W156 2113245-1•BVwG W156 2113245-1
W156 2113245-1Tribunale amministrativo federale20 giu 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Übertragung,<br/>Verfall, Zahlungsansprüche
W156 2113245-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des N XXXX J XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2104, AZ II/7-EBP/12- XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Er ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls jeweils ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12- XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.748,82 gewährt und dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Fläche (Übergeber BNr: XXXX) stattgegeben. Dabei wurden 21,06 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 41,82 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß der vorhandenen Zahlungsansprüche von 21,06 ha zugrunde gelegt.
Begründend wurde ausgeführt, dass als Basis der Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, verwendet werden könne.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser in Rechtskraft.
3. Mit Datum vom 26.09.2013 fand auf der Alm, BNR XXXX , eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich des Antragsjahres 2012 festgestellt, dass die Futterfläche statt der beantragten 228,13 nur 161,38 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine anteilige Flächendifferenz von 9,26 ha bedeutet.
4. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12- XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.630,00 gewährt und dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Fläche (Übergeber BNr: XXXX) teilweise stattgegeben. Dabei wurden 20,36 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 40,70 ha und eine ermittelte Fläche von 20,364 ha zugrunde gelegt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der übertragene Zahlungsanspruch (ZA Nr. XXXX , Art: FZA) des Übernehmers XXXX von 2,00 auf 1,00 gekürzt worden sei. Als Basis der weiteren Berechnung könne maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, verwendet werden.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nähere Ausführungen der Beschwerde wenden sich zur Gänze gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 und gegen die Verhängung von Sanktionen.
6. Mit Schreiben vom 01.03.2016 wurde die belangte Behörde um Stellungnahme zur teilweisen Stattgebung der Übertragung von Zahlungsansprüchen ersucht.
7. Mit Schreiben vom 30.03.2016 wurde folgende Stellungnahme übermittelt:
"Dem Beschwerdeführer (BF) wurde im Zuge der Übertragung, vom 15.05.2012, mit der laufenden Nummer PP54, der Zahlungsanspruch XXXX mit der Anzahl 2,00 übertragen.
Aufgrund des Kaufs ohne Flächen verfallen von diesen 2,00 ZA 0,60 ZA (30%) in die nationale Reserve.
Zur VOK vom 27.09.2012 beim ÜG
Bei der Vor- Ort- Kontrolle (VOK) vom 27.09.2012, auf der O XXXX XXXX (BNR XXXX ), welche sich bis auf das Antragsjahr (AJ) 2008 rückwirkend auswirkte, wurden für das AJ 2008 von der ursprünglich beantragten Futterflächen von 303,03 ha nur noch 274,24 ha ermittelt. Für den Auftreiber Herrn S XXXX P XXXX wurden statt den ursprünglich 3,06 ha nur noch 2,77 ha angerechnet.
Da für die Nutzung der ZA nach der VOK weniger Flächen zur Verfügung stehen, änderte sich der 2012 übertragene ZA XXXX bereits im AJ 2008 wie folgt:
AJ 2008
ZA Nr. genutzt Anzahl
ZA Nr. nicht genutzt Anzahl
Erstberechnung
XXXX 3,03ZA
Nachberechnung
XXXX 1,00ZA
15037814 2,03ZA
Beim Übergeber (ÜG) (BNr. XXXX ) des ZA, mit der Nummer XXXX , hat sich aufgrund der Berücksichtigung des Ergebnisses der VOK vom 27.09.2012 ebenfalls im AJ 2012 die Anzahl der ZA geändert. Da dem ÜG nach der VOK weniger Fläche für die Nutzung der ZA zur Verfügung steht und der ÜG statt den 2,00 ZA dieser Nummer nur noch 1,00 ZA nutzen konnte, hat sich der ZA wie folgt aufgespalten:
AJ 2012
ZA Nr. genutzt Anzahl
ZA Nr. nicht genutzt Anzahl
Erstberechnung
XXXX 2,00ZA
13938146 1,03ZA
Nachberechnung
XXXX 1,00ZA
15037814 2,03ZA
Unter der ZA Nummer XXXX
steht somit nur noch 1,00 ZA für die Übertragung PP 54 zur Verfügung. Deshalb wird nur noch dieser 1,00 ZA übertragen, wobei 0,30 ZA (30%) in die nationale Reserve verfallen. Da die Übertragung nur noch teilweise stattgegeben wurde, ändern sich die ZA beim BF wie folgt ab:
AJ 2012
ZA Nr. genutzt Anzahl
Bescheid vom 28.12.2012
XXXX 1,40ZA
Bescheid vom 26.02.2014
XXXX 0,70ZA
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Er ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls jeweils ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12- XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.748,82 gewährt. Dabei wurden 21,06 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 41,82 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß der vorhandenen Zahlungsansprüche von 21,06 ha zugrunde gelegt. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Fläche wurde stattgegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass als Basis der Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, verwendet werden könne.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser in Rechtskraft.
Mit Datum vom 26.09.2013 fand auf der Alm, BNR XXXX , eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich des Antragsjahres 2012 festgestellt, dass die Futterfläche statt der beantragten 228,13 nur 161,38 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine anteilige fiktive Flächendifferenz von 9,26 ha bedeutet.
Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12- XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.630,00 gewährt. Dabei wurden 20,36 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 40,70 ha und eine ermittelte Fläche von 20,364 ha zugrunde gelegt. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächenübertragung wurde teilweise stattgegeben und begründend ausgeführt, dass der übertragene Zahlungsanspruch (ZA Nr. XXXX , Art: FZA) des Übernehmers XXXX von 2,00 auf 1,00 gekürzt worden sei.
Die Rückzahlungsforderung ergibt sich zur Gänze aus der Kürzung der übertragenen Zahlungsansprüche.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unbestritten.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
In der Sache selbst:
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) laut:
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Beihilfe in Höhe von EUR 118, 82 vorgeschrieben.
Die Vorbringen der Beschwerde hinsichtlich des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle und der damit im Zusammenhang stehenden Sanktionen gehen zur Gänze ins Leere, da die Höhe der Rückforderung sich zur Gänze aus der Kürzung des Zahlungsanspruches Nr. XXXX mit einem Wert von EUR 169,75 von ursprünglich 1,4 auf 0,7 ergibt. Vorbringen, die einer Rückzahlung der diesbezüglich zu Unrecht bezogenen Beiträge entgegenstehen, wurden nicht vorgebracht und können der Beschwerde auch nicht entnommen werden.
Die sich aus der Vor-Ort-Kontrolle 2013 ergebenden Flächendifferenzen bezüglich der Alm, BNr. XXXX , wirken sich auf den Beschwerdeführer nicht aus, da die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche in Höhe von 20,36 die beantragte Fläche in Höhe von 40,70 ha bzw. die nach Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Fläche von 31,43 ha unterschreiten und lediglich Beihilfen bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gewährt werden können. Auf die diesbezüglichen Vorbringen war daher nicht weiter einzugehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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