatland verlassen habe, um bei ihrem Sohn zu leben, jedoch im Heimatland keine die Beschwerdeführerin betreffende drohende Verfolgungssituation vorliege. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würde. Trotz der in Österreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte stelle eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 MRK dar.
I.5. Mit Schreiben vom 16.08.2013 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und brachte vor, ihr Vorbringen erfülle die Kriterien der Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr. Als Zugehörige zur sozialen Gruppe der Familie sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin asylrelevant, weil ein enger Zusammenhang zwischen ihr und dem ständigen Fragen nach ihrem Sohn durch die Polizei bestehe. Überdies werde die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Astrachaner verfolgt, weil diese oft in unmittelbaren gedanklichen Konnex mit Terrorismus gebracht werden würden. Die Beschwerdeführerin verwies hierzu auf näher bezeichnete Länderberichte sowie Judikatur des Asylgerichtshofes. Überdies übersehe die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr eine nachweisbar für Personen ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation drohe. Dies ergebe sich aus den Fluchtgründen sowie dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin. Weiters zitierte die Beschwerdeführerin Länderberichte zum Thema Frauen im Nordkaukasus und führte aus, ihr wäre zumindest der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuzuerkennen.
I.6. Mit Stellungnahme vom 07.10.2013 brachte die Beschwerdeführerin vor, in den ihr mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übersendeten Länderfeststellungen würden sich keine Feststellungen bezüglich der Glaubensgemeinschaft der Astrachaner finden sowie wenige über ihre Herkunftsregion Dagestan und ging in der Stellungnahme näher auf diese Punkte ein.
I.7. Am 20.11.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin teilnahm. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Diese öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof
gestaltete sich in den wesentlichen, hier wiedergegebenen Teilen wie
folgt (Anmerkung zu den verwendeten Abkürzungen: VR = vorsitzender
Richter, BF = Beschwerdeführer, Z = Zeuge):
(...)
I.8. Mit am 03.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangtem Schreiben bat der Sohn der Beschwerdeführerin, diese nicht in die Russische Föderation zurückzuschicken. Weiters wurden eine Bestätigung von der Caritas, warum die Beschwerdeführerin noch keinen Deutschkurs absolviert habe, sowie ein Befürwortungsschreiben übersendet.
I.9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2014 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsland übermittelt, zu diesen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.06.2014 Stellung nahm und vorbrachte, die Länderfeststellungen würden keine Informationen über die Glaubensgemeinschaft de3r Astrachaner enthalten. Die Beschwerdeführerin sei einerseits auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (auf Grund der bereits festgestellten asylrelevanten Verfolgung des Sohnes) und andererseits auf Grund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der AstrachanerInnen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Für die Beschwerdeführerin bestehe auf Grund ihrer gesundheitlichen Probleme und ihres Witwenstatus keine innerstaatliche Fluchtalternative; ein Umzug in eine andere Region erscheine unzumutbar. Überdies hätte sie auf Grund der bisher erfolgten Verfolgungshandlungen von Seiten des Staates aus, auch in anderen Regionen mit Verfolgungshandlungen zu rechnen. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über ein aufrechtes Familienleben, sie lebe bei ihrem Sohn und werde von ihm gepflegt. Die Beschwerdeführerin habe erste Deutschkurse beleget (worüber jedoch keine Bestätigung vorgelegt wurde). Eine Rückkehrentscheidung und damit verbundene Abschiebung in die Russische Föderation stelle einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
Die Beschwerdeführerin, deren Identität feststeht, ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Lesginen. Sie gelangte am 26.12.2012 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist verwitwet und lebt in Österreich bei ihrem Sohn und dessen Familie.
In Österreich leben keine weiteren Angehörigen der Beschwerdeführerin; im Herkunftsstaat leben zwei Töchter der Beschwerdeführerin sowie ein Bruder, sechs Schwestern und Nichten.
Es kann weder festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Die beschwerdeführende Partei ist unbescholten.
Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Sie ist von keiner in Österreich lebenden Person abhängig. Die beschwerdeführende Partei versteht und spricht die deutsche Sprache kaum. Sie ist Mitglied nicht Mitglied bei einem Verein bzw. sonstigen Organisationen; sie hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
II.1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation sowie der Teilrepublik Dagestan:
(...)
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Feststellung ihre Identität betreffend gründet sich auf das vorgelegte Identitätsdokument. Auch das Bundesasylamt ging von diesem Sachverhalt aus. Im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof bzw. nunmehrigem Bundesverwaltungsgericht ist auch kein Grund hervorgekommen, wonach an diesen Angaben zu zweifeln wäre.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach sie herzkrank sei und an erhöhtem Blutdruck leide, was auch aus den vorgelegten Befunden hervorgeht
Das Bundesverwaltungsgericht zog daraus den Schluss, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls nicht an einer akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leidet, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zu den im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben im Laufe des Verfahrens, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
II.2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. der russischen Teilrepublik Tschetschenien zugrunde gelegt werden konnten.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in einem gewissen Ausmaß stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Menschrechtslage im Nordkaukasus dennoch zumindest teilwiese weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Falle ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.
II.2.3. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Das Bundesverwaltungsgericht kam nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen auf Grund der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die von ihm behauptete Verfolgung und die Fluchtgründe unglaubwürdig ist und nicht den Tatsachen entspricht.
Zu Beginn der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Religionszugehörigkeit befragt, insbesondere welche konkreten Glaubensinhalte, die vom "Durchschnittsislam" abweichen, die Astrachanen haben. Die Frage konnte die Beschwerdeführerin nach mehrmaligen Wiederholungen nicht beantworten und dies obwohl sie vorbrachte vor ihrer Aufnahme zu dieser Religionsgemeinschaft ein Jahr lang religiöse Bücher studiert zu haben und überdies bei einer Aufnahmezeremonie Fragen zur Religion der Astrachanen beantworten haben zu müssen. Die Antworten der Beschwerdeführerin auf diese Fragen waren so vage ("Die Astrachanen leben so wie es der Prophet Mohamed vorgeschrieben hat.", "Ich sage Ihnen doch. Wie leben nach den Regeln des Propheten Mohamed.", "Wir beten nicht am Grab des Verstorbenen, die anderen schon. Wir sind sehr streng mit dem Ramadan, die anderen halten sich nicht daran.", "Manche Muslime wissen nicht, was Ramadan ist. Auch besteht ein weiterer Unterschied darin, dass wir uns zu benehmen wissen, die anderen nicht.", "Die Astrachanen leben ehrlich, sie schaden niemandem, sie leben nach dem Propheten Mohamed."), dass sie jeder - auch jemand, der kein Muslime ist - hätte geben können. Von einer glaubhaften Beschwerdeführerin hätte man erwartet, dass sie diese Fragen deutlich detaillierter und umfassender beantwortet hätte, vor allem angesichts der -bereits erwähnten - Behauptung, dass sie sich vor dem Beitritt zu der Glaubensgemeinschaft der Astrachanen ein Jahr lang mit religiösen Werken beschäftigt haben will. In diesem Sinne wirkte es geradezu grotesk, dass die Beschwerdeführerin einen Unterschied zwischen den Astrachenen und den "sonstigen" Muslimen darin sah, dass die Astrachanen an Allah glauben (und folglich die sonstigen Muslime nicht!). Somit muss das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin niemals ein Mitglied der Religionsgemeinschaft der Astrachanen war.
Dies wird auch durch die unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes bezügliches ihres Beitrittes zur Religionsgemeinschaft und dem ihres Ehemannes untermauert. Während die Beschwerdeführerin angab, sie sei gleichzeitig mit ihrem Ehemann beigetreten - dies während einer Zeremonie in ihrem Haus im Beisein ihres Sohnes als Zeuge -, sagte der Sohn der Beschwerdeführerin aus, sein Vater (der Ehemann der Beschwerdeführerin) sei erst nach der Beschwerdeführerin der Religionsgemeinschaft der Astrachanen beigetreten; überdies gab er an lediglich als Hauseigentümer und nicht als Zeuge bei der Zeremonie anwesend gewesen zu sein.
Befragt wurde die Beschwerdeführerin auch darüber, wie oft die Miliz zu ihr gekommen und sie bedroht und belästigt hätte. Diese Frage konnte die Beschwerdeführerin in keiner Weise beantworten. Weder konnte sie sagen, ob die Miliz lediglich wenige Male oder tausende Male gekommen sei. Sie konnte lediglich die Angabe machen, die Miliz sei jedes Mal gekommen, wenn es einen Anschlag gegeben hätte. Auch die Frage wie oft so etwas vorgekommen sei, konnte die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise beantworten.
Unglaubwürdig erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht auch, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Zeit bei ihrer Tochter in XXXX nicht von behördlichen Stellen aufgesucht und nach ihrem Sohn gefragt wurde, wenn sie ihrem eigenen Vorbringen nach keine innerstaatliche Alternative hätte, da sie in der ganzen Russischen Föderation wegen ihres Sohnes und ihrer Religionszugehörigkeit gesucht würde - all dies, obwohl sie in XXXX behördlich gemeldet war. Somit wäre es für die staatlichen Behörden ein Leichtes gewesen, die Beschwerdeführerin ausfindig zu machen und sie in XXXX aufzusuchen.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass es Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt und dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof gegeben hat. Einerseits gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an lediglich beim letzten Vorfall im XXXX mit der Zerstörung ihres Hauses bedroht worden zu sein, während sie andererseits vor dem Bundesasylamt angab, dass ihr mit der Zerstörung des Hauses bereits 2006 und 2007 gedroht worden sei. Auf diesen Vorhalt antwortete die Beschwerdeführerin lediglich, das habe sie nicht gesagt. Ein anderer Widerspruch stellt sich wie folgt dar:
Während die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angab, dass ihr im XXXX lediglich mit der Zerstörung des Hauses gedroht wurde, hatte sie vor dem Bundesasylamt angegeben, ihr sei auch mit der Enteignung gedroht worden. Auf Vorhalt antwortete sie knapp, "dort macht man alles Mögliche".
In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten zu dem Schluss, das gesamte Vorbringen ist als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten; es besteht keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen.
Darüber hinaus ist erneut in diesem Zusammenhang auf die zugrunde liegenden Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass sich die allgemeine Lage in Dagestan in einem gewissen Ausmaß stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus dennoch zumindest teilweise weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Wie schon weiter oben erwähnt: Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Fall ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
(...)
II.3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
II.3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
(...)
Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt erweist sich, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist somit nicht ableitbar, dass sie in der Russischen Föderation konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, da sich aus dem Vorbringen keine glaubwürdige individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben hat. Die beschwerdeführende Partei konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen somit nicht erfüllt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.
II.3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(...)
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die beschwerdeführende Partei keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der beschwerdeführenden Partei nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die beschwerdeführende Partei vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer akut lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).
Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation ist im vorliegenden Fall auszugehen:
Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Russland erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua
v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die beschwerdeführende Partei bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Partei im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Die Beschwerdeführerin ist eine erwerbsfähige Frau, sie gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, sie fühle sich in der Lage, Teppiche zu knüpfen und zu stricken. Sie gab im Laufe des Verfahrens darüber hinaus an, dass sie eine Pension erhalten habe und keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt habe. Die Beschwerdeführerin hat in Dagestan bzw. der Russischen Föderation den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht, beherrscht die russische sowie die lesginische Sprache und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Es kann ihr zugemutet werden, auch nach ihrer Rückkehr das für ihr Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es der beschwerdeführenden Partei deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für den Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Auch der Umstand einer mangelnden Berufsausbildung oder Berufserfahrung und der damit einhergehenden Benachteiligung am Arbeitsmarkt führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die beschwerdeführenden Partei angesichts des bestehenden familiären und sozialen Netzwerkes nicht völlig auf sich alleine gestellt ist und entsprechende Unterstützung erhalten kann bzw. wird. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführende Partei kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Wie erwähnt verfügt die beschwerdeführende Partei in Dagestan nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. In Dagestan leben zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin, es ist daher davon auszugehen, dass die Verwandten bzw. Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen werden und dass das vorhandene familiäre und soziale Umfeld der beschwerdeführenden Partei die Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft - welche nach einer nicht überlangen Ortsabwesenheit keine Probleme bereiten sollte - erleichtern wird.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Der beschwerdeführenden Partei ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
(...)"
Dieses Erkenntnis wurde der Vertretung der Antragstellerin am 17.11.2014 rechtswirksam zugestellt.
3. Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2015, Zl. 13821870803, wurde der Antragstellerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Gegen diesen Bescheid des BFA wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ist unter Zl. W226 2106409-2 ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
4. Der erkennende Richter beraumte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 08.09.2015 zur Behandlung der Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid des BFA vom 04.05.2015 sowie zum Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Asylverfahrens an.
Die Vertreterin ohne Zustellvollmacht (Vollmacht vom 03.09.2015) teilte mit E-Mail vom 04.09.2015 mit, dass es der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, an der Verhandlung am 08.09.2015 teilzunehmen. Es wurden Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.09.2015 und 07.09.2015 übermittelt.
Weiters wurde ein medizinisches Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.09.2015 übermittelt, in dem die bei der Antragstellerin vorliegenden Erkrankungen angeführt sind.
Mit E-Mail vom 24.09.2015 teilte die Vertreterin mit, dass die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung der Antragstellerin im November möglich sein dürfte.
Der erkennende Richter beraumte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 10.11.2015 zur Behandlung der Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid des BFA vom 04.05.2015 sowie zum Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Asylverfahrens an.
Mit Schreiben vom 28.10.2015 teilte die Vertreterin die Kündigung der Vollmacht mit.
Am 10.11.2015 langte ein weiteres Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.11.2015 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
Zu A)
§ 32 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl. zu § 69 AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212).
Die Antragstellerin begehrt die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 11.11.2014, Zl. W129 1437334-1/17E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
§ 32 VwGVG regelt nur die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Verfahrens richtet sich nach § 69 AVG. Die Entscheidung darüber obliegt der bescheiderlassenden Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 2). Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.
Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 4).
Die Antragstellerin hatte im Verfahren Parteistellung.
Der Wiederaufnahmeantrag darf gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG erst gestellt werden, wenn eine Revision gegen das Erkenntnis (nicht oder [näher dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 5 f.]) nicht mehr zulässig ist (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 13.12.1988, 86/07/0032).
Das Erkenntnisse des BVwG vom 11.11.2014 wurden der Antragstellerin am 17.11.2014 rechtswirksam zugestellt.
Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; Fister/Fuchs/Sachs,
Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12).
Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages wurde ausgeführt, dass in der Zwischenzeit neue Beweismittel existieren würden, aus denen sich die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Antragstellerin ergibt.
Der Antrag ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 AVG; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003).
Die zweiwöchige "subjektive" Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, dh an dem Tag, zu laufen, am dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Partei Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG zu rechtfertigen vermögen. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59f mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH 12.08.2010, 2008/10/0185).
Die dreijährige Frist ab Erlassung der Erkenntnisse ist zwar gewahrt, jedoch nicht die normierte Zweiwochenfrist ab Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund.
Die Antragstellerin legte zwei Unterlagen im Zusammenhang mit einer am XXXX durchgeführten Hausdurchsuchung an ihrer Adresse im Herkunftsstaat vor. Der Hausdurchsuchungsbefehl datiert vom XXXX ein Schreiben von XXXX vom 10.12.2014.
Die fristgerechte Stellung des Antrages begründete sie damit, dass sie erst im Rahmen ihres Rechtsberatungsgesprächs am 16.04.2015 vom Rechtsinstitut der Wiederaufnahme erfahren habe, weshalb der Antrag vom 22.04.2015 fristgerecht sei.
Weiters legte sie ein Bestätigungsschreiben vom XXXX des in XXXX aufhältigen Vorstandes der muslimischen Glaubensgemeinde von Astrachan vor, wonach die Beschwerdeführerin Mitglied der Glaubensgemeinschaft von Astrachan sei.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund der Tatsache gleichzuhalten, dass sich der Wiederaufnahmewerber von den (von ihm jetzt für relevant erachteten) Details jederzeit Kenntnis verschaffen hätte können (VwGH v. 20.11.1996, Zl 96/15/0135). Maßgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages sind nicht nähere Angaben über das ins Treffen geführte Beweismittel, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller von dessen Existenz Kenntnis erlangt hat bzw. ab dem ihm die Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes möglich war (VwGH v. 3.12.1997, Zl 97/01/1037).
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte "nova causa superveniens") (vgl. zB. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG - die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des § 32 VwGVG anzuwenden sind - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Abs. 1 Z 2 um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209).
Was die beiden vorgelegten Beweismittel aus November und Dezember 2014 betrifft, geht aus dem Antrag unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin von diesen und den darin geschilderten Umständen schon lange Zeit Kenntnis gehabt hat.
Die Beschwerdeführerin hat zweifellos vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund bereits mehr als zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem sie den Wiederaufnahmeantrag gestellt hat, Kenntnis gehabt, weshalb der Wiederaufnahmeantrag verspätet eingebracht worden ist.
Das vorgelegte Schreiben des Vorstandes der muslimischen Glaubensgemeinde von Astrachan vom XXXX hätte von der Beschwerdeführerin im Übrigen jederzeit vorgelegt werden können und war hier auf die zuvor zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund der Tatsache gleichzuhalten ist, dass sich der Wiederaufnahmewerber von den (von ihm jetzt für relevant erachteten) Details jederzeit Kenntnis verschaffen hätte können (VwGH v. 20.11.1996, Zl 96/15/0135). Maßgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages sind nicht nähere Angaben über das ins Treffen geführte Beweismittel, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller von dessen Existenz Kenntnis erlangt hat bzw. ab dem ihm die Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes möglich war (VwGH v. 3.12.1997, Zl 97/01/1037).
Die Antragstellerin und ihr sich im Bundesgebiet aufhaltender Sohn haben bereits in der Verhandlung vom 20.11.2013 den Vorstandes der muslimischen Glaubensgemeinde von Astrachan erwähnt und auch ausgeführt, dass sich dieser in XXXX aufhält. In der ausführlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 20.11.2013 ist der Antragstellerin auch wiederholt vorgehalten worden, dass ihr aufgrund ihres Vorbringens nicht geglaubt wird, der von ihr behaupteten Glaubensrichtung anzugehören. Der Antragstellerin - auch mit Unterstützung ihres Sohnes, der in Österreich anerkannter Flüchtling ist - wäre es ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen, die nun vorgelegte Bestätigung des Vorstandes der muslimischen Glaubensgemeinde von Astrachan anzufordern bzw. vorzulegen, was aber im Beschwerdeverfahren, das noch über ein Jahr nach der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, nicht passiert ist. Im Lichte dieser Judikatur war auch die vorgelegte Bestätigung als verspätet eingebracht anzusehen.
Der Antragstellerin trifft im Übrigen ein Verschulden an dem Umstand, dass sie die Bestätigung des Vorstandes der muslimischen Glaubensgemeinde von Astrachan bzw. den Umstand, dass dieser ihre Mitgliedschaft bei dieser Glaubensrichtung bestätigen kann, nicht bereits vor dem Asylgerichtshof bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht hat, zumal sie diesen bereits in der Verhandlung vom 20.11.2013 anführte. Ab diesem Zeitpunkt hätte sie einen entsprechenden Antrag stellen können, diesen als Zeugen zu befragen bzw. hätte sie eine Frist beantragen können, um eine Bestätigung, wie die nunmehr vorgelegte, zu erlangen. Bei der Verhandlung wurde sie im Übrigen von ihrem Sohn begleitet, der in Österreich anerkannter Flüchtling ist. Dieser hat demnach selbst ein Asylverfahren durchlaufen und musste der Antragstellerin demnach umso mehr bewusst gewesen sein, dass sie zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens entsprechende Bescheinigungsmittel/Beweismittel vorzulegen hat. Die Antragstellerin war im Übrigen auch durch "Helping Hands" vertreten. Nach dem Gesagten liegt unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein der Antragstellerin zurechenbares Verschulden vor, dass die Wiederaufnahme ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259).
Was nunmehr das Vorbringen betrifft, wonach sie erst im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs anlässlich ihres Folgeantrages vom Rechtsinstitut der Wiederaufnahme erfahren haben will und ihr 14 Tage nach diesem Gespräch eingebrachter Antrag deshalb fristgerecht eingebracht und zulässig sei, war Folgendes auszuführen:
Diese Begründung zielt deshalb ins Leere, als die in § 33 Abs. 2 VwGVG normierte zweiwöchige "subjektive" Frist mit dem Zeitpunkt, dh. an dem Tag, zu laufen beginnt, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Es wurde bereits dargelegt, dass die Antragstellerin vom Umstand der Hausdurchsuchung im November 2014 und von der Existenz der in diesem Zusammenhang aus November und Dezember 2014 stammenden Beweismittel bereits mehr als zwei Wochen vor Antragstellung Kenntnis gehabt hat. Die subjektive Zweiwochenfrist iSd. § 33 Abs. 2 VwGVG war demnach zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls abgelaufen und der Antrag deshalb verfristet.
Die im Antrag zu dessen Rechtzeitigkeit angestellten Überlegungen erscheinen vollkommen verfehlt, als dort entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe, der Beginn des Fristenlaufes an ein Beratungsgespräch mit der Rechtsberatung geknüpft wird. Damit würde die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit eines fristgebundener Antrages von Zufälligkeiten bestimmt, nämlich wann ein Antragsteller sich dazu entschließt, eine Rechtsberatung aufzusuchen bzw. wann die Rechtsberatung einem Rechtssuchenden einen Termin gewährt.
Der Gesetzgeber regelt in Entsprechung der europarechtlichen Vorgaben in den §§ 49 bis 52 BFA-VG jene Bereiche, in denen ein Rechtssuchender im Fremden- und Asylbereich Unterstützung durch die Rechtsberatung erhält. Sowohl vor dem BFA als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind umfassende beratende und unterstützende Tätigkeiten normiert, womit es einem Rechtsunkundigen zweifellos in Entsprechung europäischer Verfahrensgarantien möglich ist, seine Rechte in einem Asyl- oder Fremdenrechtsverfahren durchzusetzen. Eine Rechtsberatung zur Erhebung von außerordentlichen Rechtsmitteln ist vom Gesetzgeber offensichtlich nicht vorgesehen und ist Derartiges auch aus europarechtlichen Vorgaben nicht ableitbar.
Der Beginn der Zweiwochenfrist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht an die vorangehende Durchführung eines Rechtsberatungsgespräches geknüpft werden.
Der Antragstellerin ist es auch offensichtlich möglich, ihre durch die EMRK gewährleisteten Rechte auszuüben, hat sie doch nach den Ausführungen in ihrem Antrag einen Folgeantrag gestellt und wird sie im Rahmen dieses Folgeantrages - aber auch im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung durch einen Rechtsberater unterstützt.
Da sich der Wiederaufnahmeantrag somit als verfristet erweist, war dieser als verspätet zurückzuweisen.
Eine öffentliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache - nämlich der Frage, ob der Antrag binnen zwei Wochen ab Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund beim BFA gestellt wurde - nicht erwarten lässt. Weiters steht ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK (siehe VfSlg. 18.063/2007) noch Art. 47 GRC (siehe VfSlg 19.632/2012) entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie bereits oben ausgeführt, wurde § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des § 69 AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG zurückgegriffen werden kann. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass es an einer Rechtsprechung gänzlich fehlen würde.
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