W124 1429986-1•BVwG W124 1429986-1
W124 1429986-1Tribunale amministrativo federale20 giu 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, soziale Gruppe, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage, Zwangsrekrutierung
W124 1429986-1/37E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, moslemischen Glaubens, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Soldat der Volksarmee gewesen sei, als die Taliban D.G. angegriffen hätten und sein Vater fliehen habe müssen. Der Bus, indem der Vater des Beschwerdeführers gesessen sei, sei am "XXXX" abgerutscht. Zu dieser Zeit sei sehr viel Schnee und Eis gelegen. Der Vater des Beschwerdeführers sei damals ums Leben gekommen. Die Taliban hätten gewusst, dass der Beschwerdeführer Sohn eines Soldaten gewesen sei und hätten die Taliban damals gewollt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen zusammen arbeite. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer auch für seine Arbeit bezahlen wollen. Sie hätten ihm gesagt, dass es sich als Freiheitskämpfer für sein Land einsetzen solle und ins Paradies kommen würde. Er sei zwangsrekrutiert und geschlagen worden. Dabei habe er sich auch auf dem linken Handrücken verletzt. Er sei noch Kabul geflohen, von wo aus ihm sein Onkel mütterlicherseits abgeholt habe. Dieser habe ihm Geld für den Verkauf des Hauses seines Vaters gegeben und ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse.
3. Am XXXX wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin eine Niederschrift aufgenommen, welche folgenden Verlauf nahm:
.......
LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind.
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
AW: Ja.
LA: Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
AW: Ja.
LA: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?
AW: Ich bin Pashtune und Sunnit.
LA: Welchen Familienstand haben Sie? Haben Sie Kinder?
AW: Ich bin ledig und habe keine Kinder.
LA: Sind Sie im Besitze von Personaldokumenten?
AW: In Afghanistan habe ich einen Personalausweis. Wo genau dieser ist, weiß ich nicht.
LA: Wann genau und von wo aus haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
AW: Ich bin im Jahr XXXX ausgereist. Drei Monate später war es XXXX. Ich reiste damals von meinem Heimatdorf XXXX, das ist ein Dorf XXXX, in der Provinz XXXX - das ist ein großes Dorf in der Provinz XXXX - und von dort weiter nach Kabul. Befragt gebe ich an, dass die Taliban mich damals von XXXX mit einem Motorrad, auch zu Fuß, XXXX brachten. Kabul erreichte ich von dort aus dann mit einem Sammeltaxi, wofür ich 300,-- Afghani bezahlte. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in XXXX fünf Tage aufhältig war. Kabul erreichte ich ca. sechseinhalb Tage nach Verlassen meines Heimatdorfes XXXX. In Kabul verweilte ich dann ca. 4 Tage. Die Nächte verbrachte ich in einem Hotel, tagsüber ging ich in der Stadt spazieren. Danach bin ich mit verschiedenen Linien-PKWs nach Karachi/Pakistan gereist. Hiefür bezahlte ich insgesamt ca. 1.000,-- Afghani. Die Reise von Kabul bis Karachi/Pakistan, auf der ich von einem anderen Afghanen begleitet wurde, dauerte glaublich ca. eineinhalb Tage. In Karachi hielt ich mich einen Tag auf. Der Afghani, der mich bis nach Karachi begleitete, hat mir den Weg in den Iran gezeigt. Ich reiste dann ohne Schlepper von Karachi in den Iran. Wie lange diese Fahrt mit einem LKW, in dem ich versteckt war, dauerte, weiß ich jetzt nicht mehr.
Im Iran lebte ich dann ca. 2 Jahre in XXXX, und zwar bei einem entfernten Verwandten meines Vaters. Ich habe während dieser Zeit ab
und zu (manchmal einmal in zwei Wochen, manchmal auch ..... es war
unterschiedlich. Auf jeden Fall bin ich nicht jeden Tag zur Arbeit gegangen) gearbeitet (ich habe Tomaten gepflückt) und musste die Miete für das Zimmer, wo ich gemeinsam mit dem entfernten Verwandten meines Vaters lebte, teilen.
Danach reiste ich ohne Schlepper aber mit vielen Pakistani und Afghanen in die Türkei. Dort wurde ich drei Mal von der Polizei aufgegriffen und einmal auch eingesperrt. Als ich das erste Mal von der Polizei festgenommen wurde, war ich sieben Tage eingesperrt. Die anderen beiden Male erhielt ich einen Landesverweis. Jetzt kann ich nicht mehr genau sagen, wie lange ich insgesamt in der Türkei aufhältig war.
Von der Türkei aus reiste ich dann nach Griechenland. Dort lebte ich ca. zwei oder drei Monate in einem angemieteten Zimmer in Athen. Dann bin ich versteckt in einem LKW über mir unbekannte Länder bis nach Österreich gereist. Ich weiß nicht, wann genau ich das österreichische Bundesgebiet erreichte. Ich bin seit glaublich fast drei Monaten in Österreich. 25 Tage war ich hier in Traiskirchen und danach wurde ich nach XXXX überstellt.
Befragt gebe ich an, dass meine gesamte Reise ohne Schlepper erfolgte.
LA: Wo in Afghanistan und mit wem gemeinsam sind Sie aufgewachsen?
AW: Ich bin im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX, in meinem Elternhaus aufgewachsen. So lange mein Vater am Leben war, lebte auch er in diesem Haus. Danach lebte ich mit meiner Mutter, meinen beiden Schwestern und meinem Bruder in diesem Haus.
LA: Wann ist Ihr Vater verstorben?
AW: Es war im Jahr XXXX. Ca. 15 Tage nach seinem Tod habe ich dann Afghanistan verlassen. Das sage ich Ihnen ungefähr. Genau weiß ich es nicht.
LA: Personaldaten der Eltern und Geschwister.
AW: Vater: XXXX, verstorben XXXX, Alter unbekannt
Mutter: XXXX, ca. 35 Jahre
Bruder: XXXX, ca. 3 Jahre
Schwestern: XXXX, ca. 19 Jahre, XXXX, ca. 7 Jahre
LA: Leben Ihre Mutter und Ihre drei Geschwister nach wie vor in Ihrem Elternhaus?
AW: Nein. Sie leben jetzt bei meinem Onkel mütterlicherseits in XXXX, Provinz XXXX), ca. 50 Minuten Fahrt mit dem Auto von meinem Elternhaus entfernt. Nachdem mein Onkel mütterlicherseits für meine Ausreise unser Haus verkauft hat, hat er mir das Geld für meine Ausreise gegeben. Danach sind meine Mutter und Geschwister zu ihm gegangen. Befragt gebe ich an, dass ich von ihm 5.000,-- oder 6.000,-- Afghani bekommen habe. Das Geld habe ich in Rupien umgewechselt und mit einem Teil davon die Fahrt mit den Linien-PKWs bezahlt. Den Rest habe ich dann weggeschmissen, da man im Iran mit dieser Währung nicht bezahlen kann.
LA: Geht Ihr Onkel mütterlicherseits einer Beschäftigung nach?
AW: Er ist Landwirt.
LA: Wie würden Sie seine finanzielle Situation bezeichnen?
AW: Durchschnittlich.
LA: Wovon haben Ihre Familie und Sie in Afghanistan den Lebensunterhalt bestritten?
AW: Mein Vater war XXXX (= Unteroffizier) in der Nationalarmee
(XXXX).
LA: Diese Tätigkeit übte er bis wann aus?
AW: Das weiß ich nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass er glaublich 7.000,-- Afghani im Monat verdiente. Nachdem er von den Taliban schriftlich aufgefordert wurde, seine Tätigkeit bei der Nationalarmee aufzugeben, hat er versucht, nach Pakistan zu fliehen. Auf dem Weg nach Pakistan ist er dann bei XXXX ums Leben gekommen. Es war im Winter und es lag viel Schnee am XXXX. Der Autobus, in dem der saß, ist abgerutscht und dabei ist mein Vater ums Leben gekommen.
LA: Woher wissen Sie davon?
AW: Er hatte sowohl seinen Personalausweis als auch seine Karte von der Nationalarmee mit. Die Soldaten brachten dann seine Leiche zu uns nach Hause. Die Leiche wurde nicht direkt zu uns nach Hause gebracht, sondern bis nach XXXX. Dort haben wir sie dann abgeholt. Wir haben den Vater dann in der Nähe unseres Wohnhauses auf einem Hügel beerdigt. Dort ist ein Friedhof.
LA: Geht es Ihnen gut?
AW: Ja.
LA: Wie viele Brüder und Schwestern hat Ihr Vater? Wo leben diese?
AW: Mein Vater hatte einen Bruder. Wo er jetzt lebt, weiß ich nicht. Bei der Beerdigung meines Vaters hat er aus Zorn und Schmerz die Taliban geschimpft. Danach wurde er von den Taliban bedroht. Er ist jetzt auch auf der Flucht. Der Onkel heißt XXXX. Er hatte keine Familie. Mein Großvater väterlicherseits heißt XXXX. Er ist bereits verstorben.
Mein Vater hatte keine Schwestern.
LA: Wie viele Brüder und Schwestern hat Ihre Mutter? Wo lebten diese?
AW: Meine Mutter hat zwei Brüder. Beide wohnen im Dorf XXXX). Beide haben Familien. Sie sind verheiratet. Der jüngste Onkel mütterlicherseits namens XXXX hat noch keine Kinder. Wie er mit dem Familiennamen heißt, weiß ich nicht, aber sein Vater heißt Mohammad Jan. Sie hören aber auch zum Stamm XXXX. Auch er ist Landwirt.
Der zweite Onkel heißt mit Vornamen XXXX hat vier Kinder (zwei Söhne und zwei Töchter). Wie alt sie sind, weiß ich nicht. Einer der Söhne ist aber bereits groß, damit meine ich erwachsen.
Befragt gebe ich an, dass meine beiden Onkel, die Ehefrauen, auch die Kinder des älteren Onkels, sowie meine Mutter und zwei meiner Geschwister alle im selben Haus leben. Meine ältere Schwester ist bereits verheiratet und wohnt mit ihrem Ehegatten in XXXX. Das ist ein Dorf, das in der Nähe meines Heimatdorfes liegt. Meine Schwester hat noch keine Kinder. Der Ehegatte meiner Schwester ist auch in der Landwirtschaft beschäftigt.
Befragt gebe ich an, dass meine Familie keine Grundstücke besitzt.
Mein Großvater mütterlicherseits ist ebenfalls bereits verstorben, ebenso meine beiden Großmütter.
Väterlicherseits habe ich keine Cousinen oder Cousins.
Mütterlicherseits nur die bereits obgenannten vier, also die beiden Töchter und Söhne meines Onkels XXXX.
Befragt gebe ich an, dass - als ich noch hier im Camp war (gemeint Traiskirchen) - ich einmal mit meiner Familie telefonisch gesprochen habe, und zwar mit meinem Onkel mütterlicherseits und mit meiner Mutter. Ich habe meinen Onkel angerufen.
LA: Welche Schule haben Sie besucht?
AW: Ich habe nur zwei Monate in einer Moschee gelernt. Das war eine Art Kurs. Damals war mein Vater noch am Leben. Befragt gebe ich an, dass man seine Unterschrift ja lernen kann.
LA: Gehören Sie einer politischen Partei an oder sind Sie politisch tätig?
AW: Nein, aber ich war bei einem Schneider tätig.
LA: Von wann bis wann genau haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?
AW: Am Anfang war ich als Gehilfe bei einem Schneider tätig. Nach dem Tod meines Vaters habe ich in meinem Dorf ein kleines Schneidergeschäft eröffnet (zu Fuß ca. vier oder fünf Minuten von meinem Elternhaus entfernt).
LA: Wann nach dem Tod Ihres Vaters haben Sie dieses Geschäft eröffnet?
AW: Zwei Tage nach seinem Tod.
LA: Wie lange haben Sie dieses Geschäft dann geführt?
AW: Nur zwei Tage.
LA: Warum nur zwei Tage?
AW: Danach wurde ich von den Taliban mitgenommen.
LA: Bitte schildern Sie diesen Vorfall ganz genau.
AW: Die Taliban wussten, dass ich der Sohn eines XXXX bin. Eines Tages kamen sie gegen Abend, als ich noch im Geschäft war, zu mir und sagten mir, dass mein Vater für die Nationalarmee tätig war. Nun solle ich die Taliban mit meiner Arbeit unterstützen. Sie sagten mir, sie werden mich für diese Unterstützung auch bezahlen. Sie sagten mir, dass ich die Waffen, die dort waren, also die Raketen so tragen soll (Anm: AW macht eine Handbewegung, aus der hervor geht, dass er die Waffen auf der Schulter tragen sollte). Ich sagte ihnen, dass nun ich für meine Familie verantwortlich bin. Ich muss für meine Familie sorgen. Daraufhin wurde ich mit einem Bajonett an meiner linken Hand verletzt. Befragt gebe ich an, dass ich mit dem Messer des Bajonetts verletzt - geschnitten - wurde. Ich habe geblutet. Ich war dann gezwungen, mit den Taliban mitzugehen.
Anm: Am linken Handrücken des AW findet sich auf Höhe des Zeigefingers eine ca. drei bis vier cm lange Narbe. Eine weitere Narbe findet sich am linken Ringfinger.
AW: Auch die Narbe am Ringfinger stammt von diesem Vorfall.
LA: Wohin sind Sie mit den Taliban dann gegangen?
AW: Eine Zeitlang waren wir zu Fuß unterwegs, dann mit Motorrädern. Alle Taliban hatten Motorräder. Wir fuhren nach XXXX. Dort brachte man mich zu einem Stützpunkt der Taliban.
LA: Wie lange wurden Sie dort angehalten?
AW: Fünf Tage.
LA: Was ist nach diesen fünf Tagen weiter passiert?
AW: Als die Taliban das Abendgebet gemeinsam verrichteten, nutzte ich die Gelegenheit und bin von dort weggelaufen. Ich lief bis zu einer asphaltierten Straße, hielt dort einen Linien-PKW an und fuhr mit diesem bis nach XXXX. Von dort bin ich dann nach Kabul gereist und in weiterer Folge nach Karachi/Pakistan.
LA: Wurden Ihre beiden Schnittverletzungen an der linken Hand ärztlich versorgt?
AW: Nein. Die Taliban haben die Blutung nur mit einer Bandage, die sie mir anlegten, gestoppt.
LA: Wann, nachdem Sie von den Taliban in Ihrem Schneidergeschäft aufgesucht und mitgenommen wurden, erreichten Sie mit den Taliban dann XXXX?
AW: Das weiß ich nicht mehr, es ist lange her.
LA: Wann nach diesem Vorfall hatten Sie erstmals wieder Kontakt zu Ihrer Familie?
AW: Von Kabul aus. Ich habe meinen Onkel mütterlicherseits angerufen. Er hat dann sein Handy meiner Mutter gegeben.
LA: Wann nach diesem Anruf haben Sie Kabul dann verlassen?
AW: Zwei Tage später kam dann mein Onkel mütterlicherseits zu mir nach Kabul und hat mir etwas Geld gegeben. Dafür verkaufte er unser Haus. Nachdem er mir Geld gegeben hatte, habe ich Kabul verlassen. Insgesamt war ich vier oder fünf Tage in Kabul.
LA: Wie war es Ihrem Onkel möglich, in so kurzer Zeit Ihr Elternhaus zu verkaufen?
AW: Das weiß ich nicht.
LA: Wie war es Ihnen möglich, im Alter von 10 Jahren ein eigenes Schneidergeschäft zu eröffnen?
AW: Wenn man gezwungen ist, macht man alles.
LA: Benötigten Sie für die Eröffnung dieses Geschäfts nicht Geld?
AW: Ich habe das Geschäft angemietet, aber zur Bezahlung der Miete ist es ja nicht gekommen. Ich habe ja nur zwei Tage gearbeitet.
LA: Woher wissen Sie, dass Ihr Vater von den Taliban schriftlich aufgefordert wurde, seine Tätigkeit bei der Nationalarmee aufzugeben?
AW: Die Taliban haben einmal einen Brief auf die Moscheetüre geklebt und ich habe es gesehen. Aus unserem Dorf war nur mein Vater bei der Nationalarmee.
LA: Um welche konkrete Moschee handelte es sich dabei?
AW: Um die XXXX.
LA: Wann genau haben Sie diesen Brief auf der Moschee-Türe vorgefunden?
AW: Das weiß ich jetzt nicht mehr.
LA: Warum wissen Sie das nicht mehr?
AW: Das war auch im Jahr XXXX. Wann im Jahr XXXX weiß ich aber nicht. In unserem Dorf waren viele Taliban. Viele Leute unseres Dorfes haben mit den Taliban gearbeitet. Ich glaube, die Dorfbewohner haben die Talibanführer von der Tätigkeit meines Vaters informiert.
LA: Seit wann war Ihr Vater bei der Nationalarmee tätig?
AW: Genau weiß ich es nicht, aber vier oder fünf Monate. Aber genau weiß ich es nicht.
LA: Welche Tätigkeit hat Ihr Vater davor ausgeübt?
AW: Er hat davor für andere Menschen als Landwirt gearbeitet.
LA: Wo haben Sie den Beruf des Schneiders erlernt? Auch wie lange.
AW: Am XXXX. Mit dem Fahrrad brauch ich bis dorthin von meinem Heimatdorf aus eine halbe Stunde. Dieser Bazar liegt in der Stadt XXXX, nein, nahe der Stadt XXXX. Dort gibt es ein kleines Dorf mit dem Namen XXXX. In diesem liegt der XXXX. Vier oder fünf Monate erlernte ich diesen Beruf. Wann genau das war, weiß ich nicht. Es war auch im Jahr XXXX.
LA: Als Sie den Brief auf der Moschee-Türe vorfanden, was haben Sie in weitere Folge getan.
AW: Ich konnte den Brief nicht selbst lesen. Die anderen Dorfbewohner, die dort waren, sagten mir, dass dieser Brief an meinen Vater gerichtet ist. Dann erzählte ich davon meiner Mutter. Meine Mutter erzählte es dann meinem Vater. Dann sagte meine Mutter meinem Vater, dass er die Nationalarmee verlassen soll. Mein Vater hat an diese Bedrohung nicht geglaubt. Dann gab es einen Krieg zwischen der Regierung und den Taliban und die Taliban näherten sich langsam unserem Dorf. Aus diesem Grund hat sich mein Vater aus Angst in Richtung Pakistan begeben.
LA: Wann vor der Flucht Ihres Vaters in Richtung Pakistan fanden Sie den Brief an der Moschee-Türe?
AW: Das kann ich jetzt nicht genau sagen, wann danach er sich auf dem Weg nach Pakistan machte.
LA: Sie waren zu Beginn der niederschriftlichen Befragung sehr wohl imstande waren, zeitliche Angaben zu machen. Versuchen Sie es bitte "ungefähr" anzugeben.
AW: Ungefähr kann ich es auch nicht sagen. Ich möchte nicht lügen.
LA: Wann kam es zu diesem von Ihnen oben angeführten Krieg zwischen den Taliban und der Regierung?
AW: Mein Vater war damals noch in der Nationalarmee.
LA: Wann sind in Afghanistan die Wintermonate?
AW: Das weiß ich nicht. Ich bin nicht in die Schule gegangen.
LA: Wie hätten Sie dann das Schneidergeschäft führen wollen?
AW: Dort habe ich ja vier oder fünf Monate eine Einschulung bekommen.
LA: Wie hätten Sie Ihre selbständige Tätigkeit als Schneider in Anbetracht dessen, dass Sie keinerlei Schulbildung hatten, verrechnen wollen?
AW: Dazu ist es dann auch nicht gekommen. Ich habe das Geschäft nur zwei Tage geführt.
LA: Wie hätten Sie denn gerechnet?
AW: Das weiß ich auch nicht. Bis Hundert konnte ich zählen.
LA: Von wem konkret wurden Sie über den Inhalt des Briefes, der an der Moschee-Türe klebte, informiert?
AW: Ein Junge, der eine Schule besuchte, hat mir das gesagt. Befragt gebe ich an, dass er mir den Brief vorgelesen hat.
LA: Was konkret stand in diesem Brief?
AW: Dort stand geschrieben, dass mein Vater die Nationalarmee verlassen soll. Wenn er das nicht tut, wäre sein Leben in Gefahr.
LA: Wo befindet sich dieser Brief? Können Sie diesen als Beweismittel vorlegen?
AW: Nein, ich kann ihn nicht vorlegen. Der Brief ist dort kleben geblieben. Ich habe ihn nicht mitgenommen.
LA: Nicht glaubwürdig ist, dass dieser Brief in Anbetracht dessen, dass auch Ihre Familie davon Kenntnis hatte, auf der Moschee-Türe zurückgeblieben sein soll.
AW: Der Junge, der mir den Brief vorgelesen hat, hat den Brief herunter genommen. Ob er den Brief dann wieder hinaufklebte oder aber mitgenommen hat, weiß ich jetzt nicht mehr.
LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden oder staatsähnlichen Institutionen Ihres Heimatlandes?
AW: Nein, aber als die Taliban mich mitnahmen, haben mich viele Dorfbewohner gesehen. Somit hat auch die Regierung durch die Dorfbewohner erfahren, dass ich mit den Taliban Kontakt hatte.
LA: Aus welchen Gründen haben Sie sich nicht schützend an die Behörden Ihres Heimatlandes gewandt? Die Dorfbewohner konnten ja bestätigen, dass Sie nicht freiwillig mit den Taliban Kontakt hatten.
AW: Daran habe ich nicht gedacht.
LA: Warum hat sich Ihr Vater nicht schützend an die heimatlichen Behörden gewandt?
AW: Mein Vater hat für die Nationalarmee gearbeitet, damit er einen Gehalt hat. Er hat Geld dafür bekommen. Sonst hätte er keinen Schutz bekommen.
LA: Sind Sie vorbestraft?
AW: Nein.
LA: Glauben Sie, dass eine Behörde oder staatsähnliche Institution Ihres Heimatlandes nach Ihnen sucht?
AW: Nein. Ich bin ja nicht dort, warum soll man nach mir suchen.
LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan?
AW: Ich habe Angst, dass mich die Taliban wieder mitnehmen.
LA: Leben Familienangehörige Ihrerseits in Österreich?
AW: Nein.
LA: Wo bzw. wovon leben Sie in Österreich?
AW: Ich befinde mich in staatlicher Grundversorgung. Ich gehe seit einem Monat in den Deutschkurs.
Anm: Laut Aussage der Vertreterin wird AW ab Herbst die Mittelschule in XXXX besuchen.
AW: Ich bin nicht Mitglied eines Vereins. Wir spielen aber Bing-Bong und Boxen im Heim. Ich gehe keiner Beschäftigung nach
LA: Bestehen sonstige Bindungen zu Österreich?
AW: Nein.
LA: Besteht zu irgendjemandem in Österreich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis?
AW: Nein.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
AW: Ja.
LA: Wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Nein.
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA Erhebungen zum SV in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?
AW: Ja.
LA: Haben Sie den/die DolmetscherIn einwandfrei verstanden?
AW: Ja.
LA an Vertr: Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben oder Anträge stellen?
Vertr: Nein.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst?
AW: Nein.
LA: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
AW: Ja. Nur bei XXXX" handelt es sich richtigerweise um XXXX.
LA: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
AW: Ja, bitte.
Anm: Der/die AntragstellerIn wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.
.......
4. Mit Beschluss vom XXXX des Bezirksgerichtes XXXX wurde dem Land Niederösterreich die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen.
5. Am XXXX erstatte ein Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatolgie hinsichtlich der behaupteten Misshandlungen ein fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten. Aus Sicht des Gutachters sei es einerseits ohne weiteres möglich, dass die beim Beschwerdeführer an der linken Hand in der von diesem geschilderten Art und Weise entstanden sein könnten, andererseits nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Narben zum ungefähr gleichen Zeitpunkt durch einen ganz anderen Mechanismus (z.B. Schnittverletzung durch ein Glas, Schneiden mit Blech im Zuge eines Verkehrsunfalles, Rauferei mit einem Messer) entstanden sein könnten.
6. Am XXXX wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin eine Niederschrift aufgenommen, welche folgenden Verlauf nahm:
..........
LA: Der/die anwesende DolmetscherIn ist (von der Einvernahmeleiterin) als DolmetscherIn für die Sprache Pashtu bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
AW: Ja.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.
Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
AW: Ja.
Befragt gebe ich an, dass ich keine Medikamente einnehme. Ich war einmal meines Herzens wegen beim Arzt, habe aber keinen Befund.
LA: Aus dem Akt geht hervor, dass bei Ihnen eine Hepatitis B diagnostiziert wurde.
AW: Meine Betreuerin hat gesagt, dass ich krank bin. Jetzt weiß ich aber nicht, ob ich wegen des Herzens beim Arzt war, oder wegen Gelbsucht oder sonst etwas. Ich weiß nicht, welche Krankheit ich habe. Medikamente muss ich jedenfalls keine einnehmen.
Anm: Vertreterin legt folgende Kopien, die im Akt eingelegt werden können, vor.
Patientenbrief des XXXX vom XXXX samt Ambulanzkarte, etc.
Vertr: Derzeit besteht keine Indikation für eine Behandlung. Hinsichtlich der Untersuchungen Ende Juli 2012 wird angemerkt, dass die Diagnose "peristierende Hepatitis B" lautet. Derzeit aber keine Indikation für eine Behandlung. Kontrolle soll in sechs Monaten erfolgen.
LA: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Ebenso werden Sie erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.
Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.
Anm: Dem/der AntragstellerIn wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.
LA: In Ihrem Fall ergibt sich die Notwendigkeit zu einer ergänzenden Befragung.
AW: Ja.
LA: Leben zwischenzeitlich Familienangehörige Ihrerseits in Österreich?
AW: Nein.
LA: Wo bzw. wovon leben Sie in Österreich?
AW: Ich befinde mich in staatlicher Grundversorgung. Ich gehe zwischenzeitlich in die Mittelschule in XXXX. Ich besuche keine Kurse. Ich gehe keiner Beschäftigung nach.
LA: Bestehen sonstige Bindungen zu Österreich?
AW: Ich fühle mich jetzt in der Schule sehr wohl und das verbindet mich mit Österreich.
LA: Besteht zu irgendjemandem in Österreich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis?
AW: Nein.
Anm: Vertreterin legt Kopie einer Deutsch-Kursbesuchsbestätigung vor. Diese kann zum Akt genommen werden.
LA: Wo in Afghanistan leben Ihre Familienangehörigen?
AW: In XXXX, bei meinen Onkeln mütterlicherseits. Dort leben meine Mutter, meine zwei Schwestern und mein Bruder. Es tut mir leid. Nur eine Schwester. Die zweite Schwester ist verheiratet und lebt bei ihrem Gatten in XXXX.
Befragt gebe ich an, dass ich telefonischen Kontakt mit meiner Familie habe. Seit ich in XXXX wohne hatte ich zwei Mal telefonischen Kontakt mit ihr.
LA: Bitte schildern Sie, wann und wo es zu Ihrer Festnahme durch die Taliban kam.
AW: Das war im Jahr XXXX.
LA: Wann im Jahr XXXX?
AW: Das weiß ich nicht.
LA: Warum wissen Sie das nicht?
AW: Das war vor vier Jahren. Ich bin kein Computer.
LA: Wo erfolgte Ihre damalige Festnahme?
AW: In unserem Dorf XXXX. Unser Dorf hat zwei Namen, nämlich XXXX. Die Leute nennen das Dorf XXXX.
LA: Wo im Dorf wurden Sie festgenommen?
AW: Im Geschäft. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um das Geschäft eines Dorfbewohners, der XXXX heißt, handelte. Das Geschäft war in der Nähe unserer Moschee. XXXX hat dieses Geschäft gebaut. Nach ihm habe ich dieses Geschäft dann betrieben. Ich habe dort gearbeitet.
LA: Was konkret verstehen Sie unter dem Zeitbegriff "nach ihm"?
AW: Ich habe nur zwei Tage dieses Geschäft betrieben, dann wurde ich von den Taliban mitgenommen. Es war gegen Abend - nachgefragt, nach dem Abendgebet.
LA: Wie viele Taliban kamen damals in das Geschäft?
AW: Sechs. Zu mir ins Geschäft kamen sechs Taliban. In der Nähe des Geschäftes war ein Friedhof. Dort standen auch viele Taliban.
LA: Wie war es Ihnen möglich, diese nahe dem Friedhof stehenden Taliban wahrzunehmen?
AW: Als sie mich mitnahmen sah ich, dass dort auch viele Taliban standen. Ich wurde dann mit einem Motorrad mitgenommen. Zu Fuß und mit einem Motorrad. Befragt erkläre ich, dass ich vom Geschäft aus mit ihnen ein Stück zu Fuß gehen musste und dann weiter mit dem Motorrad.
LA: Wohin wurden Sie dann gebracht?
AW: Nach XXXX. Es war wie ein Stützpunkt. Dort waren auch viele Zelte aufgebaut.
LA: Wie lange wurden Sie mit den Taliban angehalten?
AW: Fünf Tage.
LA: Wie kam es zu Ihrer Freilassung?
AW: Als sie das Nachtgebet verrichteten, konnte ich von dort weglaufen.
LA: Wie war Ihnen die Flucht von dort möglich?
AW: Die Taliban beten gemeinsam.
LA: Die Taliban werden doch sicherlich entsprechende Vorkehrungen getroffen haben.
AW: Das gemeinsame Gebet ist ganz wichtig. Die Taliban standen vor mir und ich habe mich in der hinteren Reihe eingereiht. Da konnte ich dann gehen.
LA: Wenig glaubwürdig ist, dass Ihnen - als Festgenommener - so einfach die Flucht gelingen konnte.
AW: Ich konnte ihr Vertrauen gewinnen. Ich war für sie unterwegs und musste auch Waffen tragen.
LA: Wohin haben Sie sich dann nach Ihrer Flucht begeben?
AW: Ich bin dann bis zu einer festen Straße gelaufen - ich kann nicht sagen, wie lange ich dorthin gelaufen bin. Auf dieser Straße hielt ich ein Auto an und wurde mit diesem zum Distrikt XXXX in der Provinz XXXX gebracht.
LA: Wie lange dauerte diese Fahrt?
AW: Das kann ich jetzt nicht sagen. Mit dem Fahrrad braucht man bis
Bande 2 ... jetzt kann ich nicht sagen, wie lange ich mit diesem
Auto unterwegs war.
LA: Wohin haben Sie sich, nachdem Sie im Distrikt XXXX abgesetzt wurden, begeben?
AW: Ich fuhr nach XXXX weiter, und zwar mit einem anderen Auto.
LA: Wann nach Ihrer Flucht vor den Taliban erreichten Sie dann XXXX?
AW: Ich war fünf Tage bei den Taliban.
LA: Bitte antworten Sie auf die eigentliche Frage. Wann nach Ihrer Flucht vor den Taliban erreichten Sie dann Kabul?
AW: Nach 1,5 Tagen. Die Tage in XXXX verbrachte ich in der Stadt, die Nächte in einem Hotel. In welchem Hotel genau kann ich nicht angeben. Ich kann nicht lesen.
LA: Wie lange dauerte Ihr Aufenthalt in XXXX?
AW: Vier Tage.
LA: Hatten Sie während dieses viertägigen Aufenthaltes in XXXX Kontakt zu Ihrer Familie?
AW: Ja, mit meinem Onkel mütterlicherseits. Ich habe meinen Onkel angerufen.
LA: Wie oft hatten Sie in XXXX mit Ihrem Onkel telefonischen Kontakt?
AW: Ein Mal. Ich habe ihn einmal angerufen, dann ist mein Onkel zu mir gekommen.
LA: Wann nach Ihrer Ankunft in XXXX haben Sie Ihren Onkel angerufen?
AW: Am 3. Tag meines Aufenthaltes in XXXX. Befragt gebe ich an, dass mein Onkel am 4. Tag meines Aufenthaltes in XXXX zu mir gekommen ist und mir Geld gegeben hat. Er sagte, ich solle von dort fliehen. Dann bin ich nach Karachi/Pakistan gefahren.
LA: Wann, nachdem Ihr Onkel zu Ihnen kam, fuhren Sie nach Karachi?
AW: Am Nachmittag desselben Tages.
LA: Aus welchen Gründen hatten die Taliban ein derartiges Interesse an Ihrer Person?
AW: Weil mein Vater Unteroffizier in der afghanischen Nationalarmee war.
LA: Wie lange übte Ihr Vater dieser Tätigkeit aus?
AW: Ich glaube fünf Monate.
LA: Innerhalb welchen Zeitraums übte Ihr Vater diese Tätigkeit aus?
AW: Mein Vater ist dann gestorben.
LA: Bitte antworten Sie auf die eigentliche Frage. Wann genau übte Ihr Vater die besagte Tätigkeit aus?
AW: Ich glaube im Jahr XXXX, also fünf Monate lang im Jahr XXXX.
LA: Warum können Sie nicht angeben, wann genau im Jahr XXXX? Warum können Sie diesen Zeitraum nicht präzisieren?
AW: In einem Jahr fünf Monate.
LA: Sie wollen wissen, dass es fünf Monate waren, nicht aber wann im Jahr XXXX?
AW: Ich glaube Anfang XXXX.
LA: Wann ist Ihr Vater dann gestorben?
AW: Im Jahr XXXX.
LA: Wann im Jahr XXXX?
AW: Monat und Datum weiß ich nicht.
LA: Warum nicht?
AW: Es ist lange her.
LA: Woran ist Ihr Vater verstorben?
AW: Er war mit einem Autobus unterwegs. Dieser hatte dann einen Unfall in XXXX.
LA: Woher wissen Sie von diesem Verkehrsunfall?
AW: Mein Vater hatte einen Dienstausweis mit. Die Soldaten haben uns dann benachrichtigt.
LA: Konnten Sie Ihren Vater dann beerdigen?
AW: Ja.
Befragt gebe ich an, dass seine Leiche zum Amtsgebäude im Distrikt XXXX gebracht wurde. Da wurden wir dann angerufen und mein Onkel hat die Leiche übernommen und zu uns nach Hause gebracht. Damit meine ich mein Elternhaus.
LA: Wann nach dem Unfall brachte Ihr Onkel die Leiche Ihres Vaters in Ihr Elternhaus?
AW: Wann der Unfall genau passierte, wissen wir nicht. Nachdem die Leiche meines Vaters zum Amtsgebäude im Distrikt XXXX gebracht wurde, wurden wir plötzlich angerufen. Erst auf diese Art und Weise erlangten wir Kenntnis von diesem Unfall. Die Soldaten haben uns angerufen. Der Onkel begab sich daraufhin sofort ins Amtsgebäude, übernahm die Leiche meines Vaters und brachte diese noch am selben Tag in mein Elternhaus. Noch am gleichen Tag wurde mein Vater beerdigt, und zwar in der Nähe unseres Dorfes, wo es einen Friedhof gibt.
LA: Wie lautete der Name jener Moschee, die sich - wie von Ihnen eingangs erwähnt - in der Nähe Ihres Geschäftes befand?
AW: Es handelt sich um die XXXX.
LA: Welche Tätigkeit übten Sie im besagten Geschäft aus?
AW: Ich habe dort als Schneider gearbeitet. Befragt gebe ich an, dass ich diesen Beruf auch erlernte. Nachgefragt, wie lange ich diesen erlernte, gebe ich an, dass ich bei einem Schneider in Bande 2 als Gehilfe eines Schneiders tätig war. Wie lange ich dort als Gehilfe tätig war, weiß ich jetzt nicht mehr.
Es ist so, jetzt konzentriere ich mich auf die Schule und das Lernen. Wenn ich viel auf die Sachen in Afghanistan denke, dann kann ich nicht lernen. Daher versuche ich, diese zu vergessen.
LA: Erfolgte Ihre Festnahme durch die Taliban vor oder nach Beerdigung Ihres Vaters?
AW: Danach, und zwar zwei Tage danach.
LA: Hatte Ihr Vater aufgrund seiner Tätigkeit bei der Nationalarmee jemals irgendwelche Probleme?
AW: Nein.
Vorhalt: Am XXXX gaben Sie aber der Asylbehörde gegenüber zu Protokoll, dass Ihr Vater aufgrund dieser Tätigkeit ins Visier der Taliban geriet. Was sagen Sie dazu?
AW: Mein Vater war gezwungen, für die Armee zu arbeiten.
LA: Sie werden wiederum ersucht, auf die eigentlich an Sie gerichtete Frage zu antworten. (Anm: Frage wird wiederholt)
AW: Ja, mein Vater hat, nachdem er für die Armee zu arbeiten begonnen hat, Probleme mit den Taliban erhalten. Davor aber nicht.
LA: Welche konkreten Probleme hatte Ihr Vater mit den Taliban?
AW: Wir hatten kein Grundstück, deshalb musste er für die Armee arbeiten, um etwas zu verdienen.
Anm: Frage wird wiederholt.
AW: Nachdem die Taliban erfuhren, dass der Vater für die Nationalarmee arbeitet, hat er Probleme bekommen.
LA: Und welche Probleme konkret hat Ihr Vater mit den Taliban bekommen? Was waren das für Probleme?
AW: Die Taliban mochten nicht, dass mein Vater für die Nationalarmee und die Amerikaner arbeitet. Sie wollten, dass er entweder mit den Taliban arbeitet oder aber gar nichts macht.
LA: Woher wissen Sie von diesem Wunsch der Taliban?
AW: Das erzählen die Dorfbewohner.
LA: Woher wussten die Dorfbewohner von diesem Wunsch der Taliban?
AW: Die Taliban haben auch Briefe verteilt. Auch an der Moschee haben sie einen Brief aufgehängt. Sie forderten die Menschen auf, mit den Taliban zusammenzuarbeiten.
LA: Wo genau haben die Taliban Briefe verteilt?
AW: Manchmal haben sie die Briefe an der Moschee-Türe aufgehängt oder im Dorf verteilt, indem sie sie auf einer Wand im Dorf anbrachten. Aber nicht offiziell, sondern haben sie das in der Nacht gemacht.
LA: Kennen Sie den genauen Inhalt jener Briefe, die die Taliban verteilten?
AW: Gelesen habe ich den Brief nicht selbst. Ein anderer Dorfbewohner hat mir gesagt, dass das Leben meines Vaters in Gefahr sei. Er hat den Brief gelesen.
LA: Um welchen Dorfbewohner konkret handelt es sich dabei, der den Brief las?
AW: Ich habe jetzt vergessen, wie dieser Junge hieß.
LA: Wann hat Ihnen dieser Junge gesagt, dass das Leben Ihres Vaters in Gefahr sei?
AW: Damals war mein Vater noch in der Nationalarmee.
LA: Wann, nachdem der Junge Sie davon in Kenntnis setzte, kam es zur Übernahme der Leiche Ihres Vaters durch Ihre Familie?
AW: Das weiß ich nicht mehr. Es sind inzwischen viele Jahre vergangen, deshalb.
LA: Sie erklärten, dass die Taliban mit den Briefen die Menschen aufforderten, mit diesen - also den Taliban - zusammen zu arbeiten. Waren diese Briefe an die Dorfbevölkerung im Allgemeinen gerichtet? Wie wurden die Menschen in diesen Briefen von den Taliban angesprochen?
AW: Diese Briefe waren an Menschen gerichtet, die für die Nationalarmee gearbeitet haben oder als Spione für die Regierung unterwegs waren. Es war wie eine Drohung. Es waren eigentlich Drohbriefe.
LA: Waren in diesen Briefen Namen angeführt?
AW: Ja. In unserem Dorf haben viele Menschen für die Taliban gearbeitet. Nur mein Vater war in der Nationalarmee. Sein Name stand in diesem Brief.
LA: Die Taliban verteilten unzählige Briefe in diesem Dorf und in diesen stand lediglich der Name Ihres Vaters?
AW: Ja.
LA: Woher wissen Sie, dass in all diesen Briefen Ihr Vater namentlich angeführt war?
AW: Ob in all diesen Briefen der Name meines Vaters stand, weiß ich nicht. Aber in dem Brief, welcher an der Moschee-Türe angebracht war, stand der Name meines Vaters. Das sagte mir der Junge unseres Dorfes.
Befragt gebe ich an, dass ich damals vor der Moschee unterwegs war. Dort gibt es auch einen großen Obstgarten. Dort spielen auch die Jungen aus unserem Dorf. Als ich dort unterwegs war, sagte mir der Junge, dass in diesem Brief der Name meines Vaters stand.
LA: Woher wusste der Junge von diesem Brief?
AW: Er hat nach mir gerufen. Dann sagte er mir das.
LA: Wo war denn dieser Brief?
AW: Er hat zuvor in der Moschee gebetet.
LA: Wo ist der Brief dann geblieben?
AW: Der Brief war dann bei diesem Jungen.
LA: Warum hat der Junge diesen Brief dann nicht an Sie übergeben?
AW: Ich wollte diesen Brief nicht haben und bin dann zu meiner Mutter nach Hause gelaufen und erzählte ihr das.
LA: Warum haben Sie diesen Drohbrief nicht übernommen.
AW: Wozu sollte ich ihn mitnehmen. Ich konnte damit nichts anfangen.
LA: Was genau stand in diesem Brief?
AW: Dass mein Vater die Nationalarmee verlassen sollte. Wenn er das nicht tut, dann ist er für alles selbst verantwortlich.
LA: Hat Ihnen der Junge den Brief auch gezeigt?
AW: Ja.
LA: Hat er Ihnen den zusammengefalteten Brief gezeigt und nur frei erzählt oder hat er Ihnen den Brief vorgelesen?
AW: Er hat nach mir gerufen. Als ich zu ihm ging, zeigte er auf die Moschee-Türe. Dort hing der Brief. Dann hat er den Brief herunter genommen. Dieser Brief war an der Moschee-Türe mit einem Klebeband befestigt. Dann hat er mir den Inhalt des Briefes vorgelesen.
LA: Wissen Sie, was der Junge mit diesem Brief in weiterer Folge machte?
AW: Er hat mir den Brief vorgelesen und sagte, dass mein Vater in Gefahr wäre. Woher soll ich das wissen, was mit dem Brief dann passierte?
LA: Was passierte, nachdem Sie zu Hause Ihrer Mutter davon erzählten?
AW: Sie erzählte es dann meinem Vater. Mein Vater nahm diese Drohung nicht ernst.
LA: Können Sie angeben, wann vor Ihrer Festnahme durch die Taliban sich dieser Vorfall mit dem Brief ereignete?
AW: Das weiß ich nicht mehr.
LA: Woher wusste der Junge, dass der an der Moschee-Türe angebrachte Brief Ihren Vater betraf?
AW: Der Name des Vaters stand im Brief. Nachgefragt erkläre ich, dass dieser Brief ganz offen, also für jedermann lesbar, an der Moschee-Türe klebte.
LA: Können Sie sich erklären, warum die Taliban diesen persönlich an Ihren Vater gerichteten Brief an der Moschee-Türe anbrachten und nicht direkt zu Ihnen ins Elternhaus brachten?
AW: Damit das eine Lehre für andere Dorfbewohner ist. Dass die Menschen, die für die Nationalarmee arbeiten, gewarnt sind.
LA: Ihren vorigen Angaben zufolge hätte doch von all den Dorfbewohnern nur Ihr Vater für die Nationalarmee gearbeitet.
AW: Nicht jeder Dorfbewohner hat für die Taliban gearbeitet. Unser Dorf ist ein großes Dorf. Es gab viele Menschen, die für die Taliban arbeiteten.
LA: Wurde Ihre Festnahme durch die Taliban von irgendjemandem beobachtet?
AW: Nein.
LA: Woher wissen Sie, dass diese Festnahme von niemandem gesehen wurde?
AW: Gesehen habe ich zumindest niemanden.
Anm: Ausfolgung einer Kopie des nachfolgenden Gutachtens an die Vertreterin.
Vorhalt: Sie wurden zur Verifizierung Ihrer Behauptung, von den Taliban verletzt worden zu sein, einem gerichtlich beeideten Sachverständigen-Arzt, nämlich Dr. XXXX, zur Untersuchung gebracht. Ihnen wird nun der relevante Teil des vorliegenden Gutachtens vom XXXX nämlich Beurteilung und Gutachten, durch die Frau Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht.
In Zusammenfassung des Befundes wird Ihnen nun zur Kenntnis gebracht, dass laut ärztlicher Feststellung es ohne weiteres möglich ist, dass die an Ihrer linken Hand vorhandenen Narben in der von Ihnen geschilderten Art und Weise entstanden sind. Von der Struktur und dem Aussehen der Narben nach würde der von Ihnen angegebene Zeitpunkt kompatibel sein.
Nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Narben - ungefähr zum gleichen Zeitpunkt - durch einen ganz anderen Mechanismus (z. B. Schnittverletzung durch zerbrochenes Glas, Schneiden mit Blech im Zuge eines Verkehrsunfalls, Rauferei mit Messern, usw.) entstanden sind.
Was sagen Sie dazu?
AW: Nein. Ich möchte nur sagen, dass, wenn das Wetter etwas kälter wird, ich in diesem Bereich Schmerzen bekomme (Anm: AW verweist auf das Endglied seines linken Ringfingers.).
LA: Können Sie angeben, wann nach dem Tod Ihres Vaters Sie Afghanistan verlassen haben?
AW: Zwei Tage habe ich dann als Schneider gearbeitet. Danach war ich fünf Tage bei den Taliban und nach meiner Flucht von dort war ich eineinhalb Tage bis nach XXXX unterwegs und dann war ich vier Tage in XXXX. Danach verließ ich Afghanistan.
LA: Damit antworten Sie wiederum völlig an der eigentlichen Frage vorbeigehend.
Anm: Frage wird wiederholt.
AW: Ca. 14 Tage danach - glaube ich.
LA: Wann genau ist Ihr Vater dann verstorben?
AW: XXXX. Ein Datum kann ich nicht sagen, aber, ja, 14 Tage vor meiner Ausreise aus Afghanistan ist mein Vater verstorben.
LA: Und wann wurde er beerdigt?
AW: Als wir seine Leiche übernommen haben. Nachgefragt gebe ich an, dass wir, nachdem wir die Leiche meines Vaters bekommen haben, wir ihn noch am gleichen Tag begraben haben. Danach war ich zwei Tage zu Hause. Dann habe ich zwei Tage als Schneider gearbeitet und dann wurde ich von den Taliban angehalten. Eineinhalb Tage war ich dann bis nach XXXX unterwegs und vier Tage war ich in XXXX aufhältig. Ich habe das Ganze zusammen gezählt und bin auch 14 Tage gekommen.
Befragt gebe ich an, dass ich für die Fahrt nach XXXX 300,-- Afghani bezahlte.
LA: Ist Ihnen erinnerlich, wie lange Sie in weiterer Folge im Zuge Ihres Fluchtweges in Karachi/Pakistan aufhältig waren?
AW: Durch Karachi bin ich nur durchgereist. Ich war nur einen Tag in Pakistan. Für die Reise von XXXX bezahlte ich 1.000,-- Afghani.
LA: Wie ist es möglich, dass Ihnen diese Barmittel noch so genau erinnerlich sind?
AW: Das ist nicht so schwer zu merken.
Befragt gebe ich an, dass ich ca. 2 Jahre im Iran lebte, und zwar in XXXX bei einem entfernten Verwandten meines Vaters. Im Iran habe ich ab und zu gearbeitet (Tomaten gepflückt) und damit die Miete bezahlt.
Befragt gebe ich an, dass ich in der Türkei drei Mal von der Polizei festgenommen wurde.
LA: Haben Sie von Ihrem Onkel für die Ausreise aus Afghanistan in XXXX auch Geld erhalten?
AW: Ja, 5.000,-- oder 6.000,-- Afghani.
LA: Ist Ihnen bekannt, wie viel ihr Vater als Unteroffizier in der Nationalarmee verdiente?
AW: 7.000,-- Afghani.
LA: Was befürchten Sie aus heutiger Sicht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan?
AW: Ich habe sowohl von der Regierung als auch den Taliban Angst.
LA: Warum vor der Regierung?
AW: Weil ich fünf Tage mit den Taliban gearbeitet habe.
LA: Wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Nein.
LA: Haben Sie den/die DolmetscherIn einwandfrei verstanden?
AW: Ja.
LA an Vertr: Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben oder Anträge stellen?
Vertr: Nein.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst?
AW: Nein.
LA: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
AW: Ja. LA: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
AW: Ja, bitte.
..........
7. Am XXXX wurden der Vertreterin des Beschwerdeführers aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom XXXX verwies diese im Wesentlichen auf eine prekäre Sicherheitslage in Afghanistan und zur Veranschaulichung dessen auf verschiedene Medienberichte. Im Zuge dessen legte die Vertreterin des Beschwerdeführers einen Patientenbrief vom XXXX vor, wonach der Beschwerdeführer über eine geringe Viruslast an Hepatitis B verfüge. Demnach bestehe zur Zeit keine Indikation für eine Behandlung.
9. Mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I). Des weiteres wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).
Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als nicht glaubwürdig. Er habe sich offensichtlich einer konstruierten und auswendig erlernten Geschichte bedient. Die Frage, ob sein Vater auf Grund seiner Tätigkeit bei der Nationalarmee jemals irgendwelche Probleme gehabt habe, wurde von diesem am XXXX dezidiert verneint. Dem Vorhalt, wonach den Angaben des Beschwerdeführers nach vom XXXX zufolge der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit ins Visier der Taliban geraten sei, wich der Beschwerdeführer zunächst der Erklärung aus, dass sein Vater gezwungen gewesen sei für die Armee zu arbeiten. Dazu aufgefordert, auf den eigentlichen Vorhalt zu antworten, habe dieser erklärt, dass sein Vater, nachdem er für die Armee begonnen habe zu arbeiten, Probleme mit den Taliban gehabt habe. Der weiteren Frage, welche konkreten Probleme sein Vater mit den Taliban gehabt hätte, wich der Beschwerdeführer neuerlich aus und beantwortete dies damit, dass der Vater für die Armee arbeiten hätte müssen, um zu arbeiten. Auf Wiederholung der eigentlich an den Beschwerdeführer gestellten Frage, gab dieser daraufhin an, dass der Vater des Beschwerdeführers, nachdem die Taliban erfahren hätten, dass er für die Nationalarmee, arbeite, Probleme bekommen habe. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer ganz bewusst versucht der eigentlichen Frage mehrmals auszuweichen, um sich nicht weiter dazu äußern zu müssen. Nicht nachvollzogen werden könne, weshalb der Beschwerdeführer diese konkret formulierte Frage nicht zu beantworten habe vermögen, sondern dieser vorerst ausgewichen sei. Hinsichtlich des an der Moscheetüre angebrachten Briefes habe der Beschwerdeführer am XXXX angeführt, dass dieser Brief dann bei einem Jungen geblieben sei. Wann sich der Vorfall vor seiner Festnahme mit dem Brief ereignet habe, wisse der Beschwerdeführer nicht.
Gänzlich unglaubwürdig sei, dass die Taliban einen an den Vater des Beschwerdeführers gerichteten Brief im Dorf verteilt und auch an der Moscheetüre angebracht hätten. Hätten die Taliban tatsächlich ein derartiges Interesse am Vater des Beschwerdeführers gehabt, hätten sie diesen Brief mit Sicherheit direkt beim Elternhaus des Beschwerdeführers hinterlegt. In Anbetracht der bekannten Vorgehensweise der Taliban könne davon ausgegangen werden, dass diese nicht erst großartige Drohbriefe zur Verteilung bringen würden, sondern sofort der Versuch unternommen werden würde, Personen, die in das Visier der Taliban geraten würden, habhaft zu werden.
Dieses Vorgehen der Taliban habe der Beschwerdeführer damit begründet, dass es eine Lehre für andere Dorfbewohner sein hätte sollen. Die Menschen, die für die Nationalarmee gearbeitet hätten, hätten damit gewarnt werden sollen. Diese Erklärung widerspräche aber wiederum der Aussage des Beschwerdeführers, wonach der Vater des Beschwerdeführers der einzige im Dorf gewesen sei, der bei der Nationalarmee gearbeitet habe.
Zu Beginn der niederschriftlichen Befragung am XXXX habe der Beschwerdeführer erklärt, im Jahr XXXX von den Taliban festgenommen worden zu sein. Wann dies genau gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, da dieser Vorfall vor ca. vier Jahren gewesen und der Beschwerdeführer "kein Computer" sei. An anderer Stelle befragt, beantwortete der Beschwerdeführer die Frage damit, dass die Festnahme des Beschwerdeführers durch die Taliban "zwei Tage nach der Beerdigung" seines Vaters erfolgt sei. Die Frage, ob seine Festnahme durch die Taliban von irgendjemanden beobachtet worden sei, verneinte dieser ausdrücklich. Die Dauer seines Aufenthaltes in XXXX bezifferte der Beschwerdeführer konkret mit vier Tagen. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer einmal telefonischen Kontakt mit seinem Onkel mütterlicherseits gehabt und sei dies am dritten Tag seines Aufenthaltes in XXXX gewesen. Am vierten Tag sei sein Onkel nach XXXX gekommen, um ihm Geld zu geben. Am Nachmittag desselben Tages sei der Beschwerdeführer nach Pakistan gereist.
Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Schneider habe der Beschwerdeführer am XXXX angegebenen nicht mehr zu wissen, wie lange er diesen Beruf als Gehilfe eines Schneiders erlernt habe. Der Beschwerdeführer würde sich nunmehr auf die Schule und das Lernen konzentrieren. Die Sachen in Afghanistan würde er vergessen. Dass der Beschwerdeführer nicht im Stande gewesen sei, konkrete Daten anzugeben (z.B. den Tag des Ablebens seines Vaters bzw. dessen Beerdigung, den genauen Zeitpunkt seiner Geschäftseröffnung und seiner Festnahme durch die Taliban, ebenso das Datum des Vorfalls mit dem Drohbrief, etc.), bestärke die erkennende Behörde in ihrem Befinden, dass etwas vorgebracht werde, was der Beschwerdeführer nicht selbst erlebt haben könne. In den Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers, es jetzt nicht mehr zu wissen, weil es schon lange her sei, er darüber hinaus auch kein "Computer" sei und er sich nunmehr auf das Lernen in der Schule konzentriere und daher die Sachen in Afghanistan vergessen habe, erblicke die Asylbehörde lediglich Schutzbehauptungen von Seiten des Beschwerdeführers. Auffällig sei, dass der Beschwerdeführer andererseits im Stande sei Daten auf Tage genau einzuschränken. So habe der Beschwerdeführer davon gesprochen Afghanistan 14 Tage nach dem Tod seines Vaters verlassen zu haben. Die Festnahme des Beschwerdeführers sei zwei Tage nach der Beerdigung seines Vaters erfolgt und habe dessen Anhaltung fünf Tage gedauert, vier Tage habe er sich in XXXX aufgehalten. Nicht nachvollziehbar sei, dass man derart einschneidende und auch fluchtauslösende Ereignisse (insbesondere Ableben des Vaters bzw. die eigene Festnahme) nicht dem Datum entsprechend genau bestimmen habe vermögen. Derartige Vorfälle würden sich ganz besonders im Gedächtnis einprägen. Bemerkenswert erscheine es in diesem Zusammenhang, dass dem Beschwerdeführer andererseits unbedeutende und ebenso lange zurückliegende Details (wie z.B. die Höhe des Einkommens des Vaters bei der Nationalarmee, ebenso die detaillierten Reisekosten seiner Flucht) ganz konkret in Erinnerung gewesen sein. Ebenso verhalte es sich mit seinen äußerst präzisen angeführten Daten zu seinem Fluchtweg, der ebenfalls jahrelang zurückliegen würde.
Daran würde auch der Umstand, dass die Verletzungen an der linken Hand des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung gutachterlich bestätigt worden seien nichts ändern. Die Narben könnten aus Sicht des Gutachters auch durch einen ganz anderen Mechanismus (z.B. Schnittverletzung durch zerbrochenes Glas, Schneiden mit Blech im Zuge eines Verkehrsunfalls, Rauferei mit Messern) entstanden sein. Auffällig sei dabei schließlich, dass der Beschwerdeführer am XXXX dem medizinischen Gutachter gegenüber davon gesprochen habe, dass sein Vater im Frühjahr XXXX verstorben sei. Dies wiederum würde den Ausführungen vor der Asylbehörde am XXXX entsprechen. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer der Asylbehörde gegenüber keine wahren Begebenheiten schildere, sei seine Erklärung vom XXXX vor der Polizeiinspektion XXXX, wonach er vor ca. vier Jahren "alleine" von "seinem Heimatdorf XXXX" mit einem PKW nach Pakistan gefahren sei. Mit dieser Aussage habe der Beschwerdeführer einen gravierenden Widerspruch zu seinen späteren Angaben vor der erkennenden Behörde produziert, wonach er im Heimatdorf von den Taliban festgenommen und gewaltsam nach XXXX gebracht worden sei. Von dort aus habe er dann über P. nach XXXX und weiter nach Karachi/Pakistan die Flucht ergriffen.
Auf Grund der exemplarisch aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens sei seinen Erklärungen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen und könne sein diesbezügliches Vorbringen nicht als Sachverhalt festgestellt werden. Behördlicherseits sei davon auszugehen, dass es sich bei den äußerst vagen und allgemein gehaltenen Ausführungen vielmehr um ein konstruiertes, für Afghanen übliches standardisiertes Vorbringen handle und der Beschwerdeführer nicht aufgrund irgendeiner Gefährdung die Heimat verlassen habe, sondern lediglich der Wunsch nach Veränderung das Motiv für die Ausreise gewesen sei.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein unbegleiteter Minderjähriger sei, könne zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers führen.
Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die Behörde nicht verhalten sei, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, wenn keine Verpflichtung bestehe, ihm im Wege eines behördlichen Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme ermöglichen. Die Behörde sei auch nicht verpflichtet den Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben.
Betreffend zur Feststellung seiner Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass sich Tanten und Cousins nach wie vor in XXXX aufhalten würden und davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die Unterstützung von Seiten seiner Familie erhalten würde. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, welchem die Ansiedlung in XXXX möglich sei. Darüber hinaus könne er die Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, sodass er zumindest eine kleine Unterstützung für die Zeit nach seiner Rückkehr in Afghanistan habe. Was die Sicherheitslage im Raum XXXX betreffe, sei festzuhalten, dass seit XXXX die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz XXXX nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liege. Diesen sei es nach anfänglichen Schwierigkeiten XXXX gelungen, Zahl und Schwere sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung erlaube es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Beton-, und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich gehe weniger auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.) zurück, als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter seien dennoch auch künftig nicht auszuschließen.
Selbst wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zur Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich seien, könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse im Falle der Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar sei, sich-soweit vorhanden- an seine Bezugspersonen zu wenden bzw. stehe ihm sonst auch die Möglichkeit offen, sich an in XXXX oder anderen Großstädten ansässige staatliche, nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden würden.
Aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers würden sich sohin keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sei.
Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf dessen Schutz des Familien und Privatlebens eingegriffen werden würde.
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und verwies hinsichtlich der im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens getätigten Aussagen zum Todeszeit seines Vaters auf ein Erkenntnis des AsylGH.
Das Bundesasylamt berücksichtige überdies die mangelnde Schulausbildung nicht ausreichend. Geringe zeitliche Unterschiede sollten in der Beweiswürdigung nicht negativ zu Last gelegt werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Schneidergehilfe gearbeitet habe, würde nicht die Annahme rechtfertigen, dass er in Afghanistan eine Lebensgrundlage haben würde. Es sei nicht geklärt, ob er von seiner Familie wieder aufgenommen werden würde. Um die Flucht des Beschwerdeführers zu finanzieren, sei auch dessen Elternhaus verkauft worden.
Es würden in Afghanistan auch keine adäquaten staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende "begleitete" Minderjährige bestehen.
Es sei auch nicht-ohne Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort-automatisch davon auszugehen, dass er bei sonstigen Verwandten unterkommen könne.
In der Folge wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt festgestellt habe, dass er keinen Verfolgungshandlungen i.S.d. Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen und zukünftig keine solche zu erwarten sei. Ebensowenig habe das Bundesasylamt befunden, dass er als Minderjähriger in Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung nach Art 2, Art 3 EMRK ausgesetzt wäre. In der Folge wurde im Wesentlichen auf Erkenntnisse des AsylGH hingewiesen, wonach bei Minderjährigen eine besondere Manuduktionspflicht bestehe. Der VwGH habe bereits entschieden, dass das Alter des Einzuvernehmenden entsprechend zu berücksichtigen sei und könne das Vorbringen eines Minderjährigen nicht die gleiche Dichte wie das Vorbringen eines Erwachsenen aufweisen. Man müsse bei der Glaubwürdigkeit bei Minderjährigen einen anderen Maßstab anlegen als bei erwachsenen Antragstellern. Dies bedeute jedoch auch, dass das Bundesasylamt von sich aus alle Gefahren, die den Beschwerdeführer als Minderjährigen in Afghanistan drohen würden, entsprechend berücksichtigt werden sollten. Auch wenn der Beschwerdeführer keine (konkreten) Probleme, die sein Vater mit den Taliban gehabt habe nehmen habe können, so habe das Bundesasylamt jedoch umfassend im Rahmen einer Manduktionspflicht von sich aus alle möglichen drohenden Gefahren in Afghanistan zu erwägen und das Amtswissen, nämlich die auch drohende Gefahr durch die Taliban aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters zur Nationalarmee einfließen zu lassen, insbesondere bei einer Rückkehrentscheidung mit schweren Folgen für einen Minderjährigen, der Afghanistan im Alter von zehn Jahren verlassen habe und den dieses Land aufgrund seiner vierjährigen Abwesenheit mittlerweile fremd geworden sei.
Das Bundesasylamt unterliege bei der Beurteilung der gefährlichen Lage in Afghanistan einen Irrtum, indem es die katastrophale Sicherheits-, und allgemeine Lage in Afghanistan, die sich direkt und unmittelbar auf dem Beschwerdeführer auswirken würde, verkenne. Minderjährige Personen würden in Afghanistan aufgrund ihrer besonderen Schutzlosigkeit zu den am meisten gefährdeten Personengruppen gehören und sei in dieser Hinsicht zumindest subsidiärer Schutz, wenn nicht Asyl, aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters zur Nationalarmee, zu überprüfen. Innerstaatliche Fluchtalternativen seien für Minderjährige nicht anwendbar.
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung, sei es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien; sie sei vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten seien. (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche der Verlust oder Schwierigkeiten bei Beschaffung eines Arbeitsplatzes nicht aus, um eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden sei. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Rückkehr nach Afghanistan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung der Lebensgrundlage ausgesetzt. Sein Elternhaus sei verkauft worden, er könne nicht davon ausgehen von Verwandten versorgt zu werden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Mutter des Beschwerdeführers bei Verwandten leben würde, sei nicht anzunehmen, dass er auch dort wohnen und versorgt werden könnte.
In der Bedrohungssituation des Beschwerdeführers seien politische Gründe ausschlaggebend, da Afghanistan kein funktionierende Staatswesen habe und dadurch die Macht des Staates sowie seine Organe nur äußerst eingeschränkt und auch dann oft menschenrechtlich bedenklich agieren würden. Es liege sicherlich außerhalb der Möglichkeiten eines Staates jeden denkbaren Übergriff präventiv zu verhindern, jedoch habe die Zentralregierung keine ausreichende Herrschaftsgewalt und existiere somit keine effektive staatliche Ordnungsmacht, sodass regierungstreue Staatsbürger ungehindert Angriffen der Taliban ausgesetzt seien. Angehörige der Volksarmee würden gezielt im Visier der Taliban stehen. Das Bundesasylamt habe im Gegensatz zu den eigenen Länderfeststellungen und unter Außerachtlassung, dass eine Wiederansiedelung bei Verwandten in Afghanistan nicht gesichert sei, entschieden, dass ihm als 14 jähriger eine Wiederansiedlung ohne weiteres möglich sei, obwohl Wiederansiedlungen von Rückkehrern ohne Familienanschluss in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes als "Aussetzen in der Wüste" bezeichnet werde. Zudem würde auch festgestellt, dass es keine adäquaten Aufnahmeeinrichtungen für Minderjährige gebe. Das Bundesasylamt halte Kinderarbeit für zumutbar. Im Falle einer Rückkehr, wäre der Beschwerdeführer, abgesehen vom Entzug der Lebensgrundlage und Obdachlosigkeit zusätzlicher Gefahr die Taliban ausgesetzt die Annahme des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über den Lebensgrundlage verfüge, könne nicht als gesichert gelten. Den Länderberichten des Bundesasylamtes sei zu entnehmen, dass Rückkehrer auf Schwierigkeiten stoßen könnten, wenn sie außerhalb des Familienverbandes zurückkehren würden und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden. Diese Feststellung sei für erwachsene Personen getroffen worden. Umso mehr müsse dies für minderjährige Personen gelten.
Das Bundesasylamt berücksichtige in keiner Weise die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung des subsidiären Schutzes. Das Bundesasylamt lasse die Tatsache außer Acht, dass der Beschwerdeführer als minderjährige Person in Afghanistan durch sein "geringeres" Alter einer umso höheren, qualifizierteren, asylrelevanten Gefahr ausgesetzt sei. Entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes drohe dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, 3 EMRK und der Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13. Es bestehe eine ernsthafte Bedrohung des Lebens bzw. körperlichen Unversehrtheit.
Zudem berücksichtige das Bundesasylamt die nach wie vor gefährliche Lage in XXXX nicht. Der Beschwerdeführer sei Verfolgungshandlungen im Sinne der Kinder Flüchtlingskonvention ausgesetzt. Die politische Bedrohungssituation richte sich individuell gegen den Beschwerdeführer und sei der Staat nicht in der Lage regierungstreue Staatsangehörige gegen die politische Gegenbewegung der Taliban zu schützen. So würden den Länderberichten nach Kinder zu Selbstmordattentäter ausgebildet, entführt und zwangsrekrutiert. Dementsprechend werde in den Länderberichten des Bundesasylamtes von einem vorherrschenden Klima der Strafzeit gesprochen. Aufgrund der mangelnden Staatsgewalt und mangelnden Funktionsfähigkeit von Justiz und des Polizeiapparates sei der Staat, sofern überhaupt von einer Staatsgewalt gesprochen werden könne, nicht in der Lage, den Beschwerdeführer versuchen Bedrohungen um Menschenrechtsverletzungen zu schützen
Die Bedrohungssituation richte sich individuell gegen den Beschwerdeführer und sei der Staat nicht in der Lage geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, wodurch der Beschwerdeführer aufgrund der höchst gefährlichen Lage ständig mit Leib und Leben bedroht sei. Die Furcht des Beschwerdeführers sei auch mit den allgemeinen Medien und Länderberichten vereinbar und nachvollziehbar. Die Taliban würden de facto wieder die Macht in Afghanistan haben. Das Bundesasylamt habe die Länderberichte zu Afghanistan, in denen die unsichere und gefährliche Situation, die sich direkt auf ihn auswirke, nicht in die Entscheidung einbezogen, andernfalls es den Beschwerdeführer zumindest den subsidiären Schutz gewähren hätte müssen.
Die Lebensbedingungen in Afghanistan seien, so wie sich aus den Länderberichten des Bundesasylamtes ergeben würden, katastrophal. Der Großteil der Afghanen habe keinen angemessenen Zugang zu sauberen Wasser, um die Grundbedürfnisse zu decken. Deshalb leide Afghanistan unter der höchsten Rate von durch Wasser übertragbaren Krankheiten in der Welt. Die Berichte des Bundesasylamtes würden ebenfalls von einer Verschlechterung und Ausweitung des Konfliktes in Afghanistan sprechen. Durch eingeschränkte Zugänglichkeit vieler Distrikte würden humanitäre Maßnahmen unmöglich. Landminen würden die Rückkehr von Asylwerbern verhindern.
Das Bundesasylamt habe die allgemeine gefährliche Lage und Unmöglichkeit der Rückkehr, die sich aus den Länderberichten des Bundesasylamtes ergebe, in der Entscheidung über den subsidiären Schutz nicht berücksichtigt. Derzeit verschärfe sich die Sicherheitslage in Afghanistan.
In der Heimat des Beschwerdeführers wäre dieser der individuellen Gefahr ausgesetzt: Zwangsrekrutierung, Entführung bis hinzu Ermordung sowie auch aufgrund der prekären allgemeinen Lage, ständige Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen diese Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Die den Beschwerdeführer bedrohende Situation sei in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung sei jedenfalls gegeben. Es stelle sich für den Beschwerdeführer als vollkommen unzumutbar dar, in sein Heimatland zurückzukehren und beziehe sich die Gefahr auf das gesamte Stadtgebiet.
Es wird der Antrag gestellt werden eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, ihm in Österreich gemäß § 3 AsylG den Status eines Asylberichtigten zuzuerkennen, ihm bei Ablehnung des oben stehenden Antrages subsidiären Schutz zu gewähren, die Ausweisung nach Afghanistan ersatzlos aufzuheben.
11. Am XXXX übermittelte die Vertreterin des Beschwerdeführers Integrationsunterlagen, eine psychologische Stellungnahme, eine Ambulanzkarte eines Spitals, indem dieser in Behandlung steht. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Kontrolltermine hinsichtlich des Verdachtes der Hepatitis am XXXX und am XXXX stattfinden würden.
12. Bezüglich einer Anfrage der Staatendokumentation hinsichtlich Zwangsrekrutierungen in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, führte dieses am XXXX im Wesentlichen aus, dass in den ACCORD zur Verfügung stehenden Quellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu Zwangsrekrutierungen im Distrikt XXXX, Provinz XXXX, gefunden werden hätten können. Dies bedeute nicht notwendigerweise, dass solche Ereignisse nicht stattgefunden hätten.
UNHCR weise im Zusammenhang mit dem EASO-Bericht darauf hin, dass der Bericht "Zwangsrekrutierung" sehr eng definiere und darunter nur Situationen verstehe, in denen Einzelpersonen durch Androhung unmittelbarer Gewalt gezwungen würden, sich den Taliban anzuschließen. Der Bericht schließe in dieser Definition keine Fälle von Rekrutierungen durch die Taliban ein, bei denen breiter gefasste Zwangsmaßnahmen, wie Angst, Einschüchterung und die Verwendung von Stammesmechanismen zur Anwendung kommen würden. Die Schlussfolgerung des Berichts, dass Zwangsrekrutierung eher die Ausnahme als die Regel sei, sollte deshalb nicht für diese anderen Formen der Zwangsrekrutierung gelten.
Wie UNHCR weiters anführe, sei es in Fällen, in denen die Rekrutierung zumindest teilweise auf Angst, Einschüchterung, Stammesdruck oder anderen zwingenden Faktoren basiere, äußerst schwierig, klar zu unterscheiden, ob sich eine Person freiwillig den Taliban angeschlossen habe oder zwangsrekrutiert worden sei.
In einem Artikel vom XXXX schreibe BBC News, dass es in Afghanistan 14 verschiedene Frontverläufe gebe, wo die Taliban gegen Regierungskräfte kämpfen würden. Einer dieser Frontverläufe sei in der Nähe von XXXX, der Hauptstadt der Provinz XXXX. Die Stadt liege weniger als 200 Kilometer von XXXX entfernt, allerdings brauche es sieben Fahrtstunden, um durch das Gebirge und über den XXXX dorthin zu gelangen. Die Straßen seien aufgrund eines lokalen Netzes an Korruption oftmals in miserablem Zustand. Wie BBC News weiters anführt, sei XXXX für eine an der Frontlinie gelegene Stadt wohlhabend und einigermaßen sicher. Die BewohnerInnen könnten nachts das Schießen hören und wüssten, dass sich die Taliban auf drei Seiten der Stadt befinden würden.
12. Am XXXX wurden dem BVwG weitere Integrationsunterlagen, wie eine psychologische Stellungnahme, Ambulanzkarte eines Krankenhauses, indem der BF behandelt wird übermittelt.
13. Am XXXX übermittelte die Vertreterin des Beschwerdeführers weitere Unterlagen hinsichtlich seiner Integration in Österreich. Darunter Schulzeugnisse sowie einen Sozialbericht. Der Beschwerdeführer sei erfolgreiches Mitglied in einem Takewondo-Verein, habe gute Beziehungen zu einer österreichischen Patenfamilie, habe ein Berufspraktikum absolviert und spreche bereits sehr gut deutsch.
Am XXXX sei eine Suchanfrage nach der Familie (Mutter und Geschwister) beim Roten Kreuz in Auftrag gegeben worden, da der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei im XXXX verstorben. Anschließend wurden Auszüge aus verschiedenen Quellen zur Lage in Afghanistan zitiert.
Der Beschwerdeführer würde sich in keiner guten psychischen Verfassung befinden und fühle auf Grund des ungewissen Verfahrensausganges große Angst und Unsicherheit. Außerdem wurde ausgeführt, dass die Gewährung des subsidiären Schutzes für den Beschwerdeführer eine große Erleichterung sei.
14. Am XXXX übermittelte die Vertreterin des Beschwerdeführers eine aktuelle Bestätigung über die gemeinnützige Arbeit, welche der Beschwerdeführer für die Stadtgemeinde XXXX leiste sowie eine psychologische Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer wolle noch darauf hinweisen, dass er in der Leistungsklasse 2013 den dritten Platz der Landesmeisterschaft in Taekwondo errungen habe.
Es werde um die baldige Anberaumung eines Verhandlungstermins ersucht.
14. Am XXXX reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers ein Schreiben der "Patin" des Beschwerdeführers nach, wonach dieser auf Grund häufiger Treffen in seine Familie integriert sei und auch ansonsten Unterstützung dieser Familie erhalten würde.
15. Am XXXX wurden dem Beschwerdeführer die allgemeinen Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme und die Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den XXXX vor dem BVwG übermittelt.
16. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:
........
"ER: Bitte schreiben Sie Ihren vollständigen Namen und Ihr Geburtsdatum auf ein Blatt Papier.
BF gibt an: XXXX zu heißen.
ER: Wann sind Sie geboren?
BF: Ich bin am XXXX geboren. Das war ein Fehler von mir.
ER: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt, bevor Sie nach Österreich gekommen sind. Bitte geben Sie die genaue Adresse an.
BF: XXXX, Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt.
ER: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
BF: Ja.
ER: Beim Bundesasylamt haben Sie bereits Ihr Fluchtvorbringen geschildert, Sind Ihnen die dort gemachten Angaben noch in Erinnerung und halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, waren diese richtig?
BF: Ja.
ER: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gewohnt?
BF: Ich habe gemeinsam mit meiner Familie im Haus meines Vaters gelebt.
ER: Aus welchen Mitgliedern bestand Ihre Familie?
BF: Meiner Mutter, meiner zwei Schwestern und ich. Meine ältere Schwester ist jetzt verheiratet.
ER: Wo lebt Ihre ältere Schwester jetzt?
BF: In XXXX, im Distrikt XXXX, Provinz XXXX, Dorf XXXX.
ER: Sind Sie mit Ihrer Familie noch in Kontakt?
BF: Derzeit nicht.
ER: Warum sind Sie derzeit nicht mit Ihrer Familie in Kontakt?
BF: Ich hatte ihre Telefonnummer, aber mein Handy ist mir heruntergefallen und dadurch habe ich die Telefonnummer verloren. Mein Betreuer hat noch versucht die Nummern herauszufinden aber es ist ihm nicht gelungen.
ER: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihrer Familie?
BF: Vor zwei Jahren.
ER: Haben Sie in den zwei Jahren nochmals versucht mit Ihrer Familie Kontakt aufzunehmen?
BF: Ich habe keine Nummern. Ich habe es aber versucht.
ER: Haben Sie anderweitig versucht mit Ihrer Familie in Kontakt zu treten?
BF: Nein.
ER: Warum nicht?
BF: Wie sollte ich sie sonst erreichen ohne Telefonnummer.
ER: Haben Sie in Afghanistan auch an einer anderen, als der von Ihnen angegebenen Adresse gewohnt?
BF: Ich habe die meiste Zeit in meinem Heimatdorf verbracht. Als die Taliban mich mitgenommen haben, war ich für fünf Tage in einem anderen Dorf.
ER: Wie hat das andere Dorf geheißen?
BF: XXXX.
ER: Wie weit ist das von Ihrem Heimatdorf entfernt?
BF: Mit dem Auto ca. eine Stunde.
ER: Haben Sie sonst noch irgendwo gewohnt?
BF: Ich habe nur in XXXX gelebt und für fünf Tage in XXXX.
ER: Wissen Sie, ob sich Ihre Eltern bzw. Ihre jüngere Schwester noch in Afghanistan aufhalten?
BF: Ich kann es nicht genau sagen, weil ich seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu ihnen habe.
ER: Woher wissen Sie, dass Ihre ältere Schwester jetzt verheiratet ist?
BF: Ich war noch dort, als sie verheiratet war.
ER: Wissen Sie, ob Ihre Schwester noch an der von Ihnen angegeben Ort wohnt?
BF: Ich kann es nicht genau sagen.
ER: Was heißt: Sie können es nicht genau sagen?
BF: Weil ich keinen Kontakt zu ihr habe.
ER: Haben Sie außerhalb von Ihrem Heimatdorf bzw. außerhalb von der Provinz XXXX noch Verwandte?
BF: Meine Onkel mütterlicherseits leben in XXXX.
ER: Wo liegt das?
BF: In der Provinz XXXX.
ER: Gibt es noch Onkel väterlicherseits.
BF: Ich habe einen Onkel väterlicherseits, aber ich weiß nicht, wo er sich derzeit aufhält.
ER: Wo hat er sich vorher aufgehalten?
BF: Er hat gemeinsam mit uns im Haus gelebt.
ER: Welche Berufs- bzw. Schulausbildung haben Sie in Afghanistan genossen?
BF: Ich habe in Afghanistan ca. zwei Monate einen Kurs besucht, wie einen Deutschkurs, damit meine ich, dass es keine Schule war.
ER: Wo haben Sie in Afghanistan Deutsch gelernt?
BF: Es ist eine Art Kurs die einem Deutschkurs in Österreich gleicht.
ER: Haben Sie eine Schule besucht?
BF: Ich habe nur einen Kurs besucht.
ER: Was haben Sie in diesem Kurs gelernt?
BF: Die Zahlen bis 100, den Namen meines Vaters, meinen Namen.
ER: Warum haben Sie nur so kurze Zeit einen Kurs besucht?
BF: Ich habe als Schneider gearbeitet und hatte nicht die Möglichkeit die Schule zu besuchen. Die Schule war sehr weit von meinem Heimatdorf entfernt.
ER: Wo haben Sie diesen Kurs besucht?
BF: In unserer Moschee.
ER: Wie haben Sie den Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten?
BF: Ich habe ca. vier Monate als Schneider gearbeitet. Mein Vater war Angehöriger der afghanischen Nationalarmee XXXX.
ER: Wo haben Sie den Beruf des Schneiders erlernt?
BF: Der Schneidermeister hat mir das beigebracht.
ER: Wie lange haben Sie dann eine Ausbildung als Schneider genossen?
BF: Ich bin kein ausgelernter Schneider.
ER wiederholt die Frage.
BF: In diesen vier Monaten habe ich als Schneider gearbeitet.
ER: Sie haben keine abgeschlossene Berufsausbildung?
BF: Das ist in Afghanistan leider so.
ER: Wie viel Geld haben Sie mit Ihrer Tätigkeit als "Schneider" erwirtschaftet?
BF: Ich habe in diesen vier Monaten kein Geld verdient, weil ich lediglich nur als Schüler dort gearbeitet habe.
ER: Wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Ich habe kein Geld von ihm bekommen. Er wollte mir die Schneiderkunst beibringen und ich wollte in Zukunft eine Schneiderei eröffnen.
ER wiederholt die Frage.
BF: Wenn ich Geld benötigt habe, hat mir meine Mutter geholfen.
ER: Haben Sie außer der Schneiderei noch andere Tätigkeiten ausgeübt?
BF: Ich habe bevor ich als Schneider gearbeitet habe mit meinem Vater an den Feldern gearbeitet.
ER: Hatte Ihre Familie bzw. Ihr Vater eigene Felder?
BF: Nein.
ER: Wie haben Sie das Schreiben gelernt?
BF: In dem zweimonatigen Kurs habe ich meinen Namen und den Namen meines Vaters gelernt zu schreiben.
ER: Die Namen der Ortschaften?
BF: Die deutsche Schrift habe ich hier in Österreich gelernt.
ER: In welcher Stufe der Ausbildung befinden Sie sich derzeit?
BF: Ich habe die Hauptschule abgeschlossen und ich möchte eine Lehrstelle.
ER: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Im Jahr XXXX.
ER: Beim BAA haben Sie in der Niederschrift vom XXXX erwähnt, dass Sie ein kleines Schneidergeschäft eröffnet hätten, von diesem haben Sie heute nichts erzählt.
BF: Das war nicht meine Schneiderei, ich arbeitete nur dort.
ER: Haben Sie in Afghanistan mit Ihrer Familie den Lebensunterhalt bestreiten können?
BF: Es war sehr schwierig für meine Familie. Ich bin dann nach Österreich gekommen und meine Familie ist nach XXXX gezogen zu meinem Onkel mütterlicherseits.
ER: Wann war das?
BF: Nach dem Tod meines Vaters haben wir das Haus meines Vaters verkauft. In der Zeit lebte ich in XXXX. Danach ist meine Familie zu meinem Onkel nach XXXX gezogen.
ER: Wie lange haben Sie in XXXX gelebt?
BF: Vier Tage.
ER: Zuerst wie ich Sie gefragt habe, wo Sie gewohnt haben, haben Sie von XXXX nichts erwähnt.
BF: Ich habe dort nur vier Tage gelebt um aus Afghanistan auszureisen.
ER: Bei wem haben Sie in XXXX gelebt?
BF: In einem Hotel.
ER: Hätten Sie dort länger leben können?
BF: Nein, ich musste mich dort verstecken.
ER: Warum haben Sie denn Afghanistan verlassen?
BF: Mein Vater arbeitete als Unteroffizier Zabet beim Militär.
ER: Bei welcher Einheit hat Ihr Vater gearbeitet?
BF: Bei der afghanischen Nationalarmee.
ER wiederholt die Frage.
BF: Zabet bei der afghanischen Nationalarmee.
ER wiederholt die Frage.
BF: Bei der afghanischen Nationalarmee. Die Einheit kenne ich nicht.
ER: Wie lange hat Ihr Vater bei der afghanischen Nationalarmee gearbeitet?
BF: Fünf Monate.
ER: Welche Funktion hatte Ihr Vater bei der afghanischen Nationalarmee?
BF: Ich weiß nur, dass er Zabet bei der afghanischen Nationalarmee war.
ER: Sie sind sich sicher, dass er Unteroffizier war und nicht normaler Soldat?
BF: Er war Soldat bei der afghanischen Nationalarmee, aber hatte die Funktion eines Zabet.
ER: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie weggezogen sind, weil Ihr Vater verstorben ist. An was ist Ihr Vater verstorben?
BF: Bei einem Gefecht zwischen den Taliban und der afghanischen Nationalarmee in unserem Gebiet ist mein Vater nach Pakistan geflohen. In XXXX ist er bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Zu der Zeit hat es sehr stark geschneit.
ER: XXXX ist in Afghanistan oder in Pakistan?
BF: Es ist noch in Afghanistan.
ER: Wie haben Sie vom Tod Ihres Vaters erfahren?
BF: Er hatte bei seinem Autounfall die "Militärkarte" dabei. Die afghanische Nationalarmee überstellte seinen Leichnam nach XXXX.
ER: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Die Taliban haben erfahren, dass ich der Sohn eines Unteroffiziers bin, sie wollten, dass ich mich ihnen anschließe. Sie haben mir Geld angeboten, deshalb habe ich Afghanistan verlassen.
ER: Können Sie mir etwas genauer ausführen, was hier genau passiert ist?
BF: Die Taliban wussten, dass ich der Sohn eines Zabets bin. Sie sagten mir, dass ich für unser Land arbeiten solle und mich ihnen anschließen solle. Mein Vater war in unserem Dorf der einzige Zabet.
ER: Können Sie mir genau schildern was passiert ist, wie die Taliban zu Ihnen gekommen sind?
BF: Ich war am Abend in dem Schneidergeschäft. Zirka sechs Taliban kamen zu mir, sie sagten mir, ich solle mich ihnen anschließen, ich antwortete ihnen, dass ich das nicht kann, weil ich jetzt der Älteste der Familie bin. Sie haben mich dann mit der Spitze der Waffe geschlagen, dadurch habe ich zwei Narben an der linken Hand. Ich hatte keine andere Wahl als mit ihnen mitzugehen. Wir sind mit dem Motorrad und zu Fuß nach XXXX gefahren bzw. gegangen. In der Gegend befanden sich dann noch mehr Taliban.
ER: Was ist dann passiert?
BF: Ich musste alles machen was sie wollten. Meistens musste ich die Munitionen tragen und ihnen hinterherlaufen.
ER: Was heißt: Sie mussten die Munitionen tragen?
BF: Als sie in der Nacht Stellungen angreifen wollten, musste ich die Munitionen tragen.
ER: Wohin mussten Sie die Munition tragen?
BF: An verschiedene Orte.
ER: Waren das bestimmte Orte?
BF: In den umliegenden Dörfern.
ER: Was hat man an diesen Orten gemacht?
BF: Sie hatten dort an verschiedenen Orten ihre Zelte. Dort übernachtete ich auch mit ihnen.
ER: Für was haben sie dort die Munition gebraucht?
BF: Für ihre Gefechte.
ER: Ist es zu Gefechten gekommen?
BF: Nein.
ER: Wie lange waren Sie bei den Taliban?
BF: Fünf Tage.
ER: Wurde die afghanische Nationalarmee vom Tod bzw. vom Vorfall Ihres Vaters - bei dem dieser Ihren Angaben nach in einem Gefecht mit Aufständischen verwickelt war - verständigt?
BF: Wir wurden vom Tod meines Vaters von der afghanischen Nationalarmee verständigt.
ER: Hat die afghanische Nationalarmee darauf Stellung bezogen?
BF: Sie sagten uns, dass mein Vater bei einem Autounfall ums Leben gekommen ist.
ER wiederholt die Frage.
BF: Nein, über diesen Vorfall haben sie uns nichts gesagt, nur dass mein Vater bei einem Autounfall ums Leben gekommen ist.
ER: Hat die afghanische Nationalarmee Konsequenzen gezogen, nachdem Ihr Vater in einem Gefecht mit den Aufständischen verwickelt war?
BF: Ich weiß nur, dass mein Vater nach dem Gefecht geflohen ist, mehr kann ich nicht sagen.
ER: Wo hat sich das von Ihnen erwähnte Gefecht zugetragen?
BF: In XXXX.
ER: Ist die afghanische Nationalarmee dort präsent?
BF: Sie können dort nichts ausrichten, sie haben gelegentlich eine Operation durchgeführt und waren dann wieder weg.
ER: Hat es, nachdem Ihr Vater von dort geflohen ist, es von Seiten der afghanischen Nationalarmee Aktionen gegeben? Wurden Aktionen gesetzt?
BF: Ja, sie hatten gelegentlich Operationen durchgeführt um die Taliban aufzuhalten.
ER wiederholt die Frage.
BF: Danach gab es mehrere Gefechte. Die Taliban wollten unser Dorf übernehmen aber die afghanische Nationalarmee hat sie daran gehindert.
ER: Wer hat die Leiche Ihres Vaters Ihnen überbracht?
BF: Die afghanische Nationalarmee hat es meinem Onkel mütterlicherseits übergeben.
ER: Wurde die Leiche dann am selben Tag wie sie übergeben wurde, bestattet?
BF: Ja.
ER: Waren Sie bei dieser Bestattung dabei?
BF: Ja.
ER: Hat die afghanische Nationalarmee Ihnen mitgeteilt welche Maßnahmen sie ergreifen würden?
BF: Ich weiß es nicht genau, ich weiß nur, dass sie uns verständigt haben, dass mein Vater bei einem Autounfall ums Leben gekommen ist. Vermutlich haben sie meinem Onkel mehr gesagt.
ER: Ihrem Onkel mütterlicherseits oder väterlicherseits?
BF: Mütterlicherseits.
ER: Sind die Taliban bei Ihnen vor der Beisetzung oder nach der Beisetzung Ihres Vaters erschienen?
BF: Nach der Beisetzung.
ER: In welchem Zeitraum nach der Beisetzung sind sie erschienen?
BF: Nach zwei Tagen, ca. vier Tage.
ER: Waren es zwei oder ca. vier Tage?
BF: Es waren ca. vier Tage.
ER: Wo haben Sie sich befunden, als die Taliban aufgetaucht sind?
BF: In dem Schneidergeschäft.
ER: Wie hat Ihr Meister daraufhin reagiert?
BF: Am Abend war ich alleine dort.
ER: Was ist dann genau passiert, als die Taliban aufgetaucht sind. Bitte schildern Sie mir das genau.
BF: Sie haben mich nach XXXX mitgenommen.
ER: Was ist vorher genau passiert?
BF: Sie kamen zu mir ins Geschäft herein und sagten, wir wissen, dass dein Vater für die afghanische Nationalarmee gearbeitet hat, sie wollten, dass ich mich ihnen anschließe. Außerdem haben sie mir Geld angeboten. Ich sagte ihnen, dass ich nicht mitkommen kann, weil ich der Älteste im Haus bin. Daraufhin wurde ich von Ihnen geschlagen. Ich hatte keine andere Wahl, als mit ihnen mitzugehen, es waren ca. sechs Taliban. Unterwegs sind wir dann auch weiteren Taliban begegnet.
ER: Woher wissen Sie, dass die bei Ihnen erschienenen Personen Taliban waren?
BF: Sie hatten Waffen und waren gekleidet wie die Taliban.
ER: Wie groß ist Ihr Dorf zirka?
BF: Ich kann Ihnen nicht genau sagen wie viele km², aber es ist sehr groß.
ER: Wie viele Familien leben dort? Wie viele Häuser gibt es dort?
BF: Ich schätze 200 Häuser.
ER: Hat es bei den anderen Familien auch schon Probleme mit den Taliban gegeben?
BF: Nein, sie hatten keine Schwierigkeiten. Einige von ihnen arbeiteten mit den Taliban gemeinsam.
ER: Hat Ihr Vater gewusst, dass einige Familien mit den Taliban zusammenarbeiten?
BF: Nein, mein Vater wusste das nicht. Sie arbeiteten tagsüber als gewöhnliche Arbeiter und in der Nacht für die Taliban.
ER: Woher haben Sie dann die Information?
BF: Ich weiß nicht genau wer für die Taliban arbeitet, aber man weiß es.
ER: Ist das jetzt eine Vermutung von Ihnen oder haben Sie darüber von einer bestimmten Person Informationen bekommen?
BF: Ich weiß, dass sie für die Taliban gearbeitet haben, weil sie nicht mit der afghanischen Nationalarmee kooperiert haben.
ER: Woher wissen Sie, dass sie nicht mit der afghanischen Nationalarmee kooperiert haben?
BF: Sie haben einen Brief geschrieben und in der Moschee abgegeben. In diesem Stand wer für die afghanische Nationalarmee arbeitet. Ich selbst konnte das nicht lesen, aber ein Junge sagte mir, dass das Leben meines Vaters in Gefahr ist, weil er für die afghanische Nationalarmee arbeitet.
ER wiederholt die Frage.
BF: In unserem Dorf kennt man sich sehr gut. Man geht gemeinsam in die Moschee beten. Man hat von diesen Personen keine Informationen bekommen, deshalb nehme ich an, dass sie für die Taliban arbeiten.
ER: Was heißt: Man hat von diesen Personen keine Information bekommen?
BF: Man wusste, dass sie in der Nacht sich den Gefechten der Taliban anschließen und sonst haben sie nicht viel erzählt.
ER: Hat Ihr Vater, der ja Ihren Angaben nach Unteroffizier gewesen sei, gegen diese Personen etwas unternommen?
BF: Wir wussten von nichts, wir haben lediglich einen Brief bekommen, darin wurde mein Vater indirekt bedroht.
ER: Wann haben Sie diesen Brief erhalten?
BF: Ich weiß nur von einem Brief, der in der Moschee abgegeben wurde.
ER wiederholt die Frage.
BF: Als mein Vater für die afghanische Nationalarmee gearbeitet hat.
ER: War das in zeitlicher Nähe zum Tod Ihres Vaters? Wann hat sich das zugetragen?
BF: Ich kann es Ihnen nicht genau sagen.
ER: Wissen Sie, was in diesem Brief gestanden ist?
BF: Ich konnte den Brief nicht lesen, ein Junge sagte mir, dass der Vater sich verstecken muss, weil sein Leben in Gefahr ist.
ER: Wie hat Ihr Vater daraufhin reagiert?
BF: Ich ging zu meiner Mutter und erzählte ihr von diesem Brief, sie erzählte es wiederum meinem Vater, er hat daraufhin nichts unternommen.
ER: Wissen Sie ob Ihr Vater daraufhin mit der afghanischen Nationalarmee in Kontakt getreten ist?
BF: Das weiß ich nicht.
ER: Was hat Ihr Vater gemacht nachdem Ihre Mutter ihm von diesen Brief erzählt hat?
BF: Mein Vater hat nicht daran geglaubt.
ER: Hat Ihr Vater aufgrund seiner Tätigkeit jemals Probleme mit den Taliban gehabt?
BF: Davor hatte er keine Schwierigkeiten mit den Taliban, erst nachdem er zur afghanischen Nationalarmee gegangen ist, erhielt er die Briefe.
ER: Wer hat ihm die Briefe übermittelt?
BF: Ich weiß nicht, wer diese Briefe hinterlegt hat.
ER: Wer hat die Briefe Ihrem Vater übermittelt?
BF: Der Junge erzählte mir von dem Brief, daraufhin ging ich zu meiner Mutter und erzählte ihr das und sie erzählte das meinem Vater.
ER: Wie lange war zu diesem Zeitpunkt Ihr Vater bei der Nationalarmee?
BF: Ich weiß es nicht genau, aber mein Vater arbeitete fünf Monate für die Nationalarmee.
ER: Wo hat Ihr Vater die Ausbildung zum Unteroffizier absolviert?
BF: Ich weiß es nicht genau, er ist zur Nationalarmee gegangen und ist zum Unteroffizier ernannt worden.
ER: Hat Ihr Vater, als er zur Nationalarmee gegangen ist, an einem anderen Ort gegen müssen, um die Ausbildung zu absolvieren?
BF: In der Provinz XXXX.
ER: Wo in der Provinz XXXX?
BF: Ich weiß es nicht genau.
ER: Hat es in Ihrem Dorf von Seiten der Taliban schon vorher Versuche gegeben und Leute in deren Gewahrsam zu nehmen und für sie zu arbeiten?
BF: Das weiß ich nicht.
ER: Sind Ihnen irgendwelche Vorkommnisse dieser Art bekannt?
BF: Nein.
ER: Was haben Sie gemacht, als Sie von den Taliban, an den von Ihnen besagten Abend mitgenommen wurden, wie haben Sie darauf reagiert?
BF: Ich hatte keine andere Wahl, ich musste mit ihnen mitgehen.
ER: Haben Sie versucht sich zu wehren und Widerstand geleistet?
BF: Sie haben auf mich eingeschlagen und ich habe versucht mich mit der Hand zu verteidigen.
ER: Was ist dann passiert?
BF: Meine Hand hat geblutet und sie haben es mit einem Stück Fetzen umwickelt und ich bin dann mit ihnen mitgegangen.
ER: Wohin sind Sie mit Ihnen gegangen?
BF: Nach XXXX.
ER: Wie lange sind Sie da mit Ihnen gegangen?
BF: Eine Stunde... ich schätze eine Stunde. Mit dem Auto ist es eine Stunde. Ich kann es aber nicht genau sagen, weil wir mit dem Motorrad und zu Fuß unterwegs waren.
ER: Was hat Ihr Vater bei der Nationalarmee verdient?
BF: Im Monat 7.000 Afghani.
ER: Hat es in Ihrer Verwandtschaft irgendwelche Vorkommnisse mit den Taliban gegeben?
BF: Nein.
ER: Als Sie von den Taliban mitgenommen wurden, wohin hat man Sie genau hingebracht?
BF: Nach XXXX zu einem Zelt, den genauen Ort kann ich Ihnen nicht sagen.
ER: Wie hat es dort ausgesehen?
BF: Dort gibt es viele Häuser, es ist sehr grün, es gibt dort sehr viele Wälder.
ER: Waren an diesem Ort ausschließlich Taliban?
BF: In dem Gebiet lebten sehr viele Taliban, ich kann nicht genau sagen, ob alle Taliban waren oder nicht.
ER: War das ein freizugängliches Gebiet?
BF: Ja, die Leute konnten frei herumlaufen.
ER: Wie hat das bei Ihnen ausgesehen?
BF: In den fünf Tagen war ich ständig bei ihnen.
ER: Bei wem?
BF: Bei den Taliban.
ER: Wie hat der Tagesablauf ausgesehen. Was haben Sie tun müssen?
BF: Tagsüber sind wir in den Zelten gesessen um die Stellung zu halten und in der Nacht sind wir herumgelaufen.
ER: Was heißt: Um die Stellung zu halten?
BF: Damit ihre Stellung nicht von der afghanischen Nationalarmee angegriffen wird, haben wir die Stellung gehalten.
ER: Wurde die Stellung rund um die Uhr gehalten?
BF: Ja aber tagsüber waren es viel mehr.
ER: Wo waren die Taliban untergebracht?
BF: In der Nacht haben wir nicht geschlafen. Wir sind durch die Dörfer gegangen und sonst haben sie in den Zelten geschlafen.
ER: Wann haben sie geschlafen, wenn sie tagsüber in den Zelten gewesen sind, um die Stellung zu halten und nachts in die Dörfer gegangen sind?
BF: Tagsüber haben die meisten in den Zelten geschlafen und einige haben Wache gehalten.
ER: Hat es sich bei diesem Gebiet, welches von den Taliban eingenommen wurde, um einen Stützpunkt von diesen gehandelt?
BF: Ich würde es nicht als Stützpunkt sondern als Zentrum der Taliban bezeichnen.
ER: War dieses Zentrum der Taliban frei zugänglich?
BF: Für die Dorfbewohner war es sehr einfach die Stellen zu passieren.
ER: Um was für Stellen handelt es sich dabei, von welchen Sie sprechen?
BF: Sie hatten an jedem Ort ihre Stellung.
ER: Hätte man dort als außenstehende Person eindringen können?
BF: Ich kann es nicht genau sagen, aber sie wären bestimmt kontrolliert worden.
ER: Wie viele Taliban haben sich dort in etwa befunden?
BF: Zirka 16 Taliban.
ER: Was haben Sie genau während Ihres Aufenthaltes bei den Taliban gemacht?
BF: Ich bin ihnen eigentlich nur hinterhergelaufen um ihnen ihre Munition zu tragen.
ER: Was wollten die Taliban eigentlich von Ihnen?
BF: Sie wollten, dass ich für mein Land in den Jihad ziehe. Außerdem weil ich der Sohn eines Militärangehörigen war.
ER: Warum hätten die Taliban genau Sie, als den Sohn eines Militärangehörigen, aussuchen sollen?
BF: Wie ich Ihnen bereits erklärt habe, um meinem Land zu dienen.
ER: Wenn Sie nicht gerade Munition getragen haben, wo haben Sie geschlafen?
BF: Tagsüber habe ich im Zelt geschlafen.
ER: Haben Sie im Zelt alleine geschlafen?
BF: Dort haben auch andere geschlafen.
ER: Sie haben keinen eigenen Aufenthaltsort für sich gehabt?
BF: Nein wir haben immer in verschiedenen Zelten geschlafen.
ER: War von den Taliban eine bestimmte Person für Sie verantwortlich?
BF: Ich weiß es nicht genau, aber sie haben sich immer beraten bevor sie aufgebrochen sind.
ER wiederholt die Frage.
BF: Nein.
ER: Die Taliban waren für Sie gesamt verantwortlich?
BF: Ich weiß es nicht genau, es könnte sein, dass eine Person für mich verantwortlich gewesen ist.
ER: Haben Sie sich das Gebiet, auf welchem Sie sich aufgehalten haben, näher anschauen können?
BF: Ja, weil ich mit ihnen gemeinsam herumgegangen bin.
ER: Waren auf dem Gelände auch andere Personen die man versucht hat für den Jihad einzusetzen?
BF: Ich weiß es nicht zu 100% aber es sind jeden Tag neue dazugekommen.
ER: Was haben diese machen müssen?
BF: Sie waren schwer bewaffnet und kämpften mit der afghanischen Nationalarmee oder mit den Ausländern.
ER: Waren Sie bei diesen Kampfeinsätzen dabei?
BF: Ich war bei den Gefechten nicht dabei, aber hätten sie mir das gesagt, wäre ich gezwungen gewesen mit ihnen mitzugehen.
ER: War Ihnen das Gebiet, in welchem Sie sich aufgehalten haben, bekannt?
BF: Ich kannte nur den Namen und das mein Vater dort im Einsatz war.
ER: Was haben Sie in der Nacht gemacht, als Sie in die Dörfer gegangen sind?
BF: Sie haben die Ausländer angegriffen oder andere Soldaten aber ich selbst war nicht dabei.
ER: Sie haben zuerst gesagt, dass sie mit ihnen zusammen in die Dörfer gegangen sind, jetzt sagen Sie, dass Sie bei den Angriffen nicht dabei waren.
BF: Ich machte das was sie mir gesagt haben, wir sind in die Dörfer gegangen um das Gebiet zu kontrollieren.
ER: Wie ist das vor sich gegangen?
BF: Ich bin mit Ihnen durch die Dörfer gegangen, um die Munition zu tragen. Bei Gefechten habe ich mich versteckt.
ER: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie bei den Gefechten nicht dabei gewesen wären, jetzt sagen Sie aber dass Sie dabei gewesen aber haben sich versteckt.
BF: Es gab zu der Zeit Gefechte aber ich stand nicht an der Front.
ER: Wo haben Sie sich während eines Gefechtes versteckt?
BF: Das Gebiet, welches von den Taliban kontrolliert worden ist, war sehr groß. Die Gefechte haben in einer sehr weiten Entfernung stattgefunden, ich habe nichts mitbekommen.
ER: Sie sagen einerseits, sie haben den Taliban immer die Munition mitgetragen, andererseits sagen Sie, dass Sie von den Gefechten immer weit entfernt gewesen seien. Wie erklären Sie sich das?
BF: Bei den Gefechten waren die anderen Gruppen der Taliban beteiligt. Nicht die Gruppe in der ich mich aufgehalten habe.
ER: Was haben die Taliban gemacht, bei denen Sie sich aufgehalten haben?
BF: Sie haben sich per Funk verständigt. Ihnen wurde mitgeteilt, dass sie in die Dörfer gehen sollen, um Wache zu halten.
ER: Wo sind Sie hingegangen, wenn Sie auf die Toilette mussten?
BF: In die Wälder.
ER: Sind Sie dabei begleitet worden?
BF: Ich war allein.
ER: Wie viele Personen, außer den Taliban, sind bei den "Umzügen" in die Dörfer mitgenommen worden?
BF: Es waren insgesamt 16 Taliban, in die Dörfer sind aber nur fünf bis acht Personen mitgegangen.
ER: Mit diesen fünf bis acht Personen waren Sie unterwegs?
BF: Ja.
ER: Ist das Gelände, auf welchem Sie sich befunden haben, einmal angegriffen worden?
BF: Nein, die Regierung hat dort keine Macht.
ER: Ist das Gebiet mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar?
BF: Nein. Es gibt keine öffentlichen Verkehrsmittel. Aber mit dem privaten PKW kann man durchfahren.
ER: Haben die Taliban gegen Sie spezielle Sicherheitsmaßnahmen getroffen, dass Sie sich nicht entfernen konnten?
BF: Sie haben mich nie unbeaufsichtigt gelassen. Ich musste überall mit ihnen mitgehen.
ER: Waren die Taliban immer bewaffnet?
BF: Ja.
ER: Haben Sie selbst auch eine Waffe getragen?
BF: Nein nur die Munition?
ER: Hat man Sie versucht auszubilden auf der Waffe?
BF: Nein sie haben mir nur die Munition gegeben, damit ich diese für sie trage.
ER: Wie wollte man Sie dann für den Jihad vorbereiten?
BF: Meine Aufgabe war es, die Munition zu tragen, falls es zu einem Gefecht kommt.
ER wiederholt die Frage.
BF: Ich war nur fünf Tage dort, sie konnten mir nicht mehr beibringen.
ER: Wieso waren Sie nur fünf Tage dort?
BF: Ich bin dann nach XXXX geflüchtet.
ER: Wie lange waren Sie in XXXX?
BF: Ich bin am selben Tag dann nach XXXX geflüchtet.
ER: Wie ist Ihnen die Flucht gelungen, wenn sie ständig beaufsichtigt gewesen sind?
BF: Beim Nachtgebet stellen sich die Talibanmitglieder in einer Reihe auf. Ich stand in der letzten Reihe und konnte deshalb fliehen.
ER: Warum standen Sie in der letzten Reihe?
BF: Weil ich mir vorgenommen habe zu flüchten.
ER: Wo sind Sie normalerweise gestanden?
BF: Sonst bin ich immer vorne gestanden.
ER: Wer ist neben Ihnen gestanden?
BF: Die Taliban.
ER: Haben die Taliban die Verfolgung aufgenommen?
BF: Ich weiß es nicht. Ich bin dann weiter nach XXXX geflüchtet.
ER: Wie ist Ihnen dort die Orientierung gelungen, nachdem Ihnen das Gebiet nur dem Namen nach bekannt war?
BF: Ich bin bis zu Hauptstraße gelaufen, von dort aus bin ich mit dem Auto nach XXXX gefahren.
ER: Wie haben Sie sich dort orientieren können?
BF: Ich sagte ihm, er soll mich mit dem Auto nach XXXX fahren, von dort bin ich dann weiter nach XXXX geflüchtet. Am dritten Tag rief ich meinen Onkel an, er brachte mir das Geld, welches er durch den Hausverkauf meines Vaters erhalten hatte.
ER wiederholt die Frage.
BF: Die Hauptstraße war sehr weit entfernt. Ich konnte die Lichter der Autos erkennen und bin deshalb in diese Richtung gelaufen.
ER: Hatten Sie keine Angst bzw. wussten Sie wer in dem Auto, das Sie mitgenommen hat, sitzen würde?
BF: Ich hatte keine Angst. Ich habe den Fahrer gebeten, mich nach XXXX zu fahren.
ER: Hatten Sie keine Bedenken, dass Ihnen dort die Taliban auflauern könnten?
BF: Ich hatte keine Angst. Sie hatten nicht die Möglichkeit dorthin zu kommen, weil es ein Distrikt ist.
ER: Warum haben die Taliban nicht die Möglichkeit in diesen Distrikt zu kommen?
BF: Sie können nicht einfach mit den Waffen in die Stadt fahren. Dort befinden sich viele Angehörige der afghanischen Nationalarmee. Aber was sie können ist, dass sie sich in Luft sprengen.
ER: Wieso haben Sie dann XXXX verlassen, wenn Sie dort keine Angst gehabt haben?
BF: Sie hätten mich dort finden können und mich mit Gewalt mitnehmen können.
ER: Wieso sind sie dann nach XXXX gegangen?
BF: Ich wollte von XXXX weiter nach XXXX.
ER: Wie lange und bei wem haben Sie sich dort aufgehalten?
BF: Ich bin gleich weitergefahren nach XXXX. Ich weiß nicht wie lange ich mich dort aufgehalten habe.
ER: Wie lange sind Sie dann von XXXX nach XXXX gefahren?
BF: Eineinhalb Tage.
ER: Mit welchem Verkehrsmittel?
BF: Mit dem Minitaxi.
ER: Hatten Sie da keine Angst von den Taliban erwischt zu werden?
BF: Ja, ich hatte Angst davor, dass sie mich wieder mitnehmen und mich zwingen für sie zu arbeiten.
ER: Hatten Sie in XXXX noch irgendwelche Probleme?
BF: Dort musste ich mich ebenfalls verstecken. Dort hatte ich auch große Angst. In XXXX gibt es auch sehr viele Anschläge.
ER: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Ich habe Angst vor den Taliban und vor der afghanischen Nationalarmee.
ER: Warum haben Sie Angst vor der afghanischen Nationalarmee?
BF: Weil sie glauben, dass ich mit den Taliban zusammengearbeitet habe und somit gegen sie waren.
ER: Woher wissen Sie das?
BF: Ich weiß es nicht genau, aber ich bin 5 Tage mit ihnen unterwegs gewesen, es könnte sein, dass mich jemand gesehen hat.
ER: Haben Sie sich jemals in Ihrer Angelegenheit an die Nationalarmee gewandt?
BF: Nein.
BFV: Bezüglich der Ausbildung des Vaters in der Nationalarmee möchte ich anmerken, dass gemäß den Länderberichten es nicht zwingen notwendig sein muss, zuvor eine Ausbildung zu absolvieren. Es wird auf die allgemeinen Länderberichte des BFA verwiesen. Es wird auch von Desertion und Überlaufen zu den Taliban berichtet, ohne dass Konsequenzen bekannt wären. Es gibt auch afghanische Sicherheitskräfte, welche mit den Taliban zusammenarbeiten. Zur Unkenntnis des BF welcher Einheit der Vater gedient hat, möchte ich sagen, dass er erst 10 Jahre alt war und in diesem Alter ist nicht davon auszugehen, dass er genaue Kenntnisse hat. Zudem war der Vater nur ca. vier oder fünf Monate in der afghanischen Nationalarmee. Die Nationalarmee gilt als unstrukturiert. Es ist nicht anzunehmen, dass der Vater selbständig Maßnahmen gegen Dorfbewohner setzt, die vermutlich mit den Taliban kooperieren. Wie der BF ausgeführt hat, konnte die Nationalarmee nicht viel ausrichten. Zur Frage der Verteidigung bei Entführung ist auszuführen, dass ein 10-jähriger gegen mehrere Taliban nichts ausrichten können wird. Die Verletzungen des BF wurden auch gutachterlich bestätigt. Es wird auf das Gutachten vom XXXX verwiesen. Hinsichtlich Ihrer Frage zum Jihad kann jede Unterstützung der Taliban gemeint sein, nicht nur kämpfen. Zur Frage wie sich der BF bei der Flucht orientieren konnte, ist er zuvor mit den Taliban in die Dörfer gegangen und so lernte er das Gebiet in den fünf Tagen kennen. Hinsichtlich der Frage der Wohnorte hat der BF am Beginn der Befragung XXXX nicht erwähnt, als er dies nicht als seinen Wohnort angesehen hat. Die Tätigkeitsbeschreibung der Taliban, also "Stellung halten" und durch die Dörfer gehen sollte die Präsenz der Taliban ausdrücken. Zum Vorhalt der BF habe einerseits gesagt, er wäre bei den Gefechten dabei bzw. nicht dabei, möchte ich anführen, dass er gesagt hat, dass er sich versteckt hat und damit nicht anwesend sein konnte. Seine Aufgabe war es, Munition zu tragen.
Die BFV gibt an, dass bereits eine Suchanfrage im XXXX hinsichtlich der Mutter, Geschwister und Onkeln gemacht wurde.
BFV gibt an, dass bis dato vom Roten Kreuz hinsichtlich des Aufenthaltes der engeren Familienangehörigen keine Antwort eingetroffen ist. Anfrage an das Rote Kreuz wird als Beilage ./D in Kopie zum Akt genommen.
Der Sicherheitslange bzw. Erreichbarkeit der Provinz XXXX wird im Wesentlichen wird auf die Berichte Seite 9, 17,18 und 19 verwiesen und erörtert.
ER: Wollen Sie, dass Ihnen das Protokoll rückübersetzt wird?
BF: Ja.
......."
17. Am XXXX wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bestellung eines Sachverständigen für Kinderpsychotherapie eine Woche zur Stellungnahme eingeräumt. Am XXXX teilte diese dem BVwG mit, dass gegen die Bestellung des Sachverständigen keinerlei Einwände vorliegen würden.
18. Am XXXX teilte der gerichtlich beeidete Sachverständige für Kinder-, und Jugendpsychiatrie in seinem im Auftrag für das BVwG erstatte Gutachten im Wesentlichen mit, dass der Beschwerdeführer voll verhandlungsfähig sei. Beim Beschwerdeführer würden lediglich medizinisch indizierte Störungen vorliegen, die sich primär auf sein Lebensschicksal beziehen würden.
19. In der Folge wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin das Gutachten des Sachverständigen für Kinder-, und Jugendpsychiatrie übermittelt.
20. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:
.........
"R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?
BF: Ich bin Paschtune und Sunnit.
R: Können Sie mir bitte die genauen Adressen chronologisch von Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan genau angeben.
BF: Ich bin in der Provinz XXXX, in XXXX, im Dorf XXXX geboren und habe mein ganzes Leben in diesem Dorf verbracht. Ich habe mich nur 5 Tage lang in XXXX aufgehalten.
R: Haben Sie von der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt?
BF: Nein, im Dorf lebte ich gemeinsam mit meiner Mutter, meinen beiden Schwestern und einem Bruder.
R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen?
BF: Das weiß ich nicht. Ich habe seit 3 Jahren keine Information über meine Familie.
R: Warum nicht?
BF: Ich habe keine Kontaktdaten von meiner Familie. Das Handy, in dem ich die Telefonnummer gespeichert hatte, ist zerbrochen. Ich konnte die Telefonnummer nicht herausbekommen. Auch mein Betreuer hat sich bemüht, auch er konnte die Telefonnummer nicht herausfinden.
R: Wohin haben Sie sich von Ihrem Heimatdorf ausseinerzeit hin begeben?
BF: Aus meinem Heimatdorf habe ich mich für 5 Tage nach XXXX begeben. Von dort ging ich nach XXXX und anschließend nach XXXX.
R: Wie lange haben Sie sich dort jeweils aufgehalten?
BF: Ich war 5 Tage in XXXX, in einem halben Tag bin ich nach XXXX gefahren und war ca. 4 Tage in XXXX aufhältig.
R: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Im Jahr XXXX.
SV: Wie lautet der genaue Dorfname?
BF: XXXX.
R: Welche Dörfer grenzen an Ihr Heimatdorf?
BF: XXXX
SV: Wenn Sie von XXXX kommen, kommen Sie zuerst nach XXXX oder nach XXXX?
BF: Wenn man von unserem Dorf nach XXXX bzw. XXXX fahren möchte, muss man zu Fuß bis XXXX gehen und von dort mit dem Auto fahren. Eigentlich kommt man nach XXXX. Ich bin aber für 5 Tage nach XXXX gefahren und als ich nach XXXX gegangen bin, bin ich zurück nach XXXX gegangen.
R: Sie haben gesagt, Sie haben XXXX Afghanistan verlassen. Wo haben Sie sich in der Zeit von XXXX bis zu Ihrer Einreise nach Österreich aufgehalten?
BF: Ich bin von Afghanistan nach Pakistan gereist und von dort in den Iran, wo ich zwei Jahre geblieben bin. Erst danach bin ich nach Europa weitergereist.
R: Wie lange haben Sie sich in Pakistan aufgehalten?
BF: Ein bis eineinhalb Tage.
R: Wie heißt Ihr Vater?
BF: XXXX.
R: Woher stammt Ihr Vater?
BF: Aus XXXX.
R: Woher genau?
BF: Genaueres weiß ich dazu nicht. Wir haben unser ganzes Leben in meinem Heimatdorf verbracht.
R: Wo haben Ihre Großeltern väterlicherseits gelebt?
BF: Im selben Dorf.
R: Wann sind diese gestorben oder leben sie noch?
BF: Sie leben nicht mehr. Sie sind vor langer Zeit gestorben, ich weiß es nicht mehr.
R: Wie hieß Ihr Großvater?
BF: Es fällt mir momentan nicht ein.
R: Wie hat Ihr Vater seinen Lebensunterhalt bestritten?
BF: Mein Vater hat früher als Bauer gearbeitet. Später ist er der Nationalarmee beigetreten. Mittlerweile ist mir der Name meines
Großvaters eingefallen. Dieser lautet: XXXX.
R: Wann ist Ihr Vater der Nationalarmee beigetreten?
BF: Das war im Jahr XXXX, ich weiß aber nicht in welchem Monat oder an welchem Tag.
R: Wie lange war Ihr Vater bei der Nationalarmee tätig?
BF: Ca. 5 Monate.
R: Wenn Sie von der Nationalarmee sprechen, welche meinen Sie damit?
BF: Er war bei der Nationalarmee, er war ein Soldat und hatte den Rang eines Gefreiten.
D verwendet den Begriff XXXX.
R: Welche Ausbildung hatte Ihr Vater bei der afghanischen Armee genossen?
BF: Er hat keine Ausbildung gemacht. Er ist einfach zur Nationalarmee gegangen und wurde aufgenommen.
R: Hat es einen Grund dafür gegeben, warum sich Ihr Vater der Nationalarmee angeschlossen hat?
BF: So genau weiß ich das nicht. Entweder hat ihn die Arbeit interessiert oder er hat wegen des Geldes den Job angenommen.
R: Wieso hat Ihr Vater nicht länger als 5 Monate bei der Nationalarmee gearbeitet?
BF: Weil er in XXXX bei einem Autounfall ums Leben gekommen ist.
R: War Ihr Vater bei Einsätzen der Nationalarmee beteiligt?
BF: Das weiß ich nicht so genau. Aber es ist möglich.
R: Beim letzten Mal haben Sie gesagt, dass Ihr Vater bei einem Gefecht zwischen den Taliban und der afghanischen Nationalarmee geflohen wäre.
BF: Ja, das ist richtig. Auf Ihre vorherige Frage, warum mein Vater nur 5 Monate für die Nationalarmee gearbeitet hat, gab ich an, dass er bei einem Autounfall in XXXX ums Leben gekommen ist. Ich habe aber nicht angegeben, dass es vorher eine Auseinandersetzung gegeben hat und er von dort geflüchtet ist.
R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie in Ihr Heimatland bzw. in Ihr Heimatdorf zurückkehren müssten?
BF: Ich habe dort sowohl Angst vor der Nationalarmee und dem Staat, als auch vor den Taliban.
R: Warum?
BF: Vor den Taliban fürchte ich mich, weil ich vor ihnen geflüchtet bin und vor dem Staat bzw. der Armee fürchte ich mich, weil sie wissen, dass ich 5 Tage bei den Taliban gewesen bin.
Die Verhandlung wird um 10:00 Uhr unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 10:15 Uhr fortgesetzt.
R: Woher soll die Armee wissen, dass Sie sich 5 Tage bei den Taliban aufgehalten haben?
BF: Ich habe Angst davor, dass mich jemand im Dorf gesehen hat, während ich mit den Taliban mitgegangen bin.
R: Wie groß ist Ihr Dorf, in dem Sie gelebt haben? Wissen Sie, wie viele Häuser es gegeben hat, wie viele Einwohner es hatte?
BF: Im Dorf befinden sich ca. 200 Häuser. Zur Anzahl der Bewohner kann ich keine Angaben machen.
R: Wie war die Bevölkerung, in der Zeit als Sie dort gelebt haben, aus Ethnien und Stämmen zusammengesetzt?
BF: In der Umgebung leben Angehörige der Stämme XXXX.
R: Welcher Volksgruppe gehören diese Stämme an?
BF: Sie sind Paschtunen.
R: In welchem Verhältnis leben die Volksgruppen in diesem Dorf?
BF: In XXXX leben auch Usbeken und etwas weiter von unserem Dorf leben Tadschiken.
R: Bilden diese Gruppen die Minder- der die Mehrheit?
BF: Sie bilden eine Minderheit. Die Paschtunen leben in vielen Dörfern, während sie in ein bis zwei Dörfern leben.
R: Wie haben die seinerzeitigen Taliban-Kommandanten in Ihrer Gegend geheißen?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Hatten Sie jemals mit den Taliban Kontakt?
BF: Ich war 5 Tage bei den Taliban. In dieser Zeit hatte ich Kontakt zu ihnen. Ich hatte aber weder vor noch nach meiner Flucht Kontakt mit den Taliban.
R: Wo haben Sie sich mit den Taliban in den 5 Tagen aufgehalten?
BF: In XXXX.
R: Wo genau in XXXX?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Wie alt sind Sie?
BF: 18 Jahre.
R: Wie groß war das Gebiet, in dem Sie sich mit den Taliban aufgehalten haben?
BF: Das Gebiet war sehr groß. Dort befinden sich nicht so viele Häuser. Es sind Wälder und freie Grünflächen.
R: Haben Sie in diesen 5 Tagen dort das ganze Gebiet der Taliban kennengelernt?
BF: Ja, weil ich immer mit ihnen unterwegs war.
R: Ist Ihr Vater gegen die Taliban vorgegangen?
BF: Ja, er hat gegen sie gekämpft.
R: Waren in Ihrem Heimatdorf auch Taliban?
BF: Ich glaube schon. Ich habe sie zwar nicht persönlich gesehen, im Dorf hat man aber gewusst, dass sich dort Taliban befinden. Von der Armee war niemand dort.
Die Verhandlung wird um 10:27 Uhr unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 10:48 Uhr fortgesetzt.
R: Woher wusste man im Dorf, dass sich dort Taliban aufhalten?
BF: Ich war die ganze Zeit mit den Taliban unterwegs. Es ist möglich, dass ich mit ihnen gesehen worden bin. Ich weiß aber nicht, genau ob die Dorfbewohner das wissen.
R wiederholt die Frage.
BF: Sie waren an ihrer Kleidung bzw. an ihrem Aussehen erkennbar.
R: Sie haben bei der letzten Verhandlung angegeben, dass Sie von Personen, von denen man keine Information erhalten hätte, geschlossen hätten, dass diese für die Taliban arbeiten würden.
BF: Wie meinen Sie das bitte?
R: Ich habe Ihre Angaben der letzten Verhandlung wiedergegeben.
BF: Es war an ihrem Aussehen zu erkennen, dass sie Taliban waren. Wenn wir z.B. in die Moschee zum Beten gegangen sind, konnte man sie erkennen.
R: Sie haben bei der letzten Verhandlung von einem Brief erzählt, der Ihren Vater betroffen haben soll und dazu erwähnt, dass Ihr Vater indirekt bedroht worden wäre. Was haben Sie damit gemeint?
BF: Sie haben meinem Vater geschrieben, dass er seine Arbeit bei der Nationalarmee niederlegen soll. Das wurde in einem Brief verfasst.
R: Woher wissen Sie das?
BF: Bei der Moschee gab es einen Platz wo man spielen konnte. Der Brief wurde in der Moschee abgegeben. Ich selbst konnte ihn nicht lesen. Jemand anderer, der lesen konnte, hat mir gesagt, dass dieser Brief meinen Vater betreffen würde.
R: Warum wurde der Brief in der Moschee abgegeben?
BF: Möglicherweise deshalb, um andere Leute abzuschrecken, nicht der Armee beizutreten.
R: Sind auch andere Leute in Ihrem Dorf bei der Armee gewesen?
BF: Nein.
R: Woher wissen Sie das so genau? Ihr Dorf hat doch 200 Häuser, laut Ihren Angaben.
BF: Ich bin deshalb dieser Meinung, weil in dem Brief nur der Name meines Vaters angeführt war und zusätzlich stand, dass falls jemand anderer der Armee beitreten würde, würde er ebenfalls Probleme bekommen.
R: Mit welchem Namen war Ihr Vater in diesem Brief angeben?
BF: XXXX.
R: Wie hat Ihr Vater auf den Brief reagiert?
BF: Ich habe von dem Brief meiner Mutter erzählt. Meine Mutter hat mit meinem Vater darüber gesprochen. Er hat es aber nicht akzeptiert.
R: Was heißt das?
BF: Er ist weiterhin zu seiner Arbeit bei der Armee gegangen.
R: Wie war die Reaktion auf diesen Brief? Außer, dass er zur Arbeit ging?
BF: Meine Mutter hat ihm gesagt, dass er nicht mehr in die Arbeit gehen soll. Er hat aber gesagt, dass er gehen wird. Er hat darauf nicht reagiert.
R: Warum hat Ihr Vater auf diesen Brief nicht reagiert?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Wie alt waren Sie, als Sie von den Taliban mitgenommen wurden bzw. als Sie bei den Taliban waren?
BF: Ca. 10 Jahre.
R: Waren außer Ihnen auch andere Personen in Ihrem Alter bei den Taliban?
BF: Ja, es waren auch Personen in meinem Alter dort. Als sich in XXXX war, sind neue Buben dazugekommen. Darunter waren sowohl ältere als auch junge Buben.
R: Haben Sie die Personen, die dazugekommen sind, gekannt?
BF: Nein, ich kannte sie nicht.
R: Waren darunter auch Personen aus Ihrem Dorf?
BF: Ich habe niemanden aus dem Dorf gesehen.
R: Warum glauben Sie dann, dass ausgerechnet Sie von den Taliban mitgenommen hätten werden sollen?
BF: Sie haben mich mitgenommen, weil sie gewusst haben, dass mein Vater bei der Nationalarmee war.
R an BFV: Haben Sie Fragen an den BF?
BFV: Kennen Sie Namen von Taliban mit denen Sie in den 5 Tagen zusammen waren?
BF: Ja, ich kann einige Namen nennen. Sie haben mich nach dem Namen des Kommandanten gefragt, den kann ich aber nicht nennen.
BFV: Kennen Sie den Rang von einigen Taliban, bei denen Sie sich 5 Tage aufgehalten haben?
BF: Die Ränge dieser Personen sind mir nicht bekannt. Bevor sie aber in ein Dorf gegangen sind, haben sie miteinander gesprochen.
R: Worüber haben sie da gesprochen?
BF: Sie haben sich zusammengesetzt. Ich war bei den Gesprächen nicht dabei. Danach wurde uns aber gesagt, wer mit wem wohin gehen würde und wer bleiben würde.
BFV: Ich habe keine Fragen mehr. Ich möchte nur einen Satz zum Thema "kooperieren mit den Taliban" anmerken: Die Dorfbewohner, die mit Taliban zusammenarbeiten oder mit ihnen kooperieren müssen nicht notwendiger weise den Taliban auch angehören. Ich wollte nur auf diesen Unterschied hinweisen. Zum Fluchtvorbringen möchte ich nichts mehr sagen.
Zum medizinischen Gutachten möchte ich noch ausführen, Ich stelle es nicht in Frage. Ich möchte nur darauf aufmerksam machen, dass medizinisch initiierte Störungen vorliegen und eine psychotherapeutische Behandlung unabdingbar ist und auch Medikamente genommen werden sollen.
R: Welche Medikamente nehmen Sie?
BF: Seroquel.
BFV: Der BF hat heute zweimal betont, dass er nervös ist und ersuche ich Sie seinen Zustand bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
BFV legt eine Bestätigung einer Einzeltherapeutischen Behandlung eines Psychotherapeuten vor, welche als Beilage ./ A in Kopie zum Akt genommen wird, sowie eine Überweisung zu einem Facharzt, welche als Beilage./ B in Kopie zum Akt genommen wird.
Die Verhandlung wird um 11:18 Uhr unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 12:17 Uhr fortgesetzt.
R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?
BF: Nein, ich habe keine Straftat in Österreich begangen.
R: Haben Sie außerhalb Ihres Heimatdorfes Verwandte in Afghanistan?
BF: In XXXX leben meine zwei Onkel mütterlicherseits. Sonst habe ich keine Verwandten.
R: In welcher Provinz ist das?
BF: In XXXX, aber etwas weiter entfernt von meinem Heimatdorf.
R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie in Afghanistan genossen?
BF: Ich bin nicht in die Schule gegangen. Ich habe zwei Monate lang einen Kurs besucht.
Dem BF bzw. der BFV wird zu den für den relevanten Fall herangezogenen Länderfeststellungen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Sicherheitslage Kabul:
Ein im Jänner 2015 veröffentlichter Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zur Sicherheitslage in Afghanistan gibt im Kapitel zur Situation in der Stadt Kabul unter anderem Informationen eines nicht näher beschriebenen westlichen Sicherheitsbeamten wieder, der im Rahmen einer belgischen Fact-Finding-Mission nach Kabul im Oktober 2014 kontaktiert wurde. Diesem Sicherheitsbeamten zufolge wurden im Zeitraum von Jänner bis zum 31. Oktober 2014 im Distrikt Kabul insgesamt 246 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet.
Unter Bezugnahme auf afghanische Medienquellen schreibt das EASO, dass ein Anstieg der Angriffe im Sommer 2014 eine gewisse Besorgnis hervorgerufen und letztlich zu Kontroversen über den Posten des Kabuler Polizeichefs geführt hat.
Wie das EASO erwähnt, ist die exakte Zahl der zivilen Opfer in der Stadt Kabul unbekannt. Die einzigen öffentlich zugänglichen Daten sind die vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UNOCHA) bereitgestellten, wobei sich diese nur auf die gesamte Provinz Kabul beziehen, so das EASO weiter. Diesen Daten zufolge wurden von September 2013 bis August 2014 insgesamt 108 ZivilistInnen in der Provinz getötet und 275 weitere verletzt. Durch Minen und nicht detonierte Kampfmittel wurden weitere fünf ZivilistInnen getötet und neun verletzt. Laut einer UNOCHA-Karte, die für den oben genannten Zeitraum den Level ziviler Opfer nach Distrikten zeigt, gehört die Stadt Kabul zu den Distrikten mit dem höchsten Level (151 bis 234 zivile Opfer).
Wie das EASO weiter anführt, ist laut UNOCHA das Risiko für eine(n) Zivilisten/Zivilistin in der Provinz Kabul relativ gering, obwohl der Distrikt Kabul im Vergleich zu den meisten Distrikten in der Provinz und dem Land als Ganzes eine hohe Opferzahl aufweist. Dies liegt in der sehr hohen Bevölkerungszahl begründet. UNOCHA schätzt, dass die Provinz Kabul über rund vier Millionen EinwohnerInnen verfügt. (EASO, Jänner 2015, S. 35-37)
Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben (RFE/RL, 13. Dezember 2014).
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Februar 2015, dass in Kabul im Jahr 2014 insgesamt 31 Selbstmordanschläge verzeichnet wurden. Im Jahr 2013 waren es noch 18 (UNGA, 27. Februar 2015, S. 4). Derselbe Bericht führt an, dass nach einem Anstieg der aufständischen Aktivitäten in Kabul während der Monate Oktober und November 2014 Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte, mit Unterstützung durch die internationalen Truppen, zu einer Reduzierung der Zahl öffentlichkeitswirksamer Operationen der Aufständischen in der Hauptstadt geführt haben. So wurde die Zahl der Selbstmordanschläge von zehn im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf während des Zeitraums Dezember 2014/Jänner 2015 verringert. Ein Rückgang wurde auch bei der Zahl der Angriffe mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen verzeichnet (von 18 im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf im Dezember 2014 und zwei im Jänner 2015) (UNGA, 27. Februar 2015, S. 5).
Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul seit Jänner 2014
APRIL 2015
Am 10. April wurden laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul drei umstehende Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 10. April 2015)
MÄRZ 2015
Am 29. März wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten aus der Provinz Paktia drei Personen getötet. Laut Angaben des Innenministeriums wurden der Parlamentsabgeordnete selbst sowie sieben weitere Personen bei dem Anschlag verletzt. Nach dem Vorfall bekannte sich zunächst niemand zu der Tat. (RFE/RL, 29. März 2015)
Am 25. März berichtet RFE/RL, dass laut offiziellen Angaben mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Muradkhani, in dem sich der Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das Finanzministerium befinden, getötet wurden. Mindestens 22 weitere Personen wurden dem Chef der Kabuler Krankenhäuser zufolge bei dem Anschlag verletzt. (RFE/RL, 25. März 2015)
Am 18. März wurde laut offiziellen Angaben der Polizeichef der Provinz Uruzgan in Kabul durch einen Selbstmordattentäter, der mit einer Burka bekleidet war, getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 19. März 2015)
Am 7. März drangen vier bis fünf bewaffnete Angreifer in eine Moschee der Sufi-Minderheit ein und eröffneten das Feuer. Dabei wurden elf Personen getötet. (BBC News, 10. März 2015)
FEBRUAR 2015
Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (AFP, 26. Februar 2015)
Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17. Februar 2015).
JÄNNER 2015
Am 29. Jänner hat ein afghanischer Soldat Berichten zufolge drei US-amerikanische Unternehmer am Militärflughafen von Kabul getötet und eine weitere Person verletzt. Laut Angaben eines Beamten der afghanischen Luftwaffe ist das Motiv für die Tat unklar. (RFE/RL, 29. Jänner 2015)
Am 25. Jänner explodierte am Stadtrand von Kabul ein Lastwagen, der zuvor von der Polizei an der Einfahrt in die Stadt gehindert worden war. Laut Angaben des stellvertretenden Innenministers wurden bei der Explosion, die in der Nähe des Militärflughafens stattfand, zwei Personen verletzt. (RFE/RL, 25. Jänner 2015)
Am 13. Jänner wurden laut Polizeiangaben bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe eine Person getötet und drei weitere verletzt. Einem Polizeisprecher zufolge handelte es sich bei allen Opfern um ZivilistInnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 13. Jänner 2015)
Am 10. Jänner wurde der Trainer der afghanischen Fußball-Nationalmannschaft, Mohammad Yousef Kargar, von Unbekannten mit einem Messer angegriffen und verletzt. Zu dem Vorfall, bei dem es sich um das Resultat eines persönlichen Konflikts handeln könnte, wurde eine Untersuchung eingeleitet. (RFE/RL, 11. Jänner 2015)
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015)
Sicherheitslage in XXXX
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz XXXX, 354 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
XXXX liegt im Nordosten Afghanistans und wird als eine der industriellen Provinzen Afghanistans gesehen. Sie ist von strategischer Bedeutung, da sie an sieben weitere Provinzen, inklusive Kabul, grenzt. XXXX hat 14 administrative Bezirke, inklusive der Provinzhauptstadt XXXX. Im Nordosten grenzt sie an die Provinzen XXXX, im Westen an XXXX, im Süden grenzt sie an die XXXX. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 910.784 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Am 7. September 2015 wurde ein Waffenstillstandsabkommen betreffend den Bezirk XXXX, vom Minister für Stammes- und Grenzangelegenheiten, dem Gouverneur der Provinz XXXX und Stammesältesten unterzeichnet. Es wurde berichtet, dass dies das erste Waffenstillstandsabkommen mit Unterstützung der afghanischen Regierung sei, welches vorschrieb, dass weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch die Taliban, militärische Operationen in dieser Gegend durchführen dürfen. Eine unmittelbare Reduzierung gewalttätiger Zusammenstöße wurde registriert (UN GASC 10.12.2015).
Mehr als 1.200 Aufständische, die sich in XXXX dem Friedensprozess angeschlossen haben, wurden mit Arbeitsmöglichkeiten versorgt. Der Großteil der Rebellen, die der Gewalt abgeschworen haben, waren Mitglieder der Taliban und der Hezb-e Islami (Pajhwok 2.3.2015). Etwa 1.000 illegale Bewaffnete sind in drei Teilen der Provinz aktiv. Die Regierung warnte davor Handlungen zu setzen, ansonsten würden diese Männer sich Rebellengruppen anschließen (Tolonews 27.7.2015).
Seit Herbst 2014 wird beobachtet, dass IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) hinter erbitterten Kämpfen und steigender Gewalt in verschiedenen Provinzen, wie Zabul, XXXX, Kunduz, Badakhshan, Takhar, Faryab, Jowzjan und Badghis steht. Sechs dieser Provinzen grenzen an Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan. Besonders die langjährige Loyalität zu den Taliban, hat IMU dabei geholfen Schutzgebiete im Norden Afghanistans zu bilden (Gandhara 12.5.2015). Im April 2015 aber, hat ein Zweig von IMU dem IS bedingungslose Loyalität geschworen (CTC 29.6.2015; vgl. Tolonews 7.4.2015).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Pajhwok 20.5.2015; Tolonews 13.5.2015; Tolonews 7.5.2015).
Menschenrechte:
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Rekrutierung
Je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - für Männer und Jungen im wehrfähigen Alter, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte befinden, oder in denen regierungstreue und regierungsfeindliche Kräfte um Kontrolle kämpfen, besteht möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht. Je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls besteht für Männer und Jungen im wehrfähigen Alter, die in Gebieten leben, in denen Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei hinreichend Macht für Zwangsrekrutierungen von Mitgliedern der Gemeinden für die afghanische lokale Polizei haben, möglicherweise ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Für Männer und Jungen, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, kann ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung bestehen. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige von Männern und Jungen mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person international schutzbedürftig sein.
(Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013)
Es gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Motivationen sich den Taliban anzuschließen. Sie reichen von Geld, persönlicher Rache für die Tötung von Angehörigen bis hin zu den schlechten Lebensbedingungen in Afghanistan und in den Flüchtlingslagern in Pakistan und Afghanistans. Außerdem gelingt es den Taliban immer wieder geschickt lokale Konflikte auszunutzen, um neue Verbündete zu finden. Zu betonen ist, dass die Entscheidung die Taliban zu unterstützen durch Stammesälteste oft aus rein pragmatischen Gründen erfolgt. Der konkrete Rekrutierungsvorgang erfolgt schließlich primär innerhalb des sozialen Umfeldes des Rekrutierten, meist durch einen lokalen Kommandanten oder den örtlichen
Mullah.
In Bezug auf Zwangsrekrutierung erscheint es wichtig zu betonen, dass bei allen bewaffneten Gruppen in Afghanistan die Rekrutierung von Minderjährigen vorkommt. Es gibt zwar Bemühungen, dass diese vermieden werden soll, diese haben aber nur beschränkt Erfolg. Im Bericht des UN-Generalsekretärs zur Lage von Kindern in bewaffneten Konflikten wird für Afghanistan betont, dass vor allem regierungsfeindliche Gruppierung Kinder rekrutieren. Insgesamt wurden im Jahr 2010 23 Fälle von Rekrutierung von Kindern bestätigt. Es handelte sich dabei um neun bis 17-jährige Buben, die vor allem in den südlichen und westlichen Provinzen angeworben wurden. Außerdem wird in diesem Bericht darauf hingewiesen, dass es auch zu grenzüberschreitender Rekrutierung von Kindern durch militante Gruppen auf beiden Seiten der pakistanisch-afghanischen Grenze kam. Ein Beispiel wird geschildert bei dem ein Jugendlicher angibt, von den Taliban als 13-Jähriger in Afghanistan entführt worden zu sein und zwei Jahre in Pakistan an der afghanischen Grenze gemeinsam mit anderen Kindern gefangen gehalten und an Waffen ausgebildet worden zu sein. Er wurde gezwungen sich einer Taliban-Gruppe anzuschließen, konnte aber während eines Kampfes fliehen. Grundsätzlich scheint aber die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt hingegen eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bzgl. Erlebnisberichte über Rekrutierung durch die Taliban rar sind.
Ein Beispiel für die Rekrutierung gibt ein junger Pakistani. Er war von den Taliban angeworben worden und sollte einen Selbstmordanschlag durchführen, doch seine Sprengstoffweste funktionierte nicht einwandfrei und der Junge überlebte schwer verletzt. Er gab zu seiner Rekrutierung an, dass die Taliban ihn mehrfach am Schulweg ansprachen und ihn schließlich überzeugten, dass er sich dem Dschihad anschließen müsse. Dieses Beispiel macht deutlich, dass es bei der Rekrutierung sehr wohl darum ging, den Betreffenden auch ideologisch für den Dschihad zu gewinnen.
Es gibt auch Fälle bei denen Kinder gezwungen wurden, sich den Taliban anzuschließen. In einem Fall wurde ein Junge beim Diebstahl erwischt und vor die Wahl gestellt, die Hand zu verlieren oder im Dschihad kämpfen. In einem anderen Fall wurde ein 13-Jähriger von den Taliban entführt und zwei Jahre lang in Pakistan ausgebildet.
Auffällig ist, dass die Fälle von Zwangsrekrutierung mit Waffengewalt sich - nach den der Staatendokumentation vorliegenden Quellen - ausschließlich in Pakistan zutragen. So zum Beispiel der Fall von 30 pakistanischen Jugendlichen, die an der pakistanisch-afghanischen Grenze gekidnappt wurden. Der lokale Taliban-Kommandant in der betreffenden afghanischen Provinz bestritt in diese Einführung verwickelt zu sein. Vielmehr soll eine Gruppe, die mit dem pakistanischen Taliban-Führer, Maulvi Faqir Muhammad, in Verbindung steht, für die Entführungen verantwortlich sein.
Zu derartigen Zwangsrekrutierungen durch afghanische Taliban konnte jedoch nur eine Quelle gefunden werden: Es gibt eine Aussage aus einer Diskussionsrunde im afghanischen Fernsehen, das durch die BBC auf Englisch übersetzt wurde, in der von der Zwangsrekrutierung von Dorfbewohnern die Rede ist. Doch diese Aussage scheint von einer Person zu stammen, die der afghanischen Regierung nahe steht und die Behauptung wird durch keinerlei Beispiele belegt. Es gibt keine Berichte von über konkrete Fälle aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierung durch die Taliban sind meist älteren Datums. So gibt es Berichte von Flüchtlingen an der iranischen Grenze aus dem Jahr 2001, die vor drohender Zwangsrekrutierung die Flucht ergriffen, aber auch Artikel aus dem Jahr 2001, die Berichte über die Zwangsrekrutierung durch die Taliban beinhalten. Antonio Giustozzi erwähnt in seinem Buch "Koran, Kalashnikov and Laptop", dass es 2005 Gerüchte gab, nach denen die Taliban minderjährige Kämpfer rekrutieren und Familien zwingen würden, einen Sohn für den Kampf zur Verfügung zu stellen. Jedoch ließen sich diese Berichte nicht durch eine erhöhte Zahl an minderjährigen Kämpfern belegen. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind, und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern. Erst nachdem sie sich in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Giustozzi geht auch davon aus, dass wenn überhaupt, es nur in Taliban-kontrollierten Gemeinschaften zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen. Dies scheint auch für die Afghan Local Police (ALP) zu gelten. In den letzten Jahren gab es immer wieder Bemühungen der internationalen Truppen und der afghanischen Regierung lokale Gemeinschaften zu bewaffnen umso den Einfluss der Taliban zu minimieren. Ein derartiger Versuch ist die ALP. Diese werden aber auch immer wieder mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht. Neben gezielten Tötungen, Vergewaltigungen, illegaler Steuererhebung usw., soll es auch zu Zwangsrekrutierungen in einigen Distrikten der Provinzen Paktika, Farah und Uruzgan gekommen sein.
Zur Frage der ethnischen Diversität kann festgehalten werden, dass das Gros der Taliban sich immer noch aus den verschiedenen Teilen der paschtunischen Volksgruppe rekrutiert. Es gab bereits in den 1990er Jahren Mitglieder anderer ethnischer Gruppen, die die Taliban unterstützten und auch jetzt zeigt, sich dass es kleinere Erfolge bei der Rekrutierung von usbekischen und tadschikischen Kommandanten und Kämpfern gibt. Auch Mitglieder der Aimaq haben sich den Taliban angeschlossen. Vor allem die islamische Religion scheint als ideologische Basis geeignet, ethnische Grenzen zu überbrücken.
(Analyse der Staatendokumentation, Rekrutierung durch die Taliban 02.04.2012)
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, Seite 28).
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, Seite 6).
Angemerkt wird, dass es auch in letzter Zeit zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in der Stadt Kabul gekommen ist (siehe dazu aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation). Eine erhebliche Änderung der Situation ist nicht erkennbar.
R: Wollen Sie dazu etwas sagen?
BF: Nein. Ich habe auf Face-Book gelesen, dass derzeit in XXXX herrscht und dass etwa 3000 Familien auf der Flucht sind.
BFV: Ich verweise auf die eingebrachte Beantwortung der Staatendokumentation der letzten Verhandlung. Es steht unter anderem dort (Seite 9), dass Fronten in XXXX verlaufen. In diesem Bericht werden ebenfalls Zwangsrekrutierungen erwähnt und es wird auch auf den EASO-Bericht "Rekrutierungsstrategien der Taliban" verwiesen. In diesem Bericht werden auch Fälle von solchen in jüngerer Zeit erwähnt. Die Quellenlage ist allerdings eingeschränkt. Das kommt auch im heutigen Bericht vor. Es gibt verschiedene Arten von Tätigkeiten der Rekrutierten, wie z.B. beim BF der für Munitionsnachschub sorgen sollte. Die Taliban wollen keinen Unmut mit der Dorfbevölkerung, wie auch aus dem heutigen Bericht hervorgeht. Beim BF handelt es sich um den Sohn eines Zabet, eines Angehörigen der Nationalarmee, wobei die Taliban bei seiner Mitnahme sicherlich ein Exempel statuieren wollten. Die Zwangsrekrutierungen erfolgen nicht immer durch Zwang. Aus dem EASO Bericht ergibt sich, dass es auch zu länger dauernden Überredungsversuchen einer freiwilligen Teilnahme kommen kann. Ich verweise noch auf die Ausführungen der letzten Verhandlung vom 10.12.2015, Seite 19 und meine sonstigen schriftlichen Stellungnahmen.
Vom SV wird auf Nachfrage des R hinsichtlich des Begriffes "Zabet" erläutert, dass dieser mit dem Begriff eines Unteroffiziers-Titel vergleichbar ist. Eine gesonderte Ausbildung bzw. Schulbildung für einen sogenannten Zabet ist nach dem derzeitigen System nicht notwendig. Personen die eine Offizierslaufbahn einschlagen unterliegen einer besonderen Ausbildung. Dieses System besteht seit dem Sturz des Taliban-Regimes und seit Beginn der Anwesenheit der Amerikaner in Afghanistan seit Ende 2001.
R: Sind Sie wegen Hepatitis B noch in Behandlung oder ist dies soweit ausgeheilt?
BF: In einem Jahr habe ich noch eine Untersuchung in diesem Zusammenhang.
R: Müssen Sie Medikamente nehmen?
BF: Nein."
21. Am XXXX übermittelte die Vertreterin des Beschwerdeführers einen Arzt und Sozialbericht und bat um eine baldige Entscheidung.
22. Am XXXX wurde im Hinblick einer Einstellzusage neuerlich um eine baldige Entscheidung gebeten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, mittlerweile volljährige, Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen moslemischen Glaubensrichtung. Er stammt aus dem Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX.
1.1.2. Der Beschwerdeführer leidet an Hepatitis B mit einer geringen Viruslast. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der Polizei bzw. vor dem Bundesasylamt bzw. in den Verhandlungen vor dem BVwG voll verhandlungsfähig.
1.1.3. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan. Insofern werden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jemals einer Verfolgungsgefahr von Seiten der Taliban ausgesetzt gewesen ist.
1.2. Zum Herkunftsstaat Afghanistan:
Zur Lage in Afghanistan werden aufgrund der in der Verhandlung vom XXXX vorgehaltenen Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX und am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung und die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde und den Ausführungen in den Verhandlungen. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung stützen sich auf die im Wesentlichen gleich bleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, den diesem Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleich bleibenden widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt ebenso für die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes (wonach der Beschwerdeführer aus der Provinz XXXX, dem XXXX stammt und dort seinen Lebensmittelpunkt verbracht hat), und seiner sozialen bzw. familiären Verhältnisse. In den Verhandlungen am XXXX und XXXX vor dem BVwG führte der Beschwerde dazu aus, seit ca. zwei bzw. ca. drei Jahren keine Information über seine Familie zu haben. Eine entsprechende Anfrage an das Rote Kreuz hat bis dato keinen Erfolg gezeitigt. Außerhalb der Heimatprovinz XXXX leben keine Verwandten des Beschwerdeführers in Afghanistan.
2.3. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B leidet. Auf Grund des vom BVwG in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Depression leidet, welche mittels der Einnahme von Medikamenten und Inanspruchnahme einer Psychotherapie behandelbar ist. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einvernahmen vor der Polizei bzw. vor dem Bundesasylamt bzw. in den Verhandlungen vor dem BVwG voll verhandlungsfähig.
2.4. Das erkennende BVwG geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund wiesen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Auch wenn das BVwG dem Beschwerdeführer durchaus einräumt, dass sich das von ihm behauptete Fluchtgeschehen vor mehreren Jahren ereignet haben soll und er zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen ist, so haben sich allerdings trotz Durchführungen von zwei mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, indem dem Beschwerdeführer Raum geboten wurde ausführlich sein Fluchtvorbringen darzulegen, selbst im Kernbereich des Vorbringens des Fluchtgeschehens des Beschwerdeführers eklatante Widersprüche ergeben. Vielmehr war der Beschwerdeführer nicht annähernd in der Lage sein Fluchtvorbringen annähernd zu schildern.
Die Behörde kann einen Sachverhalt allerdings grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
So ergeben sich bereits in der Darstellung der Bestreitung seines Lebensunterhaltes Unstimmigkeiten, als er in der mit ihm am XXXX vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift noch ausführte, dass er in seinem Heimatdorf ca. vier bis fünf Minuten von seinem Elternhaus entfernt ein kleines Schneidergeschäft eröffnet habe, während er vor dem BVwG in der Verhandlung vom XXXX hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit dies auf entsprechenden Vorhalt bestritt ohne den Widerspruch aufzuklären und dazu ausführte, dass es sich dabei nicht um sein Geschäft gehandelt, sondern er nur dort gearbeitet habe.
Widersprüchlichkeiten ergeben sich darüber hinaus hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beschriebenen Rolle der afghanischen Armee im Heimatdorf des Beschwerdeführers, als dieser zwar einerseits ausführte, dass die afghanische Armee in dem Dorf, in welches der Beschwerdeführer von den Taliban gebracht worden sein soll, wenig ausrichten habe könne, anderseits die Taliban von der afghanischen Nationalarmee aber daran gehindert worden sein sollen, das eine Autostunde entfernte Heimatdorf des Beschwerdeführers einzunehmen, obwohl sich auch im Dorf des Beschwerdeführers Taliban aufgehalten haben sollen. Umso weniger nachvollziehbar wäre unter diesen Umständen das Verhalten des Vaters des Beschwerdeführers, nachdem diesem die in einem Brief der Taliban an ihn gerichteten Drohungen zuteil geworden sein sollen, indem dieser ohne weitere Maßnahmen bzw. Vorkehrungen seine Arbeit bei der afghanischen Armee fortgesetzt haben hätte können. Hätten die Taliban im Heimatdorf des Beschwerdeführers tatsächlich über eine entsprechende(n) Präsenz bzw. Einfluss verfügt, indem diese Kooperationen mit Teilen von Dorfbewohnern eingegangen wären, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass dieser im Hinblick des an ihn gerichteten Drohbriefes die Flucht ergriffen hätte bzw. andere geeignete Maßnahmen wie z.B. Verständigung der Armee über den Vorfall, getroffen hätte. Zwar führt die Vertreterin des Beschwerdeführers als Rechtfertigung dafür, dass der Vater gegen die vermutlich mit den Taliban kooperierenden Dorfbewohnern nicht vorgegangen sei, aus, dass die Nationalarmee, wie der Beschwerdeführer erläutert habe, nicht viel ausgerichtet habe, doch steht dies im klaren Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, wonach die afghanische Armee die Einnahme des Heimatdorfes des Beschwerdeführers durch die Taliban verhindert haben will. Darüber hinaus ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Vater des Beschwerdeführers, unter solchen Umständen, durch den Beitritt zur afghanischen Armee, als offenbar einzige Person im Heimatdorf des Beschwerdeführers, dieser Gefahr ausgesetzt hätte.
Abgesehen davon ergeben sich aber auch Unstimmigkeiten hinsichtlich der Darstellung der eigentlichen Präsenz der Taliban im Heimatdorf des Beschwerdeführers, als dieser in der Verhandlung am XXXX in diesem Zusammenhang anfänglich ausführte in seinem Dorf keine Taliban persönlich gesehen zu haben, während er im Anschluss daran dazu ausführte solche im Heimatdorf an ihrer Kleidung bzw. an ihrem Aussehen erkannt zu haben. Der Vollständigkeit halber wird im Zusammenhang der Taliban noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Inhalts des an seinen Vater gerichteten Drohbriefes in der Verhandlung am XXXX keine Angaben machen konnte, während er in der Verhandlung am XXXX dazu ausführte, dass seinem Vater geschrieben worden sei seine Arbeit niederzulegen.
Zudem ergeben sich aber auch hinsichtlich der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers Ungereimtheiten, als dieser in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX keine Angaben darüber machen konnte, ob sein Vater bei Einsätzen der Nationalarmee beteiligt war und dies lediglich für möglich gehalten habe, während er in der Verhandlung vom XXXX noch ausführte, dass sein Vater während eines Gefechtes zwischen den Taliban und der afghanischen Nationalarmee geflohen sei. Auf Vorhalt dieser Widersprüche gab dieser ohne ihn entsprechend aufzuklären an, lediglich an, dass er zuvor nicht angegeben habe, dass es vorher eine Auseinandersetzung gegeben habe.
Darüber hinaus ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz seines mehrtägigen behaupteten Aufenthaltes bei den Taliban keine klare Aussage darüber treffen konnte, ob ein bestimmter Talib für die Person des Beschwerdeführers verantwortlich gewesen sein soll, als dieser der konkret gestellten Frage vielmehr auswich, indem er dazu ausführte dies nicht zu wissen, als sich die Taliban immer beraten hätten, bevor sie aufgebrochen wären. Auf Wiederholung der Frage verneinte er diesen Umstand und gab unmittelbar darauf wiederum an, dass er es für möglich gehalten habe, dass ein bestimmter Talib für ihn verantwortlich gewesen sei. Nicht widerspruchsfrei sind auch seine Angaben dahingehend, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am XXXX ausführte nie unbeaufsichtigt gewesen zu sein, er überall mit hingehen habe müssen, während er im Gegensatz dazu ausführte in die Wälder gegangen zu sein, wenn dieser auf die Toilette habe müssen, ohne dabei begleitet worden zu sein, was unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen unglaubwürdig erscheint, als er dabei relativ leicht untertauchen bzw. einen Fluchtversuch unternehmen hätte können.
Überdies ist es im Übrigen nicht vorstellbar, dass dem Beschwerdeführer die Flucht vor den Taliban auf die von ihm beschriebene Art und Weise gelungen sein soll, als dieser ausführte am Tag seiner Flucht beim Nachtgebet nicht, wie an den vorhergehenden Tagen, in der vorderen, sondern in der letzten Reihe der Tailban gestanden zu sein. Abgesehen davon, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durch ein solches Verhalten erst Recht seine Aufmerksamkeit auf sich gezogen hätte, ist es unter den vom Beschwerdeführer beschriebenen Umständen nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer unbemerkt von den neben ihm stehenden Taliban entfernen hätte können, ohne dass eine Verfolgung aufgenommen worden wäre. In diesem Zusammenhang bleibt der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am XXXX selbst nicht in der Lage war eine Auskunft darüber zu geben, ob die Taliban eine Verfolgung aufgenommen haben. Ebenso ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, wie dieser das Gebiet, welches von den Taliban beherrscht worden sein soll, ohne Probleme verlassen konnte, wenn diese seinen Angaben nach sowohl in dem von ihnen beherrschten Gebiet an jedem Ort ihre Stellung bezogen haben sollen als auch davon auszugehen gewesen ist, dass außenstehende Personen von diesen kontrolliert worden wären.
Ebenso konnte der Beschwerdeführer nicht erklären, wie dieser in der ihm unbekannten Gegend die Orientierung gefunden haben will. So wich er zunächst konkreten Fragestellungen aus, indem er ausführte auf die Hauptstraße gelaufen zu sein. Auf Fragewiederholung gab er an, einem Autofahrer gesagt zu haben ihn nach XXXX zu bringen und erst auf neuerliche Fragewiederholung führte er aus in Richtung der Lichter der Autos gelaufen zu sein. Umso erstaunlicher ist es für das BVwG, dass der Beschwerdeführer in dieser Situation keine Angst bzw. Bedenken gehegt haben will, in den von Taliban beherrschten Gebiet, in deren Hände gefallen zu sein, als dieser dort einen ihm unbekannten Autofahrer angehalten haben will. Hinsichtlich der Anmerkung der Vertreterin des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dessen dortiger örtlichen Orientierung, dass dieser eine solche in den fünf Tagen seines Aufenthaltes bei den Taliban erfahren haben will, indem er mit diesen in die Dörfer gegangen ist, bleibt anzumerken, dass dies lediglich als untauglicher Rechtfertigungsversuch der Vertreterin des Beschwerdeführers gewertet werden muss, als dies einerseits von Seiten des Beschwerdeführers selbst in diesem Zusammenhang zu keinem Zeitpunkt der Befragung erwähnt worden ist und anderseits von einer damals zehnjährigen alten Person nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich diese in einem ihr unbekannten Gebiet innerhalb weniger Tage eine entsprechende Orientierung verschaffen konnte, wenn diese gleichzeitig nicht einmal die Einheit ihres Vaters, in der dieser über mehrere Monate gedient haben soll, nennen konnte.
Ungereimtheiten ergeben sich auch in der Darstellung der Aufgaben des Beschwerdeführers bei den Taliban, als dieser in der Verhandlung am XXXX anfänglich seine Tätigkeit bei diesen noch damit umschrieb, dass er Munition tragen und hinterherlaufen habe müssen, als diese in der Nacht Stellungen angreifen hätten wollen. In der Folge gab dieser allerdings an bei den Gefechten gar nicht dabei gewesen zu sein. Dies ist für das BVwG allerdings nicht nachvollziehbar, als durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich die ausreichende Verfügbarkeit der Munition bei Kampfhandlungen gesichert werden sollte. Insofern erscheint es auch nicht schlüssig, dass sich der Beschwerdeführer bei Gefechten versteckt gehalten haben soll. Im Laufe der Verhandlung vom XXXX versuchte dieser schließlich seine Aussagen zu relativieren, indem er seine Aufgabe dahingehend einzuschränken versuchte, die Munition nur getragen zu haben, als die Taliban durch die Dörfer gegangen wären. Zum Zeitpunkt der Gefechte habe er sich versteckt gehalten. Schließlich versuchte dieser auf entsprechenden Vorhalt, dass es einerseits behaupte, er würde den Taliban immer die Munition tragen und anderseits von den Gefechten weit entfernt zu sein, den Widerspruch dadurch aufzuklären, dass seine Gruppe, in der sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe gar nicht an den Gefechten beteiligt zu haben. Insofern ändert auch die Anmerkung der Vertreterin des Beschwerdeführers, dass dieser gesagt habe, dass er sich versteckt gehalten habe und damit nicht anwesend sein habe könne, nichts an den Umstand, dass dieser verschiedene Versionen hinsichtlich seiner Tätigkeit bei den Taliban vorgebracht hat.
Hinsichtlich der Behauptung der Vertreterin des Beschwerdeführers, dass aus dem vom Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie erstellten Gutachten hervorgeht, dass die Verletzungen von Misshandlungen im Zuge der Verteidigung gegen die Taliban stammen, ist anzuführen, dass es dem Gutachten nach einerseits für möglich gehalten wird, dass die an der linken Hand vorhandenen Narben in der geschilderten Art und Weise entstanden sein können, anderseits es aber auch nicht ausgeschlossen wird, dass diese Narben durch einen ganz anderen Mechanismus (z.B. Schnittverletzung durch zerbrochenes Glas, Schneiden mit Blech im Zuge eines Verkehrsunfalles, Rauferei mit Messern usw.) entstanden sein können. Das BVwG geht jedenfalls selbst unter Wahrunterstellung, dass die Verletzungen am Ringfinger von einer Waffe stammen sollten, auf Grund den widersprüchlichen Vorbringen und unplausiblen Vorbringen jedenfalls nicht davon aus, dass diese Narben auf eine Handlung der Taliban zurückzuführen sind.
2.5. Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens können die Angaben des Beschwerdeführers über seine Flucht daher nicht als glaubwürdig erachtet werden. Dem Beschwerdeführer wurde in zwei Verhandlungen vor dem BVwG noch einmal ausführlich die Möglichkeit eingeräumt sein Fluchtvorbringen darzulegen und wurde diesem in den Verhandlungen mehrmals die Möglichkeit geboten auf die Widersprüchlichkeiten einzugehen, um diese abzuklären. Dem Beschwerdeführer wird von Seiten des BVwG auf Grund des von diesem in Auftrag gegebenen neurologischen bzw. psychiatrischen Gutachtens zwar eingeräumt, dass dieser an einer Depression, welche behandelt wird, leidet, doch geht daraus gleichzeitig hervor, dass der Beschwerdeführer bei den Einvernahmen der Polizei bzw. BFA und Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt an seiner Verhandlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie die Vertreterin dessen ausführt, in der Verhandlung am XXXX nervös gewesen ist, vermochte dieser dem erkennenden Richter in den beiden Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht den Eindruck zu verschaffen, dass er den von ihm geschilderten Vorfall auch tatsächlich selbst erlebt hat, als er die Fragen trotz mehrmaligen Hinterfragens unter Berücksichtigung seines Alters unter anderem teilweise ausweichend bzw. abschweifend beantwortete. Festgehalten wird, dass sich das Vorbringen in weiten Teilen als nicht gleich bleibend gestaltete. Es ergaben sich in Summe im Kern des Fluchtvorbringens eine Vielzahl von Widersprüchen sowie Ungereimtheiten die in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit im Rahmen dieser Betrachtung von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Fluchtgrundes aus. So konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darstellen, tatsächlich von den Taliban jemals entführt bzw. bedroht worden zu sein. Der Beschwerdeführer räumt im Übrigen in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX selbst ein, nach der behaupteten Flucht vor den Taliban keine Angst vor diesen gehabt zu haben, als diese keine Möglichkeit gehabt hätten in den Heimatdistrikt XXXX einzudringen, da sich dort viele Angehörige der afghanischen Nationalarmee befunden hätten. Erst auf die Frage, warum er dann XXXX verlassen habe, gab dieser an, dass er Angst gehabt habe, dass die Taliban ihn dort wieder finden und ihn mit Gewalt mitnehmen hätte können. Dies kann jedoch im Hinblick seiner unmittelbar vorhergehenden Aussage lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Im Übrigen war dem Beschwerdeführer auch nicht bekannt, dass es im Heimatdorf des Beschwerdeführers von Seiten der Taliban vor seiner behaupteten Entführung durch die Taliban jemals zu ähnlich gelagerten Vorkommnissen gekommen sein soll. Abgesehen davon, dass es für das BVwG nicht glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer jemals mit den Taliban in Konflikt geraten ist, räumt die Vertreterin in Anlehnung der Länderberichte selbst ein, dass die Taliban darauf Bedacht sind, sich nicht den Unmut der Dorfbevölkerung einzuräumen. Gleichzeitig geht aus dem Länderbericht hervor, dass eine Politik der Zwangsrekrutierung von Seiten der Taliban kontraproduktiv wäre, als die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern zweifelhaft erscheint. Unter diesen Blickwinkel kann der Vertreterin des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wenn diese vermeint, dass die Taliban mit der Entführung ein "Exempel" statuieren hätten wollen, als diese vom Beschwerdeführer, selbst im Falle der Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens, nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht von dessen Zuverlässigkeit ausgehen konnten. Das BVwG geht daher davon aus, dass es in Einzelfällen zu Zwangsrekrutierungen kommen kann, allerdings kann auf Grund des Ermittlungsergebnisses nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Grund seines Alters und seines Geschlechts davon ausgegangen werden, dass er der Gefahr der Zwangsrekrutierung ausgesetzt sei.
2.6. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen, denen inhaltlich auch nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, so dass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 01.11.2014 gestellt wurde.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
3.2.2. Im Hinblick auf diesbezügliche Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Paschtunen alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.
3.2.3. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht.
3.2. 4 Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus dem von ihm geltend gemachten Gründen verlassen hat. Es lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.5. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen
3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.4. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, XXXX, zum derzeitigen Zeitpunkt zwar als eine im Vergleich zu anderen Provinzen in Afghanistan relativ sichere eingestuft wird, doch ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe im Jahresvergleich 2011 und 2013 um 120% gestiegen und wurden über 180 Vorfälle registriert. Darüber hinaus geht aus den Länderberichten hervor, dass im dortigen Gebiet massive militärische Operationen durchgeführt werden, um Aufständische zu eliminieren oder sie zu veranlassen ihren Aufstand aufzugeben.
Außerdem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz XXXX über kein (ihm bekanntes) soziales Netz verfügt. Zudem ist der aktuelle Wohnort seiner Familie vermutlich nicht mehr in XXXX, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann.
Da der Beschwerdeführer in Afghanistan danach weder in XXXX und noch in seiner Heimatprovinz XXXX über soziale oder familiäre Netzwerke verfügt, wäre er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan allenfalls vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach einem -wenn auch nur vorläufigen- Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten, insbesondere in der Hauptstadt XXXX oder anderen Gebieten außerhalb seiner Heimatprovinz XXXX, zu verfügen (vgl. z.B. VfGH vom 06.06.2013, U 144/2013-13, vom 13.03.2013, U 2185/12). In diesem Zusammenhang wird auch noch auf die herangezogenen Länderfeststellungen verwiesen, wonach Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen nach den oben getroffenen Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern.
4. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.
Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.
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